Schlagwort-Archive: Strafmilderung

Strafzumessung III: Das strafmildernde Gewicht des Geständnisses, oder: Spitzfindig?

entnommen openclipart.org

entnommen openclipart.org

Auf einem schmalen Grad wandelt m.E. das BGH, Urt. v. 19.10.2016 – 2 StR 549/15, in dem es auch um Strafzumessung geht. Und zwar um die Frage, welches strafmilderndes Gewicht im Rahmen der Strafzumessung eigentlich ein Geständnis des Angeklagten hat. Verurteilt worden ist der Angeklagtewegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Dagegen die Strafmaßrevision des Angeklagten, die beim BGH keinen Erfolg hat.

„Das Landgericht hat das im neuen Verfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Soweit es dem nur eingeschränkte Bedeutung beigemessen hat, liegt darin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bezieht sich – wie hier – ein Geständnis auf bereits anderweitig bewiesene, gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände, kommt ihm nur geringes Gewicht zu (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 50a). Bleibt es zudem hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurück, reduziert sich sei-ne strafmildernde Wirkung grundsätzlich weiter. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der besonderen Verfahrenskonstellation, in der zwei Taten Gegenstand des (auch gegen andere Angeklagte geführten) Verfahrens sind, der Angeklagte aber nur hinsichtlich einer Tat angeklagt und auch nur insoweit geständig ist. Anders als die Revision meint, hat die Strafkammer mit ihrer Erwägung, das Geständnis sei hinter den rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen zurückgeblieben, nicht – was unzulässig wäre – berücksichtigt, er habe auch weiterhin die nicht angeklagte Tat nicht gestanden. Sie hat damit vielmehr (nur) zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte entgegen den getroffenen Feststellungen seine Einbindung in die Planung der zweiten eingeräumten Tat, die sich im Anschluss an die erste Tat und unter Ausnutzen der hierfür getroffe-nen Vorkehrungen ereignete, nicht zugestanden hat. Dies weist keinen Rechtsfehler auf.“

Ob das so richtig ist? Man hätte m.E. auch genauso gut anders argumentieren können (wenn man gewollt hätte): „Die Erwägung der Strafkammer, das Geständnis sei hinter den rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen zurückgeblieben, lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Angeklagten angelastet hat, er habe auch weiterhin die nicht angeklagte Tat nicht gestanden. Das ist unzulässig.“

Ist „spitzfindig“ die richtige Beschreibung?

„….das 3-Fache der nicht geringen Menge“ ist nicht mehr gering…..

© macrovector - Fotolia.com

© macrovector – Fotolia.com

Zur Mittagszeit ein Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – 5 StR 487/16. Der enthält einen Hinweis zur „nicht geringen Menge“ im BtM-Recht. Der 5. Strafsenat grenzt sich vom 2. Strafsenat 🙂 ab, wenn es da heißt:

„3. Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine „nur geringe Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.“

Etwas anders als der 5. Strafsenat dann auch wohl der BGH, Beschl. v. 30.06.2015 –  2 StR 476/15 – und dazu „.. das 2,6-fache der nicht geringen Menge“ ist auch noch gering…..

Strafzumessungsfehler zugunsten des Angeklagten – U-Haft als Strafmilderung

© chris52 - Fotolia.com

© chris52 – Fotolia.com

In der letzten Zeit hat der BGH mehrfach landgerichtliche Urteile wegen eines bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten gemachten Fehlers aufgehoben. So auch noch einmal im BGH, ?Beschl. v. 19?.?12?.?2013?, 4 StR ?302?/?13?. Es geht um die Frage, ob erlittene U-Haft bei der Strafzumessung strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden darf. Der BGH verneint das bzw. lässt es nur zu, wenn über die üblichen/normalen „Beschwernisse“ – das Wort kannte ich bislang nicht – hinausgehende Erschwernisse vorliegen und festgestellt sind (vgl. dazu auch schon: Strafzumessung: U-Haft nein danke?):

„Hinzu kommt ein weiterer Fehler zugunsten des Angeklagten bei der Bemessung aller Einzelstrafen. Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung die erlittene Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt. Untersuchungshaft ist indes, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden (BGH, Urteile vom 28. März 2013 – 4 StR 467/12 Rn. 25 und vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, Rn. 18, jeweils mwN). Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Unter-suchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645). Daran fehlt es hier.“

Das hat natürlich nichts damit zu tun, dass erlittene U-Haft nach § 51 Abs. 1 StGB angerechnet wird.

Die Kehrseite der Medaille, oder: Der „Hoeneß-Effekt“?

Copyright: AP Photo/Miguel Villagran

In den Mittagsnachrichten habe ich gerade die Nachricht aus Niedersachsen gehört, wonach nach dem Bekanntwerden der Steueraffäre des FC-Bayern-Präsidenten Uli Hoeneß die Zahl der Selbstanzeigen rasant angestiegen ist, allerdings wohl auch aufgrund des Ankaufs einer neuen „Steuersünder-CD“.

In Niedersachen geht man von über tausend Selbstanzeigen innerhalb der nächsten vier Wochen aus, jeder deri in Niedersachsen überprüften Fälle habe „ein Potenzial von mindestens einer Million Euro“, so der niedersächsische Finanzminister  Schneider in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (vgl. dazu dann mehr hier in der „Stuttgarter Zeitung“ unter „Allein in Niedersachsen 1000 Selbstanzeigen durch Hoeneß-Effekt„).

Also nach dem „Streisand-Effekt“ nun auch ein „Uli-Hoeneß-Effekt“? Nun jedenfalls weiterhin offenbar „Vorbildfunktion“.

Sollte es im Strafverfahren gegen Uli Hoeneß eine Verurteilung/Strafe geben, wird sich vorab die Frage stellen, ob man das nicht im Rahmen der Strafzumessung ausschlachten kann. Strafmilderung wegen des „Uli-Hoeneß-Effekt“, also weil durch die Selbstanzeige und die Diskussion darüber weitere Selbstanzeigen initiiert worden sind, die der Staatskasse zusätzliche Einnahmen gebracht haben.

Um Kommentaren vorzubeugen: Ist nicht ganz ernst gemeint, aber :-)?. Jedenfalls müsste man dann aber feststellen können, dass die Selbstanzeige von Uli Hoeneß „Vorbild“ war und nicht (nur) der Ankauf von irgendwelchen Steuer-CDs.

Strafzumessung: Leugnen steht Strafmilderung nicht entgegen

Eine Leugnen der Tatbeiträge steht einer Strafmilderung (§ 46 StGB) nicht entgegen, so der BGH, Beschl. v. 14.04.2011 – 2 StR 34/11. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge leugnet, steht nach Auffassung des BGH einer Milderung der Strafe wegen seiner Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (in Fall: Hinweis auf die beiden Mitangeklagten eines Raubes) nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der bei der Ausübung des Ermessens vorzunehmenden  Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Und: Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein.