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Pflichti II: Betreuer, Gesamtstrafe, Strafvollstreckung, oder: 3 x zu Beiordnungsgründen

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Die Existenz eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ macht regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Betreuer um einen Rechtsanwalt handelt.

      1. Einschlägige Rückfalltaten Drogen- oder Alkoholabhängiger müssen einer günstigen Sozialprognose nicht zwingend entgegen stehen, wenn neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Einzelfall günstig zu beeinflussen.
      2. Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.

 

Die (subjektive) Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn zu besorgen ist, dass der Beschuldigte ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte alleine nicht ausreichend wahrnehmen kann. Davon ist auszugehen, wenn gegen den Beschuldigten in drei verschiedenen Bundesländern Verfahren anhängig sind, die gesamtstrafenfähig und aus Sicht des Beschuldigten daher koordiniert zu betreiben sind.

Divers II: Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren, oder: Rechtsmittelbefugnis?

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamburg. Es geht im OLG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2021 – 2 Ws 4/21 – um die Beteiligung des Betreuer in einem einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren. Das OLG sagt im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob ein vom Betreuer eingelegtes Rechtsmittel zulässig ist: Grundsätzlich keine Beteiligung.

„Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin V. ist unzulässig, da sie zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtigt gewesen ist.

1. Ein Handeln als bevollmächtigte Verteidigerin mit der hieraus folgenden Ermächtigung, im eigenen Namen (§ 297 StPO) Rechtsmittel einzulegen, ist ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2020 nicht zu entnehmen. Das Rechtsmittel hat sie nicht kraft eigenen Rechts als Verteidigerin, sondern ausdrücklich „für den Betroffenen“ eingelegt. Der von ihr verwendete Begriff des Betroffenen zur Bezeichnung des Untergebrachten hat zudem betreuungsrechtlichen Bezug, denn er wird im betreuungsgerichtlichen Verfahren zur Bezeichnung des Betreuten als Verfahrensbeteiligten verwendet und findet sich auch auf dem Betreuerausweis, welchen die Rechtsanwältin zur Legitimation bereits im Überprüfungsverfahren vor der Strafkammer mit Schreiben vom 16. September 2020 unter Anzeige ihrer Betreuerbestellung zur Akte gereicht hat. Selbst auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13. Januar 2020, im Hinblick auf ihren Antrag auf Akteneinsicht eine Vollmacht vorzulegen, hat sich die Rechtsanwältin mit Schreiben vom 14. Januar 2021 zunächst wiederum auf ihre Betreuerbestellung bezogen.

2. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht aufgrund ihrer Stellung als Betreuerin des Untergebrachten zur Rechtsmitteleinlegung befugt gewesen.

a) Das eigene Recht eines gesetzlichen Vertreters zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 298 StPO setzt für den Betreuer voraus, dass sich dessen Aufgabenbereich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter im Strafverfahren bezieht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Ws 23-25/13; OLG Hamm NStZ 2008, 119; LR/Jesse, § 298 Rn. 3). Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des – notwendigen – Verteidigers (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 610). Für das Strafvollstreckungsverfahren gilt nichts anderes.

Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, so dass in der Betreuerbestellung ausdrücklich auch für einen Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten“ im Regelfall lediglich eine entbehrliche, aber unschädliche Klarstellung hinsichtlich der sich aus der Vorschrift ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers liegt, es sei denn, der Betreute neige krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (BGH NJW-RR 2016, 387; KG FamRZ 2008, 919). Anderenfalls muss in der Bestimmung des Aufgabenkreises ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 2008, 119; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166). Fehlt es hieran, ist im Hinblick auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Bestimmtheit des Aufgabenkreises eine Vertretungsbefugnis des Betreuers in dem konkreten Gerichtsverfahren nicht gegeben (OLG Brandenburg a.a.O.).

b) Nach diesen Maßstäben zählte die Vertretung des Untergebrachten im Verfahren über die Überprüfung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB fortzudauern hat, nicht zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin.

Im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung war die Betreuerin nach dem Inhalt ihres Betreuerausweises vom 11. Juni 2020 und dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg – Betreuungsgericht – vom 28. April 2020 für die Aufgabenkreise der „Vermögenssorge“ sowie „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ bestellt. Während der erstere bereits von vornherein als Grundlage ausscheidet, kommt der letztere mangels Bezugs zu dieser konkreten Rechtssache nicht in Betracht, abgesehen davon, dass die Vertretung in Gerichtsverfahren nicht einmal als solche erwähnt ist. Gerichte sind als Teil der dritten Staatsgewalt keine Behörden im Sinne von Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG); in der Aufzählung neben Versicherungen und Renten- und Sozialleistungsträgern sind nur solche Behörden gemeint.

Die nachträgliche – nach Einlegung der sofortigen Beschwerde – mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19. Januar 2021 vorgenommene Erweiterung des Aufgabenkreises hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen den angefochtenen Beschluss vor dem Senat ändert nichts an diesem Befund. Zum einen wirkt die Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zurück (vgl. § 287 Abs. 1, 2 FamFG), zum anderen wäre mit der Erweiterung des Umfangs der Betreuerbestellung auf eine „Vertretung in dem Beschwerdeverfahren“ nicht die Befugnis begründet, durch Rechtsmitteleinlegung ein Beschwerdeverfahren überhaupt erst herbeizuführen.

3. Die nachträgliche Erweiterung des Aufgabenkreises hat auch im übrigen keine Heilung des Handelns ohne Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin bei Rechtsmitteleinlegung bewirkt.

Zwar kann auch ein Vertreter, der nicht Verteidiger oder Betreuer ist, für den Beschuldigten Rechtsmittel einlegen; dann bedarf es aber des Nachweises einer Vollmacht, die bei der Rechtsmitteleinlegung erteilt gewesen sein muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 297 Rn. 4; KK/ Paul, § 298 Rn. 3; LR/Jesse, § 298 Rn. 9). An einem solchen – auch noch nach Ablauf der Einlegungsfrist möglichen – Nachweis fehlt es hier aber. Die Erklärung der Rechtsanwältin mit Schreiben vom 14. Januar 2021, sie zeige die rechtliche Vertretung für den Betroffenen an, sollte das Gericht weiterhin die Vorlage einer Vollmacht erbitten, stellte den Umständen nach bereits inhaltlich keine anwaltliche Versicherung dar, eine Vollmacht sei erteilt.

Eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten kann die Unwirksamkeit nicht mehr beheben (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003, Az.: 2 Ws 44/03; RGSt 66, 265; LR/Jesse, § 298 Rn. 5). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob in der Mitteilung der Rechtsanwältin vom 19. Januar 2021 bezüglich der Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden mit der Erklärung, es werde die Vertretung für das gegenständliche Verfahren angezeigt, zugleich auch eine Genehmigung namens des Untergebrachten in Bezug auf ihre Rechtsmitteleinlegung erblickt werden könnte. Die öffentlich-rechtliche Natur des Prozesses und die im öffentlich-rechtlichen Interesse zu fordernde Sicherstellung eines geordneten Verfahrens verlangen einen zweifelsfreien Bestand der auf Einlegung, Verzicht oder Zurücknahme eines Rechtsmittels gerichteten Willenserklärung; hiermit ist ein Schwebezustand unvereinbar (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003 und RG, jeweils a.a.O.; vgl. auch § 180 S. 1 BGB).“

Rechtsmittel I: Die Rechtsmittelbefugnis des Betreuers, oder: Welchen Aufgabenbereich hat der Betreuer?

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Heute dann noch einmal StPO-Entscheidungen, und zwar jeweils zu Rechtsmittelfragen.

Den Opener macht der OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Ws 48/21 – zur Wirskamkeit eines Rechtsmittels des Betreuers.

Dem Angeschuldigten war durch das LG ein Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger bestellt worden, nachdem dem Angeschuldigten zuvor mit Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gegeben wurde und er darauf nicht reagiert hatte. Es beantragte dann der u.a. mit den Aufgabenkreisen „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellte Betreuer des Angeschuldigten die Beiordnung von Rechtsanwalt B, zum Pflichtverteidiger. Dieser Antrag wurde abeglehtn. Dagegen die sofortige Beschwerde des Betreuers. Das OLG hat die als unzulässig verworfen:

„Die fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Betreuer des Angeschuldigten zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtigt ist.

Ausweislich der Rechtsmittelschrift hat der Betreuer Rechtsanwalt B. zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beauftragt. Die auf den Rechtsanwalt lautende Vollmacht ist anwaltlich versichert worden. Demgemäß handelt es sich um ein Rechtsmittel des Betreuers, dem ein eigenes Recht auf Rechtsmitteleinlegung indes nicht zusteht.

Ein gemäß § 1896ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (OLG Hamburg, Beschl. v. 17. Juni 2013 – 2 Ws 23-25/13, zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl. § 298 Rn. 1 mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bestellung für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht, weil sie gänzlich unspezifisch ist und sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht. Der Aufgabenbereich eines Betreuers, der sich nicht speziell auf eine Betreuung als Vertreter in dem Strafverfahren bezieht, umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (BGH, Beschl. v. 2. September 2013 – 1 StR 369/13, BeckRS 2013, 17195; OLG Hamburg, aaO., OLG Dresden, Beschl. v. 5. Februar 2015 – 2 OLG 21 Ss 734/14; instruktiv Gerdes BtPrax 2021, 53-57 mwN.; aA OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juni 1995, 1 Ws 516/95, Rpfl. 1996, 81f.; offengelassen von OLG Hamm, Beschl. v. 28. April 2016 – III-4 Ws 108/16). Da das Strafverfahrensrecht eine Beteiligung oder sonstige Anhörung des Betreuers nicht vorsieht, gelten gegenüber dem Zivilprozess (§§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902,1903 BGB) insoweit auch abweichende Grundsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2008 – 1 StR 165/08; Beschl. v. 25.09.2012 – 4 StR 354/12, zit. nach Juris; Gerdes aaO.).“

StGB I: Die Vermögensbetreuungspflicht des Betreuers

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Heute dann ein Tag mit materiellem Recht.

Und da weise ich dann zunächst auf den BGH, Beschl. v. 24.07.2018 – 3 StR 132/18 hin, und zwar noch einmal. Den Beschluss habe ich hier nämlich schon mal vorgestellt wegen der verfahrensrechtlichen Problematik  (vgl. StPO I: Bedeutungslose Tatsache, oder: Was bedeutungslos ist, muss es auch bleiben).

In der materiellen Problematik geht es um die Vermögensbetreuungspflicht eines Betreuers, der wegen Untreue (§ 266 StGB) auf der Grundlage folgender Feststellungen verurteilt worden ist:

„Nach den Feststellungen war der Angeklagte als gerichtlich bestellter Betreuer für eine Vielzahl von Betreuten tätig. Betreuungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfassten, führte er unter anderem für Ru., K. sowie S., die an einer dementiellen Erkrankung litten. Um an einen Teil ihres Vermögens zu gelangen, veranlasste der Angeklagte sie, jeweils ein notarielles Testament zu errichten, mit dem er zum Testamentsvollstrecker ernannt und eine Vergütung für diese Tätigkeit festgelegt wurde, obwohl kein sachlicher Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestand. Die drei betreuten Frauen waren testierunfähig, was der Angeklagte erkannte bzw. für möglich hielt und bewusst ausnutzte. Im Anschluss an die Beurkundung der letztwilligen Verfügung bezahlte er stets aus dem Vermögen der Betreuten die Kostenrechnung des Notars. Nach deren Tod entnahm er, wie in den Testamenten vorgesehen, dem jeweiligen Nachlass der Verstorbenen die Testamentsvollstreckervergütung.“

Der BGH hat wegen der o.a. verfahrensrechtlichen Frage aufgehoben und zurückverwiesen und gibt dem LG dabei mit auf den Weg:

„3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Diesbezüglich weist der Senat auf das Folgende hin:

a) Sollte sich die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut von den – nach der Teileröffnung des Hauptverfahrens verbliebenen – Tatvorwürfen überzeugen, wird sie die entsprechenden Feststellungen abweichend vom Erstgericht zu bewerten haben. Insoweit hätte zu gelten:

aa) Den Betreuten Ru. , K. und S. entstand allein durch die jeweilige Testamentserrichtung – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht hat – kein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin – entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat – noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit. Für den rechtmäßigen Erben besteht zwar im Erbfall die Gefahr, dass er durch das Testament, sollte es zu Unrecht als wirksam erachtet werden, des Nachlasses ganz oder teilweise verlustig geht; das betrifft indes lediglich eine ungesicherte Aussicht, der ebenfalls kein Vermögenswert zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 – 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; ferner Kudlich, JA 2013, 710, 711 f.; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 45b). Überdies ist zu Lebzeiten der betreuten Person der Betreuer dem Erben gegenüber nicht vermögensfürsorgepflichtig.

bb) Allerdings erlitten nach dem Tod der drei betreuten Frauen deren – gesetzliche oder anderweitig letztwillig eingesetzte – Erben jeweils dadurch einen Vermögensnachteil, dass der Angeklagte unter Zugrundelegung der Anordnungen im unwirksamen Testament die Testamentsvollstreckervergütung vereinnahmte; im Erbfall war der Angeklagte auch den Rechtsnachfolgern gegenüber vermögensfürsorgepflichtig.

Die gesetzliche Betreuung wirkt über den Tod der betreuten Person hinaus. Die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit deren Erben gehört noch zu dem von der Vermögensfürsorgepflicht umfassten Tätigkeitsbereich; sie ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu der der Betreuer zuvor bestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – 4 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 344, 345; NK-StGB-Kindhäuser, 5. Aufl., § 266 Rn. 39). In diesem Umfang besteht nach dem Tod der betreuten Person die Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger fort; sie umfasst nach § 1908i i.V.m. § 1890 BGB die Rechnungslegung und Vermögensherausgabe (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 – 2 Ss 400/98, aaO; ferner Thomas, NStZ 1999, 622, 624; BeckOGK BGB/Fröschle, § 1908i Rn. 127 f.).

cc) Soweit der Angeklagte die Kostenrechnungen des Notars zu Lebzeiten der drei betreuten Frauen beglich, traten bei diesen zwar ebenfalls Vermögensschäden ein. Diesbezüglich mangelt es jedoch zum einen an den Verfahrensvoraussetzungen einer Anklageerhebung (§ 200 Abs. 1 Satz 1, § 264 Abs. 1 StPO) sowie eines Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO); zum anderen besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 StGB).

Die Zahlungen auf die notariellen Kostenrechnungen sind gegenüber der jeweiligen pflichtwidrigen Vereinnahmung der Testamentsvollstreckervergütung prozessual (wie materiellrechtlich) selbständig. Indem der Angeklagte die betreuten Frauen trotz deren Testierunfähigkeit zur Errichtung des ihn zum Testamentsvollstrecker ernennenden Testaments veranlasste, die den Gebührenanspruch des Notars begründete, bereitete er zwar zugleich die jeweilige spätere Vereinnahmung der Vergütung nach dem Erbfall vor. Allein diese teilidentische Handlung im Vorfeld einer jeden Tat bewirkt indes keine prozessuale Tatidentität.

Die Anklage umfasst hinsichtlich der Betreuten Ru. , K. und S. nicht die jeweilige Begleichung der Kostenrechnung. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Verfolgungswillen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 12. Juni 2015 (S. 61) ausdrücklich dahin klargestellt, dass dem Angeklagten insoweit allein die Entnahme der Testamentsvollstreckungsvergütung aus dem Vermögen zur Last gelegt werde. Dies deckt sich mit den Tatschilderungen im Anklagesatz; dort sind ausschließlich die Daten der Kontoabhebungen in Fettdruck hervorgehoben, mittels derer der Angeklagte nach dem Tod der Betreuten die Testamentsvollstreckervergütungen vereinnahmte (S. 7, 9, 16); die jeweilige Begleichung der Kostenrechnung wird nur beiläufig erwähnt (zur Bestimmung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft s. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – AK 56/17, StV 2018, 103, 104 mwN).

Verfolgungsverjährung ist für die Zahlungen auf die den drei betreuten Frauen gestellten Kostenrechnungen eingetreten, weil diese Taten mit dem jeweiligen Abfluss des Geldbetrages aus ihrem Vermögen im Januar 2004, April 2005 sowie August 2006 beendet waren (§ 78a StGB) und somit die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits verstrichen war, bevor sie mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 9. September 2012 durch das Amtsgericht Hannover erstmals hätte unterbrochen werden können (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

b) Für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der Rechtsnachfolger der Betreuten Ru. , K. und S. ist nach alledem im Kern die tatrichterliche Überzeugung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Angeklagte bewusst dem jeweiligen Nachlass die Testamentsvollstreckervergütung entnahm, obwohl, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, das notarielle Testament infolge Testierunfähigkeit der letztwillig Verfügenden unwirksam war. Es bedarf nicht notwendig konkreter Feststellungen dazu, wo, wann und in welcher Form der Angeklagte auf die Betreuten einwirkte, um seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erreichen, und wie sich anschließend der Ablauf der notariellen Beurkundungen gestaltete. Demgegenüber hat das Erstgericht – offensichtlich mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177) – darin, dass solche Einzelheiten durch Zeugenaussagen nicht haben ermittelt werden können, ein Beweisdefizit gesehen, das einem „konträren Sich-Gegenüberstehen von … Aussage gegen Einlassung“ gleichstehe und aufgrund dessen der Tatnachweis ein „Hinzutreten weiterer (fest)stehender Umstände“ voraussetze (UA S. 46). Diese Beurteilung ist in Anbetracht der – oben unter 3. a) bb) dargelegten – den Straftatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ausfüllenden Umstände bereits im materiellrechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend.“