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AE I: Akteneinsicht des vernommenen Zeugen, oder: Keine Gefährdung des Untersuchungszwecks mehr?

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Und dann heute – zum Schulanfang 🙂 in Niedersachsen – drei Entscheidungen, die mit Akteneinsicht zu tun haben.

Ich beginne mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 1 Ws 286 u. 298 u. 299/26 – zur Akteneinsicht des Geschädigter. In dem Verfahren streiten Nebenklage und der Angeklagte um die Akteneinsicht des Geschädigten, die das LG gewährt hat. Ohne Erfolg:

„1. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wie des Nebenklägers bemisst sich allein nach § 406e StPO (vgl. BeckOK StPO/Wei-ner, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 397 Rn. 14).

Die beantragte gerichtliche Entscheidung ist daher vorliegend wegen der Begrenzung dieses Rechtsbehelfs auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eröffnet. Die Rechtsbehelfe der Angeklagten sind aber jeweils als gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden auszulegen. Diese sind wegen des trotz Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch die stattgefundene Akteneinsicht fortdauernden Rechtsschutzinteresses der Angeklagten an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichts-entscheidung zwar zulässig (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 -, juris Rn. 6), aber unbegründet.

2. Dem Angeklagten ist vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wegen des damit jedenfalls verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Marc Wenske in: Wenske, Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 2, §§ 373b-4061, 27. Auflage 2022, § 406e StPO Rn. 50 m. w. N.). Eine unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auch mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 – 1 BvR 1766/14 -, juris Rn. 5; BVerfG Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 1 BvR 2192/21 – NJW 2021, 3654, 3655; Wenske a.a.O.).

Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier jedoch nicht vor. Durch die Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 an die Verteidiger und die sodann erst am 29. Juni 2026 verfügte Akteneinsicht an den Verletztenvertreter ist der Anspruch der Angeklagten auf vorheriges rechtliches Gehör noch ausreichend gewahrt worden.

Zwar ist es in jedem Fall zweckmäßig, die Anzuhörenden unter Bestimmung einer Äußerungsfrist schriftlich davon zu unterrichten, welche Entscheidung zu treffen ist und dass sie sich dazu schriftlich äußern können, wobei es ausreicht, wenn Beschuldigte über ihren Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 33 Rn. 11 f.; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 33 Rn. 8). Jedoch steht die Form der Anhörung, sofern nicht ausdrücklich bestimmt, im Ermessen des Gerichts und ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung insbesondere bei – wie hier – verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht erforderlich; notwendig aber ausreichend ist lediglich, dass die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung haben (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O. Rn. 6; BGH, Urteil vom 20.04.1993 – 5 StR 568/92 – NStZ 1993, 500 m. w. N.). Diese für die Anhörung im Laufe der Hauptverhandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 StPO entwickelten allgemeinen Grundsätze gelten für die Beteiligtenanhörung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 33 Abs. 3 StPO entsprechend, zumal der hier angefochtenen Entscheidung keine Verwertung von neuen Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil der Angeklagten zugrunde liegt.

Den verteidigten Angeklagten ist durch die vollständige Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 anwaltlich erkennbar die praktische Möglichkeit zur Äußerung zu den darin enthaltenen Anträgen gegeben worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Übersendung – was lediglich unzweckmäßig war – „zur Kenntnis“ und ohne ausdrückliche Bestimmung einer Frist zur etwaigen Stellungnahme erfolgte. Denn ersichtlich wohnte der unverzüglichen Mitteilung von bis dahin im laufenden Hauptverfahren nicht gestellten Nebenklageanträgen die konkludente Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit inne, die – der laufenden Hauptverhandlung in dieser Haftsache wesensimmanent – kurzfristig, in der Regel binnen Wochenfrist wahrzunehmen eröffnet war. Das ist vom Kammervorsitzenden auch praktisch durch das Zuwarten von zehn Tagen bis zur Entscheidung über die Akteneinsicht an den Nebenklägervertreter umgesetzt worden.

Im Übrigen ist es – wie den Verteidigern aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit bekannt ist – den Verfahrensbeteiligten unbenommen, sich jederzeit zu jeglichem prozessualen Vorgang zu äußern; lediglich ob jedwedes Beteiligtenvorbringen berücksichtigungsfähig oder -pflichtig ist, kann im Einzelfall fraglich sein und ist letztlich anhand der Verfahrensordnung vom zuständigen Gericht zu befinden.

Dementsprechend hat der Verteidiger des Angeklagten pp. auch bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 und somit vor der im Hauptverhandlungstermin am 2. Juli 2026 erfolgten Bekanntgabe der zwischenzeitlich bereits gewährten Akteneinsicht „selbstständig“ und ohne gesonderte Aufforderung inhaltlich Stellung genommen.

Das Recht der Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung ist mithin wegen der noch ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Akteneinsichtsbewilligung nicht verletzt worden.

3. Die vom Vorsitzenden dem Verletztenvertreter mit Verfügung vom 29. Juni 2026 gewährte Akteneinsicht ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO lagen vor; Gründe im Sinne von § 406e Abs. 2 StPO standen der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen.

Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht war ohne weiteres gegeben, da der Verletzte wegen des tateinheitlichen Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB auch noch im bereits laufenden Hauptverfahren nebenklagebefugt gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StPO ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406e Rn. 5); darüber hinaus diente die beantragte Akteneinsicht ausweislich der Antragsschrift vom 18. Juni 2026 der Vorbereitung einer Adhäsionsklage, wodurch ein berechtigtes Interesse zudem gegeben ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, a.a.O., Rn. 6).

Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks war nicht zu besorgen, sodass der nach den vorangegangenen Ausführungen allein in Betracht kommende (fakultative) Versagungsgrund gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht eröffnet war. Der Zeuge ist bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden, zuletzt am 17. Juni 2026, mithin vor der Erklärung des Nebenklageanschlusses und der Gewährung von Akteneinsicht an seinen Rechtsanwalt. Die ausweislich des Verteidigerschriftsatzes vom 9. Juli 2026 weitere Vernehmung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung am 17. Juli 2026 veranlasst wegen der zwischenzeitlich durch den Verletztenvertreter erlangten Aktenkenntnis zwar eine besonders kritische Beweiswürdigung seiner Aussage durch die Kammer. Der Untersuchungszweck kann aber nach der bis dahin bereits erfolgten zweimaligen Vernehmung des Verletzten nicht mehr zulasten der Angeklagten gefährdet werden. Dies kommt allenfalls bei einer im Vorfeld zu einer ersten Vernehmung durch Akteneinsicht vermittelten Kenntnis vom Ermittlungsstand in Betracht (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11-12a m. w. N.).


StGB III: Tödlicher Verkehrsunfall auf der Landstraße, oder: Wenn nachts ein Fußgänger auf der Straße liegt

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Das LG Mühlhausen musste jetzt die Frage beantworten, ob ein Kraftfahrzeugführer, der nachts außerorts auf einer unbeleuchteten Landstraße fährt, damit rechnen muss, dass auf der Fahrbahn ein dunkel gekleidete Fußgänger liegt und ob ihm eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) vorgeworfen werden kann, wenn er den Fußgänger überfährt und der an den Folgen des Unfalls verstirbt.

Das LG hat die Frage im Eröffnungsverfahren im LG Mühlhausen, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Qs 43/21 – verneint.

Das LG hat die Vorhersehbarkeit für den Beschuldigten verneint. Zwar sei allgemein anerkannt, dass ein Fahrzeugführer stets mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss. Er müsse daher auch vor unvermuteten Hindernissen anhalten können. Dies gelte jedoch nicht für solche Hindernisse, mit denen er unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Nach der Lebenserfahrung müsse sicherlich stets mit (auch besonders grober) Unachtsamkeit von Fußgängern gerechnet werden. Ein in höchstem Maße selbstgefährdendes, sich durch nichts ankündigendes Verhalten eines Fußgängers sei ist hingegen so ungewöhnlich und so selten, dass niemand damit zu rechnen braucht, wenn nicht ausnahmsweise im Einzelfall besondere Umstände Anlass dazu, geben (vgl. OLG Jena VRS 123, 217).

Das hat das LG im entschiedenen Fall bejaht. Der spätere Getötete hatte sich – stark alkoholisiert und unter dem Einfluss von MDMA – nachts bei vollkommener Dunkelheit und schlechten Wetterverhältnissen außerorts auf einer unbeleuchteten Landstraße mittig auf die Fahrbahn gelegt. Zwar müsse man als Autofahrer, insbesondere im ländlichen Raum, durchaus damit rechnen, dass nachts und auch am frühen Morgen – unter Umständen auch alkoholisierte und dunkel gekleidete – Fußgänger an einer Landstraße entlang laufen. Ein solches Verhalten seitens eines Fußgängers liege nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Hingegen sei es so ungewöhnlich und gerade nicht zu erwarten, dass im Winter bei Schneefall und kalten Temperaturen eine Person mitten auf der Fahrbahn liegt. Mit einer solchen Verkehrssituation, die sich auch nicht etwa durch mehrere im Bereich der Straße anwesende Personen, angekündigt habe, müsse man als Kraftfahrer nicht rechnen.

Dazu passt dann auch der OLG Hamm, Beschl. v.  18.07.2019 – 4 RVs 65/19. Das OLG hat die Frage anders gesehen (vgl. Verkehrsrecht I: Tödlicher Verkehrsunfall, oder: Welche Auswirkungen hat das Mitverschulden des Geschädigten?)

Pflichtverteidiger – Aspekt der Waffengleichheit

Auch du, mein Sohn Brutus, aber im positiven Sinn :-).

Auch das OLG Jena, Beschl. v. 15.11.2011 – 1 Ss 1/11 geht davon aus, dass dann, wenn dem Geschädigten ein Beistand beigeordnet worden ist, i.d.R (= praktisch immer) dem Angeklagten ein Pflichtverteidi­ger beizuordnen ist. Prinzip der Waffengleichheit, was demnächst in einen neuen § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO übernommen werden soll.