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Staatsschutzsache beim Jugendschöffengericht, oder: Pauschgebühr wegen „besonderer Schwierigkeit“

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Und dann zum Wochenschluss noch etwas fürs Portemonnaie.

Zunächst hier eine Entscheidung des OLG München Pauschvergütung (§ 51 RVG) – ja, es gibt sie doch noch. Und dann auch noch vom OLG München, das m.E. sonst an der Stelle recht „zugeknöpft“ ist. Es geht im OLG München, Beschl. v. 02.01.2023 – 1 AR 280/22 – um die Frage der „besonderen Schwierigkeit“ i.S. von § 51 Abs. 1 RVG bei einem Staatsschutzdelikt eines Jugendlichen.

Der Kollege Riggenmann aus Ausgbrug, der mit die Entscheidung geschickt hat, war Pflichtverteidiger in einem JGG-Verfahren beim Jugendschöffengericht, in dem dem Angeklagten die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Sichverschaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zur Last gelegt worden ist. Der Kollege hat nach Abschluss des Verfahrens die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt. Das OLG hat für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten im Vorverfahren und im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000,00 EUR bewilligt:

„Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 – 3 StR 117/12, Rn. 5). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265 mwN). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 – 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).

Bei der Festsetzung einer etwaigen Pauschgebühr kommt es hierbei auf eine Gesamtschau der den Pflichtverteidiger be- und entlastenden Umstände an (Senatsbeschluss vom 17.02.2021,1 1 AR 280/22     – Seite 3 -AR 22/21; so auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 – VerfGH 177/19 –, juris; NStZ RR 2020, S. 191/192).

Auch nach Ansicht des Senats handelte es sich nicht um ein besonders umfangreiches Verfahren. Anders als der Antragsteller meint, entspricht der Aktenumfang – auch unter Berücksichtigung der Sonderbände – noch dem für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Jugendschöffengericht senatsbekannt häufigen Umfang. Selbst ein überdurchschnittlicher Aktenumfang vermag nur dann eine Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG zu begründen, wenn er besonders ist und die gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger ein unbilliges Sonderopfer bedeuten würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Jedoch rechtfertigt vorliegend die besondere Schwierigkeit der Sache i.S.d. § 51 Abs. 1 S.1 RVG die Gewährung einer Pauschgebühr. Gegenstand des Verfahrens ist unter anderem ein Staatsschutzdelikt, die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Sichverschaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Bei Erwachsenen ergäbe sich die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, mit der Folge, dass die Gebühren gemäß VV 4118 zu Anwendung kommen. Bei Erwachsenen ist hierbei der Schwierigkeitsgrad einer Staatsschutzsache zumindest im Grundsatz bereits durch die erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren für Verfahren im ersten Rechtszug vor den Oberlandesgerichten berücksichtigt (Burhoff/Volpert aaO Rdn. 36 bezogen auf die ebenfalls von VV RVG 4118 erfassten Schwurgerichtssachen und Wirtschaftsstrafsachen), ebenso wie die sogenannten Haftzuschläge bei dem inhaftierten Mandanten eine gewisse Kompensation des hierdurch erhöhten Aufwandes intendieren (OLG München Beschl. v. 16.3.2018 – 8 St (K) 3/18, BeckRS 2018, 19729). Eine entsprechende Regelung in Strafverfahren gegen Jugendliche fehlt. Infolge des Tatvorwurfs ist bei der konkreten Strafsache eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren vor dem Jugendschöffengericht erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden.“

Pauschgebühr bei „überlappenden Umfangsverfahren“, oder: Pauschale Kürzung um 10 %

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG München, Beschl. v. 25.11.2021 – 7 St (K) 4/21 vor. Der ist schon etwas älter, nämlich heute genau ein Jahr, ich bin auf den Beschluss aber erst vor kurzem gestoßen. Ich stelle ihn trotz des Alters hier noch vor, da er zu einer interessanten Frage Stellung nimmt, nämlich der Höhe der Pauschgebühr bei sich „überlappenden Umfangsverfahren“.

Die Pflichtverteidigerin war als Verteidigerin in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des OLG München tätig. Diese endete am 28.07.2020 mit der Verurteilung des Angeklagten nach 234 Hauptverhandlungstagen wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die gesetzlichen Gebühren für das Verfahren betragen 146.464 EUR. Die Pflichtverteidigerin hat am 31.03.2021/18.06.2021 die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 und 5 RVG in Höhe von insgesamt 312.212,50 EUR beantragt. Die Vertreterin der Staatskasse hat sich dazu dahin geäußert, dass eine Anhebung der gesetzlichen Gebühren für Tätigkeiten im Vorfeld angemessen sei Hinsichtlich der geltend gemachten Pauschalgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung bestünden keine Einwendungen gegen eine Zubilligung an der Obergrenze der Wahlverteidigerhöchstgebühren. Ggf. sei aber vergütungsmindernd zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin parallel im sog. NSU-Verfahren (Verhandlungsbeginn im Mai 2013, Urteil am 11.07.2018) als Nebenklagevertreter tätig gewesen sei und ihr insoweit für ihre Tätigkeit als Nebenklagevertreter für einen Nebenkläger eine Pauschgebühr von 391.128 EUR bewilligt worden sei.

Das OLG hat einen Vorschuss auf eine Pauschvergütung bewilligt. Nach Auffassung des OLG macht die Pflichtverteidigerin den Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung – allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe – zurecht geltend.

Ich stelle die recht umfangreiche Begründung des Beschlusses, so weit es um die besondere Schwierigkeit und den besonderen Umfang und die Einzelbemessung der Gebühren geht , hier nicht ein, sondern verweise insoweit auf den verlinkten Volltext. Die Ausführungen des OLG kann man zusammenfassen in dem (Leit)Satz:

Das Verfahren ist sowohl besonders umfangreich als auch besondere schwierig i.S.d. § 51 RVG, wenn sich im Aktenbestand über 150 Bände Sachakten und etwa 100 Bände Personenakten befinden, Tatvorwürfe über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren verhandelt wurden, die Hauptverhandlung an insgesamt 234 Hauptverhandlungstagen und über einen Zeitraum von über vier Jahren stattfand und es sich um das erste Verfahren im Hinblick auf eine zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung namens TKP/M handelt.

Hier geht es mir heute um die Frage der „Überlappung“ der beiden Umfangsverfahren und das Umgehen des OLG mit dem Umstand. Dazu führt der Senat aus:

„7. Bei der Bemessung der Pauschgebühr war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im über mehrere Jahre parallel verlaufenden sog. NSU-Verfahren ebenfalls eine Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 391.128 EUR erhalten hatte. Im Hinblick auf die überschneidende Dauer der Verfahren vom Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache am 17.06.2016 bis zur Urteilsverkündung im Verfahren 6 St 3/12 am 11.07.2018 kann das Sonderopfer, das der Verteidiger mit der Übernahme der Mandate übernimmt, nicht in voller Höhe doppelt berücksichtigt werden.

Eine Kürzung rechtfertigt sich aus dem Grundgedanken der Pflichtverteidigung und der Pauschvergütung: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Der Umstand, dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinnt die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt. Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG NJW 2019, 3370).

Mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung stellt der Senat darauf ab, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Für die Zeiträume der Überschneidung von NSU-Verfahren und dem hiesigen Verfahren kann von einer ausschließlichen Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in diesem Verfahren nicht die Rede sein. Soweit die Antragstellerin selbst vorträgt, dass sie neben dem hiesigen Verfahren noch im sog. NSU-Verfahren tätig war, kann auch nur bedingt von fast ausschließlicher Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in diesem Verfahren ausgegangen werden, da ja ein anderes ungewöhnlich umfangreiches Verfahren noch parallel betrieben wurde. Ein vollständiger Ausschluss einer Pauschvergütung für den Überschneidungszeitraum erscheint unter Billigkeitsgesichtspunkten angesichts des ebenso außergewöhnlichen Umfangs des hiesigen Verfahrens aber dennoch nicht angemessen.

Der Senat geht stattdessen davon aus, dass eine pauschale Kürzung der nach den obigen Ausführungen berechneten gesamten Pauschgebühr um 10 % auch unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Zeitraums, in dem die Antragstellerin nicht mehr in beiden Verfahren tätig war (Juli 2018 bis Juli 2020) angemessen erscheint.

Damit ergibt sich folgende Rechnung: 253.970 EUR ./. 10 % (25.397 EUR) = 228.573 EUR.“

Die vom OLG gewährte/errechnete (Ursprungs)Pauschgebühr ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn, wenn nicht in einem solchen Verfahren, wann soll dann noch eine Pauschgebühr gerechtfertigt sein? Das Verfahren hat sich rund vier Jahre hingezogen. Dafür wären rund 146.500 EUR gesetzliche Gebühren entstanden, also rund 36.600 EUR/Jahr oder rund 3.000 EUR/Monat. Die Pauschgebühr hatte also schon „existenzielle Bedeutung“ für die Pflichtverteidigerin.

Allerdings: Man darf m.E. nicht übersehen, dass das nur gilt, wenn man Verfahren isoliert betrachtet, was man hier aber kaum kann. Denn die Pflichtverteidigerin hat über einen gewissen Zeitraum zwei Umfangsverfahren gleichzeitig betrieben, so dass man schon – zumindest auf der Grundlage der Rechtsprechung der OLG – nicht aus dem Auge verlieren darf, dass auch für das zweite Verfahren eine Pauschgebühr gewährt worden ist. Von daher ist es m.E. gerechtfertigt, wenn das OLG hier die Pauschgebühr kürzt und das damit begründet, dass „nur bedingt von fast ausschließlicher Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in diesem Verfahren ausgegangen werden“ kann. Damit entfällt – zumindest teilweise – ein Argument für die Gewährung einer Pauschgebühr, dass die OLG immer zur Begründung heranziehen. Man wundert sich, dass das sonst nicht sehr „großzügige“ OLG hier „nur“ einen pauschalen Abschlag von 10 % vornimmt. Man hätte sich auch einen höheren Abschlag vorstellen können, wobei ein vollständiger Ausschluss der Pauschgebühr in diesem Verfahren sicherlich deshalb nicht gerechtfertigt gewesen wäre, weil die Pflichtverteidigerin dieses Verfahren immerhin rund zwei Jahre ausschließlich betrieben hat.

Pauschgebühr vom KG mal wieder teilweise abgelehnt, oder: Warum braucht man dafür fast 16 Monate?

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Die zweite Entscheidung befasst sich dann mal wieder mit der Pauschgebühr nach § 51 RVG. Dazu gibt es ja nur noch wenige Entscheidungen und, wenn die OLG entscheiden, lehnen sie eine Pauschvergütung meist ab. Das hat das KG hier im KG, Beschl. v. 04.11.2021 – 1 ARs 35/20 – zwar nicht getan, weit aufgemacht hat das KG die Geldbörse aber auch nicht. Hätte mich beim KG auch gewundert 🙂 .

Die Entscheidung hat mir der Kollege Röth aus Berlin geschickt. Der Kollege war in einem Verfahren gegen den wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung Verurteilten dem Bruder der Getöteten als Nebenklägerbeistand bestellt. Die Anklage vom 30.04.2019 ist am 24.06.2019 zur Hauptverhandlung zugelassen worden. In der acht Monate andauernden Hauptverhandlung wurden 83 Zeugen gehört und drei Gutachten erstattet. Das Verfahren umfasst 20 Bände Strafakten, 11 Beistücke, einen Karton Cds, 61 Sonderbände, einen Protokollband, einen Ladungsband, drei Antragsbände und zwei Kostenbände. Das LG hat den Angeklagten nach 46 Verhandlungstagen, von denen der Antragsteller als Nebenklagevertreter an 37 Verhandlungstagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von etwa zweieinhalb Stunden teilgenommen hat, am 17.03.2020 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Mit seinem Antrag hat der Kollege die Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG für seine Tätigkeit im Verfahren in Höhe von 25.546,00 EUR beantragt. Das KG hat eine Pauschgebühr in Höhe von 18.552,00 EUR bewilligt. Zunächst macht das KG die üblichen Ausführungen, warum es die Pauchgebühr nur noch in Ausnahmefällen gibt. Natürlich bezieht man sich auf die falsche Rechtsprechung des BGh zur Exorbitanz. Zur konkreten Sache führt das KG dann aus:

„2. Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Antragstellers nach der Gesamtwürdigung jedenfalls im Abgeltungsbereich der Grund- und der Verfahrensgebühren durch die gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar abgegolten.

a) Die Gebühren stehen für das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung nicht außer Verhältnis zur Indienstnahme des Antragstellers, obgleich eine besondere Schwierigkeit darin bestand, dass das Tötungsdelikt bereits 12 Jahre zurück lag und das Aktenkonvolut sowie das Zeugen- und Sachverständigenprogramm umfangreich waren. Die Pflichtverteidigervergütung im Hauptverfahren ist durch die Terminsgebühr geprägt. Diese soll die Vor- und Nachbereitung des Termins sowie die Teilnahme am Termin bis zu 5 Stunden abgelten (vgl. VerfGH, a.a.O., Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl., RVG VV 4118 bis 4123 Rn. 6, VV 4108 Rn. 10, beck-online). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die mit den vor den Schwurgerichtskammern geführten Verfahren aufgrund der nicht alltäglich von einem Rechtsanwalt zu bewältigenden Inhalte regelmäßig einhergehenden überdurch-schnittlichen Schwierigkeit und besonderen Arbeitsbelastung bereits, dadurch Rechnung getragen hat, dass der Rechtsanwalt — wie hier der Antragsteller — höhere. Verfahrens- und Terminsgebühren (Nrn. 4118 und 4120 VV RVG) erhält, als für eine Tätigkeit in den von den Gebührentatbeständen Nrn. 4106, 4108, 4112 und 4114 VV RVG erfassten erstinstanzlichen Strafsachen vor dem Amtsgericht oder einer anderen Großen Strafkammer. Diese gelten die vom Gesetzgeber für diese Verfahren antizipierten besonders intensiven und wegen der Verfahrensdauer auch zeitlich aufwändigeren Vor- und Nachbereitungen ab, die abgesehen davon ohnehin zu den selbstverständlichen und daher nicht besonders zu vergütenden Pflichten des Verteidigers gehören (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 — 1 ARs 33/15 — und 24. Oktober 2019 —1 ARs 4/19 —). Die durchschnittliche Verhandlungsdauer von zweieinhalb Stunden, der durch den Antragsteller (zum Teil nicht in Gänze) wahrgenommenen 37 Hauptverhandlungstermine, lag deutlich unter der mit etwa 6 Stunden durchschnittlichen Verhandlungsdauer im Verfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Er ist mithin durch die große Anzahl der jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungstermine erheblich besser gestellt worden, als in einem durchschnittlichen Verfahren, was zu einer Kompensation arbeitsintensiver Abschnitte der Tätigkeit des Verteidigers führt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 —1 ARs 23/15 —). Bei der durchschnittlichen Verhandlungsdauer von zweieinhalb Stunden sowie einer Erstreckung der 37 Termine über einen Zeitraum von neun Monaten war die Möglichkeit des Antragstellers, andere Mandate zu bearbeiten, auch nicht erheblich eingeschränkt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch seine Bestellung so belastet gewesen ist, dass dies seine Existenz gefährdete oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrjeb hatte (vgl. VerfGH, a.a.O.).

b) Hingegen war die Phase der Einarbeitung in das Verfahren mit einem Aktenumfang von 17. Bänden Sachakten, 19 Sonderbänden, diversen Bildermappen und 12 Beistücken sowie der 33 Seiten umfassenden Anklage als besonders umfangreich einzustufen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 — 1 ARs 5/13 — und 2. Juni 2016 — 1 ARs 23/15 –, m.w.N.; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage, § 51 Rn. 19, m.w.N.). Dem Antragsteller stand dabei nur eine vergleichsweise kurze Einarbeitungszeit zu (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage, § 51 Rn. 21), nachdem er mit Schriftsatz vom 26. März 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft die Vertretung des zur Nebenklageberechtigten angezeigt und beantragt hatte, die Nebenklage zuzulassen, ihn als Nebenklagevertreter beizuordnen und ihm Akteneinsicht zu gewähren und er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 erneut an die zuständige Schwurgerichtskammer gerichtet hat als er durch die Staatsanwaltschaft-Kenntnis Von der Anklageerhebung erhalten hatte. Die Bestellung des Antragstellers erfolgte mit der Zulassung der Nebenklage durch Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2019. Bereits am 17. Juli 2019 fand eine Vorbesprechung mit den Verfahrensbeteiligten zur Strukturierung der am 31. Juli 2019 beginnenden Hauptverhandlung statt. Die Arbeitskraft des Antragstellers war daher in der Phase der Einarbeitung in das Verfahren, auch vor dem Hintergrund, dass es sich um ein 12 Jahre zurückliegendes Tötungsdelikt handelte und der Verurteilte nicht geständig war, weit überdurchschnittlich gebunden. Damit sind die Pflichtverteidigergebühren nach VV 4100, 4104 und 4118 RVG auch in der Gesamtschau nicht mehr zumutbar. Bei der Bemessung der Pauschgebühr sind daher für diese Gebühren statt der Pflichtverteidigergebühren jeweils die Wahlanwaltshöchstgebühren (in Höhe von 360,00, 290,00 und 690,00 Euro) anzusetzen.

Der Senat merkt an, dass der Verfassungsgerichtshof in der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung vom 22. April 2020 festgestellt hat, dass die Gebühren des Verteidigers (lediglich) für das Vorverfahren unangemessen sind.

Ausweislich der Begründung der Entscheidung war die Arbeitskraft des Verteidigers durch das vorbereitende Verfahren weit überdurchschnittlich gebunden, weil er in diesem Verfahrensabschnitt nicht nur an Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden teilnahm, sondern auch an 17 Besprechungsterminen mit seinem Mandanten, dem Landeskriminalamt und dem Oberstaatsanwalt (in unter-schiedlichen Verfahren), die an unterschiedlichen und vorgegebenen Orten sowie zu vorgegebenen Zeiten stattfanden, weil der Mandant nach vorangegangener Beratung und notwendiger Vorbereitung durch den Verteidiger in das Zeugenschutz-programm aufgenommen worden war. Die erheblich über solche in einem gleich-artigen Verfahren hinausgehenden Vor- und Nachbereitungen der Termine nahmen darüber hinaus überdurchschnittlich viel Zeit ein, insbesondere, weil der Mandant sowohl Beschuldigter als auch Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen war und eine Strafmilderung nach § 46 b StGB anstrebte. Der Verfassungsgerichtshof sah daher die Möglichkeit des Verteidigers andere Mandate zu bearbeiten, während des mehrere Monate umfassenden vorbereitende Verfahrens als erheblich eingeschränkt an. Für das 71 Verhandlungstage umfassende Verfahren ab dem Eingang der Anklage bei dem Landgericht stellte der Verfassungsgerichtshof hingegen fest, dass dem Verteidiger; auch unter Berücksichtigung des mit einem durchschnittlichen Schwurgerichtsverfahren nicht vergleichbaren Aufwandes, kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 22. April 2020 — VerfGH 177/19 — und vom 12. Mai 2021 — VerfGH 175/20 —). Bereits aufgrund dieser Feststellungen ist eine Vergleichbarkeit mit dem Umfang, der Schwierigkeit sowie der Einbindung des Verteidigers mit dem in Bezug genommen Verfahren nicht gegeben.

c) Unter Abwägung aller Umstände und unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ist — in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bezirksrevisors — auf eine ins-gesamt angemessene Pauschgebühr von 18.552,00 Euro für die Tätigkeit des Antragstellers zu erkennen.“

Dazu:

1. Soweit das KG eine Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt „Hauptverhandlung“ ablehnt, wird man sich dem letztlich nicht verschließen können, da die durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer mit 2 ½ Stunden dann für eine Schwurgerichtsverfahren doch recht knapp war (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn 148 ff. m.w.N.). Allerdings vermisst man im KG-Beschluss Ausführungen des KG zur Frage, ob nicht ggf. das Gesamtgepräge des Verfahrens (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn 15 m.w.N.) eine höhere Pauschgebühr gerechtfertigt hätte, weil der Verfahrensabschnitt „Hauptverhandlung“ eben doch zu berücksichtigen gewesen wäre. Stattdessen wird leider ungeprüft der vom BGH in die Pauschgebührrechtsprechung eingeführte Begriff des „exorbitanten Abhebens“ von anderen Verfahren übernommen, womit sich der Prüfungsmaßstab erheblich verschärft. Vielleicht hätte sich das KG besser damit befasst als auszuführen, warum denn seine beiden, den VerfGH Berlin, Beschl. v. 22.4.2020 – VerfGH 177/19, a.a.O., und v. 12.5. 2021 – VerfGH 175/20, AGS 2021, 360 zugrunde liegenden Beschlüsse, die das KG erheblich „gerüffelt“ haben, zumindest teilweise richtig sind.

2. Alles in allem: Pauschgebühr macht keine Freude und mal sollte sich als Pflichtverteidiger gut überlegen, ob man die Mühe, die eine vernünftige Antragsbegründung erfordert, aufwenden will oder ob man die dafür erforderliche Zeit nicht besser für andere Dinge einsetzt.

3. Und: Der Pauschgebührantrag des Beistandes datierte vom 14.07.2020, die Entscheidung des KG dann vom 04.11.2021, ist also fast 16 Monate später ergangen. Die lange Bearbeitungsdauer erschließt sich nicht, den Pauschgebühr ist ja nun kein „Hexenwerk“. Vielleicht hätte je eine Verzögerungsrüge nach den §§ 198, 199 GVG die Bearbeitung beschleunigt.

Pauschgebühr? Nein, kein „exorbitanter“ Unterschied, oder: Wir machen es genau so falsch wie der BGH

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Bei der zweiten „RVG-Entscheidung“ handelt es sich um einen Pauschgebührenbeschluss, und zwar um den OLG Dresden, Beschl. v. 01.07.2021 – 6 (S) AR 8/21, den mir der Kollege M. Stephan aus Dresden geschickt hat.

Das OLG Dresden ist genauso knauserig wie die anderen OLG und gewährt eine Pauschgebühr von 970 EUR indem es die gesetzlichen Gebühren von 55.030 EUR auf 56.000 EUR erhöht hat. Mehr gibt es nicht:

„Der zulässige Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr erweist sich in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang als begründet.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen. Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Um-fangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 — 4 StR 267/11 —, juris m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt.

Die in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wiedergegebene Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall daran fest.

Die gesetzlichen Gebühren betragen im vorliegenden Fall 55.030 EUR.

Mit Blick auf den Aktenumfang und der damit verbundenen Mühewaltung erscheint die Zuerkennung einer Pauschgebühr in Höhe von 56.000 EUR angemessen.

Eine weitere Erhöhung kommt weder mit Blick auf den Umfang der Hauptverhandlung noch auf die weiteren Umstände des Verfahrens in Betracht.

Die Teilnahme an 80 Sitzungstagen in einer Zeit von annähernd zwei Jahren unterscheidet das Verfahren noch nicht exorbitanter Weise von anderen überdurchschnittlichen Verfahren. Die Strafsache hat die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers auch nicht für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen, sodass ihm ein unzumutbares Opfer abverlangt worden ist.

Auch die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten führen nicht zu einer Erhöhung der Pauschgebühr. Die im Urteil dargestellte „Korrespondenzanalyse“, also der visuelle Ver-gleich von Bildmaterial aus unterschiedlichen Quellen mit dem Bildmaterial aus einer weiteren Quelle, erscheint nicht als in wissenschaftlicher Hinsicht so anspruchsvoll, dass eine besonders arbeitsaufwändige Einarbeitung notwendig wäre. Im Revisionsverfahren ist die darauf gestützte Beweiswürdigung ohne weitere Erörterung unbeanstandet geblieben. Das von der Verteidigung hingegen aufgebotene „Gegengutachten“ wird in den Urteilsgründen als „schwer nachvollziehbar, wenn nicht abwegig“ und teilweise als „rein spekulativ“ gewürdigt.“

Wenn ich schon lese, dass sich das „Verfahren noch nicht exorbitanter Weise von anderen überdurchschnittlichen Verfahren“ unterscheidet, dann brauche ich gar nicht weiter zu lesen, weil ich weiß, dass das OLG nur das nachbetet, was der BGH in seiner Rechtsprechung falsch vorgebetet hat. Kein OLG kommt mal auf die Idee, das zu hinterfragen.

Pauschgebühr beim/ein „Glücksspiel“, oder: Totgesagte leben länger

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Heute am Gebührenfreitag vor dem Rätsel zunächst zwei Entscheidungen zur Pauschvergütung des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Zunächst kommt der OLG Köln, Beschl. v. 10.04.2019 – 1 RVGs 15/19, der auch in die Rubrik passen würde: Totgesagt – die Pauschvergütung – leben länger. Das OLG Köln hat nämlich eine Pauschvergütung gewährt:

„Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist in dem erkannten Umfang begründet.

1. Nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechts-anwalt auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs o-der der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Damit soll der Ausnahmecharakter bei der Bewilliguhg einer Pauschgebühr zum Ausdruck gebracht werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass der bestellte oder beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, dass ihm ein grundrechtsverletzendes wirtschaftliches Sonderopfer abverlangt wird (vgl. BVerfG NJW 2007, 1445). Dass dabei im Ergebnis die Vergütung des beigeordneten Anwalts gleichwohl deutlich unter der eines Wahlverteidigers liegt bzw. liegen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420).

Da wesentliche Gesichtspunkte, die noch unter Geltung der BRAGO Anlass zur Gewährung einer Pauschgebühr gegeben haben, nunmehr bereits bei der Bemessung der gesetzlichen Gebühr nach dem RVG berücksichtigt werden (z.B. Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und an Haftprüfungsterminen, besonders lange Dauer der Hauptverhandlung), ist der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift eingeschränkt (vgl. OLG Köln 2. StrafS B. v. 03.05. 2005 – 2 ARs 87/05 -; B. v. 06.01.2006 – 2 ARs 231/05 -; SenE v. 26.04.2007 -1 ARs 20/07 -; SenE v. 08.02.2008 – 1 ARs 3/08 -).

Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall die Gewährung einer Pauschgebühr gleichwohl gerechtfertigt.

2. Auf der Grundlage des Antragsvorbringens, der dem Pflichtverteidiger bekannt gemachten Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse vom 1. März 2019 und der tatrichterlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2019 sowie unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Senats erscheint eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt, aber auch ausreichend, um eine un-zumutbare Belastung des Pflichtverteidigers zu vermeiden. Maßgeblich hierfür ist namentlich der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren streitige Rechtsfragen zum Begriff des „Glücksspiels“ im Sinne von § 284 StGB zum Tragen kamen, zu welchen sich der Pflichtverteidiger in einer Reihe von umfangreichen Schriftsätzen positioniert hat. Nicht ohne Berücksichtigung konnte des Weiteren bleiben, dass sich das Verfahren gegen insgesamt acht Angeklagte richtete. Gestützt wird die Einschätzung der be-sonderen Schwierigkeit vorliegender Sache durch die tatrichterliche Stellungnahme, ausweislich derer das Verfahren sich durch einen überaus komplexen Sachverhalt auszeichnete.

Nach der Rechtsprechung des Senats wird in der Mehrzahl der Verfahren die Pauschvergütung in der Höhe durch die (einfache) Wahlverteidigerhöchstgebühr begrenzt. Erreichen die gesetzlichen Gebühren in der Addition mit der Pauschgebühr die Wahlverteidigerhöchstgebühr, kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverteidigung dem Verteidiger ein Sonderopfer, das ihm nicht abverlangt werden darf (vgl. BVerfG NJW 2007, 1445), aufgebürdet hat (vgl. SenE v. 11.07.2014 —III-1RVGs 47/14, s. weiter OLG Nürnberg AGS 2015, 173). So liegt der Fall hier: Mit der Zuerkennung der tenorierten Pauschvergütung wird die Wahlverteidigerhöchstgebühr fast erreicht. Durchgreifende Gesichtspunkte, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr zu überschreiten, haben sich nicht ergeben. Der tenorierte Betrag ist damit erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Sonderopfer des Pflichtverteidigers zu vermeiden.“

Titelbild ist vielleicht ein wenig übertrieben, aber immerhin, oder: Es gibt sie also doch noch.