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Die Kehrseite der Medaille, oder: Der „Hoeneß-Effekt“?

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In den Mittagsnachrichten habe ich gerade die Nachricht aus Niedersachsen gehört, wonach nach dem Bekanntwerden der Steueraffäre des FC-Bayern-Präsidenten Uli Hoeneß die Zahl der Selbstanzeigen rasant angestiegen ist, allerdings wohl auch aufgrund des Ankaufs einer neuen „Steuersünder-CD“.

In Niedersachen geht man von über tausend Selbstanzeigen innerhalb der nächsten vier Wochen aus, jeder deri in Niedersachsen überprüften Fälle habe „ein Potenzial von mindestens einer Million Euro“, so der niedersächsische Finanzminister  Schneider in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (vgl. dazu dann mehr hier in der „Stuttgarter Zeitung“ unter „Allein in Niedersachsen 1000 Selbstanzeigen durch Hoeneß-Effekt„).

Also nach dem „Streisand-Effekt“ nun auch ein „Uli-Hoeneß-Effekt“? Nun jedenfalls weiterhin offenbar „Vorbildfunktion“.

Sollte es im Strafverfahren gegen Uli Hoeneß eine Verurteilung/Strafe geben, wird sich vorab die Frage stellen, ob man das nicht im Rahmen der Strafzumessung ausschlachten kann. Strafmilderung wegen des „Uli-Hoeneß-Effekt“, also weil durch die Selbstanzeige und die Diskussion darüber weitere Selbstanzeigen initiiert worden sind, die der Staatskasse zusätzliche Einnahmen gebracht haben.

Um Kommentaren vorzubeugen: Ist nicht ganz ernst gemeint, aber :-)?. Jedenfalls müsste man dann aber feststellen können, dass die Selbstanzeige von Uli Hoeneß „Vorbild“ war und nicht (nur) der Ankauf von irgendwelchen Steuer-CDs.

Strafzumessung: Leugnen steht Strafmilderung nicht entgegen

Eine Leugnen der Tatbeiträge steht einer Strafmilderung (§ 46 StGB) nicht entgegen, so der BGH, Beschl. v. 14.04.2011 – 2 StR 34/11. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge leugnet, steht nach Auffassung des BGH einer Milderung der Strafe wegen seiner Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (in Fall: Hinweis auf die beiden Mitangeklagten eines Raubes) nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der bei der Ausübung des Ermessens vorzunehmenden  Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Und: Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein.