StPO I: Unerlaubter BtM-Besitz und andere Straftaten, oder: Voraussetzungen des Strafklageverbrauchs

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Heute stelle ich dann StPO-Entscheidungen vor.

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2026 – 1 ORs 38/25 – zum Strafklageverbrauch beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten.

Das LG ist von Strafklageverbrauch zwischen einem Strafbefehl und einer späteren Anklage ausgegangen, „weil „neben die zeitliche und örtliche Nähe der beiden materiell in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten deren inhaltlich-motivatorische Verschränkung“ (UA S. 7) trete. Es hatte insoweit folgende Feststellungen zum „Hergang“ zum Besitz und der anderen Straftaten, u.a. Widerstand, getroffen:

„Gegen 10:30 Uhr erschienen die uniformierten Polizeibeamten PHK pp. (Name 01) und POM pp. (Name 02) an der Wohnung, nachdem seine kleine Schwester wegen eines lautstarken Streits zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter die Polizei verständigt hatte. Die Polizeibeamten wurden durch die Mutter des Angeklagten in die Wohnung gelassen und führten mit dieser sodann zunächst im Wohnungsflur ein Gespräch, um die Einsatzlage für sich zu erhellen. Während dieses Gesprächs kam nun der Angeklagte aus seinem Zimmer. Die Polizeibeamten nahmen ihn als stark alkoholisiert und zugleich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend wahr, da der Angeklagte offenbar ihren Fragen nicht folgen konnte und zudem ständig auffällig das Gesicht verzog. Beide Polizeibeamte nahmen dabei schließlich auch einen aus dem Zimmer des Angeklagten durch die nunmehr offenstehende Zimmertür in den Flur strömenden starken Cannabisgeruch wahr, worauf der Polizeibeamte PHK pp. (Name 01) den Angeklagten ansprach. Nachdem der Angeklagte hierauf etwas unverständliches gestammelt hatte, rannte er plötzlich in sein Zimmer und darin – so jedenfalls der Eindruck der beiden Polizeibeamten – auf das dort offenstehende Fenster zu. Fest steht, dass der Angeklagte auf diese Weise in sein Zimmer rannte, weil er sich im Lichte des in seinem Zimmer befindlichen Cannabisvorrats auf frischer Tat durch die Polizei betroffen sah. Welchen Zweck der Angeklagte mit diesem Wegrennen genau verfolgte, sprich, ob er das Cannabis vor einem Auffinden durch die Polizeibeamten verbergen bzw. dieses gegen die Polizeibeamten verteidigen wollte, ob er schlichtweg – was der Kammer am wahrscheinlichsten erschien – einem panischen und planlosen Fluchtinstinkt nachgab oder ob er gar – wie die Polizeibeamten befürchteten – in suizidaler Absicht oder intoxikationsbedingter Gefahrverkennung – aus dem Fenster fünf Stockwerke in die Tiefe springen wollte, war nicht sicher aufzuklären. Die Polizeibeamten befürchteten jedenfalls einen solchen Sprung und folgten dem Angeklagten zur Verhinderung einer entsprechenden Selbstgefährdung in sein Zimmer, wo der Polizeibeamte POM pp. (Name 02) den Angeklagten ergriff und auf dem nahestehenden Bett zu fixieren versuchte. Hierbei sperrte der Angeklagte seine Arme unter seinem Oberkörper und wollte diese nicht auf dem Rücken legen. Zudem versuchte er, sich durch Drehen und Winden aus der Fixierung zu lösen, weshalb er durch den Polizeibeamten POM pp. (Name 02) immer wieder mittels einfacher körperlicher Gewalt am Aufstehen gehindert werden musste.“

Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte:

„2. Die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der allein erhobenen Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Die Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zwischen der Widerstandshandlung und dem zumindest unerlaubten Besitz von Cannabis nicht.

a) Stellt das Tatgericht das Verfahren durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses ein, hat es ausgehend von der zugelassenen Anklage anzugeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist. Der Umfang der Darlegungen richtet sich dabei nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere der Eigenart des Verfahrenshindernisses (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235 m.w.N). Hängt dessen Vorliegen von der strafrechtlichen Würdigung der Sache ab, erfordert die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, entsprechende Feststellungen (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235). Eine solche vom Tatgericht im Strengbeweis festzustellende Sachverhaltsgrundlage ist notwendig, wenn es von einem Strafklageverbrauch ausgehen möchte. Denn ob eine nach Art. 103 Abs. 3 GG verbotene Doppelbestrafung vorliegt, kann nicht nach Aktenlage geklärt werden, sondern hängt von den tatsächlichen Umständen der in der Anklage bezeichneten Tat ab. Das Tatgericht muss daher Feststellungen zu dieser treffen, sie in den Urteilsgründen darlegen und auf deren Grundlage eine konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten vornehmen. Erst auf dieser Grundlage kann – unter Berücksichtigung des für die Frage des Strafklageverbrauchs zu beachtenden Zweifelssatzes (vgl. BGH Urt. v. 1.8.2018 – 3 StR 651/17; Beschl. v. 4.6.2019 – 5 StR 96/19, a.a.O, 260; und v. 20.3.2002 – 5 StR 574/01; LR-StPO/Sander 26. Aufl., § 261 Rn. 123) – entschieden werden, ob dem Fortgang des Verfahrens das Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.

b) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht.

Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, NStZ 2004, S. 694; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 543 [jew. zum Verhältnis von Besitz und Straßenverkehrsdelikten]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestandes beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient. Straftaten, die demgegenüber nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden, stehen mit diesem in Realkonkurrenz; eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen genügt für die Annahme von Tateinheit nicht. Tateinheit liegt danach dann vor, wenn der Täter die Beseitigung des von ihm geschaffenen Dauerzustandes mit einer Straftat unmittelbar verhindert, etwa, wenn er eine Unfallflucht begeht, um den unerlaubten Besitz an Betäubungsmitteln zu sichern und aufrecht zu erhalten (s. auch BGH NStZ 2004, 694 „Fluchtfahrt“), oder wenn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (und Körperverletzung) geleistet wird, um die Entdeckung der Drogen zu verhindern und sich in ihrem Besitz zu erhalten (OLG Celle BeckRS 2020, 20281; Weber, BtMG, 7. Aufl., Vorbem. zu §§ 29 ff., Rn. 577).

Den danach erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Ausübung des Besitzes an den in seiner Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln und der Widerstandshandlung des Angeklagten hat das Landgericht vorliegend jedoch nicht festgestellt. Die Aufzählung verschiedener denkbarer Beweggründe für die der Widerstandshandlung vorangegangenen Flucht in das Zimmer reicht hierzu nicht aus, auch wenn diese sämtlich ihren logischen Ausgangspunkt kausal in dem dort gelagerten Cannabisvorrat aufweisen. Denn das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen zu der deliktsbezogenen Zielrichtung der anschließenden Widerstandshandlung getroffen.

c) Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte hierdurch eine wahrscheinliche „panische und planlose Flucht“ (UA S. 4) aus dem Fenster oder der Zimmertür fortsetzen wollte, so hätte eine solche Flucht nicht zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes gedient. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von Fallgestaltungen, in denen der Täter die Betäubungsmittel „am Mann“ trägt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 Ss 42/20) und sich bei einer gelungenen Flucht zwangsläufig deren Besitz sichert.

Demgegenüber enthalten die Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass oder inwieweit die Widerstandshandlung eine Fest- oder Sicherstellung des Cannabis erschweren sollte bzw. überhaupt hierzu geeignet gewesen sein soll. Die von dem Landgericht insoweit herangezogene Überlegung, dass der Angeklagte den Besitz an dem Cannabis während der polizeilichen Maßnahme „tatsächlich fortgesetzt“ hat und ein „Widerstandsobsiegen … zur Tatfortsetzung“ hätte führen können (UA S. 9), findet keine Stütze in den Feststellungen zu den äußeren Tatumständen. Bei der für die Bewertung der Tatidentität gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – Az. 1 Rv 13 Ss 421/21) sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte durch die konkret festgestellten Widerstandshandlungen ein solches „besitzerhaltendes Widerstandsobsiegen“ erzielen wollte. Schließlich erfolgte der Polizeieinsatz am 13. November 2021 auch nicht wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes oder des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach dem Konsum-Cannabisgesetz, sondern wegen eines „lautstarken Streites“ zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter. Entsprechend sind die getroffenen Feststellungen auch nicht dazu geeignet, eine Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich dieser bloß theoretisch denkbaren Sachverhaltsvariante zu tragen. Zudem weicht der vorliegende Sachverhalt auch von der Fallgestaltung ab, in der die Feststellung einer Trunkenheitsfahrt eine Mitnahme des Täters zu einer körperlichen Untersuchung erfordert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – 1 Rv Ss 421/21), so dass dessen bloße – durch Widerstandshandlungen ermöglichte – Flucht zugleich geeignet wäre, den Tatnachweis unmittelbar zu vereiteln.“

Bewährung III: Auslandsaufenthalt des Verurteilten, oder: Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung?

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Und dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 31.03.2026 – 2 Ws 101/26 -, in dem das OLG zur Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung des Verurteiltenim Aussetzungsverfahren (noch einmal) Stellung genommen hat. Besonderheit hier: Der Verurteilte ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nach Bulgarien abgeschoben worden und hält sich dort auch auf..

Das ändert aber – so das OLG – grundsätzlich nichts daran, dass er müdlich anzuhören ist:

„2. Der angegriffene Beschluss ist indes unter Verstoß gegen § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangen. Die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer Entscheidung eine mündliche Anhörung nicht durchgeführt und dadurch ihre Aufklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Verurteilten entscheidungserheblich verletzt.

a) Die mündliche Anhörung des Verurteilten ist gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO auch in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zwingend vorgeschrieben, sofern nicht nach § 454 Abs. 1 S. 4 StPO von ihr abgesehen werden kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 454 Rn. 17 m.w.N.). Der Zweck der damit grundsätzlich zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. KG, Beschluss vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15 und 2 Ws 108/15, m.w.N.; KG, Beschluss vom 19.09.2012, 2 Ws 269-270/12, jeweils zitiert nach juris).

b) Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist ein Absehen von einer mündlichen Anhörung auch dann in Betracht zu ziehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist; letzteres kann etwa der Fall sein, wenn er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO oder eine Strafverfolgung nach dem AuslG befürchten zu müssen (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677). In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob es ggf. Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO zu erwirken (vgl. SenE v. 07.12.2020, 2 Ws 625/20; OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ RR 2005, 223), oder ob insoweit eine Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer besteht (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339).

c) Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die gesetzlich grundsätzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durchgeführt. Zur Begründung hat die Kammer lediglich pauschal auf die vorstehend unter Ziffer II. 1. b) zitierte Rechtsprechung verwiesen und – von dieser ausgehend ¬ohne weiteres angenommen, dass dem Verurteilten eine Einreise zwecks mündlicher Anhörung in Deutschland nicht zumutbar sei. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unzumutbarkeit im aufgezeigten Sinne kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende strafprozessuale Möglichkeit, einen Vollstreckungshaftbefehl für die Dauer des Verfahrens nach § 454 StPO auszusetzen und dem Verurteilten die Einreise nach Deutschland zweckbezogen zu erlauben und zu ermöglichen, nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf eine etwaige Bereitschaft des Verurteilten zur Einreise zum Zwecke der mündlichen Anhörung angenommen werden. Vorliegend hat der Verurteilte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 11.03.2026 eine entsprechende Bereitschaft erklärt und insbesondere auch mitgeteilt, dass er sich bei einer frühzeitigen Bestimmung eines Anhörungstermins über die Ausländerbehörde und die Staatsanwaltschaft um die Genehmigung einer Einreise kümmern und sich diese ordnungsgemäß genehmigen lassen würde. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren aktuell nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob es —wie der Senat zuletzt entschieden hat (vgl. SenE v. 07.12.2020, a.a.O.) — dem Verurteilten selbst oder der Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Hamm a.a.O.) im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten obliegt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Einreise zu schaffen und ungeachtet der weiteren Frage, wie zu verfahren wäre, wenn eine entsprechende Genehmigung zur Einreise nicht erteilt würde bzw. eine Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls nicht erwirkt werden könnte, hat die Kammer gegen ihre von Amts wegen bestehenden Aufklärungspflichten jedenfalls dadurch verstoßen, dass sie ohne weiteres — insbesondere auch ohne diesbezügliche Nachfrage bei dem Verurteilten bzw. dessen Verteidiger — davon ausgegangen ist, dass der Verurteilte nicht nach Deutschland einreisen könne und es ihm daher auch nicht zumutbar sei. Dieser Schluss ist vor dem Hintergrund seiner tatsächlichen Bereitschaft, zu einer mündlichen Anhörung in Deutschland zu erscheinen und sich auch selbst um die Schaffung der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen zu kümmern, nicht gerechtfertigt. Sollte sich der o.g. Senatsentscheidung vom 09.01.2009 insoweit die Auffassung entnehmen lassen, dass die Strafvollstreckungskammer ohne weitere Prüfung von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung absehen bzw. ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs über einen Aussetzungsantrag nach § 57 StGB entscheiden kann, solange Genehmigungen des Ausländeramtes und der Staatsanwaltschaft nicht tatsächlich beigebracht worden sind oder eine Bereitschaft zur Einreise und Wahrnehmung eines Anhörungstermins gegenüber der Kammer durch den Verurteilten nicht selbständig „angezeigt“ worden ist, teilt der Senat eine solche Auslegung nicht bzw. hält an dieser Auffassung nicht mehr fest. Entsprechende organisatorische Mitwirkungs- oder Beibringungspflichten des Verurteilten lassen sich dem Gesetz, das die mündliche Anhörung als Regelfall vorschreibt, in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Die Annahme, dass der Verurteilte gleichsam vorab und eigeninitiativ eine entsprechende Bereitschaft erklären oder sogar weitergehend behördliche Genehmigungen bereits erwirkt haben müsste, bevor die Strafvollstreckungskammer über die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung bzw. ein Absehen hiervon entscheidet, steht im Übrigen auch mit der Aufklärungspflicht des Gerichts im vollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht im Einklang.“

Bewährung II: Vertrauensschutz und Widerruf, oder: Wideruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit?

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Im zweiten Posting stelle ich dann den LG Halle, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 Qs 7/26 – vor. Der behandelt noch einmal Fragen des Vertrauensschutzes: Nämlich Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit?

Das AG hat die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe erlassen. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zum Straferlass ist gemäß §§ 304, 306, 311 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 3 StPO zulässig, insbesondere war sie fristgemäß. Sie ist allerdings unbegründet.

„Die Strafe war unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu erlassen. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, dass er auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch mit einem Widerruf zu rechnen habe. Zwar konnte er nicht darauf hingewiesen werden, weil diesem keine Ladungen zugestellt werden konnten. Hierbei handelte es sich auch um eine Auflage des Bewährungsbeschlusses. Allerdings wäre die Mitteilung eines dessen Vertrauen zerstörenden Hinweises deutlich früher möglich gewesen, indem von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach Maßgabe von § 40 Abs.1 StPO Gebrauch gemacht worden wäre. Zwar ist eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig, wenn alle zumutbaren Versuche den unbekannten Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln gescheitert sind, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Gleichwohl ist eine Anfrage „ins Blaue hinein“ bei sämtlichen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften ohne Hinweis oder Anhaltspunkte nicht geboten (vgl. OLG Jena Beschl. v. 3.3.2008 – 1 Ws 4/08, BeckRS 2008, 141649 Rn. 18, beck-online). So hätte der Fall auch hier gelegen. Nachdem keine Nachweise über eine aktuelle Anschrift des Verurteilten bekannt waren, bedurfte es einer weiteren Maßnahme, um einen entsprechenden Hinweis an den Verurteilten zu adressieren. Gerade für derartige Fälle ist die öffentliche Zustellung vorgesehen. Sofern das Amtsgericht Leipzig eine solche am 09.10.2023 ablehnte, ist die Staatsanwaltschaft nicht darauf beschränkt dies zu akzeptieren (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 Qs 71/01 –, juris). Zumindest wäre diese Zustellung auch im weiteren Verlauf in Erwägung zu ziehen gewesen. Auch dem beantragten Sicherungshaftbefehl wurde nicht entsprechend nachgegangen.“

Bewährung I: Anwendung des Erstverbüßerprivilegs, oder: Gesamtschau aller Umstände

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Der Titel zeigt es an: Heute gibt es Entscheidungen  zu Bewährungsfragen.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 2 Ws 152/25. Das LG hat sind in seiner von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Aussetzungsentscheidung auf das sog. Erstverbüßerprivileg berufen. Das OLG hat den Bewährungsbeschluss des LG aufgehoben. Es führt aus:

„1. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann das Gericht schon nach Verbüßung der Hälfte einer Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt sowie zugleich die übrigen Voraussetzungen für eine Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind, das heißt, wenn eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die betroffene Person einwilligt (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 57 Rn. 21).

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es insbesondere von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher werden. In jedem Fall muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Verurteilte keine neuen Straftaten mehr begeht. Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus. Dem auf die persönliche Anhörung der Verurteilten gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt wesentliche Bedeutung zu; ein Abweichen von einer hierauf fußenden Prognose kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 Ws 122/21, juris Rn. 9 mwN).

Hier kommt in der Gesamtschau der zugrunde liegenden Umstände eine Halbstrafen- Aussetzung derzeit noch nicht in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 1 Ws 19/22, juris Rn. 9 mwN). Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB bejaht werden kann. Sie kann vielmehr durch negative Umstände widerlegt werden (vgl. OLG Zweibrücken, aaO; BT-Drucks. 10/2720, S. 11). Dies ist hier der Fall.

Die Verurteilte ist im selben Jahr des Anlassurteils viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist damit eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit auf. Überdies beging sie die Anlasstaten nur etwa zwei Wochen, nachdem sie vom Amtsgericht Schwerin zu einer zur Bewährung ausgesetzten zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Verurteilte hätte sich jedenfalls trotz ausstehender Rechtskraft der Entscheidung die gegen sie erkannte Strafe zum Anlass nehmen sollen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.

Ihre erhebliche Rückfallgeschwindigkeit ist auch nicht allein mit ihrer durch das Amtsgericht („Justizvollzugsanstalt 01“) festgestellten Spielsucht zu begründen. Denn sie ist bisher nicht nur wegen der Begehung von Vermögensdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern beging bis zuletzt auch Delikte, die nicht der Beschaffung von liquiden Mitteln zur Finanzierung ihrer Spielsucht gedient haben können. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer von der Verurteilten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung einen positiven Eindruck gewinnen können und als positive Entwicklung verzeichnet, dass sie ihre Spielsucht als Problem erkannt habe und sich deshalb auch in Therapie begeben wolle, doch kann die der Verurteilten erteilte Therapieweisung vor dem Hintergrund der bereits aufgeführten weiteren Gesamtumstände nicht zu einer hinreichend belastbaren positiven Sozialprognose führen. Dies würde voraussetzen, dass es sich aufgrund gesicherter Erkenntnisse bei der Verurteilten um pathologisches Spielen handelt und dieses maßgeblich delinquenzursächlich ist. Ferner muss die in Aussicht genommene Therapie geeignet sein, diese Ursache der Straffälligkeit zu überwinden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 Ws 89/25, juris Rn. 39 mwN). Faktenbasierte Erkenntnisse für das Vorliegen dieser Umstände liegen hier nicht vor. Darüber hinaus erscheint es aus den ausgeführten Gründen fraglich, ob allein eine etwaige erfolgreiche Therapie der festgestellten Spielsucht der Verurteilten zu einer erheblichen Delinquenzminderung führen würde. Denn ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist sie auch für im März/April 2024 begangene Straftaten verurteilt worden; also für strafbares Handeln in mehreren Fällen in einem Zeitraum, in dem sie sich hatte in Spielotheken sperren lassen.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) vom 22. Dezember 2025, dass das Vollzugsverhalten der Verurteilten von der JVA, in der sie den weit überwiegenden Anteil ihrer Haftzeit verbüßte, sehr negativ beurteilt und sie als „intrigant und manipulativ“ beschrieben wurde. Zudem war bei ihr der Besitz von Betäubungsmitteln festgestellt worden. Ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, das in der Regel Grundvoraussetzung für eine bedingte Entlassung ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, aaO Rn. 36), liegt mithin nicht vor. Die Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 02“) steht dem nicht entgegen, da diese nur kurz nach der Verlegung der Verurteilten dorthin erstellt wurde und daher nur wenig belastbar und von geringer Aussagekraft ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der soziale Empfangsraum der Verurteilten sie in der Vergangenheit nicht so hinreichend zu stabilisieren vermochte, um sie von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Bereits vor ihrer Inhaftierung wohnte die Verurteilte mit ihrer Lebenspartnerin zusammen, doch dieser Umstand hat sich im Hinblick auf die zurückliegenden zahlreichen Verurteilungen nicht positiv auf das Delinquenzverhalten der Verurteilten ausgewirkt.“

StGB III: Anwaltliche Beleidigung der Mandantin, oder: Bezeichnung der Mandantin als „dreckige Lügnerin“

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Und dann noch als dritte Entscheidung des Tages das schon etwas ältere AnwGH Hamm, Urt. v. 07.03.2025 – 2 AGH 3/23. Es geht um die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der RAK beschwert hat, durch ihren Rechtsanwalt als „dreckige Lügnerin“.

Der AnwGH hat das als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und als Beleidigun gerügt. Hier stelle ich nur die Leitsätze ein – Rest dann bitte selbst lesen:

1. Die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hat, als „dreckige Lügnerin“ stellt als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot dar.

2. Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung ist überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

3. Die Berufung des vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 1 BRAO zur Auskunft oder zur Vorlage seiner Handakten aufgeforderten Rechtsanwalts auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht erfordert – insbesondere bei nachträglicher Geltendmachung nach bereits umfangreich getätigten Aussagen in dem Verfahren – eine zumindest ansatzweisen Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunfts- oder Vorlageverweigerung gegründet werden soll, da es möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann.