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StGB III: Portraitfotografie von Adolf Hitler auf FB, oder: Kennzeichen verfassungswidriger Organisation?

Bild von vishnu vijayan auf Pixabay

Und zum Tagesschluss dann noch das AG Zossen, Urt. v. 04.09.2025 – 134 Cs 107/25.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 StGB frei gesprochen.  Vorgeworfen worden ist dem Angeklagten, er haben am 13.01.2025 gegen 23:06 Uhr auf seiner Facebook-Seite eine Portraitfotografie von Adolf Hitler veröffentlicht. Über dem Bild stand in Großbuchstaben „Zwölf Jahre Kanzler“, darunter „Null Anzeigen wegen Hass-Post in sozialen Medien“. Das Kopfbild zeigt Adolf Hitler in einem Alter von etwa 30 bis 35 Jahren in ziviler Kleidung – weißes Hemd, Langbinder, schwarze Jacke – ohne jedwede Uniform, Abzeichen oder ähnliches.

Nach Auffassung des AG erfüllt das verwendete Kopfbild von Adolf Hitler nicht den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 StGB. Das gegenständliche Kopfbild sei kein Kennzeichen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und auch kein Kennzeichen einer sonstigen verbotenen Organisation im Sinne dieser Vorschrift:

„In der Rechtsprechung wird teilweise angenommen, jedwedes Kopfbild Adolf Hitlers sei ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB. Dies wird damit begründet, während der nationalsozialistischen Herrschaft sei das in bisher unbekanntem Ausmaß der Bevölkerung ständig vor Augen gebrachte Bild des „Führers von Partei und Staat“ das eindeutigste Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen gewesen (BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Rn. 22, juris). Diese Rechtsprechung wird in Teilen der Literatur als klare Überschreitung der Wortlautgrenze kritisiert (NK-StGB/Hans-Ullrich Paeffgen, 5. Aufl. 2017, StGB § 86a Rn. 14, beck-online), teilweise wird eine Eingrenzung auf die ikonenhafte Darstellung gefordert (so BeckOK StGB/Ellbogen, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 86a Rn. 14, beck-online; Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl., § 86a Rn. 5; Matt/Renzikowski/Becker, 2. Aufl. 2020, StGB § 86a Rn. 4, beck-online). Zu dieser eingrenzenden Auslegung scheint auch das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 7. August 2006 – 4St RR 142/06 –, juris) zu tendieren, da es als Begehungsweisen die Darstellung Hitlers als „Führer der NSDAP, als Reichskanzler oder als Staatsoberhaupt“ auflistet, also jeweils in einer nach außen erkennbaren „Führerrolle“.

Der letzteren Ansicht ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, dass eine – wie vorliegend – nicht ikonenhafte Darstellung Adolf Hitlers ohne Uniform und Abzeichen den Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Nicht jedwedes Kopfbild von Adolf Hitler kann ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB darstellen. Ansonsten wäre etwa auch ein (Kopf-)Bild, welches Adolf Hitler als Kind oder als schlafende oder betrunkene Person zeigt, tatbestandsmäßig. Dies ist aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar und entspräche auch nicht dem der Bevölkerung ständig vor Augen gebrachten Bild des „Führers von Partei und Staat“. Daher muß auch aus Sicht derjenigen, die eine weite Auslegung des Tatbestandes fordern, eine Eingrenzung vorgenommen werden, welches Kopfbild nicht mehr unter den Tatbestand fallen soll. Soweit der Bundesgerichtshof als Begründung ausführt, das ständig vor Augen gebrachte Bild des „Führers von Partei und Staat“ sei das eindeutigste Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen gewesen (BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Rn. 22, juris), steht dies im Widerspruch zu der in derselben Randziffer wiedergegebenen Auffassung, auch ein Kopfbild Hitlers ohne Parteiabzeichen sei ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation. Eine Fotografie Hitlers als „Zivilperson“ ohne Uniform oder Parteiabzeichen stellt nämlich gerade nicht das Bild des „Führers von Partei und Staat“ dar. Erst in Verbindung mit Parteiabzeichen und Uniform wird das Bild des Menschen Adolf Hitlers zu einem Bild des „Führers Adolf Hitler“. Von Parteiabzeichen und Uniform entkleidet, stellt er sich als ein durchschnittlicher Mensch unter vielen dar und gerade nicht als „der von der Vorsehung geschickte Heilsbringer, der die Nation von ihrem schweren Schicksal erlöst“ und als „unumstößliche Leitfigur“ (Echternkamp, Das Dritte Reich – Diktatur, Volksgemeinschaft, Krieg, 2018, S. 48) dar. Entsprechend wurde der Bevölkerung im Dritten Reich auch nicht das Bild eines in Zivil gekleideten Hitlers ständig vor Augen gebracht, sondern das eines als „Führer“ mit Uniform und Abzeichen versehenen Hitlers. Der „Führerstaat“ bedurfte der Symbolik, die sich etwa auch in der Grußformel „Heil Hitler“ wiederfindet (vgl. hierzu: Norbert Frei, Der Führerstaat, 2013, S. 84). Ein Bild Adolf Hitlers ohne Führersymbolik ist daher kein Bild des „Führers von Partei und Staat“ und damit auch kein Kennzeichen der NSDAP oder der zahlreichen ihr angeschlossenen Verbände und Organisationen, wie beispielhaft SS, SA, HJ, BDM oder NSV.

Kopfbilder Adolf Hitlers, die keine weitergehende Symbolik wie Abzeichen oder Uniform enthalten, sind auch nicht im Nachhinein zu Symbolen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB geworden. Zutreffend ist zwar, dass jedwede Bilder Hitlers – im Übrigen nicht nur Kopfbilder – unmittelbar mit der Zeitepoche des Dritten Reichs und der nationalsozialistischen Terrorherrschaft assoziiert werden. Eine Zeitepoche ist jedoch keine verfassungswidrige Partei oder verbotene Organisation und eine Assoziation kein Kennzeichen. Die Assoziation mit der Zeitepoche Drittes Reich in der Allgemeinheit ihrer Ausprägung umfasst den Zweiten Weltkrieg, die Judenverfolgung, den Terror nach innen, die Verfolgung Andersdenkender, NSDAP, SS, SA, den Führerkult, die Jugendorganisationen BDM und HJ, die Zerstörung deutscher Städte, „Kraft durch Freude“ und vieles mehr. Die Assoziation richtet sich indes nicht explizit auf bestimmte einzelne Organisationen, hinsichtlich derer ein solches Bildnis Kennzeichencharakter bekommen könnte. Mit einem „Kennzeichen“ ist es nicht vereinbar, unterscheidungslos für sämtliche nationalsozialistische Organisationen dieser Zeitepoche sowie der Zeitepoche als solcher zu stehen. Ein solches Begriffsverständnis zeigt jedoch der Bundesgerichtshof, wenn er vom „Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen“ spricht (BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Rn. 22, juris). Allein mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 (Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen) sind 62 nationalsozialistische Organisationen aufgelöst und verboten worden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs wäre jedwedes beliebige Kopfbild Adolf Hitlers Kennzeichen für jede dieser 62 Organisationen. Zur Begründung einer Kennzeicheneigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die Vereinigung ein bestimmtes Symbol zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, BGHSt 52, 364-376, Rn. 19). Ein „Kennzeichen“, das alle Organisationen gleichzeitig kennzeichnen würde, kennzeichnet jedoch keine einzelne Organisation mehr. Ein Kennzeichen ist ein charakteristisches Merkmal, das eine Person oder Sache von anderen unterscheidet (Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache), weshalb etwa ein Kfz-Kennzeichen naturgemäß immer nur einmal vergeben wird, da es anderenfalls seine Kennzeichenfunktion verlöre. Dagegen ist ein Symbol, das letztendlich als Assoziationsauslöser für jede der zahllosen verbotenen nationalsozialistischen Organisationen des Dritten Reichs steht, daher mangels Charakteristik und Unterscheidbarkeit kein Kennzeichen bestimmter Organisationen, zumal wenn dieses „Kennzeichen“ ein jedwedes Kopfbild Hitlers sein können soll. Eine Auslegung des § 86a Abs. 1 StGB die unter „Kennzeichen“ ein jedwedes Zeichen versteht, das typischerweise auch für eine Vielzahl anderer Organisationen steht, verstößt gegen die Wortlautgrenze und den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG).

Das Kopfbild Adolf Hitlers ohne Abzeichen und Uniform ist auch nicht im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB einem ikonenhaften Kopfbild zum Verwechseln ähnlich. Es unterscheidet sich gerade unverwechselbar durch die Nichtikonenhaftigkeit. Keine Uniform ist nicht verwechselbar mit einer Uniform und kein Abzeichen ist nicht verwechselbar mit einem Abzeichen.“

StGB III: Halb SS-Totenkopf, halb Söder als Graffiti, oder: Kennzeichen verfassungswidriger Organisation?

entnommen obenclipart.org

Und dann zum Tagesschluss noch etwas aus Bayern, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 08.05.2024 – 204 StRR 452/23. Es geht um das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB).

Das AG hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das LG hat die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Dagegen die Revision.

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 08.06.2022 und dem 20.07.2022 sprühte der Angeklagte ein mehrere Meter hohes und mehrere Meter breites Graffiti an die Wand einer Feldscheune am Anwesen (…). Es kann, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, von einer nicht überschaubaren Anzahl an Personen zur Kenntnis genommen werden.

Das Graffiti ähnelt einer gemalten Postkarte, die unter anderem eine Person mit schwarzer Uniform nebst Schirmmütze zeigt, welche wie vom Angeklagten beabsichtigt, einer SS-Uniform zum Verwechseln ähnlich sieht. So ist auf dem linken Kragen der Uniform das Abzeichen des Dienstgrades eines SS-Sturmbannführers abgebildet, welches aus vier kleinen hellen Quadraten auf einem dunklen, hell umrandeten rechteckigen Untergrund besteht. Auf der schwarzen Schirmmütze ist über dem Schirm – so wie es auch bei den Dienst-Schirmmützen insbesondere für Offiziere der SS der Fall war – eine zweizügige helle Kordel abgebildet, sowie darüber mittig das bayerische Wappen mit zwei Flügeln, welches dem auf den Dienst-Schirmmützen der SS angebrachten Hoheitszeichen ähnelt.

Das Gesicht der dargestellten Person besteht aus einem halbseitig skelettierten Kopf, welcher, wie von dem Angeklagten ebenfalls beabsichtigt, dem von der SS verwendeten Totenkopfabzeichen jedenfalls zum Verwechseln ähnlich sieht. Die andere Gesichtshälfte zeigt das Konterfei des bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Söder. Unter diesem Bild sind zwei kleinere Bilder angeordnet, welche zeigen, wie drei Personen, deren Kleidung sehr stark bayerischen Polizeiuniformen ähnelt, eine wehrlose Person misshandeln. Der Gesichtsausdruck des bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Söder scheint dies zu billigen. Ferner ist auf dem Graffiti der Schriftzug „Liebesgrüße aus Bayern“ aufgebracht. Der Angeklagte beabsichtigt damit, gegenüber dem bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Söder seine Missachtung kundzutun.

Der Angeklagte wusste, dass es sich bei den genannten Zeichen um Kennzeichen der ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei handelte.“

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe der Angeklagte angegeben, dieses Graffiti an die Feldscheune gesprüht, hierfür sechs Stunden benötigt und einen Tag vorher bereits die Grundierung vorgenommen zu haben. Er habe hiermit einen einige Zeit vorher selbst erlebten Fall von Polizeigewalt darstellen und ihn „in visueller Form“ verarbeiten wollen. Bei der dargestellten Person handele es sich nicht um den bayerischen Ministerpräsidenten, sondern um „irgendeine Autoritätsperson“. Auch handle es sich nicht um eine SS-Uniform; schwarz sei diese, weil diese Farbe negative Emotionen ausdrücke. Das Graffiti sei immer noch vorhanden.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht zum Tatsachverhalt festgestellt, dass die auf dem Graffiti zu sehende schwarze Uniform nebst Schirmmütze einer SS-Uniform jedenfalls zum Verwechseln ähnlich sieht (BU 3), und ist beweiswürdigend davon ausgegangen, dass es sich bei der Uniform, die die dargestellte Person trägt, eindeutig um eine SS-Uniform handele (BU 6).“

Die fRevision des Angeklagten hatte mit der Sachrüge Erfolg und führt, da nach Auffassung des BayObLG die vom LG festgestellten und vom Anklagevorwurf erfassten Handlungen des Angeklagten keinen Straftatbestand erfüllen, zum Freispruch des Angeklagten.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze des BayObLG, da die Gründe zu lang sind, um sie hier einzustellen. Insoweit ist also Selbststudium angesagt, aber: Vorsicht, denn es ist schwere Kost auf über 30 Seiten.

Hier die Leitsätze:

1. Zur Frage, ob ein Graffiti, das eine Person mit einer als Schädel ausgeformten Gesichtshälfte und mit an eine SS-Uniform erinnernden Uniformteilen zeigt, in der erforderlichen Gesamtschau ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation darstellt.

2. Ein Graffiti stellt bereits bei ausschließlich formaler Betrachtungsweise grundsätzlich Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, da es die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps, nämlich der Malerei, erfüllt.

Es unterfällt auch dem inhaltsbezogenen Kunstbegriff, wenn es in der Art seiner bildhaften Umsetzung einer Geschichte schöpferische Elemente enthält, wodurch der Künstler seine persönlichen Erfahrungen – wie hier mit der Staatsgewalt – ausdrückt und zu unmittelbarer Anschauung bringt.

Auch wenn der Künstler durch die Abbildungen eines Polizeieinsatzes Vorgänge des realen Lebens schildert, unterfällt ein Graffiti dem sog. offenen Kunstbegriff, wenn die Wirklichkeit im Kunstwerk „verdichtet“ wird, indem die Realität aus den Zusammenhängen und Gesetzmäßigkeiten der empirisch-geschichtlichen Wirklichkeit gelöst und in neue Beziehungen gebracht wird, für die nicht die „Realitätsthematik“, sondern das künstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund steht, es somit eine Reihe von Interpretationen zulässt und damit in seiner Aussage vieldeutig bleibt.

3. Die Kunsteigenschaft eines Graffiti wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Künstler damit über die künstlerische Ausdrucksform hinaus eine politische Meinung äußern wollte und hierbei eine satirische Ausdrucksform gewählt hat, die durch Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen gekennzeichnet ist.

4. Dies gilt auch, wenn das Graffiti ein verfassungswidriges Kennzeichen und eine Beleidigung beinhalten würde.

5. Gegenüber der Kunstfreiheit hat das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zurückzutreten, wenn sich deren karikaturhaft verzerrtes Abbild nicht unerheblich von deren Urbild entfernt, sich nicht ausschließen lässt, dass diese lediglich als Symbol der Staatsmacht dargestellt wurde, wobei nicht grundlos deren oberster Repräsentant, sondern das Handeln der Exekutive kritisiert werden sollte, und eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bei der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtung unter dem Aspekt der satirischen Machtkritik auch sonst nicht vorliegt.

6. Zum Verhältnis von Kunstfreiheit und verfassungsrechtlich gewährleisteter Ordnung.