Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG?

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Am Freitag hatte ich die im Rechtspflegerforum „geklaute“ Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG?, hier eingestellt.

Ich stelle dann mal als „Antwort“ die Diskussion ein, die m.E. in die richtige Richtung gegangen ist. PP 2 ist der Fragesteller:

„PP 1
„Die Argumentation des Bezirksrevisors ist abenteuerlich. Wenn die Gebühr entstanden ist, gehört sie auch zu den notwendigen Auslagen.

Ob die Einziehung nun naheliegend war (Ziff.3) oder zu keinem Zeitpunkt im Raume stand (Ziff.4), kann man von hier aus schwer bewerten. Da sie allerdings im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, sehe ich nicht, wie man vernünftig verteidigen soll, ohne wenigstens mit dem Mandanten darüber zu erörtern. Deshalb bin ich bei Burhoff. Der hat auch ein paar Entscheidungen dazu veröffentlicht, meine ich, aus denen sich die niedrige Schwelle für die Entstehung und/oder Erstattungsfähigkeit der Gebühr erlesen lässt.“

PP 2
Zu: „Die Argumentation des Bezirksrevisors ist abenteuerlich. Wenn die Gebühr entstanden ist, gehört sie auch zu den notwendigen Auslagen.“

„Ob die Einziehung nun naheliegend war (Ziff.3) oder zu keinem Zeitpunkt im Raume stand (Ziff.4), kann man von hier aus schwer bewerten. Da sie allerdings im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, sehe ich nicht, wie man vernünftig verteidigen soll, ohne wenigstens mit dem Mandanten darüber zu erörtern. Deshalb bin ich bei Burhoff. Der hat auch ein paar Entscheidungen dazu veröffentlicht, meine ich, aus denen sich die niedrige Schwelle für die Entstehung und/oder Erstattungsfähigkeit der Gebühr erlesen lässt.
Ich denke er stützt sich darauf, dass weder in der Anklage die Rede von einer Einziehung war noch überhaupt in die Richtung quasi ermittelt wirde o.ä. Aber in dem Fall hätte man damit rechnen können. Der Bezirksrevisor ist wohl der Meinung, dass durch die Beratung des Mandanten aufgrund einer möglichen Einziehung die Gebühr entstanden ist diese aber nicht notwendig war und deshalb nicht gegen die Staatskasse festzusetzen ist.
Aber ich sehe es auch als notwendig. Werde wohl gegen den Bezi entscheiden.

PP 3
Zitat von PP 2
Zitat von PP 1
Die Argumentation des Bezirksrevisors ist abenteuerlich. Wenn die Gebühr entstanden ist, gehört sie auch zu den notwendigen Auslagen.

„Ob die Einziehung nun naheliegend war (Ziff.3) oder zu keinem Zeitpunkt im Raume stand (Ziff.4), kann man von hier aus schwer bewerten. Da sie allerdings im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, sehe ich nicht, wie man vernünftig verteidigen soll, ohne wenigstens mit dem Mandanten darüber zu erörtern. Deshalb bin ich bei Burhoff. Der hat auch ein paar Entscheidungen dazu veröffentlicht, meine ich, aus denen sich die niedrige Schwelle für die Entstehung und/oder Erstattungsfähigkeit der Gebühr erlesen lässt.
Ich denke er stützt sich darauf, dass weder in der Anklage die Rede von einer Einziehung war noch überhaupt in die Richtung quasi ermittelt wirde o.ä. Aber in dem Fall hätte man damit rechnen können. Der Bezirksrevisor ist wohl der Meinung, dass durch die Beratung des Mandanten aufgrund einer möglichen Einziehung die Gebühr entstanden ist diese aber nicht notwendig war und deshalb nicht gegen die Staatskasse festzusetzen ist.
Das halte ich grundsätzlich für gut nachvollziehbar, wenn sich aus der Akte nichts zu einer eventuell im Raum stehenden Einziehung ergibt.“

PP 4
„Werde wohl gegen den Bezi entscheiden.“ Wieso wirst du als Rechtspfleger entscheiden?

§ 311 Abs. 2 StPO untersagt dem Gericht die Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung und damit auch den Erlass eines entsprechenden Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht, also Landgericht.

PP 2
Zitat von PP 3
Das halte ich grundsätzlich für gut nachvollziehbar, wenn sich aus der Akte nichts zu einer eventuell im Raum stehenden Einziehung ergibt.

„Dem Angeklagten wurde folgendes vorgeworfen:
Die durch Rechtsgeschäftsgeschäft eigeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht zu haben und dadurch dem, dessen Interessen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben, wobei sie gewerbsmäßig handelten.
Insofern kann man von einer etwaigen Einziehung ausgehen. Die Frage ist halt, ob die Beratung des Angeklagten dahingehend eine „notwendige“ Auslage war und von der Staatskasse zu tragen ist.“

PP 3

Zitat von PP 2
Zitat von PP 3
Das halte ich grundsätzlich für gut nachvollziehbar, wenn sich aus der Akte nichts zu einer eventuell im Raum stehenden Einziehung ergibt.

„Dem Angeklagten wurde folgendes vorgeworfen:
Die durch Rechtsgeschäftsgeschäft eigeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht zu haben und dadurch dem, dessen Interessen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben, wobei sie gewerbsmäßig handelten.
Insofern kann man von einer etwaigen Einziehung ausgehen.
„M. E. auch in diesen Fällen nicht, außer es wäre in der Anklageschrift die Einziehung beantragt worden.
Ansonsten könnte man auch argumentieren, dass bei jeder Anklage wegen Diebstahls eine Einziehung grundsätzlich möglich ist. Das halte ich dann doch für zu weitgehend. Mag der Verteidiger auch dazu beraten haben, ist die Gebühr dann jedenfalls nicht von der Staatskasse zu tragen.“

PP 2

Hab es jetzt an das Landgericht abgegeben. Ich werde hier reinschreiben, was die entscheiden.

PP 5

Das wäre schön. Btw: Woher hast du den Wert für die Gebühr genommen?

PP 2

Zitat von PP 5

Das wäre schön. Btw: Woher hast du den Wert für die Gebühr genommen?

„Aus der Anklageschrift nach der Höhe der veruntreuten Gelder“

PP 2

LG hat die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als unbegründet verworfen….
Gründe (kurz):
– Gem. § 464a Abs. 2 Nr. StPO gehört zu den notwendigen und somit zu erstattenden Gebühren grds. auch die VV 4142 RVG
– Nach h.M. genügt für die Gebührenentscheidung jede Tätigkeit des RA, die diese im Zusammenhang mit der Einziehung erbringt. Danach wird die Gebühr bereits durch die außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des RA ausgelöst. Die Gebühr VV 4142 RVG setzt keine gerichtliche Tätigkeit voraus.
– Allerdings kommt nach der h.M. der Gebührenfall nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Beratung eine Einziehung „in Betracht kam“, bzw. „nach Aktenlage geboten war, „ernsthaft in Betracht kam“. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn aufgrund der Aktenlage mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen war oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt worden ist.
– Für die Bewertung der Notwendigkeit einer betreffen eine Einziehung gerichteten Beratung kommt es nach der Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob die Einziehung in der Anklageschrift durch die StA nicht beantragt wurde, die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde und das Gericht den Anklagten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hat, dass er seine Verteidigung darauf einzurichten habe, dass die Einziehung in Betracht kommt.
-Es ist aus Sicht des Verteidigers damit zu rechnen, dass ein zunächst unterbliebener Antrag zur Einziehung in der Anklageschrift sowie bei Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung erfolgen kann, sodass ein hierauf entsprechende Verteidigung und Beratung nicht erst im Falle des gerichtlichen Hinweises, sondern schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich ist.
– Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Einziehung in Betracht kam (Untreue).
– Der Gegenstandswert richtet sich nach § 2 Abs. 1 RVG. Für die Wertgebühr maßgebende Höhe richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist darauf abzustellen, in welcher Höhe dem Angeklagten die Einziehung drohte.

PP 1
Vielen Dank für die Auflösung. Magst Du die Entscheidung an Burhoff schicken zur Veröffentlichung auf der Website?“

Das war es, heute mal ein wenig mehr. Ich habe an die Übersendung der Entscheidung erinnert. Wenn Sie kommt, stelle ich sie ein.

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