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Durchsuchung III: Durchsicht von Speichermedien, oder: Dauer und Verhältnismäßigkeit

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Und dann habe ich zum Abschluss heute noch zwei Entscheidungen zur Durchsicht, und zwar:

1. Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein.

2. Elektronische Geräte dürfen aus der Wohnung des Beschuldigten zur Auswertung mitgenommen werden, wenn die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich ist.

Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem (angeblichen) Hochladen von Videodateien ist das Andauern einer vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien nicht mehr verhältnismäßig.

Verkehr III: (Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zusammenhangstat, E-Scooter, Verfahrensdauer

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Und dann hier noch einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB bzw. § 111a StPO, und zwar:

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer in der Tat zu Tage getretenen mangelnden Eignung auch dann entzogen werden, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist (sog. Zusammenhangstat). Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist aber, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Beschuldigte infolge der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins seit neun Monaten kein Kfz mehr führen darf und das Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins über vier Monate still gestanden hat.

1. Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt und damit auch als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist.

2. Eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt. Dass der Beschuldigte keinen Pkw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht.

3. Dass der Beschuldigte ggf. nur eine Strecke von 150 Meter ist, kann grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter ein Mitfahrer befand, während der Beschuldigte dieses geführt hat.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Beschuldigte nach der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt erfolgreich eine Maßnahme der Therapieeinrichtung IVT-Hö mit umfangreichen verkehrstherapeutischen Maßnahmen absolviert hat.

Fahrtenbuch bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: 9 Monate sind verhältnismäßig.

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Heute dann mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die eine kommt aus dem Bereich des Verkehrsverwaltungsrecht, die andere betrifft eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Die Fahrtenbuchauflage, um die gestritten wird, ging darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Der Halter hatte geltend gemacht, dass das kein erheblicher Verstoß sei, der die Auflage rechtfertige.

Das hat das OVG im OVG Saarland, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 B 32/26 – anders gesehen:

„Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessensabwägung entgegen der erstinstanzlichen Würdigung zu Gunsten des Antragstellers auszufallen hätte.

1.a) Die Rüge, der am 1. August 2025 festgestellte, anlassgebende Verkehrsverstoß, sei „nicht erheblich gravierend“, zumal andere Personen oder Gegenstände nicht gefährdet worden seien, so dass sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage vom 17. Dezember 2025 als rechts- bzw. ermessensfehlerhaft erweise, überzeugt nicht.

Die Fahrtenbuchauflage geht darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß stellt eine (ausreichende) „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dar. Zwar vermag ein (unterstellt) einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage dann nicht zu rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der „Anlasstat“ vom 1. August 2025 eine solche Geringfügigkeit aber schon deswegen nicht beizumessen, weil der fragliche Verkehrsübertritt nach Ziff. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre.3

b) Zugleich geht der Einwand der Beschwerde fehl, die Fahrtenbuchauflage stelle sich hinsichtlich ihrer Dauer (neun Monate) als „deutlich überhöht“ und damit unverhältnismäßig dar; es handele sich bei der anlassgebenden Verkehrsübertretung nicht um einen „gravierenden“ Geschwindigkeitsverstoß.

Ob die Zeitspanne, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten gefahrenabwehrrechtlichen Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.4 Dabei ist das Gewicht des unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen, wobei die Behörde auf die Bewertungen abstellen darf, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zum Ausdruck gebracht worden sind.5 Neben dem Gewicht des festgestellten Übertritts kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob ein erstmaliger Verkehrsverstoß oder ein Wiederholungsfall vorliegt. Auch das Verhalten des Halters bei der Aufklärung des Verstoßes kann gewürdigt werden.6

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für neun Monate zu führen, nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Anordnung ihren Zweck, den Antragsteller als Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer von sechs Monaten als im unteren Bereich der effektiven Kontrolle angesiedelt ansieht.7 Anders als der Antragsteller meint, ist der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß vom 1. August 2025 auch kein bloßes Bagatelldelikt, zumal der Gesetzgeber anlässlich der Reform des Punktesystems seiner Einschätzung Ausdruck verliehen hat, dass Punkte nur (noch) für solche Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen.8 Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage hinsichtlich ihrer Dauer erkennbar als verhältnismäßiger Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer dar, zumal sich die damit einhergehende administrative Belastung des Antragstellers in Grenzen hält.9 Das gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass der Antragsteller es unterlassen hat, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken,10 indem er den Fragebogen vom 13. August 2025 unbeantwortet ließ, sich anlässlich der polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnsitz am 14. September 2025 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief und auch in der Folge nichts weiter zur Erhellung des Sachverhalt beigetragen hat.

c) Anders als der Antragsteller meint, führt die Tatsache, dass er sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, nicht dazu, dass die Fahrtenbuchauflage sich als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,11 dass – wie das Verwaltungsgericht gleichermaßen bereits zutreffend ausgeführt hat – kein „doppeltes Recht“ dahingehend besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich ein Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, vielmehr darüber im Klaren sein, dass ihm die Verweigerung der Aussage bzw. des Zeugnisses als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann.

….“

Durchsuchung II: Schluss mit weiterer Durchsicht, oder: Wenn das AG der StA „die Leviten“ liest

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des AG Hamburg vor. Es ist zwar „nur“ ein AG-Beschluss, aber lesenswert, wie das AG der StA die Leviten liest. Denn die war ihrer Verpflichtung zur Leitung der Ermittlungen nach Auffassung des LG zu lange nicht nachgekommen.

Bei dem Beschluss handelt es sich um den AG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2026 – 166 Gs 767/24. Es geht um eine Durchsuchung und Sicherstellung in einem KiPo-Verfahren. Folgende zeitliche Eckdaten sind von Bedeutung:

  • Das AG ordnet mit Beschluss vom 19.04.2024  die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten an.
  • Der Beschluss wurde am 11.09.2024 vollstreckt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei dem Beschuldigten sieben elektronische Geräte uaufgefunden und zum Zwecke der Durchsicht der in ihnen verbauten Datenträger nach § 110 StPO auf die Dienststelle der Einsatzkräfte mitgenommen.
  • Am 05.12.2024 bestätigte das AG gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO die Rechtmäßigkeit der Mitnahme zur Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände.
  • Mit Verfügung vom 10.12.2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigenbüro mit der Auswertung der sichergestellten Speichermedien zu beauftragen.
  • Mit Verfügung vom 07.01.2025 bestimmte die Staatsanwaltschaft dann einen Sachverständigen für IT Forensik bzw. sein Unternehmen für die Auswertung dem ermittelnden LKA 544. Zudem wies sie die Ermittler an, die vorläufig sichergestellten Datenträger zu verpacken und zusammen mit dem Gutachtenauftrag an das Unternehmen zu übersenden.
  • Das LKA übersandte die Datenträger und den Gutachtenauftrag dann aber erst am 26.11.2025
  • Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte das Unternehmen mit, dass mit dem Abschluss der Begutachtung nach ca. 17-18 Monaten gerechnet werden könne. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft nicht.
  • Der Verteidiger hat am 13.03.2206 beantragt, die Rechtswidrigkeit der weiteren Durchsicht festzustellen. Auf diesen Antrag forderte das AG bei der Staatsanwaltschaft die Akten an und bat um Mitteilung. ob und wann die Sichtung abgeschlossen sei.
  • Die Mitteilung geht am 27.03.206 ein: Zum Teil könne nicht auf die Geräte zugegriffen werden. Für zwei könne seitens des Unternehmens eine sog. „inhouse-Entsperrungsmaßnahme“ unter Berechnung einer gesonderten Gebühr i.H.v. 950 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angeboten werden.
  • Die Staatsanwaltschaft hat mit der Aktenübersendung an das AG angekündigt, diese Entsperrungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

Das AG hat mit dem Beschluss vom 26.04.2026 festgestellt, dass die Art und Weise der (fortdauernden) Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten in Form der (noch zu erwartenden) Zeitdauer für die Beendigung der Durchsicht der, vorläufig sichergestellten, Datenträger rechtswidrig ist (§ 98 Abs. 2 StPO analog:

„3. Eine im Ermittlungsverfahren nach einem erheblichen Grundrechtseingriff eintretende Verzögerung und die damit verbundene Fortdauer des Eingriffs ist dem Beschuldigten nur in engen Grenzen und damit jedenfalls nicht allein aufgrund allgemeiner Überlastung der Justiz zuzumuten. Es ist nicht seine Sache, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen. Abstufungen sind dabei unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessenlage möglich. Selbst der Verdacht schwerster Delikte erlaubt es aber nicht, statt zügiger Aufklärung auf die Macht des Faktischen zu setzen. Die ebenfalls Verfassungsrang genießenden Belange effektiver Strafverfolgung erfordern es zwar, der Justiz die Zeit einzuräumen, die zum Aufklären nötig ist. Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs lassen sich ihr deshalb nur begrenzt zurechnen. Kann allerdings das konkrete Verfahren länger als über eine noch akzeptable kurze Dauer nicht gefördert werden, so verwirklicht sich die in den Risikobereich der justizpolitischen Verantwortung fallende Unwucht zwischen übertragenen Aufgaben und Sachausstattung bzw. Personalzuweisung.

Das seitens der Ermittlungsbehörden an den Tag gelegte Vorgehen erweist sich daran gemessen als rechtsstaatlich bedenklich. Zunächst gilt festzustellen, dass bereits die bloße Versendung der Asservate ohne erkennbaren Grund über zehn Monate nach Anweisung durch die das Verfahren leitende Staatsanwältin für sich genommen als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beschrieben werden muss.

Das Gericht teilt zwar die Auffassung, dass grundsätzlich die Inanspruchnahme externer Sachverständiger in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zulässig ist. Die Aufgabe des Sachverständigen umfasst nämlich nicht lediglich die Sichtung, Ordnung und Sortierung von Dateien, was nach § 110 Abs. 1 u. 3 StPO die Aufgabe der Ermittlungsbehörden darstellt.

Er hat die Datenträger auftragsgemäß auszulesen, versteckte oder unformatierte Partitionen sowie verwaiste Verzeichnisse und Dateien zu ermitteln, gelöschte Inhalte wiederherzustellen und die vorgefundenen Daten zu analysieren. Mithilfe seiner spezifischen Fachkenntnisse und unter Verwendung spezieller, nicht jedermann zur Verfügung stehender Techniken (insb. Software) ist der Datenbestand im Hinblick auf potenziell strafrechtlich relevante Mediendateien und Anzeichen für Löschungen deren Spuren zu untersuchen. Durch Auslesen von Protokolldateien und Arbeitsspeichern kann das Kommunikationsverhalten festgestellt werden, es können die Zeitpunkte und Quellen beziehungsweise Adressaten der Übersendung und des Empfangs ermittlungsrelevanter Daten bestimmt werden.

Bei alldem gilt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin faktisch in der Lage sein muss, das Ermittlungsverfahren zu leiten. Dazu sind Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen technisch und personell grds. in die Lage zu versetzen, regelmäßige und in hoher Frequenz anfallende Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Die Inanspruchnahme privater Sachverständiger wird dann problematisch, wenn der Fortgang der Ermittlungen von den personellen und technischen Kapazitäten eingesetzter Sachverständiger abhängig ist.

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren erfolgte seit der Abgabe des Vorgangs an die Polizei am 07.01.2025 keinerlei Sachleitung durch die Staatsanwaltschaft. So gab es weder Sachstandsanfragen, noch Bemühungen sich Kenntnis darüber zu verschaffen, ob überhaupt die technische Möglichkeit des Auslesens der übersandten Datenträger besteht. Eine Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Sachverständigenbüro fand zu keinem Zeitpunkt statt. Dies auch nicht, als das Sachverständigenbüro fast elf Monate nach Abgabe an das LKA mitteilte, dass die Erledigung des Gutachtenauftrags vermutlich 17-18 Monate in Anspruch nehmen werde. Erst auf Intervention der Verteidigung und Nachfrage des Gerichts kontaktierte die Staatsanwaltschaft erstmalig am 24.03.2026 das von ihr beauftragte Sachverständigenunternehmen.

Die andauernde Sichtung ist mittlerweile rechtswidrig, das Verfahren ist seit geraumer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen. Bei der rechtlichen Bewertung war die Vorwurfslage im konkreten Fall zu berücksichtigen. So handelt es sich angesichts der Bandbreite der möglichen Vorwürfe im gegenständlichen Deliktsbereich um einen solchen am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit.

Darüber hinaus gilt:

…….“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest. Da versendet das LKA die zu untersuchenden Gegenstände 10 Monate nach Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft, die aber auch nicht alarmiert ist, als dann vom Sachverständigen die Mitteilung kommt, dass man (weitere) 17 – 18 Monate (!) benötige, um auszuwerten. Also: Voraussichtliche Gesamtdauer der Durchsicht und vorläufigen Sicherstellung 27 – 28 Monate (!). Da verwundert es nicht, wenn dann dem AG der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“ springt und es das Verhalten der Staatsanwaltschaft mit deutlichen Worten kritisiert.

Es ist in der Tat nicht Aufgabe des Beschuldigten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen, bzw. er muss es nicht hinnehmen, wenn dieses Verhältnis, wie leider häufig nicht vorhanden ist. Und das schon gar nicht in einem Verfahren im Deliktsbereich am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Das man bei schwerwiegenden Delikten anders sein, woraus das AG zutreffend hinweist, aber auch da ist irgendwann das „Maß voll“.

StPO II: Vorläufige Sicherstellung im KiPo-Verfahren, oder: Dauer von mehr als 1 1/2 Jahre ist zu lang

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Im zweiten Posting dann der AG Halle (Saale), Beschl. v. 23.03.2026 – 397 Gs 447 Js 11347/24 (1488/25) -, der sich – wie mir der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, nach langem Hin und Her – die dazu gehörende LG-Entscheidung kommt nachher noch – noch einmal zur Dauer der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien äußert, und zwar wie folgt:

„Die vorläufige Sicherstellung der im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Datenträgern findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 110 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Die vorläufige Sicherstellung dient ausschließlich der Durchführung der Durchsicht und Auswertung mit dem Ziel festzustellen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzung einer Beschlagnahme bei inkriminiertem Material vorliegen.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vorläufige Sicherstellung als Annex zur Durchsicht ihrem Wesen nach auf eine kurzfristige Dauer angelegt und unterliegt im besonderen Maße dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045 / 02; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2009-3 WS 433/09).

Die Ermittlungsbehörden sind danach verpflichtet, die Durchsicht sichergestellten Datenträger unverzüglich und mit der gebotenen Intensität durchzuführen sowie zeitnah eine Entscheidung über die weitere Behandlung- insbesondere eine etwaige Beschlagnahme -herbeizuführen. Die Maßnahme darf nicht auf unbestimmte Zeit fortdauern.

Das gilt auch im Rahmen kinderpornographischer Inhalte, da die Schwere des Vorwurfs die Zeitdauer nicht unverhältnismäßig strecken darf.

Diesen Anforderungen wird die bis zum heutigen Zeitpunkt fortdauernde vorläufige

Sicherstellung mit nach wie vor nicht vorliegendem Abschlussergebnis nicht mehr gerecht.

Seit der Sicherstellung im August 2024 ist ein Zeitraum von deutlich über anderthalb Jahren verstrichen, ohne dass die Durchsicht abgeschlossen oder eine Entscheidung über eine Beschlagnahme getroffen worden ist.

Ein derartiger Zeitraum überschreitet die zeitlichen Grenzen des im Rahmen des §110 StPO noch Zulässigen.

Zwar können Umfang und Komplexität und Tatvorwurf digitaler Datenbestände im Einzelfall eine längere Auswertungsdauer rechtfertigen_

Mit zunehmender Dauer steigen jedoch die Anforderungen an die Darlegung konkreter und den Zeitablauf rechtfertigender Umstände.

Pauschale Hinweise auf große Datenmenge oder technische Erfordernisse genügen nicht mehr.

Vorliegend konnte erst im Dezember 2025 durch das FK 1 der Polizeiinspektion mitgeteilt werden, dass unter den sichergestellten Datenträger 2 inkriminierte Videos im Zugriff des Beschuldigten waren.

Seit diesem Zeitpunkt und trotz fortlaufenden Zeitablaufs erfolgten keine weiteren Erkenntnisse oder zumindest eine Teilherausgabe der sichergestellten Datenträger.

Außergewöhnliche- die nach wie vor andauernde Dauer- rechtfertigende Umstände sind damit weder substantiiert vorgetragen noch irgendwie ersichtlich.

Es fehlt an nachvollziehbaren Angaben zum Umfang der noch auszuwertenden Daten zum Stand der Auswertung sowie zu den konkret ergriffenen Maßnahmen der Verfahrensförderung.

Die fortdauernde vorläufige Sicherstellung erweist sich daher als unverhältnismäßig.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die vollständige Einbehaltung digitaler Speichermedien einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Dieser Eingriff gewinnt mit fortschreitender Dauer erheblich an Gewicht.

Demgegenüber tritt das staatliche Interesse an der Sicherung potentieller Beweismittel auch im Fall des vorliegenden Vorwurfs dann zurück, wenn es den Ermittlungsbehörden nicht gelingt, die Durchsicht innerhalb angemessener Frist abzuschließen oder durch konkrete Verfahrensförderung zu rechtfertigen.

Zudem wären mildere Mittel ersichtlich gewesen.

Insbesondere hätte es nahegelegen, zeitnah forensische Sicherungskopien anzufertigen oder im Original Datenträger gegebenenfalls unter Vorbehalt ganz oder teilweise herauszugeben und die weitere Auswertung auf die Grundlage dieser Kopien vorzuführen.

Auch ist möglich, bei Erkennen der weiteren Andauer der erheblichen Verzögerung durch Personalmangel Erkrankung oder Fehlen technischer Mittel auf den Einsatz von externen Sachverständigen zurückzugreifen mit Absprache der Staatsanwaltschaft

Hierzu ist in keiner Weise durch die Polizei vorgetragen.

Da die Maßnahme gleichwohl über einen nicht mehr hinnehmbaren Zeitraum fortgeführt wird ,ist die Rechtswidrigkeit festzustellen.

Die vorläufige Sicherstellung hat sich durch Zeitablauf erledigt und dem Betroffenen steht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu,die zur unverzüglichen Herausgabe der sichergestellten Speichermedien zu führen hat.“