Schlagwort-Archive: LG Landau

StPO II: Wenn das AG mit der Aussetzung des Verfahrens „sachfremde Zwecke“ verfolgt, oder: Beschwerde ausnahmsweise zulässig

© Thomas Jansa – Fotolia.com

Bei der zweiten verfahrensrechtlichen Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den LG Landau i.d.Pf., Beschl. v. 09.11.2018 – 5 Qs 88/18, den mir die Kollegin Weis aus Mannheim übersandt hat. Die streitet sich für ihren Mandanten in einem Verfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen unerlaubten Veranstaltens von Glücksspiel mit einem Amtsrichter des AG Germersheim.Dort war der Angeklagte zum (ersten) Hauptverhandlungstermin am 20.10.2017 nicht erschienen. Gegen ihn wurde gem. § 408a StPO ein Strafbefehl erlassen, gegen den die Verteidigerin am 20.11.2017 Einspruch eingelegt hat.

Ergebnis: Neuer Hauptverhandlungstermin am 16.04.2018, in dem die Fortsetzung des Verfahrens am 30.04.2018 angeordnet wird, da der zu dem Termin ordnungsgemäß geladene und nicht erschienene sachverständige Zeuge B. vernommen werden sollte. Im Termin vom 30.04.2018 wird erneut ein Fortsetzungstermin bestimmt, um einen bereits am 16.04.2018 vernommenen Zeugen Z. erneut zu vernehmen. Der Zeuge Z. teilte dem Gericht dann am 14.05.2018 mit, dass er zum Fortsetzungstermin am 18.05.2018 nicht erscheinen könne. Der Termin wurde sodann ohne Zeugen durchgeführt und es wurde die Aussetzung des Verfahrens beschlossen. Eine Begründung enthielt der Beschluss nicht. Weitere Ermittlungen seitens des Amtsgerichts wurden nicht angestellt. Mit Verfügung vom 12.06.2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft eine Anfrage bei der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Germersheim gestellt, ob im Falle einer Einstellung die Tat mit einem Bußgeld bewehrt wäre und ob im Bußgeldverfahren eine Einziehung der Automaten möglich sei.

Dagegen nun die Beschwerde der Verteidigerin, die beim LG Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und nicht zu den Ausnahmen des § 305 Satz 2 StPO gehören, nicht der Beschwerde. Dabei liegt eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung nach einhelliger Meinung vor, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil steht, ausschließlich seiner Vorbereitung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugt.

Diese Voraussetzungen sind nicht nur bei solchen Maßnahmen gegeben, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt. Bei der Frage, ob die Aussetzung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze anfechtbar ist, ist deshalb darauf abzustellen, ob sie aus einem triftigen Grund angeordnet worden ist, der in den Verfahrensvorschriften eine Stütze findet und im engen inneren Zusammenhang mit dem zu erlassenden Urteil steht. Nur dann, wenn offensichtlich klar und erkennbar ist, dass mit der Aussetzung nur sachfremde Zwecke verfolgte werden, ist die Beschwerde zulässig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Dezember 2010 ¬5 Ws 223/10 —, Rn. 6, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Dezember 2007 —1 Ws 310/07 — Rn. 8, juris m.w.N.).

Vorliegend ist ausnahmsweise von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen. Die Aussetzung führte hier im Ergebnis zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens.

Nach Angaben der Verteidigerin hat das Amtsgericht, nachdem es dem Angeklagten eine Einstellung angeboten habe, mit der der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, das Verfahren ausgesetzt, um weitere Ermittlungen anstellen zu können. Ausweislich der vorliegenden Akte wurden seit der Hauptverhandlung vom 18.05.2018 bis zur Weiterleitung an die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 10.10.2018 aber weder weitere Ermittlungen angestellt noch Zeugen erneut vernommen. Zu finden ist lediglich eine Anfrage der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle mit dem Ersuchen um die Beantwortung einer Rechtsfrage.

Auch der von der Verteidigerin vorgetragene Hinweis des Amtsgerichts, dass während der Aussetzung eine Einstellung des Verfahrens erfolgen könne, spricht nicht dafür, dass die Aussetzung-zur Vornahme weiterer Ermittlungen erfolgte. In dieselbe Richtung deutet, dass im vorherigen Hauptverhandlungstermin vom 30.04.2018 beschlossen worden war, den Zeugen Z. am 18.05.2018 erneut zu vernehmen. Ausweislich des Aktenvermerks vom 14.05.2018 hatte sich dieser für den Termin, zu dem er geladen war, entschuldigen lassen. Gleichwohl wurde der Termin — insgesamt der vierte Hauptverhandlungstermin — nicht aufgehoben, sondern ohne den Zeugen durchgeführt, ohne dass ersichtlich wäre, welche Sachaufklärung im Termin noch hätte betrieben werden sollen.

Ein tragfähiger Grund für die Aussetzung des Verfahrens ist daher nach allem nicht zu erkennen.

Auch fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis. Zwar ist vorliegend, unabhängig davon, ob der Beschluss aufrechterhalten wird, das amtsgerichtliche Verfahren zu terminieren und die Hauptverhandlung erneut zu beginnen. Trotz dieser prozessualen Überholung ist jedoch ausnahmsweise ein Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Beschlusses zu bejahen. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich das Interesse bereits aus einer Wiederholungsgefahr, damit das Verfahren alsbald einen unverzögerten Fortgang nehmen kann.

Die Beschwerde ist im Übrigen auch begründet. Der Kammer obliegt die Entscheidung, ob ein triftiger Grund für die Aussetzung vorlag. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil eine Aussetzung, die nicht der Verfahrensförderung, insbesondere nicht der Wahrheitsfindung dient, in der Regel vermieden werden muss (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 1982 — 3 Ws 167/82 —, juris). Dies ergibt sich bereits aus dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren; die Aussetzung darf stets nur „ultima ratio“ sein. Da ein sachlicher Grund für die Aussetzung hier, wie ausgeführt, nicht ersichtlich ist, muss der angegriffene Beschluss zur Klarstellung aufgehoben werden.“

Schon „eigenartig“ das Verhalten/die Verfahrensweise des AG……

Nochmals: Das Geld in der Kühltruhe, oder: Fristsetzung

© prakasitlalao – Fotolia.com

Ich hatte vor einigen Tagen über den LG Landau, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Qs 28/17 u. 29/17 – berichtet. Der ein oder andere Leser wird sich erinnern. Das war die Sache mit den gesparten 170.000 € in der Kühltruhe (vgl. 170.000 € in der Kühltruhe “gespart”, oder: Dinglicher Arrest/Vermögensabschöpfung). In der Sache hat mit der Kollege Sorge noch einen weiteren Beschluss des LG Landau zukommen lassen, und zwar den LG Landau, Beschl. v. 02.01.2018 – 5 Qs 261/17. Er hatte sich für die Mandantin über die Dauer der Auswertung der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände beschwert. Das LG sagt: Die dauert noch nicht zu lange, aber: Allmählich wird es Zeit:

 

„Zur Begründung nehme ich auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses 1 Gs 1222/ 17 vom 25.10.2017 (BI. 264 d.A.) Bezug. Die Angaben zu dem gesetzlichen Tatbestand und dem Tatvorwurf waren bereits Gegenstand der Beschlagnahmeanordnung 1 Gs 347/ 17 vom 09.03.2017 (BI. 34 d.A.).

Die Staatsanwaltschaft Landau führt gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Landau erließ am 09.03.2017 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, der am 17.03.2017 durch Beamte des Polizeiinspektion Germersheim vollzogen wurde. Bei der Durchsuchung wurden die im Beschluss des Amtsgerichts Landau 1 Gs – 1222/17 konkret bezeichneten Unterlagen beschlagnahmt, die für das weitere Verfahren und den Tatnachweis von Bedeutung waren.

Die Auswertung der Unterlagen und Durchführung weiterer Ermittlungen wurde aufgrund des eingegangenen Antrags der Beschwerdeführerin nach § 98 ‚Abs. 2 StPO vom 07.09.2017 (BI. 175 d.A.) unterbrochen und die Sachakten und Asservate wurden zu Zwecken der Weiterleitung an das Amtsgericht, an die Staatsanwaltschaft Landau übersandt.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei einer Verfahrensdauer von sechs Monaten nicht ersichtlich. Von Beginn der Durchsuchung am 17.03.2017 bis zum Eingang des Antrags am 11.09.2017 gab es keine ermittlungsverzögernde Unterbrechungen. Dass die Beschlagnahme der Gegenstände nun in den achten Monat fortdauert ist nicht zuletzt durch die Erforderlichkeit der gerichtlichen Entscheidungen bedingt worden und kann den Ermittlungsbehörden nicht als willkürliche Verfahrensverzögerung angelastet werden. Die Ermittlungen wurden in angemessener Zeit geführt, Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene „missliche personelle Lage der Ermittlungsbehörden“ hat auf die Dauer des hiesigen Ermittlungsverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss. Die Beschlagnahme über den Beschwerdezeitpunkt hinaus rechtfertigt sich durch die noch nicht vollständig abgeschlossene Auswertung der Unterlagen.

Die Beschuldigte hat u.a. Notizen zum Verbleib der verfahrensgegenständlichen Banknoten – insbesondere auch in dem dringend zurückgeforderten Tischkalender „2017″ – gefertigt (vgl. BI. 257 d.A.). Die Beweismittel geben außerdem Aufschluss über die zwischenmenschlichen Beziehungen und streitbedingten Vorkommnisse zwischen den Beteiligten. 

Gründe die die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme auch vor dem Hintergrund des Art. 14 GG – tatsächlich in Zweifel ziehen könnten wurden nicht vorgetragen.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer jedenfalls insoweit an, als die Beschwerde derzeit noch unbegründet ist. Die Auswertung der Unterlagen wird in Anbetracht der inzwischen seit März 2017 andauernden Beschlagnahme innerhalb weniger Wochen (max. ein Monat) abgeschlossen sein müssen, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Unterlagen verfahrensrelevant sind oder ob sie mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben sind. Soweit die Auswertung der USB-Sticks noch nicht vollständig erfolgt ist, wird in Betracht gezogen werden müssen, die darauf befindlichen Daten zum Zweck der Auswertung zunächst auf einem anderen Datenträger zu sichern, bis eine Entscheidung über die Beweiserheblichkeit dieser Daten getroffen werden kann. Nur bei einem zeitnahen Abschluss der Auswertung der Unterlagen kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch genügt werden.“

Man könnte auch sagen: Fristsetzung 🙂 .

170.000 € in der Kühltruhe „gespart“, oder: Dinglicher Arrest/Vermögensabschöpfung

© prakasitlalao – Fotolia.com

Und auch die letzte Entscheidung des heutigen Tages habe ich gestern erst erhalten. Es ist der schon etwas ältere LG Landau, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Qs 28/17 u. 29/17. Ich weise darauf hier besonders hin, weil es um Vermögensabschöpfung nach altem Recht geht. Das voarb und damit nicht irgendein „Schlauberger“ moniert, dass das LG noch von Verfall usw. die Rede ist. Und auch § 111d StPO a.F. gibt es so nicht mehr.

In der Sache geht es um die Anordung und Erweiterung eines dinglichen Arrests. Mit Beschluss des AG vom 17.03.2017 war der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten in Höhe von 100.000 € angeordnet worden. Hintergrund war die Anzeige der Geschädigten pp., dass die Beschuldigte eine Plastikdose mit 100.000,00 € aus der in der Garage befindlichen Gefriertruhe entwendet haben soll. Als Tatzeitraum wurde Sommer 2016 bis 05.03.2017, dem Tag des Auszugs der Beschuldigten aus der im 1. OG des Anwesens der Geschädigten befindlichen Mietwohnung, angenommen. Mit Beschluss vom 22.03.2017 wurde der zu sichernde Betrag auf 170.000 € erhöht, nachdem die Geschädigte telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie einen Zettel gefunden habe, auf dem vermerkt sei, dass sie am 01.03.2015 das Geld gezählt habe und es sich um 170.000 € gehandelt habe. Darüber hinaus ergaben die Ermittlungen, dass die Beschuldigte ab Oktober 2016 insgesamt 158.550 € Bargeld auf ihre Konten eingezahlt hatte.

Dagegen die Beschwerde der Beschuldigten, die beim LG Erfolg hat: Das LG sagt: Derzeit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes gem. § 111d StPO nicht vor.

„Der dingliche Arrest setzt voraus, dass der einfache Verdacht einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil der Verfall oder die Einziehung von Wertsachen angeordnet wird. Das Gericht hat dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der es die Belange des Opferschutzes, aber auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Beschuldigten insbesondere nach Höhe und voraussichtlicher Dauer des Arrests, den konkreten Verdachtsgrad und die Schadenshöhe zu berücksichtigen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn, 4). Der Verdacht einer Straftat darf sich vorliegend im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs durch Beschlagnahme des gesamten Geldvermögens der Beschuldigten nicht allein auf eine bloße Möglichkeit, vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen stützen. Darüber hinaus unterliegt die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Darlegung der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen bedarf, wenn dadurch nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis der Beschuldigten entzogen wird, wie dies vorliegend der Fall ist.

Beim derzeitigen Ermittlungsstand liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrests nicht vor:

Der Verdacht eines von der Beschuldigten begangenen Diebstahls begründet sich allein darauf, dass die Geschädigte beanzeigt hat, dass die Beschuldigte – ihre ehemalige Mieterin eine Plastikdose mit mindestens 100.000,00 €, wenn nicht sogar 170.000 €, aus ihrem Versteck aus der Gefriertruhe in der Autogarage entwendet haben soll, und dass die Finanzermittlungen ergeben haben, dass die Beschuldigte seit Oktober 2010 insgesamt 158.550,00 € bar auf zwei Konten  eingezahlt hat, wobei 96.000,00 € in 500 €-Scheinen eingezahlt worden sein sollen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Kühltruhe der Geschädigten tatsächlich soviel Bargeld befunden hat und dass es sich bei dem von der Geschädigten eingezahlten Bargeld um genau dieses Geld handelt, bestehen nicht.

Zum einen ist bereits unsicher, wieviel Geld tatsächlich abhanden gekommen sein soll. Ursprünglich gab die Geschädigte an, dass es sich um „etwas mehr als 100.000 €“ gehandelt habe. Später will sie einen Zettel gefunden haben, aus dem hervorgeht, dass sie bei einer Zählung am 1.3.2015 ein Ergebnis von 170.000 € ermittelt haben will, wobei insoweit wiederum nicht ermittelt wurde, ob seit diesem Zeitpunkt Geld entnommen oder hinzugefügt wurde. Des Weiteren muss die Aussage der Geschädigten hinsichtlich dieser Differenz von 70.000 € kritisch hinterfragt werden, da bei dieser Größenordnung ein Irrtum eher fernliegend erscheint. Man mag sich bei diesen Geldbeträgen um einige tausend Euro irren, aber es erscheint lebensfremd, dass man sich über einen Betrag von 70.000,00 € irrt.

Zum anderen ist bisher nicht ansatzweise aufgeklärt worden, wer überhaupt Zugang zu der Gefriertruhe hatte. Bei dem Versteck handelt es sich um kein besonders originelles Versteck. Jede Person, die berechtigt oder unberechtigt Zugriff auf die in der Garage stehende Gefriertruhe hatte, hatte die Möglichkeit – auch zufällig – auf die Plastikdose mit dem Geld zu stoßen und diese an sich zu nehmen, zumal die Geschädigte das Geld im Spätjahr 2016 zuletzt gesehen haben will, sodass sich der Tatzeitraum auf mindestens ein halbes Jahr erstreckt, in dem das Geld verschwunden sein kann. Des Weiteren ist nicht geklärt, in welcher Stückelung sich das Geld in der Dose befunden haben soll, sodass derzeit nicht nachprüfbar ist, ob sich die entsprechende Geldmenge aufgrund ihres Volumens überhaupt in der Dose, deren Größe ebenfalls nicht bekannt ist,  befunden haben kann und ob es sich bei dem von der Beschuldigten eingezahlten Bargeld um  dieses Geld gehandelt haben kann, nachdem die Beschuldigte 96.000 € in 500 €-Scheinen eingezahlt haben soll, was einer Stückzahl von 192 Scheinen entspricht.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihren Verteidiger durchaus plausibel und plastisch vortragen lässt, woher sie selbst soviel Bargeld gehabt haben will, das sie ebenso wie die Geschädigte – nicht auf einem Konto, sondern teils zuhause in einem Koffer, teils ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem Bankschließfach, dessen Existenz durch die Finanzermittlungen belegt wird, verwahrt haben will. Bei der Frage, ob die Beschuldigte in der Lage war,  entsprechende Beträge anzusparen, allein auf die aktuelle Rente der Beschuldigten abzustellen, greift zu kurz, da nicht ermittelt wurde, ob die Beschuldigte nicht in ihrer Zeit vor Eintritt in das Rentenalter hätte Rücklagen bilden können. Darüber hinaus bietet die Einlassung der Beschuldigten eine Vielzahl von Ermittlungsansätzen, woher das von der Beschuldigten eingezahlte Bargeld stammen kann, denen nachzugehen sein wird.

Im Hinblick auf die schwachen Verdachtsmomente, die gegen die Beschuldigte sprechen, steht die Anordnung des dinglichen Arrests beim aktuellen Ermittlungsstand jedenfalls außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Beschuldigten, die durch die Maßnahme in eine wirtschaftliche Notlage gebracht wurde. „

In der Sache m.E. zutreffend. Und der „Aufbewahrungsort“ „Kühltruhe“. ich habe nicht geglaubt, dass es so etwas gibt….