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Kollision beim Linksabbiegen mit unbeleuchtetem Pkw, oder: Abwägung der Verursachungsbeiträge

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Und dann kommt heute im zweiten Posting der OLG Schleswig, Beschl. v. 07.07.2025 – 7 U 41/25. Es geht um die Abwägung des Mitverschuldens bei einem Verkehrsunfall.

Der Verkehrsunfall hat sich am 09.03.2023 zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr – die genaue Unfallzeit ist zwischen den Parteien streitig – auf der B 207 zwischen W. und B. auf Höhe der Einmündung B.-weg ereignet hat. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 70 km/h. Der Kläger bog mit seinem Pkw Audi A4 Avant aus W. kommend nach links in den B.-weg ein. Der Beklagte zu 1. kam mit seinem Pkw VW Polo, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, von B. kommend dem Kläger entgegen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. fuhr unbeleuchtet. Beim Abbiegevorgang kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Zum Unfallzeitpunkt waren die Straßenlaternen und der Lichtmast (links bei einer Bushaltestelle hinter dem Abzweig B.-weg) bereits eingeschaltet. Die genauen Lichtverhältnisse – auch unter Berücksichtigung der künstlichen Beleuchtung im Bereich der Unfallstelle – sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Hinter dem Beklagten zu 1. fuhren weitere Fahrzeuge in Fahrtrichtung W., deren Beleuchtung eingeschaltet war.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) hat 2/3 des nach ihrer Berechnung dem Kläger entstandenen Schadens reguliert. Der Kläger verlangt eine Regulierung der Beklagten auf Basis von 100 % zu Lasten der Beklagten. Das LG hat die Klage abgewiesen: Der Beklagte zu 1. habe zwar gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, weshalb ein Anscheinsbeweis für die Schadensursächlichkeit zu seinen Lasten spreche. Allerdings falle auch dem Kläger ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu Last. Wer – wie der Kläger – nach links abbiegen wolle, müsse nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Für den Linksabbieger bestehe eine entsprechende Wartepflicht. Der insoweit gegen den Abbiegenden sprechende Anscheinsbeweis sei hier zwar durch die Umstände (unbeleuchtet entgegenkommendes Fahrzeug) entkräftet, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht aber davon überzeugt, dass das entgegenkommende Fahrzeug für den Kläger gleichwohl bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen war. Dies folge aus der glaubhaften Aussage des Zeugen B., der vor dem Unfall hinter dem Kläger gefahren sei und das unbeleuchtete Fahrzeug des Beklagten zu 1. gesehen habe.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit dem o.a. Beschluss hat das OLG ihm mitgeteilt, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das OLG führt u.a. aus:

„1. Die vom Landgericht angenommene Mithaftung des Klägers von 1/3 ist gerechtfertigt.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2020, 7 U 36/20). Im Ausnahmefall kann die Abwägung dazu führen, dass die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs hinter einem gravierenden Fehlverhalten des anderen Fahrzeugführers im vollen Umfang zurücktritt. Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2015, 7 U 53/15, juris = SchlHA 2016, 261-262; OLG Schleswig, Urteil vom 24.03.2017, 7 U 73/16, SchlHA 2018, 23-25; BGH, Urteil vom 13.02.1990, VI ZR 128/89, juris = VersR 1990, 535,536).

Der Beklagte zu 1. hat unstreitig gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, weil er wegen der bereits zum Unfallzeitpunkt eingetretenen Dämmerung ohne Abblendlicht gefahren ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger aber ebenfalls sorgfaltswidrig gehandelt, weil er – trotz Sichtbarkeit des unbeleuchtet entgegenkommenden Fahrzeugs – gleichwohl nach links in den B.-weg eingebogen ist, ohne seiner Wartepflicht zu genügen (§§ 1 II, 9 III S.1 StVO). Das Landgericht hat dem unbeteiligten Zeugen B. geglaubt, der zum Unfallzeitpunkt ca. 100-150 m hinter dem Kläger gefahren ist und der das unbeleuchtet entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1. zweifellos gesehen hat. Der Zeuge wusste bei seiner Vernehmung noch sehr genau, dass das unbeleuchtete Fahrzeug für ihn erkennbar war. Die Haftungsquote von 1/3 : 2/3 ist deshalb nicht zu beanstanden. Wegen des eigenen Sorgfaltspflichtverstoßes des Klägers ist im Rahmen der Abwägung nicht nur von der einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs auszugehen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.“

Winterliche Räum- und Streupflicht der Gemeinde, oder: Wann und wo muss gestreut werden?

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Am Samstag ist „Kessel-Buntes“-Zeit 🙂 . Und heute habe ich im „Kessel-Buntes“ zwei Entscheidungen, und zwar einmal aus dem Zivilrecht und einmal aus dem Verkehrsverwaltungsrecht. Also: Richtig bunt 🙂 .

Ich beginne mit dem Zivilrecht, und zwar mit dem OLG Celle, Urt. v. 07.02.2024 – 14 U 105/23. In dem geht es (noch einmal) um die Räum- und Streupflicht, ist also der Jahreszeit angemessen.

Die Parteien streiten um Schadenersatz. Die Klägerin nimmt die beklagte Gemeinde wegen einer (behaupteten) Verletzung der (winterlichen) Räum- und Streupflicht in Anspruch. Das LG hatte die Beklagte teilweise zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg, die der Beklagten hatte Erfolg:

„1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 839 Abs. 1, § 253 BGB; Art. 34 GG; § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die ihr obliegende Streupflicht nicht verletzt.

a) Grundsätzlich hat die Beklagte gem. § 10 Abs. 1; § 52 Abs. 1 Nr. 3c NStrG die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen. Dazu gehört, dass die Beklagte dafür Sorge trägt, dass u.a. Gehwege eine möglichst gefahrlose Benutzung zulassen und somit bei Glätte gestreut sind.

Die Pflicht der öffentlichen Hand, Straßen und Wege bei Schnee und Eis zu räumen und zu bestreuen, kann sich sowohl aus der Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung, die in Niedersachsen in § 52 des Straßengesetzes (NStrG) geregelt ist, als auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Zwischen diesen Pflichten braucht vorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es – wie hier – um die Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 – III ZR 4/89 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 – III ZR 134/91 –, BGHZ 118, 368-374, Rn. 10; BGH, Urteil vom 21. November 1996 – III ZR 28/96VersR 1997, 311, 312) und in Niedersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch die der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.

b) Diese Verpflichtung unterliegt indes sowohl rechtlichen als auch praktischen Einschränkungen.

aa) Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1994 – III ZR 60/94 –, Rn. 7, juris).

Entsteht eine Glätte erst im Laufe des Tages, muss dem Pflichtigen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte einzuleiten. Der Pflichtige braucht aber keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen. Dichter Schneefall kann sehr bald alle Streumittel so weit bedecken, dass sie wirkungslos werden; in solchen Fällen wird dem Verpflichteten wiederum eine angemessene Frist gewährt, bis er nach Beendigung eines solchen dichten Schneefalls mit dem Streuen beginnen muss (BGH, Urteil vom 22. November 1965 – III ZR 32/65 –, Rn. 31, juris). Andererseits befreit auch anhaltender oder drehender Schneefall nicht unter allen Umständen von der Streupflicht (BGH, Urteil vom 22. November 1965 – III ZR 32/65 –, Rn. 31, juris; umfassend hierzu: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. August 2023 – 2 U 1/23 –, Rn. 31 mwN, juris). Die Streupflicht besteht unverzüglich, d.h. im Rahmen einer gewissen Zeitspanne nach Beendigung des Schneefalls (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 1998 – 22 U 154/97 –; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. August 2023 – 2 U 1/23 –, beide zitiert nach juris).

Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1994 – III ZR 60/94; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – III ZR 8/03 –, Rn. 4 – 5, juris).

bb) Grundsätzlich muss der Verletzte alle Tatsachen beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt, also hier alle Umstände, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss z.B. nachweisen, dass eine solche Glätte herrschte, die ein Bestreuen zur Beseitigung der für diese Örtlichkeit bestehenden Gefahren nötig machte; er muss nachweisen, dass es sich um eine solche Stelle handelte, bei der überhaupt eine Streupflicht besteht; er muss auch beweisen, dass er infolge dieser Glätte eine Verletzung erlitten hat. Er muss auch bei Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht beachtet sind, den Sachverhalt dartun, der ergibt, dass zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand, also unter Umständen die genaue Uhrzeit des Unfalls dartun oder die Überschreitung der angemessenen Zeit nach Auftreten der Glätte im Verlaufe eines Tages (BGH, Urteil vom 22. November 1965 – III ZR 32/65 –, Rn. 32, juris).

c) Nach den vorgenannten Maßstäben hat die Beklagte ihrer Räum- und Streupflicht genügt.

aa) Soweit die Klägerin bestritten hat, dass die Beklagte die maßgebliche Unfallstelle überhaupt gestreut habe, ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Die Klägerin zeigt keine derartigen konkreten Anhaltspunkte auf.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Zeuge B. die Unfallstelle gegen 17:00-17:30h gestreut. Er habe dabei seinen Streuplan (vgl. Bl. 43) abgearbeitet, der mit der „L.- W.straße“ endete. Seinen Streudienst habe er an diesem Tag um 18:30h beendet.

Da eine gleichzeitige Räumung und Sicherung aller betroffenen Straßen und Wege der Beklagten – von dieser unbestritten vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 26.09.2023, Seite 4, Bl. 239 d.A.) – weder personell und technisch möglich noch von Rechts wegen zu verlangen wäre, ist es auch nicht zu beanstanden und nach den vorgenannten Maßgaben des Bundesgerichtshofs – im Gegenteil – sogar erforderlich, dass die Beklagte bei ihrer Streupflicht Prioritäten setzt.

Der Pflichtige hat insoweit belebte, über Fahrbahnen führende Fußgängerwege vorrangig vor unbedeutenden Nebenstraßen zu sichern (vgl. BGH, aaO).

Mit ihrem Streuplan (vgl. Bl. 43 d.A.) hat die Beklagte eine solche Priorisierung vorgenommen. Die Beklagte hat dort belebte und verkehrsreiche Punkte vor unbedeutenderen Straßen priorisiert (vgl. Post-H.straße, Busbahnhof, Grundschule vor W.straße). Es ist auch weder von der Klägerin behauptet noch ansonsten ersichtlich, dass diese Priorisierung ermessensfehlerhaft wäre.

Sie entspricht vielmehr den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben, nach denen unbedeutende Nebenstraßen nachrangig zu sichern seien. Bei der W.straße handelt es sich um eine solche Straße – zumindest im Vergleich mit den vorrangig zu räumenden Straßen. Die W.straße führt durch ein Wohngebiet und es besteht dort, zumindest am Unfalltag, einem Sonntag, kein bedeutender erheblicher Fußgängerverkehr (vgl. Lichtbilder, unstreitiger Vortrag, vgl. Schriftsatz vom 26.9.2023, Bl. 239). Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung betont, dass das streitgegenständliche Stück der W.straße eine stark befahrene Ausfallstraße darstelle, kommt es für den vorliegenden Fall nicht auf den Kraftfahrzeugverkehr, sondern auf den dortigen Fußgängerverkehr an, der eine andere Priorisierung zwingend erforderlich machen müsste. Tatsachen für eine solche sind von der beweisbelasteten Klägerin nicht dargetan (s.o.).

Dass die Klägerin zunächst eine Metallabsperrung durchqueren musste, worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, ändert die rechtliche Bewertung nicht. Zum einen ist die Klägerin erst nach dem Passieren der Metallabsperrung gestürzt, wie sich ihrer eigenen Zeichnung entnehmen lässt (Lichtbild mit handschriftlichen Eintragungen der Klägerin, Anlage zum Schriftsatz vom 29.09.2022, Bl. 124 d.A). Zum anderen ändert die Metallabsperrung nicht die zu Recht von der Beklagten vorgenommene Priorisierung, die den Unfallort nachrangig bewertet.

bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte erst gegen Mittag, mit nachlassendem Schneefall, mit den Räumarbeiten begonnen hat und nicht – wie von der Klägerin gefordert – bereits in den Morgenstunden.

Es hatte nach den eigenen Angaben der Klägerin in den Morgenstunden sehr viel geschneit („tüchtig geschneit“). Erst gegen Mittag sei der Schnee weniger geworden, es seien ca. 10 cm Schnee auf dem Gehweg gewesen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2022, Seite 1, Bl. 101 f). Die Beklagte durfte insoweit ein Nachlassen des Schneefalls abwarten (s.o.).

2. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten gewesen wäre, weil sie erkannt hat, dass die Unfallstelle nicht geräumt war und sich sehenden Auges in die Gefahr begeben und damit das Risiko einer Selbstgefährdung in Kauf genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998, 22 U 154/97, VersR 2000, 63 f.; OLG München, Urteil vom 30.01.2003, 19 U 4246/02, VersR 2003, 518; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21. August 2013 – 3 W 20/13 –, Rn. 4, juris).

Dieselskandal I: Nichtaufspielen des Software-Updates, oder: Mitverschulden beim Schadensersatz?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann erneut zwei BGH-Entscheidungen zum „Dieselskandal“ und seinen Auswirkungen. Ich räume ein, dass ich bei der Vielzahl der Entscheidungen, die dazu in der letzten Zeit vom BGH erlassen worden sind, ein wenig 🙂 den Überblick verloren habe.

Hier dann das BGH, Urt. v. 05.10.2021 – VI ZR 495/20 – zur Frage des Wegfalls des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Nichtaufspielen des Software-Updates.

In dem Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte im Februar 2012 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw Audi A 4 Avant zum Kaufpreis von 26.000 EUR erworben. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthielt die („berühmte“) Abgassteuerungssoftware. Das Kraftfahrtbundesamt hat dann ja die Abgassteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und der Beklagten aufgegeben, die beanstandete Software bei den betroffenen Motoren zu entfernen. Die Klägerin lehnte das Angebot der Beklagten, ein Software-Update aufzuspielen, ab.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Erstattung des Kaufpreises nebst Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Das LG hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 6.478,32 EUR nebst Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Annahmeverzug festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG  das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg:

„Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter BeckRS 2020, 4861 und in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar spreche viel für die Annahme, dass das der Beklagten vorgeworfene Verhalten gegen die guten Sitten verstoße und die für die Beklagte tätigen Personen vorsätzlich gehandelt hätten. Der Klägerin stehe dennoch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Dass die Klägerin immer noch einen Schaden habe, beruhe überwiegend auf ihrem eigenen Verschulden, da sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen sei, sich das Software-Update aufspielen zu lassen. Daher sei ihr Anspruch auf Ersatz dieses Schadens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden.

1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB sei wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin das von der Beklagten angebotene Software-Update nicht habe auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen.

Dieser Ansicht liegt die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts zugrunde, dass der Schaden der Klägerin durch das Aufspielen des ab November 2016 angebotenen Software-Updates entfallen wäre. Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB mit dem Vertragsschluss entstandene Anspruch des Kfz-Käufers auf Erstattung des für das bemakelte Fahrzeug gezahlten Kaufpreises erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie der Durchführung des Updates verändert (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 , BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 58; vom 18. Mai 2021 – VI ZR 452/19 ,VersR 2021, 1116Rn. 12 f.; vom 20. Juli 2021 – VI ZR 633/20 , WM 2021, 1657 Rn. 18; vom 27. Juli 2021 – VI ZR 698/20 , juris Rn. 9)….“

Mitverschulden, oder: Mitverschulden eines 11-Jährigen beim Überqueren der Straße „als Letzter“

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Im Kessel Buntes dann heute zwei Entscheidungen zu § 254 BGB.

Zunächst jetzt das OLG Celle, Urt. v. 19.05.2021 – 14 U 129/20. Der Entscheidung liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein 11-jähriges Kind beim Überqueren der Straße von einem zu schnell fahrenden Kfz-Führer angefahren wird. Nach Auffassung des OLG haftet der Kfz-Führer allein:

Hier die (amtlichen) Leitsätze:

Einem elfjährigen Kind kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße, zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe, als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können.

Neben der Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Fehlen das Kind zu beweisen hat, ist im Rahmen des Verschuldens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei sind an ein Kind, gestaffelt nach dem Alter, andere Maßstäbe als an einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen anzulegen. Neben dem Alter des Kindes ist dabei auch die konkrete Unfallsituation zu bewerten und zu prüfen, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation hätten voraussehen müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss ein junger Mensch, der einen schweren Schaden erlitten hat, wegen seines Alters im Verhältnis zu einem älteren Menschen mehr Schmerzensgeld bekommen, weil ersterer noch lange an seinen Verletzungsfolgen zu tragen hat.

StGB III: Tödlicher Verkehrsunfall auf der Landstraße, oder: Wenn nachts ein Fußgänger auf der Straße liegt

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Das LG Mühlhausen musste jetzt die Frage beantworten, ob ein Kraftfahrzeugführer, der nachts außerorts auf einer unbeleuchteten Landstraße fährt, damit rechnen muss, dass auf der Fahrbahn ein dunkel gekleidete Fußgänger liegt und ob ihm eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) vorgeworfen werden kann, wenn er den Fußgänger überfährt und der an den Folgen des Unfalls verstirbt.

Das LG hat die Frage im Eröffnungsverfahren im LG Mühlhausen, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Qs 43/21 – verneint.

Das LG hat die Vorhersehbarkeit für den Beschuldigten verneint. Zwar sei allgemein anerkannt, dass ein Fahrzeugführer stets mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss. Er müsse daher auch vor unvermuteten Hindernissen anhalten können. Dies gelte jedoch nicht für solche Hindernisse, mit denen er unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Nach der Lebenserfahrung müsse sicherlich stets mit (auch besonders grober) Unachtsamkeit von Fußgängern gerechnet werden. Ein in höchstem Maße selbstgefährdendes, sich durch nichts ankündigendes Verhalten eines Fußgängers sei ist hingegen so ungewöhnlich und so selten, dass niemand damit zu rechnen braucht, wenn nicht ausnahmsweise im Einzelfall besondere Umstände Anlass dazu, geben (vgl. OLG Jena VRS 123, 217).

Das hat das LG im entschiedenen Fall bejaht. Der spätere Getötete hatte sich – stark alkoholisiert und unter dem Einfluss von MDMA – nachts bei vollkommener Dunkelheit und schlechten Wetterverhältnissen außerorts auf einer unbeleuchteten Landstraße mittig auf die Fahrbahn gelegt. Zwar müsse man als Autofahrer, insbesondere im ländlichen Raum, durchaus damit rechnen, dass nachts und auch am frühen Morgen – unter Umständen auch alkoholisierte und dunkel gekleidete – Fußgänger an einer Landstraße entlang laufen. Ein solches Verhalten seitens eines Fußgängers liege nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Hingegen sei es so ungewöhnlich und gerade nicht zu erwarten, dass im Winter bei Schneefall und kalten Temperaturen eine Person mitten auf der Fahrbahn liegt. Mit einer solchen Verkehrssituation, die sich auch nicht etwa durch mehrere im Bereich der Straße anwesende Personen, angekündigt habe, müsse man als Kraftfahrer nicht rechnen.

Dazu passt dann auch der OLG Hamm, Beschl. v.  18.07.2019 – 4 RVs 65/19. Das OLG hat die Frage anders gesehen (vgl. Verkehrsrecht I: Tödlicher Verkehrsunfall, oder: Welche Auswirkungen hat das Mitverschulden des Geschädigten?)