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StPO II: Nochmals Sicherstellung im KiPo-Verfahren, oder: Wenn die Auswertung zu lange dauert

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Und dann etwas aus der amtsgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich den AG Essen, Beschl. v. 23.06.2025 – 44 Gs 2432/25, der sich zur Dauer der Auswertung von in einem sog. Kipo-Verfahren sichergestellten Gegenstände äußert.

Das AG hat deren Herausgabe angeordnet:

„Am 04.06.2024 wurde beim Beschuldigten auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG Essen vom 20.03.2024 wegen des Verdachtes des Besitzes kinderpornografischer Inhalte durchsucht und die oben genannte Gegenstände sichergestellt. Der Beschuldigte hat den Entsperrcode der Polizei am gleichen Tage mitgeteilt. 56 Tage später, am 30.07.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft die manuelle Auswertung angeordnet, diese ergab keine Hinweise auf kinderpomografische Inhalte, dies wurde der Staatsanwaltschaft am 23.08.2024 mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft verfügte sodann am 30.08.2024 die forensische Auswertung des Mobiltelefons, am 13.01.2025 wurde diese von der Polizei in Auftrag gegeben. Bzgl. des Laptops ist nichts passiert.

Die Sicherstellung war aufzuheben, die Gegenstände sind an den Beschuldigten herauszugeben. Die Auswertung dauert nunmehr bereits mehr als ein Jahr, die Auswertung des Laptops ist nicht einmal begonnen worden. Bzgl. des Mobiltelefons wurde 6 1/2 Monate schlicht nichts getan. Warum zunächst die manuelle Auswertung in Auftrag gegeben wurde und erst dann die forensische, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Anfrage des Gerichts an die Staatsanwaltschaft, warum das Verfahren so lange dauere, wurde beantwortet, dies könne allein die Polizei beantworten. Diese ist jedoch lediglich Hilfsbeamtin, die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und hat diese Informationen zu beschaffen. Es ist auch nicht klar, warum das Mobiltelefon nicht einfach (zunächst) gespiegelt wurde. Der Code ist lange bekannt.

Unter all diesen Umständen ist eine derartig lange Sicherstellung, die offensichtlich auf der nicht zügigen Bearbeitung der Ermittlungsbehörden, aus welchen Gründen auch immer, beruht, ist nicht mehr verhältnismäßig.“

StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 2 Jahre und 10 Monate sind zu lang!

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Und dann hier die dritte Entscheidung zur Durchsuchung, und zwar der LG Gera, Beschl. v. 11.06.2025 – 1 Qs 187/25, also eine Entscheidung aus Thüringen. Das LG nimmt noch einmal zur zu langen Dauer der Durchsicht und Ausdauer Stellung.

Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem KiPo-Verfahren. In dem ist am 10.05.2022 durchsucht worden. Bei der Durchsuchung wurden einige Datenträger als potentielle Beweismittel beschlagnahmt. Ein Tablet ist immer noch beschlagnahmt. abgelehnt. Ein USB-Stick sowie zwei Festplatten wurden inzwischen an den Beschuldigten herausgegeben.

Der Beschuldigte hat Beschwerde eingelegt, mit der er nicht die Herausgabe der noch beschlagnahmten Datenträger begehrt, sondern die Verhältnismäßigkeit der nach seiner Auffassung zu langen Dauer der Beschlagnahme des USB-Sticks sowie der der beiden Festplatten im Ermittlungsverfahren gerügt hat. Insoweit mit Erfolg:

„1. a) Das Rechtsmittel ist zulässig, soweit hiermit die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme des UBS-Sticks und der beiden Festplatten aufgrund einer unverhältnismäßigen Dauer begehrt wird.

Dem Strafprozessrecht ist die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich fremd. Anders als im Verwaltungsrecht sieht die Strafprozessordnung hierfür kein gesondertes Verfahren vor, sodass es sowohl der angefochtenen Entscheidung, als auch dem Rechtsschuttziel des Beschuldigten an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage mangelt. Es ist jedoch anerkannt, dass der Betroffene einer strafprozessualen Maßnahme aufgrund des verfassungsrechtlich eingeräumten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bei prozessualer Erledigung der Maßnahme deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn durch die Maßnahme in erheblicher Weise in seine Grundrechte eingegriffen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13). Dies ist hier der Fall. In Bezug auf die eingangs genannten Datenträger ist in Folge deren Herausgabe am 10.03.2025 ein Fall der prozessualen Erledigung eingetreten. Die Beschlagnahme beschwerte den Beschuldigten in seinem verfassungsmäßigen Recht auf die Freiheit des Eigentums, Art. 14 GG. Es handelt sich angesichts der Dauer der Beschlagnahme sowie aufgrund des Umstandes, dass die Datenträger im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung erlangt worden sind, mithin zugleich ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorlag, um eine nicht lediglich unerhebliche Beschwer. Entsprechend kommt dem Beschuldigten in Bezug auf die vorgenannten Datenträger ein Feststellungsinteresse zu, das im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt werden kann.

b) Die Beschwerde ist in Bezug auf den USB-Stick und die Festplatten auch begründet. Die Beschlagnahme der Datenträger ab dem 10.05.2022 über den 25.07.2023 hinaus erweist sich als offensichtlich unverhältnismäßig.

Gesetzliche Fristen für die strafprozessuale Beschlagnahme von Sachen oder die Durchsicht beschlagnahmter Datenträger existieren nicht. Die entsprechenden Regelungen der §§ 94 ff., 110 StPO kennen keine bestimmte Höchstdauer der Maßnahme. Die Befugnis der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände zum Zwecke ihrer Durchsicht einzubehalten ist jedoch keinesfalls uferlos. Sie hat sich – wie jede staatliche Maßnahme – am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 BvR 827/21; BVerfG, Beschluss vom 30. 1. 2002 – 2 BvR 2248/00). Im vorliegenden Einzelfall war die anhaltende Beschlagnahme des USB-Sticks und der Festplatten hiermit nicht mehr in Einklang zu bringen.

Personelle und/oder sachliche Defizite in der Ausstattung der Ermittlungsbehörden dürfen sich – auch wenn diese auf politischen Entscheidungen beruhen – niemals zu Lasten des Beschuldigten eines Strafverfahrens auswirken. Das Amtsgericht hat hierbei verkannt, dass es unerheblich ist, ob die Defizite von den Ermittlungsbehörden selbst verschuldet wurden oder ob diese in der Lage sind, die Missstände eigenständig zu beseitigen. Die Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvR 1850/07). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Überlastungszustand handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.4.2011 – 2 HEs 37-39/11). Bereits aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft.

Das Amtsgericht hat unbeschadet dessen im Kern zutreffend darauf hingewiesen, dass dem konkreten Verfahren des Beschwerdeführers im Vergleich zu Haftsachen oder umfangreichen Verfahren der organisierten Kriminalität eine eher geringe Priorität bei der Abarbeitung etwaiger Rückstände zuzumessen ist. Wartezeiten von weit über einem Jahr erachtet die Kammer jedoch – auch in Ansehung dieser Priorisierung – für objektiv nicht mehr vertretbar. Hierbei war zu berücksichtigen, dass mit jedem Ermittlungsverfahren, insbesondere wenn es sich wir hier um Delikte mit Sexualbezug handelt, eine psychischen Belastung des Beschuldigten und gegebenenfalls auch eine sozialen Stigmatisierung einhergehen können. Beschlagnahmte Sachen unterliegen ferner in der Regel einem konstanten Wertverlust. Aus diesen Gründen sind die Justizbehörden gehalten, jedwedes Ermittlungsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Entsprechende Erwägungen sind sinnvollerweise auch in einigen Polizeigesetzen der Länder eingeflossen. Das ThürPAG kennt zwar keinen Richtwert für die zeitliche Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme, in den Polizeigesetzen der Länder Baden-Württemberg (§ 38 Abs. 4 PolG Bw), Rheinland-Pfalz (§ 25 Abs. 2 POG RP) und Sachsen (§ 29 Abs. 3 SächsPolG) sind jedoch zeitliche Richtwerte für die Dauer eines Eigentumsentzuges enthalten. Diese liegen mit sechs Monaten bzw. einem Jahr deutlich unter der hier gegenständlichen Verfahrensdauer. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um noch überschaubare Datenmengen handelte, die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurde und die Staatsanwaltschaft – letztlich erfolglos – mehrmals auf eine beschleunigte Bearbeitung hingewirkt hatte. Spätestens nach der wiederholten Sachstandsanfrage des Verteidigers vom 20.06.2023 (Bl. 135 d.A.) und der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 25.07.2023 (Bl. 142 d.A.), die Auswertung zeitnah abzuschließen, wären die Ermittlungsbehörden gehalten gewesen, das vorliegende Verfahren ausnahmsweise zu priorisieren und die Auswertung unverzüglich fertigzustellen (vgl. für eine ähnliche Frist: LG Bonn, Beschl. v. 30.9.2024 – 777 Js 219/23). Dass die Ermittlungsbehörden vielmehr die Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in gravierender Weise verkannt haben, zeigt sich ferner dadurch, dass die Zuleitung des Rechtsmittels an die Kammer unter grobem Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 306 Abs. 2 S. 2 StPO erst acht (!) Monate nach Eingang erfolgte und noch unter dem 06.03.2025 (Bl. 203 d.A.) Nachermittlungen wegen einer wohl unvollständigen Auswertung des Tablets angeordnet wurden, ohne hierbei eine Rückgabe des originalen Datenträgers überhaupt zu erwägen.

Die Ermittlungsbehörden haben zudem nicht dargelegt, aus welchem Grund die Datenträger trotz ihrer erfolgten Spiegelung und der bereits langfristig bekannten hohen Bearbeitungszeiten weiter einbehalten werden mussten. Gemäß des Ermittlungsberichts der KPI Jena, Abt. RBE, vom 21.06.2023 (Bl. 116 ff. d.A.) wurden von allen Asservaten Datenkopien angefertigt, welche zur Auswertung geeignet waren. Weshalb trotz des gravierenden Zeitablaufes zwingend der Einbehalt der originalen Datenträger erforderlich sein sollte, erschloss sich der Kammer nicht. Da es sich jedenfalls bei den beiden Festplatten und dem USB-Stick um Alltagsgegenstände ohne großen wirtschaftlichen Wert handelte, konnte die andauernde Beschlagnahme auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, eine spätere Einziehung der Asservaten sicherzustellen. Zwar bestand zum damaligen Zeitpunkt die – letztlich nicht eingetretene – Möglichkeit einer Einziehung als Tatmittel nach § 74 StGB, diese kann jedoch auch bei vorheriger Herausgabe an den Beschuldigten mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung vollstreckt werden (§ 459g StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine spätere Vollstreckung der Einziehung verhindern oder die Datenträger anderweitig dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen könnte, waren nicht ersichtlich.

Schließlich rechtfertigte auch die Schwere des Tatvorwurfes nicht den andauernden Grundrechtseingriff. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wurde dem – bisher nicht ersichtlich vorbestraften – Beschuldigten drei Fälle der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Es handelt sich hierbei um Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das bisherige Ergebnis der Ermittlungen konnte lediglich eine kinder- bzw. jugendpornografische Datei auf den Datenträgern des Beschuldigten nachweisen. Die zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung dürften sich daher im überschaubaren Bereich bewegen.

Eine Gesamtschau der vorstehenden Faktoren ergibt, dass bei Außerachtlassung von Umständen, die verfassungsrechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen, die konkrete Dauer der Beschlagnahme von zwei Jahren und zehn Monaten nicht mehr verhältnismäßig und daher rechtswidrig war. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Ermittlungshandlung im vorstehenden Umfang festzustellen.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig. ….“

Zu der Problematik hatten wir vor kurzem den nicht so schönen LG Dresden, Beschl. v. 28.05.2025 – 16 Qs 22/25(vgl. dazu: StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 14 Monate ist nicht zu lang?).

StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 14 Monate ist nicht zu lang?

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Im zweiten Postung stelle ich dann den LG Dresden, Beschl. v. 28.05.2025 – 16 Qs 22/25 – vor, der sich zur Verhältnismäßigkeit einer schon länger andauernden Durchsicht potentieller Beweismittel verhält.

Ergangen ist die Entscheidung in einem KiPo-Verfahre. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 23.11.2023 um 14:18 Uhr in seinem Google Drive Account unter dem Nutzernamen „pp. pp.“ eine Datei mit einem kinderpornographischen Inhalt wissentlich und willentlich gespeichert zu haben. Am 21.02.2024 ist die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten, insbesondere nach elektronischen Speichermedien, angeordnet worden, die dann am 11.04.2024 vollzogen wurde. Im Zuge der Durchsuchung wurden zwölf Asservate sichergestellt.

Mit Schreiben vom 15.04.2024 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dresden die Firma FAST DETECT GmbH mit der Auswertung der sichergestellten Asservate. Mit Schreiben vom 06.05.2024 teilte die Firma FAST DETECT mit, dass die Beweismittel am 30.04.2024 eingegangen seien, Imagekopien angefertigt werden und mit Abschluss der Begutachtung in ca. 15-16 Monaten zu rechnen sei.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 17.10.2024 hat der Beschuldigte beantragt, die vorläufige Sicherstellung der im Verzeichnis der Gegenstände vom 11.04.2024 unter Ziff. 1-12 aufgeführten Gegenstände aufzuheben und deren Herausgabe anzuordnen. Mit Schreiben vom 25.10.2024 teilte die Firma FAST DETECT GmbH mit, dass die IT-forensische Sicherung für fast alle Beweismittel abgeschlossen sei. Im Rahmen einer ersten Teilsichtung seien auf dem Asservat Nr. 10 ein kinderpornographisches Video sowie vier zueinander inhaltsgleiche kinderpornographische Bilder festgestellt worden. Auf diesem Beweismittel befänden sich generell zahlreiche Bilder von Kindern und Jugendlichen in Unterwäsche und Bademoden in teils aufreizender Körperhaltung, bei denen es sich nach Einschätzung der Firma jedoch nicht um kinderpornographische Dateien handele.

Mit Beschluss vom 14.11.2024 hat das AG – Ermittlungsrichter – den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der Sicherstellung der im Verzeichnis der Gegenstände vom 11.4.2024 unter Ziff. 1-12 aufgeführten Gegenstände sowie der Anordnung ihrer Herausgabe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen die Beschwerde eingelegt., zu deren Begründung vorgetragen wurde, dass die Sicherstellung der Unterlagen nicht mehr verhältnismäßig sei. Die auf dem sichergestellten PC gespeicherten beruflichen Unterlagen sowie sonstigen Daten, Urkunden, Rechnungen und Fotos, welche nach Löschung des Google-Kontos am 24.11.2024 nirgends sonst hinterlegt worden seien, hätten wirtschaftlichen Wert für ihn gehabt. Er habe seit elf Monaten keinen Zugriff auf die auf den sichergestellten Asservaten gespeicherten Unterlagen. Eine Priorisierung der Auswertung des PCs sei möglich gewesen, jedoch bislang nicht erfolgt. Die angemessene Dauer der Durchsicht der einzelnen Daten bestimme sich nach dem Umfang der sichergestellten Unterlagen und der Schwierigkeit der Auswertung. Ebenso sei der Grund für die lange Dauer der Maßnahme in die Abwägung einzustellen. Personelle und technische Unterversorgung dürfe nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Mit der Beschlagnahme müsse zeitnah die Entscheidung einhergehen, ob Unterlagen verfahrensrelevant oder mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das Schreiben vom 21.03.2025.

Das LG hat die Beschwerde verworfen:

„….

Da die Durchsicht der Speichermedien noch Teil der Durchsuchung ist, ist ihre (weitere) Zulässigkeit allerdings davon abhängig, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung gern. § 102 StPO nach wie vor gegeben sind (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 — 2 BM 886/19, Rn. 39, zitiert nach beck-online). Das ist der Fall. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat weiterhin verdächtig. Insbesondere ist, nachdem jedenfalls auf drei der sichergestellten Asservate kinderpornografische Inhalte festgestellt werden konnten, auch zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin zu vermuten, dass die (weitere) Untersuchung der sichergestellten Speichermedien zur Auffindung beweisrelevanter Daten führen wird.

Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der zügigen Auswertung zur Durchsicht mitgenommener potentieller Beweismittel zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt insoweit, dass die Durchsicht zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu dem Ergebnis zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll (BGH, Beschluss vom 05.08.2003 – 2 BJs 11/03-5 . StB 7/03, NStZ 2003, 670).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Auswertung der sichergestellten Speichermedien bereits wenige Tage nach der Durchsuchung in Auftrag gegeben worden ist. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Speichermedien sichergestellt wurde und auszuwerten ist, wobei sich die Durchsicht teilweise bereits dadurch verzögert, dass die Geräte defekt sind und Maßnahmen zur Datenrettung notwendig waren/sind. Hinzu kommt, dass die Durchsicht aller Speichermedien vorliegend mit einer entsprechenden Genauigkeit durchgeführt werden muss. Denn sämtliche Asservate kommen nicht nur als Beweismittel in Betracht, sondern unterliegen – sofern sich bereits ein strafrechtlich relevanter Inhalt feststellen lässt – als Tatmittel auch der Einziehung. Aus diesem Grund scheidet letztlich auch eine Spiegelung der elektronischen Speichermedien und die Fortsetzung der Durchsicht unter Nutzung von Datenkopien aus. Es liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Durchsicht nicht mit der gebotenen Intensität betrieben wird und bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte abgeschlossen werden können. Insbesondere war eine genaue Auswertung aller Asservate notwendig, da sich bereits auf drei Asservaten kinderpornografische Inhalte haben feststellen lassen.

Unter Berücksichtigung der Schwere des gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurfs ist die vorläufige Sicherstellung mithin derzeit – noch – verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte lediglich pauschal behauptet hat, dass sich auf allen Speichermedien unverzichtbare Daten befinden, ohne dies jedenfalls hinsichtlich der Asservate Nr. 1 bis 10 und Nr. 12 näher zu konkretisieren. Insoweit kann die Kammer daher bereits keine gesteigerten, die vorgenannten Erwägungen übersteigenden, Interessen des Beschuldigten an der Herausgabe der Asservate erkennen.

Was den Arbeits-PC des Beschuldigten anbelangt (Asservat Nr. 11), so hat dieser zwar ein gesteigertes Interesse dargelegt, eine Herausgabe an den Beschuldigten scheitert jedoch bereits daran, dass auf diesem strafrechtlich relevante Inhalte festgestellt worden sind.

Soweit jedenfalls bei den Asservaten Nr. 2, Nr. 10 und Nr. 11 bereits sicher kinderpornografische Inhalte festgestellt werden konnten, wird die Staatsanwaltschaft zeitnah die richterliche Beschlagnahme der betreffenden Asservate zu bewirken haben.“

Nun ja: „Vielzahl von Speichermedien“ – na ja. Und es kann doch nicht darauf ankommen, wann die StA die sichergestellten Medien zur Auswertung gegeben hat, sondern wie lange die beauftragte Firma braucht. Und das ist hier m.E. zu lange.

Nochmals: Das Geld in der Kühltruhe, oder: Fristsetzung

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Ich hatte vor einigen Tagen über den LG Landau, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Qs 28/17 u. 29/17 – berichtet. Der ein oder andere Leser wird sich erinnern. Das war die Sache mit den gesparten 170.000 € in der Kühltruhe (vgl. 170.000 € in der Kühltruhe “gespart”, oder: Dinglicher Arrest/Vermögensabschöpfung). In der Sache hat mit der Kollege Sorge noch einen weiteren Beschluss des LG Landau zukommen lassen, und zwar den LG Landau, Beschl. v. 02.01.2018 – 5 Qs 261/17. Er hatte sich für die Mandantin über die Dauer der Auswertung der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände beschwert. Das LG sagt: Die dauert noch nicht zu lange, aber: Allmählich wird es Zeit:

 

„Zur Begründung nehme ich auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses 1 Gs 1222/ 17 vom 25.10.2017 (BI. 264 d.A.) Bezug. Die Angaben zu dem gesetzlichen Tatbestand und dem Tatvorwurf waren bereits Gegenstand der Beschlagnahmeanordnung 1 Gs 347/ 17 vom 09.03.2017 (BI. 34 d.A.).

Die Staatsanwaltschaft Landau führt gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Landau erließ am 09.03.2017 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, der am 17.03.2017 durch Beamte des Polizeiinspektion Germersheim vollzogen wurde. Bei der Durchsuchung wurden die im Beschluss des Amtsgerichts Landau 1 Gs – 1222/17 konkret bezeichneten Unterlagen beschlagnahmt, die für das weitere Verfahren und den Tatnachweis von Bedeutung waren.

Die Auswertung der Unterlagen und Durchführung weiterer Ermittlungen wurde aufgrund des eingegangenen Antrags der Beschwerdeführerin nach § 98 ‚Abs. 2 StPO vom 07.09.2017 (BI. 175 d.A.) unterbrochen und die Sachakten und Asservate wurden zu Zwecken der Weiterleitung an das Amtsgericht, an die Staatsanwaltschaft Landau übersandt.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei einer Verfahrensdauer von sechs Monaten nicht ersichtlich. Von Beginn der Durchsuchung am 17.03.2017 bis zum Eingang des Antrags am 11.09.2017 gab es keine ermittlungsverzögernde Unterbrechungen. Dass die Beschlagnahme der Gegenstände nun in den achten Monat fortdauert ist nicht zuletzt durch die Erforderlichkeit der gerichtlichen Entscheidungen bedingt worden und kann den Ermittlungsbehörden nicht als willkürliche Verfahrensverzögerung angelastet werden. Die Ermittlungen wurden in angemessener Zeit geführt, Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene „missliche personelle Lage der Ermittlungsbehörden“ hat auf die Dauer des hiesigen Ermittlungsverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss. Die Beschlagnahme über den Beschwerdezeitpunkt hinaus rechtfertigt sich durch die noch nicht vollständig abgeschlossene Auswertung der Unterlagen.

Die Beschuldigte hat u.a. Notizen zum Verbleib der verfahrensgegenständlichen Banknoten – insbesondere auch in dem dringend zurückgeforderten Tischkalender „2017″ – gefertigt (vgl. BI. 257 d.A.). Die Beweismittel geben außerdem Aufschluss über die zwischenmenschlichen Beziehungen und streitbedingten Vorkommnisse zwischen den Beteiligten. 

Gründe die die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme auch vor dem Hintergrund des Art. 14 GG – tatsächlich in Zweifel ziehen könnten wurden nicht vorgetragen.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer jedenfalls insoweit an, als die Beschwerde derzeit noch unbegründet ist. Die Auswertung der Unterlagen wird in Anbetracht der inzwischen seit März 2017 andauernden Beschlagnahme innerhalb weniger Wochen (max. ein Monat) abgeschlossen sein müssen, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Unterlagen verfahrensrelevant sind oder ob sie mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben sind. Soweit die Auswertung der USB-Sticks noch nicht vollständig erfolgt ist, wird in Betracht gezogen werden müssen, die darauf befindlichen Daten zum Zweck der Auswertung zunächst auf einem anderen Datenträger zu sichern, bis eine Entscheidung über die Beweiserheblichkeit dieser Daten getroffen werden kann. Nur bei einem zeitnahen Abschluss der Auswertung der Unterlagen kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch genügt werden.“

Man könnte auch sagen: Fristsetzung 🙂 .

Auswertung von Kipo-Dateien, oder: 9.331,74 € muss die Staatskasse selbst tragen

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Nun, was kann man an Karfreitag noch für Entscheidungen vorstellen. Nicht alle passen ja so gut, wie der OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2016 – 2 RBs 59/16 – und dazu: „Das Leben des Brian“, oder: (Film)Vorführung am Krafreitag erlaubt?. Ich habe mich dann für den OLG Schleswig, Beschl. v. 10.01.2017 – 2 Ws 441/16 (165/16) – entschieden. Kein Bezug zu Ostern, aber vielleicht für den ein oder anderen Verteidiger dann doch ein schönes Osterei. Denn in der Entscheidung kann „Geld stecken“.  Sie betrifft nämlich eine Problematik, die in der Praxis häufiger auftritt und die in die Rubrik gehört: Und das dicke Ende kommt dann noch.. So auch hier. Der Angeklagte ist wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Er hat u.a. die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es wird dann unter Bezugnahme auf Nr. 9005 KV-GKG eine Sachverständigenvergütung in Höhe von 9.331,74 € zu seinen Lasten festgesetzt. Zugrunde liegt dem eine auf diesen Betrag lautende Rechnung der Firma X. GmbH gegenüber der Staatsanwaltschaft über ein Gutachten zur forensischen Auswertung von sichergestellten Datenträgern. Um die Berechtigung dieses Kostenansatzes wird gestritten.

Das OLG Schleswig sagt: Der Ansatz der Sachverständigenkosten muss zwar nicht schon deshalb unterbleiben, weil es eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG darstellt, dass im Rahmen der Auswertung von sichergestellten Datenträgern überhaupt ein externes Sachverständigengutachten eingeholt worden ist. Jedoch können die Sachverständigenkosten nicht gemäß Nr. 9005 KV-GKG als Auslagen dem Verurteilten weiter belastet werden, weil die abgerechneten Leistungen nicht die Leistungen eines Sachverständigen darstellen:

„2. Indessen sieht der Senat nicht, dass die von der Firma X. GmbH abgerechneten Dienstleistungen die Qualität eines Sachverständigengutachtens hätten. Mangels eines andersgearteten geeigneten Auslagentatbestands sind damit die tatsächlich entstandenen Auslagen mit der Verfahrensgebühr nach GKG abgegolten bzw. aus Haushaltsmitteln zu finanzieren.

Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens besteht darin, dem Richter oder Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und ggf. aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 – 1 StR 149/51 -, NJW 1951, 771). Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht nicht, mag auch hierfür umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein………….

Nicht anders liegt es aber auch im vorliegenden Fall:

Mit Auftrag der Kriminalpolizeistelle K. vom 2. Dezember 2012, wurde im Wesentlichen um eine Auflistung kinderpornografischer Dateien in einer Excel-Tabelle gebeten und im Falle eines Auffinden von Mails kinderpornografischen Inhalt um die Mitteilung von Daten von Absender, Empfänger und Datum sowie Fundstelle des Ausdrucks. Laut dem vorliegenden Gutachten der Firma X. GmbH wurden der beschlagnahmte Rechner und die beschlagnahmten Datenträger mittels einer dafür geeigneten Software auf die Existenz von kinderpornografischen Darstellungen untersucht wie auch – insoweit zum Teil überschießend – unter Verwendung von hinterlassenen Spuren das einschlägige Kommunikationsverhalten des Betreibers des Rechners. Die Ergebnisse wurden in geeigneter Weise teils tabellarisch, teils auszugsweise sichtbar gemacht.

Der Senat verkennt nicht, dass die von der Firma X. GmbH erbrachte Leistung die Anwendung einer spezifischen Software ebenso voraussetzt wie ein diese Anwendung begleitendes entsprechendes fachliches Wissen, welches dasjenige eines durchschnittlichen Computerbenutzers in den Justizbehörden übersteigen dürfte. Allerdings wurde auf diese Weise – wie es die Beschwerdekammer des Landgerichts richtig gesehen hat – nicht mehr erbracht als eine technische Sichtbarmachung von Datenmaterial und eine technisch bedingte Vorsortierung von Dateimaterial, dessen Bewertung im Übrigen selbstverständlich von den ermittelnden Polizeibeamten oder Staatsanwälten noch vorzunehmen war. Eine Beantwortung spezifischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie – allein hierfür dürfte die Firma X. GmbH auch fachlich ausgewiesen sein – war weder in Auftrag gegeben worden noch ist sie erfolgt.

So hätte es – vielleicht – liegen können bei der Erstellung eines spezifischen Kommunikationsprofils in Bezug auf wiederholtem Kontakt zu bestimmten Internet-Adressen oder bei Fragen nach der Wirksamkeit oder der Provenienz bestimmter Verschlüsselungstechnologien, wenn derartige Fragen gestellt worden wären. Dies war aber nicht der Fall und hätte zudem eine erste „Durchsicht“ des Datenmaterials erfordert, welche vor Beauftragung der Firma X. GmbH gerade noch nicht geleistet worden war. Auch liegt der Fall nicht etwa derart, dass die Firma X. GmbH eine Auswertung mittels eines allein von ihr entwickelten speziellen Verfahrens vorgenommen hätte; die laut Angaben des Gutachtens eingesetzte Software EnCase Version 6.16 ist vielmehr ein auf dem Markt erhältliches Produkt des Herstellers „Guidance Software“, welches nach Erwerb und Schulung grundsätzlich auch von anderen IT-Spezialisten angewendet werden kann. Damit verbleibt die Leistung der X. GmbH im Bereich der bloßen technischen Dienstleistung. Die – technisch qualifizierte – Erleichterung der im Ermittlungsverfahren ohnehin notwendigen Durchsicht eines Datenbestandes mittels Sichtbarmachung und Vorsortierung allein macht diese Dienstleistung aber noch nicht zu einem Sachverständigengutachten.“

Muss/sollte man sich als Verteidiger merken bzw. im Auge behalten. Und: Die Abrechnung der entsprechenden Tätigkeiten erfolgt über Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG i.V.m. Teil 3 VV RVG, und zwar der Nr. 3500 VV RVG.