OWi II: Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle, oder: Inhaltliche Mitwirkung und Verantwortung

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Köln, Beschl. v. 19.01.2026 – III 1 ORbs 7/26. Der nimmt zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde Stellung, wenn die Rechtsbeschwerde beim Rechtspfleger zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Dazu noch einmal das OLG in der Begründung, die natürlich auch für die Begründung einer Revision gelten würde:

„Die wirksame Erklärung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt voraus, dass der-hierfür zuständige – Rechtspfleger, der eine Prüfungs- und Belehrungspflicht innehat (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 345 Rn. 21), an der Erklärung inhaltlich mitwirkt. Die Beteiligung des Rechtspflegers darf sich dabei nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen. Er hat über die richtige Art der Begründung zu belehren und auf ihre formgemäße Abfassung hinzuwirken. Hierzu muss er sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihm beurkundete Erklärung Eingang in das Beschwerdeverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – 1111 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2023 – 2 Ss 81/12, juris). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtspfleger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 17.11.1999 – 3 StR 385/99, juris; BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – III 1 ORs 109/23). Daran fehlt es, wenn er als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; MüKoStP0/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 345 Rn. 50). Eine Begründung ist daher regelmäßig formunwirksam, wenn sich der Rechtspfleger den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten überreichten Schriftsatz des Angeklagten abzuschreiben oder einen solchen Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln des Protokolls zu umkleiden (vgl. BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – Ill 1 ORs 109/23).

Vorliegend spricht bereits der Eingang des Protokolls dafür, dass die Rechts-pflegerin lediglich eine Erklärung des Beschwerdeführers entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht wesentlich gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies wird durch den weiteren Inhalt des Protokolls bestätigt, das zudem von dem Beschwerdeführer selbst unterzeichnet und von der Rechtspflegerin erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, zumal auch Wortlaut und Diktion der Begründungsschrift dafür sprechen, dass diese keine wesentliche Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat (BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15). Insbesondere fehlt bereits die formale Aufnahme des Angriffsziels des Rechtsmittels, mithin ob die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gerügt wird. Soweit der Beschwerdeführer pauschal „die Verletzung rechtlichen Gehörs“ rügt, entspricht die Darstellung ebenfalls nicht der in § 79 Abs, 3 OWiG, § 344  Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Form. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Darstellung in der Rechtsbeschwerde-begründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

2. Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin (erneut) in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihm ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Begründung begegnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 – 2 EM‘? 1095/12, juris; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 – 2 BvR 1147/05, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 – 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 – 2 OLG 23 Ss 01/15, juris; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 – 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 – 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 345 Rn. 26).

Allerdings kann Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – selbst wenn der Wiedereinsetzungsgrund wie hier in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt – erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier die formgerechte Begründung) nachgeholt worden ist (vgl. SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23).

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OWi I: (Abgelehnter) OWi-Akteneinsichtsantrag, oder: Umfang, Rechtsmittel, Datenschutz

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In die neue Woche, die 10. KW., starte ich mit OWi-Entscheidungen. Es handelt sich aber um nichts Besonderes, sondern nur um Entscheidungen, die zu schon bekannten Themen Stellung nehmen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht, und zwar:

1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.

2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei.

1. Es besteht kein Anspruch des Betroffene darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.

2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.

Sonntagswitz: Heute mal wieder zu/mit/um Anwälte

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Und dann ist Sonntagswitzzeit. Heute gibt es mal wieder Witze zu/um/mit Rechtsanwälten/Juristen. Und zwar – kann sein, dass den ein oder anderen schon mal hatte:

Richter: “Angeklagter, Sie sind bei frischer Tat gefaßt worden. Sie haben an der Haustür Pillen für “ewige Jugend” verkaufen wollen. Sind Sie einschlägig, d.h. in gleicher Sache bereits vorbestraft?

Angeklagter: “Ja, Herr Vorsitzender, schon dreimal, nämlich 1648, 1813 und zuletzt im Jahre 1904.”


Der Rechtsanwalt brüllt:  “Das Honorar beträgt 300 EUR.”

Der schwerhörige Mandant: “Sagten Sie 600 EUR?”

“Nein, 500 EUR”, brüllte der Rechtsanwalt zurück.


„Wer hat Ihnen eigentlich gesagt,“ tobt der Chef zu seiner Sekretärin, „dass Sie hier den ganzen Tag faulenzen können, nur weil ich sie ein paar Mal geküsst habe?“

Lächelnd erwidert die Sekretärin: „Mein Anwalt!“


Ein junger Anwalt, der gerade eine Kanzlei eröffnet hat, war sehr darauf bedacht, potentiellen Kunden zu imponieren.

Als er seinen ersten Besucher durch die Tür kommen sah, nahm er den Telefonhörer in die Hand und sprach, wie zu einem Kunden: „Es tut mir leid, aber ich bin so enorm beschäftigt, dass es mir für mindestens einen Monat nicht möglich sein wird, ihren Fall zu begutachten. Ich werde mich wieder melden.“

Er legte den Hörer auf und wandte sich zu seinem Besucher: „Nun, was kann ich für Sie tun?“

„Nichts“, antwortete der Besucher. „Ich bin nur gekommen, um Ihr Telefon anzuschließen.“

Wochenspiegel für die 9. KW., das war ChatGPT, KI, FB, Streikchaos und Pflichtverteidiger

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Auch am ersten Sonntag im März gibt es einen Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Hinweise:

  1. Welche langfristigen Folgen kann ein Strafverfahren für mich haben?

  2. Unterlassene Hilfeleistung als Arzt – wann droht eine Strafbarkeit?

  3. Streik-Chaos bei Bahn, Flug und ÖPNV: Was sind jetzt Ihre Rechte?

  4. Wiederbeschaffungswert nach einem Autounfall: Warum das Privatgutachten zählt

  5. ChatGPT in der Hausarbeit? Gericht sagt: Rausflug. Endgültig

  6. KDG-Novellierung: (Fast) endgültige Verabschiedung vom Fax

  7. KI-Texte: Was gekennzeichnet werden muss – und was nicht

  8. LG Berlin: Klare Grenzen für Facebook beim Kontakt-Upload und Profiling

  9. Hurrikan im Urlaub: Wann muss der Reiseveranstalter warnen – und wann nicht?

  10. und dann aus meinem Blog: StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

Wegen Coronainfektion Isolation in (Sperr)Kabine, oder: Minderung des Kreuzfahrtpreises?

Im zweiten Posting habe ich dann das BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die noch die Coronazeit betrifft, nämlich die Frage nach der teilweisen Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.

Der Kläger hatte bei der Beklagten – dürfte AIDA gewesen sein, da Berufungsgericht das LG Rostsock war, – für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 8. bis 15.02.2023 und vom 15. bis 22.02.2023 zu einem Gesamtpreis von 6.940 EUR gebucht. Am 14.02.2023 unterzog sich der Kläger einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der Beklagten wurde der Kläger in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am 17.02.2023 zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis.

Der Kläger hat die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab 14.02.2023 verlangt. Das AG hat die auf Zahlung von 4.163,94 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Und auch die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 und § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB zusteht, weil kein Reisemangel vorliegt.

a) Ein Reisemangel liegt gemäß § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB unter anderem dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht verschafft.

Wie auch die Revision nicht verkennt, gilt dies nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nur dann, wenn die Nichterbringung der Reiseleistungen auf Gründen beruht, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 23; Urteil vom 14. Februar 2023 – X ZR 18/22, NJW-RR 2023, 755 Rn. 30).

Dies steht in Einklang mit der Vorgabe aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302, wonach kein Anspruch auf Preisminderung besteht, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-396/21, NJW 2023, 507 Rn. 22 und Rn. 31 – FTI-Touristik; BT-Drucks. 18/10822, S. 83 [zu § 651m Abs. 1 BGB] und S. 84 [zu § 651n Abs. 1]).

b) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die teilweise Nichterbringung der Reiseleistung im Streitfall auf Gründen beruhte, die allein in der Person des Klägers und dessen Ehefrau lagen.

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, beruht die Nichterbringung der Reiseleistungen allein auf in der Person des Reisenden liegenden Gründen, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt. Eine solche Situation ist auch dann gegeben, wenn bei einem Reisenden ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion besteht und dies aufgrund behördlicher Maßnahmen einer Teilnahme an der Reise entgegensteht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 30).

bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vergleichbare Situation auch dann vorliegen kann, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen.

Wie jedes Vertragsverhältnis verpflichtet auch ein Reisevertrag die Vertragsparteien, den anderen Teil im Rahmen des Zumutbaren vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Bei Reisen, an denen eine Vielzahl von Personen in engen Kontakt miteinander kommen, ergibt sich für den Reiseveranstalter daraus auch die Pflicht, Reisende vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, die von anderen Reisenden oder sonstigen beteiligten Personen ausgehen. Reiseveranstalter und Leistungserbringer müssen deshalb die Möglichkeit haben, einer aufgetretenen Gefahr durch angemessene Maßnahmen zu begegnen. Solche Maßnahmen können auch dann geboten sein, wenn sie nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, unter den konkreten Umständen, unter denen die Reise stattfindet, aber ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellen, um eine Gefährdung anderer Personen auf ein vertretbares Maß zu verringern, ohne den Betroffenen in unangemessener Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere auf Kreuzfahrten, bei denen eine Vielzahl von Personen für mehrere Tage auf relativ engem Raum zusammen sind und sich bei zahlreichen Anlässen begegnen können, kann es erforderlich sein, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die für andere Situationen nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Maßnahmen, die sich innerhalb dieses Rahmens halten, stellen vor dem aufgezeigten Hintergrund keinen Reisemangel dar. Sie sind vielmehr als Folge einer aufgetretenen Krankheit oder eines aufgetretenen Infektionsverdachts und damit eines allein in der Person des betroffenen Reisenden liegenden Umstands anzusehen.

cc) Ausgehend davon kann offenbleiben, ob die angeordneten Isolationsmaßnahmen für die Zeiträume nach Vorliegen der positiven Testergebnisse schon deshalb erforderlich waren, weil das Kreuzfahrtschiff unter italienischer Flagge fährt und das italienische Recht im Reisezeitraum unstreitig eine Pflicht zur Absonderung und Selbstisolierung von infizierten Personen vorsah.

Das Landgericht ist vor dem aufgezeigten Hintergrund jedenfalls rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angeordnete Isolation gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau unter den gegebenen Umständen eine angemessene Maßnahme darstellte, um die mit dem positiven Testergebnis zu Tage getretene Gesundheitsgefahr für andere Reisende und das Schiffspersonal zu verringern.

Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass im Reisezeitraum in Deutschland und anderen europäischen Ländern keine allgemeine Isolationspflicht mehr bestand und auch das italienische Recht keine Isolationspflicht für Kontaktpersonen mehr vorsah. Das Landgericht hat zutreffend nicht allein auf die allgemein mit einer Covid-19-Infektion verbundenen Gefahren abgestellt, sondern auf die besondere Situation auf einem Kreuzfahrtschiff. Seine tatrichterliche Würdigung, dass diese Situation es nahelegte, besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, um eine Durchführung der Kreuzfahrt zu ermöglichen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klageforderung nicht deshalb begründet ist, weil die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Ausschiffung nach Beendigung des ersten Teils der Reise hingewiesen hat.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Hinweises auf Möglichkeiten zur anderweitigen Gestaltung der Urlaubszeit einen Mangel einer vertraglich vereinbarten Reise darstellen kann, an der der Reisende aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, auf die Möglichkeit zur Ausschiffung hinzuweisen.

a) Eine solche Pflicht ergab sich im Streitfall nicht aus § 651q Abs. 1 BGB.

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