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Ärger II: Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“, oder: Kein Notstand – „näss dich ein oder trage Windeln“

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Die zweite Entscheidung in der neuen Reihe ist eine OWi-Entscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26. Ich habe lange geschwankt, ob ich das nicht an die Spitze setze, aber es dann doch auf den 2. Platz geschoben.

Ergangen ist das Urteil in einem OWi-Verfahren. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180,00 EUR verurteilt. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils hat das AG gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.

Das hindert das AG aber nicht an einem mehr als markigen Zusatz, und zwar:

„Zusatz:

Soweit der Betroffene sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können. Der als Zeuge vernommene Messbeamte konnte sich nämlich entsprechend des ihm bekannten Anzeigentextes noch gut daran erinnern, dass der Angeklagte nach Anhalten sofort nach einer Toilette verlangte und Harndrang geltend machte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass eine Polizeibeamtin am Anhalteort den Betroffenen zu einer Toilette auf der Polizeiwache neben dem Anhalteort begleitete. Die Tatsache allerdings, dass der Angeklagte nach bereits etwa 600 m Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit über 50 km/h fuhr, konnte nicht eine Herabsetzung des Bußgeldes oder gar eine Verfahrenseinstellung aus dem Gesichtspunkt der sog. notstandsähnlichen Handlung veranlassen. Vielmehr muss ein Betroffener ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Ja, auch hier gilt: Richtig gelesen. Das AG „empfiehlt“ dem Betroffenen, „ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat.“ Und dann folgt noch ein Markiges: „Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Warum in der Reihe „Ärger“? Nun, dahingestellt lasse ich mal die Frage, ob die Entscheidung in der Sache vertretbar ist, da die Frage des Notstands bei Harndrang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist.

Aber darüber hinaus: Schweres Geschütz. Woher nimmt das AG das Recht, den Betroffenen aufzufordern, ganz auf Fahrten zu verzichten, Windeln zu tragen oder lieber den Sitz einzunässen, um die Verkehrssicherheit zu schützen? Ich finde keine gesetzliche Regelung aus der man das so ableiten könnte bzw. das wäre eine Frage, für die bei Gefährdung Dritter, die hier aber offenbar nicht vorgelegen hat, die Fahrerlaubnisbehörde zuständig wäre. Zudem schießt die Diktion des AG übers Ziel hinaus. Aber das kennt man vom AG Dortmund. Ich erinnere an das AG Dortmund, Urt. v. 11.10.2022 – 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22 – oder das AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-256 Js 414/24-34/24 , wonach Rentner, Arbeitslose und Beamte grundsätzlich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind und deshalb ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht kommt.

Zu zusätzlichem Ärger führt bei mir der Umstand, dass der „Zusatz“ des AG angesichts der Rechtskraft des Urteils nach § 77b Abs. 1 OWiG völlig überflüssig ist/war. Da kann man m.E. schon den Eindruck haben, hier ging es nicht um den Einzelfall, sondern lediglich um die Schaffung eines Leitsatzes (die Veröffentlichung im DAR und der NZV dürfte sicher sein).

Aber etwas Positives hat die Entscheidung dann doch. Man gendert und spricht von „Fahrzeugführer*innen„. ? Immerhin.

OWi II: Absehen vom Fahrverbot wegen „Notstands“, oder: Dringende „Pinkelpause“ auf der BAB

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Die Entscheidung in diesem zweiten Posting des Tages stammt auch vom OLG Hamm. Mal wieder etwas zum Fahrverbot, und zwar Absehen wegen Verneinung eines „groben Verstoßes“.

Verurteilt worden ist der Betroffene wegen fahrlässiger unberechtigter Benutzung einer freien Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen auf einer Autobahn zu einer Geldbuße in Höhe von 240 EUR. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das AG abgesehen. Der Betroffene hatte ein dringendes Bedürfnis zur Verrichtung der Notdurft geltend gemacht. Die StA hatte mit ihrer Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das OLG hat die im OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2024 – 5 ORbs 35/24 – verworfen.

„Die zu Lasten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler aufweist. Das Tatgericht ist im Rechtsfolgenausspruch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass – trotz der Indizwirkung der Bußgeldkatalogverordnung (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV) – kein Fall der groben Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorliegt; im Einzelnen:

1. Eine grobe Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung des Betroffenen objektiv abstrakt oder konkret besonders gefährlich gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf Entscheidung v. 28.7.1998 – 5 Ss (OWi) 235/98 = BeckRS 1998, 155012, beck-online). Hinzukommen muss, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (vgl. BGH, NZV 1997, 525, beck-online). Regelbeispiele für ein derartiges Verhalten finden sich in § 4 Abs. 1, 2 BKatV. Bei diesen Katalogtaten ist das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers zwar indiziert (vgl. BGHSt 38, 125 (134) = NZV 1992, 117); die Regelbeispiele ersetzen aber nicht gesetzliche Merkmal des § 25 I StVG. Die Bußgeldkatalogverordnung befreit daher die Tatgerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränkt nur den Begründungsaufwand ein (vgl. BVerfG, DAR 1996, 196 (198) = NZV 1996, 284; BGHSt 38, 125 (136) = NZV 1992, 117 (120). Dementsprechend muss eine im Sinne der Regelbeispiele der Bußgeldkatalogverordnung tatbestandsmäßige Handlung dann (ausnahmsweise) nicht zwingend mit einem Fahrverbot geahndet werden, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung – sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht -ausscheidet (vgl. BGH NZV 1997, 525, beck-online). Bei der Frage, ob ein grober Verstoß gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung von Irrtumsaspekten – gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 1.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15, BeckRS 2015, 20269 Rn. 12, beck-online).

2. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargelegt, warum es im vorliegenden Einzelfall von der Anordnung des einmonatigen Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen hat (vgl. UA S. 6 – 8). Zwar deuten die Urteilsgründe darauf hin, dass das Amtsgericht von einem Erlaubnistatbestandsirrtum des Betroffenen ausgeht, obwohl die irrige Annahme des Betroffenen von der Freigabe des Verkehrs die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns (§ 11 OWiG) betrifft. Allerdings beruht die angefochtene Entscheidung nicht darauf, da diese Erwägung nicht tragend ist. Vielmehr stellt das Tatgericht bei seiner Begründung des Absehens vom Fahrverbot darauf ab, dass der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls subjektiv nicht besonders verantwortungslos handelte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in notstandsähnlichen Situationen (konkret: dringendes Bedürfnis zur Verrichtung der Notdurft) das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbotes – je nach den Umständen des Einzelfalls – fehlen kann (vgl. bei Geschwindigkeitsverstößen: OLG Hamm Beschl. v. 10.10.2017 – 4 RBs 326/17 = BeckRS 2017, 129512 Rn. 7, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.1996 – 1 Ss 291/96 = NStZ-RR 1997, 379, beck-online; OLG Brandenburg (1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 25.02.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19) = BeckRS 2019, 2716, beck-online). Das ist hier auf der Grundlage – der revisionsrechtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren – Feststellungen des Amtsgerichts der Fall. Das Handeln des Betroffenen stellt in subjektiver Hinsicht kein besonders vorwerfbares Verhalten dar. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen neigte der Angeklagte aufgrund der von ihm eingenommenen Medikation zu einem erhöhten Harndrang, der bereits kurz nach Beginn des Staus einsetzte. Zudem ist er im Hinblick auf den wiedereinsetzenden Verkehr davon ausgegangen, die Rettungsgasse bereits wieder befahren zu dürfen. Insoweit liegt zwar weder ein Notstand i.S.v. § 16 OWiG noch ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Allerdings befand sich der Betroffene in einer – durch Medikamentenwirkung hervorgerufenen – notstandsähnlichen Situation; dazu hat das Amtsgericht festgestellt, dass zum Tatzeitpunkt bereits ein erheblicher Harndrang bzw. Druckgefühl vorhanden war (vgl. UA S. 6). Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft konnte der Betroffene auch nicht etwa seine Notdurft außerhalb des Fahrzeugs verrichten. Denn – worauf die Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Antragsschrift zu Recht hinweist – ein Betreten der Autobahn ist grundsätzlich nicht erlaubt (§ 18 Abs. 9 StVO). Außerdem wäre ihm dieses Handeln unter dem Gesichtspunkt naheliegender Eigengefährdung rechtlich nicht zumutbar gewesen.

Des Weiteren war seine Pflichtverletzung als Fahrzeugführer in subjektiver Sicht infolge der – irrigen – Annahme der Verkehrsfreigabe nicht besonders verantwortungslos. Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, der Betroffene habe durch sein Verhalten die Notstandslage erst herbeigeführt, verfängt nicht. Ausweislich der Feststellungen verspürte er den Harndrang bereits fünf Minuten, nachdem der Stau einsetzte. Es gehört jedenfalls nicht zu den Pflichten eines Fahrzeugführers, seine Toilettenverhalten bzw. Toilettengangintervalle nach einem unvorhersehbaren Stauereignis auszurichten.

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Erfolgsunwert infolge der zwischenzeitlich erfolgten Verkehrsfreigabe objektiv nicht von besonderem Gewicht war.“

Erfreulich. Aber Vorsicht mit dieser oder ähnlichen Einlassungen. Folgt man dem nicht, droht ggf. eine Verurteilung wegen Vorsatzes.