Nochmals: Entstehen der sog. „Einziehungsgebühr“, oder: Nachlieferung zur letzen Gebührenfrage

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Heute beginne ich den Gebührenfreitag mit einer Nachtragsentscheidung. Und zwar „Nachtrag“ zur Rätselfrage der vergangenen Woche mit der Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG?, und der Lösung: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG?. Ich hatte ja schon geschrieben, dass ich um Übersendung des im Rechtspflegerforum erwänten LG-Beschlusses gebeten hatte. Und es hat geklappt. Am Montag hatte ich ihn und kann ihn daher heite zeitnah zu den beiden Postings vorstellen.

Das LG Hagen hat dazu im LG Hagen, Beschl. v. 31.05.2023 – 46 Qs 26/23 – hat zum Anfall der Nr. 4142 VV RVG ausgeführt:

„c) Unter Geltung der §§ 73 ff. StGB n.F. ist weiter umstritten, welche anwaltliche Tätigkeit zum Anfall der Gebührenvorschrift der Nr. 4142 VV RVG führt. Nach der (zutreffenden) ganz herrschenden Meinung genügt für die Gebührenentstehung jede Tätigkeit des Rechtsanwalts, die dieser im Zusammenhang mit der Einziehung erbringt. Danach wird die Gebühr bereits durch die außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst; die Gebühr Nr. 4142 VV RVG setzt keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes voraus (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2020 – 1 Ws 40/20, juris Rn. 1; OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2022 — 1 Ws 38/22; LG Amberg, Beschluss vom 29.05.2019 – 12 KLs. 107 Js 2871/18, juris Rn. 4; LG Chemnitz, Beschluss vom 09.01.2020 – 4 KL 310 Js 40553/18, juris Rn. 7; AG Mainz, Beschluss vom 28.05.2019 – 402 Ls 3444 Js 80146/17, juris Rn. 7; BeckOK-RVG/Knaudt, Stand: 01.12.2020, Nr. 4142 VV RVG Rn. 10 m.w.Nachw.; Ge-rold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG W 4142 Rn. 12; m.w.Nachw.; a.A. KG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 Ws 123/08, NStZ-RR 2008, 391, 392; KG, Be-schluss vom 25.10.2019 – 1 Ws 86/19, juris Rn. 8; KG, Beschluss vorn 08.11.2019 – 1 Ws 53/19, BeckRS 2019, 33300).

d) Allerdings kommt auch unter Zugrundelegung der vorgenannten herrschenden Meinung ein Gebührenfall nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Beratung eine Einziehung „in Betracht kam“ (so LG Amberg, Beschluss vom 31.05.2019 – 11 KLs 106 Js 7350/18, juris Rn. 2; LG Amberg, Beschluss vom 29.05.2019 – 12 KLs 107 Js 2871/18, juris Rn. 4; BeckOK-RVG/Knaudt, Stand: 01.12.2020, Nr. 4142 VV RVG Rn. 10 m.w.Nachw.) bzw. „nach Aktenlage geboten“ war, „ernsthaft in Betracht kam“ (so LG Chemnitz, Beschluss vom 09.01.2020 – 4 KL 310 Js 40553/18, juris Rn. 6) bzw. „nahelag“ (so OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2020 – 1 Ws 40/20, juris Rn. 1; AG Mainz, Beschluss vom 28.05.2019 – 402 Ls 3444 Js 80146/17, juris Rn. 7 f.). Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn aufgrund der Aktenlage mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen war oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt worden ist (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG W 4142 Rn. 12).

Für die Bewertung der Notwendigkeit einer betreffend einer Einziehung gerichteten Beratung kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob die Einziehung in der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft nicht beantragt wurde, die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde und das Gericht den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hat, dass er seine Verteidigung darauf einzurichten habe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Betracht komme.

Die Kammer folgt insoweit der von dem Bezirksrevisor zitierten Entscheidung des KG Berlin vom 30.06.2021 (Az. 1 Ws 16/21) sowie der vorgenannten Entscheidungen des KG Berlin insgesamt nicht, da das erkennende Gericht die Einziehungsentscheidung von Amts wegen treffen muss. Soweit eine Einziehungsentscheidung nach Aktenlage in Betracht kommt, ist ein entsprechender Antrag oder gerichtlicher Hinweis bis zum Schluss der Beweisaufnahme zu erwarten, weil die Einziehung insoweit nach Neufassung der §§ 73 ff. StGB nunmehr obligatorisch ist. Insoweit ist aus Sicht des Verteidigers auch im Verlauf des Verfahrens damit zu rechnen, dass ein zunächst unterbliebener Antrag zur Einziehung in der Anklageschrift sowie bei Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung erfolgen kann, sodass eine hierauf entsprechende Verteidigung und Beratung nicht erst im Falle des Hinweises, sondern schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich ist, wie der Verteidiger des Angeklagten im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21.03.2023, BI. 1173 ff. d. Akte zutreffend ausgeführt hat und was bei einer lebensnahen .Betrachtungsweise auch zur gewissenhaften Erfüllung seiner Tätigkeit als Verteidiger erforderlich war.

Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Einziehung nach Aktenlage in Betracht kam. Bei den in Rede stehenden Taten wurden ausgehend von der Anklageschrift vom 14.06.2018 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 22.648,79 € veruntreut. Dass diese Geldbeträge schon aufgrund der Tatbegehung nicht als Original vorhanden waren, liegt auf der Hand. In Betracht kam daher nur noch eine Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB. Da dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, gemeinschaftlich gehandelt und sich dadurch den gesamten Betrag zumindest zeitweise einverleibt zu haben, lag nach Auffassung der Kammer auch die vom Bundesgerichtshof für eine solche Einziehung geforderte tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, juris Rn. 7 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 21.08.2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20, juris Rn. 8 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 07.06.2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 24.05.2018 – 5 StR 623/17, juris Rn. 8 m.w.Nachw.) nahe.

Folglich waren vermögensabschöpfende Maßnahmen bis zur Beendigung des Verfahrens durch Beschluss vom 17.05.2022 nicht ausgeschlossen bzw. zumindest jedoch nicht derart fernliegend, dass eine anwaltliche Beratung hierzu nicht sachgerecht gewesen wäre.

e) Bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG handelt es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Besondere Tätigkeiten des Rechtsanwaltes sind da-bei nicht erforderlich, da ihm die Gebühr als reine Wertgebühr unabhängig vom Umfang der Tätigkeit zusteht. Damit genügt es, wenn der Verteidiger beratend im Zusammenhang mit der möglichen Einziehung tätig wird (LG Chemnitz, 4. große Strafkammer, Beschluss vom 09.01.2020 – 4 KLs 310 Js 40553/18; OLG Dresden (Strafsenat), Beschluss vom 14.02.2020 – 1 Ws 40/20).

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 2 Abs. 1 RVG. Danach ist Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Anspruch auf Einziehung, auf den sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht. Gegenstandswert ist der objektive Geldwert des Gegenstandes. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten. Ob sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben, ist insoweit unerheblich (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.07.2011 – 1 Ws 351/11). Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist somit nicht maßgeblich darauf abzustellen, ob und in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Angeklagten eine Einziehung drohte (LG Berlin, Beschluss vom 13.04.2018 – 511 KLs 255 Js 739/14 – 11/17; LG Essen – XXIV. große Strafkammer – Jugendkammer, Beschluss vom 04.12.2018 – 64 Qs-68 Js 11.80/16-23/18). Hier wurde dem Angeklagten Untreue in Höhe von 22.648,79 € vorgeworfen. Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung drohte dem Angeschuldigten eine Einziehung in dieser Höhe. Dieser Wert war somit _ wie von dem Amtsgericht Altena zu Recht in Ansatz gebracht — maßgeblich für die Festlegung des Verfahrenswertes.“

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