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StPO I: Erneute Vernehmung der Geschädigten, oder: Keine neue Beweistatsache ==> kein Beweisantrag

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Heute dann noch einmal StPO-Entscheidungen.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 StR 502/25. In der Entscheidung hat der BGH zu einer Revisionsverwerfung ergänzend angemerkt;

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO sei verletzt, weil ein am letzten Tag der Hauptverhandlung, dem 3. April 2025, angebrachter Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Geschädigten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden sei, es handle sich tatsächlich nicht um einen Beweisantrag, hat – unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 ? 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540) – keinen Erfolg. Das Beweisbegehren benannte den Geschädigten zum Beweis der Tatsache, er habe in einem „im Anschluss der angeblichen Tat aufgezeichneten Gespräch“ mit dem Angeklagten K. eine Falschbezichtigung eingeräumt. Da der Geschädigte vor dem 3. April 2025 umfassend zu Begegnungen nach der angeklagten Tat befragt worden war und „auf mehrmalige Nachfrage eine solche mit dem Angeklagten K. verneint“ hatte, zielte das Begehren – worauf auch der Zurückweisungsbeschluss der Strafkammer abstellt – ersichtlich darauf ab, die Vernehmung des Zeugen zu Begegnungen nach der Tat zu wiederholen. Die unter Beweis gestellte Tatsache wurde nicht dadurch zu einer neuen oder anderen, dass eine Aufzeichnung des behaupteten – und vom Geschädigten bereits negierten – Gesprächs vorgelegt und in Augenschein genommen wurde. Eine Behauptung, der Geschädigte habe erst nach seiner ersten Vernehmung gegenüber dem Angeklagten K. eine Falschaussage in der Hauptverhandlung eingeräumt, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen; derlei machen auch die Revisionen nicht geltend (vgl. im Übrigen zu den Obliegenheiten des Antragsstellers in Fällen missverstandener Beweisanträge BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698). In dem Begehren, einen bereits gehörten Zeugen erneut zu einer Beweisbehauptung zu vernehmen, die Gegenstand seiner ersten Vernehmung war, liegt kein Beweisantrag; das Gericht braucht einem solchen Beweisverlangen nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. August 1990 – 1 StR 263/90; vom 21. Juni 1995 – 2 StR 67/95, NStZ-RR 1996, 107; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/98; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/99, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 29. August 2012 – 4 StR 254/12; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 175 f.). Die Urteilsgründe legen rechtsfehlerfrei dar, warum die mit dem Beweisverlangen präsentierte Aufnahme (deren Authentizität zweifelhaft und nicht näher verifizierbar blieb) nicht dazu drängte, den Geschädigten erneut zu hören.“

StGB III: Misshandlung von Schutzbefohlenen, oder: Schädigung körperlicher oder seelischen Entwicklung

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Und dann noch die dritte StGB-Entscheidung, die auch vom 3. Strafsenat des BGH kommt. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 07.08.2025 – 3 StR 545/24

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und mit Bedrohung schuldig gesprochen. Sowohl die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft als auch dasjenige des Angeklagten hat weitgehend Erfolg.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Die Nebenklägerin ist das dritte der vier Kinder des Angeklagten. Sie wurde als sein Sohn geboren und gehörte – jedenfalls zur Tatzeit – personenstandsrechtlich dem männlichen Geschlecht an, hatte allerdings im Alter von 13 Jahren öffentlich gemacht, sie fühle sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Dementsprechend kleidete sie sich feminin, trug Extensions (Haarverlängerungen) und schminkte sich. Der Angeklagte, der gemeinsam mit seiner Ehefrau das Sorgerecht innehatte, sah sich außerstande, diese Transsexualität zu akzeptieren.

a) Am 6. Februar 2024 traf die damals 15-jährige Nebenklägerin mittags in der von der Familie genutzten Wohnung vor ihrem Zimmer auf den Angeklagten. Nach einem an dem Morgen desselben Tages vorausgegangenen Streit griff er sie an. Er schlug sie, drückte sie gegen die Wand, erfasste ihre Haare samt Extensions und schleuderte sie zweimal daran herum. Als sie dadurch zu Boden fiel, trat der Angeklagte viermal nach ihr und traf sie am Hinterkopf, seitlich am Kopf sowie im Bereich des Dekolletés; dabei trug er schwere Winterschuhe. Wiederholt belegte er sie mit ehrverletzenden Äußerungen und drohte ihr mit dem Tod. Sie war aufgrund der Tritte vorübergehend etwas benommen (Fall II. „Kerngeschehen“ 1. der Urteilsgründe [nachfolgend: Fall 1]).

b) Als der Angeklagte kurzzeitig von der Nebenklägerin abließ, misslang ihr Fluchtversuch in ihr Zimmer. Der Angeklagte fing sie ab, schlug ihr mit der Faust in das Gesicht und stieß sie in dieses Zimmer hinein. Erneut beschimpfte er sie und drohte, sie zu töten. Danach verschloss er von außen die Zimmertür und sperrte die Nebenklägerin auf diese Weise für ein bis zwei Minuten ein.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, sein Kind, das aus der Nase blutete, erhebliche Schmerzen verspürte und unter Todesangst litt, seelisch zu brechen, für das vermeintlich ehrlose Verhalten zu bestrafen und äußerlich wieder zu einem „Mann“ zu machen. Er begab sich mit einer Haarschneidemaschine erneut in das Zimmer der Nebenklägerin, warf sie auf das dortige Bett und drückte einen Stuhl so auf sie, dass die Rückenlehne auf dem Oberkörper und dem Hals lastete. Der kräftige Angeklagte legte sich auf den Stuhl, woraufhin die Nebenklägerin schwer Luft bekam und Druckschmerzen im Oberkörper erlitt. Der Angeklagte fixierte sie und rasierte ihr mit der Maschine die Haare samt Extensions, soweit sie noch nicht herausgerissen waren, vollständig ab. Nach dieser für die 15-Jährige sehr schmerzhaften Misshandlung verließ der Angeklagte das Zimmer, wobei er erneut die Tür verschloss.

Der Angeklagte kehrte kurze Zeit später mit einem Müllsack zurück und begann die gesamte – weibliche – Kleidung sowie den Schmuck der Nebenklägerin einzupacken. Im Anschluss daran fotografierte er mit dem Smartphone sein Kind, das weinend mit abrasierten Haaren auf dem Stuhl saß. Er kündigte an, er werde das Bild in sozialen Medien hochladen, um allen zu zeigen, „was“ er „für einen Sohn“ habe. Herbeigerufene Polizeibeamte, welche die Wohnungstür eintraten, verhinderten dies (Fall II. „Kerngeschehen“ 2. der Urteilsgründe [fortan: Fall 2]).

c) Die Nebenklägerin zog sich aufgrund der Schläge und Tritte neben der blutenden Nase eine Prellung des Nasenbeins, eine leichte Schwellung am Hinterkopf, Rötungen im Gesicht sowie Einblutungen an der Kopfhaut zu. Zudem erlitt sie eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich durch Alpträume, Angstzustände und Flashbacks äußert. Sie begab sich in ambulante psychologische Behandlung und beabsichtigt, eine stationäre Therapie anzutreten.“

Das LG hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten dahin bewertet, dass er zwei materiellrechtlich selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) begangen habe. In den beiden Fällen habe er jeweils zugleich (§ 52 Abs. 1 StGB) rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) sowie der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) verwirklicht, im Fall 2 darüber hinaus denjenigen der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB). Eine schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen, namentlich in der Variante der Herbeiführung der Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Tatopfers (§ 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB), hat die Strafkammer verneint.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der zugrundeliegenden Feststellungen geführt. Wegen der insoweit gemachten Ausführungen des BGH zur – verneinten – Frage -, ob zwei zueinander in Tatmehrheit stehende Taten anzunehmen sind, verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Zur Misshandlung von Schutzbefohlenen führt der BGH aus:

„2. Der Schuldspruch erweist sich ebenso als zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht eine Strafbarkeit wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen mit rechtlich defizitären Erwägungen verneint hat.

a) Den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht, wer den Schutzbefohlenen durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Dies erfordert in Anlehnung an § 171 StGB die naheliegende Möglichkeit, dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist. Auch falls bereits Schäden vorhanden sind oder die Gefahr von Schäden gegeben ist, kann der Tatbestand erfüllt sein, sofern durch die Tat die – weitergehende – Gefahr verursacht wird, die bestehenden oder drohenden Schäden in erheblichem Maß zu vergrößern, oder durch sie die aus einer individuellen Schadensdisposition resultierenden Risiken messbar gesteigert werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1 Rn. 13; Beschluss vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 283; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 225 Rn. 31). In subjektiver Hinsicht muss der Täter hinsichtlich der Hervorrufung der tatbestandlichen Gefahr gemäß § 15 StGB (zumindest bedingt) vorsätzlich handeln (s. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 ‒ 3 StR 633/14, aaO; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 225 Rn. 37).

b) Die Strafkammer hat diese Maßstäbe nicht zutreffend auf den festgestellten Sachverhalt angelegt. Unklar bleibt, ob sie bei der Rechtsanwendung bedacht hat, dass für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes die naheliegende Möglichkeit einer erheblichen Entwicklungsschädigung ausreichend ist.

Die in den Urteilsgründen mitgeteilte rechtliche Würdigung zu § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB deutet auf ein Verständnis hin, wonach es auf den Eintritt einer solchen Schädigung ankomme. So ist zu Beginn des betreffenden Abschnitts dargelegt, die von der Vorschrift „geforderte erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung“ der Nebenklägerin habe nicht festgestellt werden können (UA S. 25). Zwar geht der Text nachfolgend mitunter auf eine konkrete Gefahr für die – hier allein fragliche – psychische Entwicklung ein. Bei der folgenden Erörterung der tatsächlichen Grundlagen im konkreten Fall gerät jedoch dieser rechtliche Maßstab aus dem Blick. Der Abschnitt schließt mit der für die tatrichterliche Entscheidung ersichtlich maßgebenden Erwägung, eine „nachhaltige und andauernde Störung der psychischen Entwicklung … [stehe] zumindest zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und vor Abschluss der stationären Therapie … (noch) nicht sicher fest“ (UA S. 26).

Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob es naheliegt, dass bei der Nebenklägerin eine qualifizierte Entwicklungsstörung eintreten wird. In Anbetracht der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung mit Alpträumen, Angstzuständen und Flashbacks einschließlich der in Anspruch genommenen und beabsichtigten psychologischen Behandlung ist dies jedenfalls nicht auszuschließen.“

StGB II: Voraussetzungen für eine „Bedrohung“, oder: Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens

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Und dann im zweiten Posting noch einmal etwas vom BGH, nämlich der BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 3 StR 304/25.

Das LG hatte den Angeklagten im Oktober 2022 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dieses Urteil hatte der BGH mit dem BGH, Beschl. v. 30. April 2024 – 3 StR 90/23 mit den Feststellungen aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das LG den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Hiergegen die Revision des Angeklagten, die nur einen Teilerfolg hatte. Der BGH hat Urteil des LG im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte in Tötungsabsicht die Wohnung der Nebenklägerin auf. Nachdem er die Tür eingetreten hatte, trat er der im Badezimmer befindlichen Nebenklägerin entgegen, richtete frontal vor ihr stehend eine Schusswaffe auf sie und drückte ab. In seiner Erregung verzog er den Schuss, sodass das Projektil die Nebenklägerin verfehlte. Mit fortbestehendem Tötungswillen schlug der Angeklagte sodann mit der Waffe mehrfach auf den Kopf der Nebenklägerin ein, ließ jedoch nach einigen Schlägen, nicht ausschließbar aus autonomen Motiven, von ihr ab.

Das Landgericht hat die Tat rechtlich gewertet als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, strafbar gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, Nr. 5, § 241 Abs. 2, § 52 StGB.

II.

1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keine weiteren Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.

Während die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtlicher Überprüfung standhält, unterliegt der Schuldspruch in Bezug auf die angenommene tateinheitliche Strafbarkeit wegen Bedrohung mit einem Verbrechen der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Soweit die Kammer hingegen eine tateinheitliche Begehung wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB angenommen hat, indem der Angeklagte die geladene Schusswaffe bewusst auf die Nebenklägerin richtete (UA Bl. 79), begegnet diese Annahme durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 241 Absatz 2 StGB bedroht hat. Unerheblich ist daher auch, ob durch einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten die grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängte Bedrohung wieder auflebt (UA Bl. 80).

aa) Eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 241 Rn. 4). Ein Drohen kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden, sodass im Beginn der Verwirklichung eines Geschehens selbst – hier durch das Vorhalten der Schusswaffe und die gezielte Schussabgabe – nicht zugleich seine Ankündigung liegen kann (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 418/18, BeckRs 2018, 33703; Beschluss vom 8. Juni 1984 – 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 241 Rn. 5; Schluckebier in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 241 StGB Rn. 37).

bb) Ein über die Begehung der versuchten Tötungshandlung hinausgehendes Verhalten, in welchem möglicherweise eine Drohungshandlung liegen könnte, belegen die Feststellungen nicht. Den Feststellungen lassen sich weder eine Äußerung des Angeklagten noch eine zeitlich länger andauernde Zäsur zwischen dem Vorhalt der Waffe und der Schussabgabe entnehmen, die eine über die bloße Tatbegehung hinausgehende Handlung belegen könnten. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte wortlos auf die Nebenklägerin zu und schoss – ebenfalls wortlos – auf die frontal vor ihm stehende Nebenklägerin (UA Bl. 14).“

Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung des vorliegend fehlenden eigenständigen Unrechtsgehalts der Bedrohung an. Der Schuldspruch war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

2. Der Strafausspruch ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Es ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der angenommenen Strafbarkeit nach § 241 Abs. 2 StGB auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.“

StGB I: Gewerbsmäßigkeit ist persönliches Merkmal, oder: Eigennütziges Handeln/Vermögenszufluss an sich

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Heute stelle ich dann StGB-Entscheidungen vor.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 02.09.2025 – 3 StR 152/25, in dem sich der BGH noch einmal kurz zu den Voraussetzungen der „Gewerbsmäßigkeit“ äußert. Die damit zusammenhängenden Fragen sind wegen der in der Regel an die Gewerbsmäßigkeit geknüpften Qualifizierung und der sich daraus ggf. ergebenden höheren Strafe in der Praxis von nicht unwesentlicher Bedeutung.

Hier hatte das LG drei Angeklagte wegen der Herstellung unrichtiger Impfausweise u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision von zwei Angeklagten hatte nur geringfügig Erfolg. Erfolg hatte aber die Revision des Angeklagten M.:

„a) Die Annahme des Landgerichts, der vorgenannte Angeklagte habe in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung geleistet, ist bezüglich der Gewerbsmäßigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft.

aa) Diese setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 ? 3 StR 343/20, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Oktober 2019 ? 3 StR 521/18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 ? 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 ? 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.; jeweils mit mwN).

bb) Diese Vorgaben hat das Landgericht nicht bedacht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte erhielt zwar für jeden durch ihn veräußerten Impfausweis eine Entlohnung. Jedoch beschränkte sich seine Förderungshandlung in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe auf die Errichtung einer neuen Produktionsstätte. Nach den Feststellungen sollte er auch nicht generell und unabhängig von eigenen Verkäufen am jeweiligen Gewinn beteiligt werden.

b) Der Angeklagte ist daher in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe der Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Erfüllung des Regelbeispiels der Bandenmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2, § 27 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend wie aus der Beschlussformel ersichtlich (§ 354 Abs. 1 StPO), wobei es entbehrlich ist, die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.“

Pflichti III: Niederlegung eines Wahlmandats, oder: Überflüssiger Beschluss des AG Amberg

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Und dann noch zum Tagesschluss der AG Amberg, Beschl. v. 21.11.2025 – 6a Gs 3066/25, den man gut in die Rubrik „Kreativität kennt keine Grenzen“ abspeichern könnte. Aber das wäre im Grunde dann doch zu viel Ehre für den Beschluss.

Folgender Ausgangspunkt: Der Mandant des Kollegen war in anderer Sache inhaftiert. Er bitte den Kollegen um Verteidigung in dem weiteren Ermittlungsverfahren. Der beantragt seine Beiordnung, wobei es zu einem Tippfehler kommt. Denn es wird nicht auf „§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO“ hingewiesen, sondern auf „§ 140 Abs. 5 StPO“. Der entscheidende Richter beim AG Amberg erkennt das und es kommt zu folgender Begründung des Ablehnungsbeschlusses:

„Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§ 140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.“

Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich.

Ich hatte gedacht, die Frage der Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Niederlegung des Wahlmandats sei geklärt (siehe dazu z.B. LG Bochum, Beschl. v. 17.2.2025 – 11 Qs 4/25; LG Passau, Beschl. v. 26.1.2021 – 1 Qs 6/21; AG Schwerin, Beschl. v. 25.8.2021 – 36 Gs 1449/21). In Amberg offenbar aber nicht. Da macht man es sich und anderen schwer.

Und offenbar hat der entscheidende Richter auch den offensichtlichen Schreibfehler beim Bestellungsgrund nicht erkannt. Der liegt aber wegen des Sachverhalts auf der Hand. Und wenn er ihn erkannt hat, fragt man sich, was die „Anmerkung“ soll. Die ist überflüssig. Zudem: Wenn man sich mal gerichtliche Entscheidungen anschaut: Da gibt es zum Teil häufig Schreibfehler. Wenn man die jeweils „anmerken“ würde. Also: Überflüssig wie ein Kropf.

Ich bin gespannt, was das LG Amberg sagt/macht. Denn der Kollege hat Rechtsmittel eingelegt.