U-Haft I: Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen, oder: Keine faktische Einzelhaft zur Organisation

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Ich starte in die 2. KW. dann mit zwei Haftentscheidungen, und zwar zur Problematik der U-Haft von Jugendlichen. Ich beginne mit dem LG Oldenburg, Beschl. v. 29.11.2022 – 6 Qs 62/22 – zur Frage der Zulässigkeit von „Einzelhaft“ eines Jugendlichen.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung. In dem ist gegen den 16.jährigen Angeklagten Haftbefehl erlassen worden. Der ist im Rahmen der Vollstreckung des Haftbefehls zur Wahrung des Trennungsgebotes von anderen erwachsenen Untersuchungshäftlingen abgesondert worden. Er hat sich dann über seinen Verteidiger gegen diese „Maßnahme“ gewendet und die Feststellung begehrt, dass sein Einschluss von 23 Stunden täglich rechtswidrig sei. Mit Erfolg:

„Die gemäß § 167 NJVollzG i.V.m. mit § 304 StPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Kammer hat das Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Einschlusses über 23 Stunden täglich dahingehend ausgelegt, dass er auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner faktischen Einzelhaft durch Aussonderung aufgrund des Trennungsgrundsatzes begehrt.

Das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor. Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft und sein Strafverfahren wird vor dem Amtsgericht Cloppenburg fortgesetzt, sodass im Falle einer erneuten Vorführung über die JVA Vechta eine mögliche Wiederholung der Absonderung zur Wahrung des Trennungsgrundsatzes droht.

Diese von der Justizvollzuganstalt Vechta vorgenommene Absonderung des Beschwerdeführers zur Einhaltung des Trennungsgrundsatzes, die faktisch der Anordnung der Einzelhaft gegenüber einem Jugendlichen gleichkam, war rechtswidrig.

Eine gerichtliche Anordnung über eine Einzelhaft des Beschwerdeführers nach § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO im Rahmen einer haftgrundbezogenen Beschränkung lag nicht vor, sodass sich vorliegend die Zulässigkeit der Maßnahme nach dem NJVollzG richtet.

Auch die Vorschriften des NJVollzG rechtfertigen die vorgenommene Maßnahme nicht. Die Ausgestaltung der Untersuchungshaft von jungen Gefangenen richtet sich dort nach den § 157 ff. NJVollzG. Gemäß § 158 Abs.1 NJVollzG soll der Vollzug von jungen Untersuchungshaft-Häftlingen erzieherisch gestaltet werden. Der junge Gefangene soll in der Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie in der Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer gefördert werden. Nach § 159 NJVollzG gilt für die Unterbringung des jungen Gefangenen § 120 NJVollzG entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Unterbringung in einer Wohngruppe, eine gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit sowie eine gemeinsame Unterbringung während der Ruhezeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.

Eine faktische Einzelhaft aus organisatorischen Gründen ist jedoch von Seiten des Gesetzgebers weder normiert worden, noch war diese nach Auffassung der Kammer aus sonstigen Gründen im vorliegenden Fall zulässig.

Nach § 82 i.V.m. § 166 NJvollzG ist Einzelhaft, worunter die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen zu verstehen ist, nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist. Solche Gründe sind hier jedoch ersichtlich.

Vielmehr fand die Absonderung des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum zur Gewährung des Trennungsgrundsatzes statt, dessen organisatorische Umsetzung dieser nicht zu vertreten hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes gerade dem Schutz von insbesondere jugendlichen Untersuchungshäftlingen dient, die besonders haftempfindlich sind.

Soweit die JVA Vechta in ihrem Schreiben vom 04.11.2022 gegenüber dem Verteidiger des Beschwerdeführers ausführte, dass die Vollzugsbeamten sich speziell um solche Durchgangsgefangenen kümmerten, gerade damit diese nicht „vereinsamen“, ist diese allgemein gehaltene Ausführung nicht geeignet, darzulegen, in welchem Umfang durch welche Personen eine Betreuung des Beschwerdeführers stattfand.

Es kann zudem dahinstehen, ob dies nicht näher konkretisierte „Kümmern“ grundsätzlich ausreichend ist, um die Isolation des Beschwerdeführers durch Absonderung zu durchbrechen, da eine Einzelhaft aus organisatorischen Gründen jedenfalls unzulässig war.

Zudem erfordert aus Sicht der Kammer auch der gesetzlich normierte Erziehungsgedanke der Ausgestaltung der Untersuchungshaft, dass eine gemeinsame Unterbringung von jugendlichen Untersuchungshäftlingen stattfindet. Nur diese ermöglicht neben der täglichen Frei-stunde/Hofgang, dem Gemeinschaftsfernsehen und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen die gemeinsame Unterhaltung oder Beschäftigung und wirkt den mit der Untersuchungshaft verbundenen psychischen Belastungen junger Inhaftierter entgegen.

Hierbei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer vorliegend die Wahl hatte, sich einer rechtswidrigen faktischen Einzelhaft durch eine Zustimmung zur Ausnahme vom Trennungsgrundsatz zu entziehen. Der Trennungsgrundsatz soll gerade dem Wohl des Jugendlichen dienen und dieser soll nicht durch die Vollstreckung von faktischer Einzelhaft durch Isolierung und Absonderung von anderen Häftlingen dazu gehalten werden, auf dieses günstige und schützende Recht zu verzichten.“

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