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Divers II: Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren, oder: Rechtsmittelbefugnis?

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamburg. Es geht im OLG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2021 – 2 Ws 4/21 – um die Beteiligung des Betreuer in einem einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren. Das OLG sagt im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob ein vom Betreuer eingelegtes Rechtsmittel zulässig ist: Grundsätzlich keine Beteiligung.

„Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin V. ist unzulässig, da sie zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtigt gewesen ist.

1. Ein Handeln als bevollmächtigte Verteidigerin mit der hieraus folgenden Ermächtigung, im eigenen Namen (§ 297 StPO) Rechtsmittel einzulegen, ist ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2020 nicht zu entnehmen. Das Rechtsmittel hat sie nicht kraft eigenen Rechts als Verteidigerin, sondern ausdrücklich „für den Betroffenen“ eingelegt. Der von ihr verwendete Begriff des Betroffenen zur Bezeichnung des Untergebrachten hat zudem betreuungsrechtlichen Bezug, denn er wird im betreuungsgerichtlichen Verfahren zur Bezeichnung des Betreuten als Verfahrensbeteiligten verwendet und findet sich auch auf dem Betreuerausweis, welchen die Rechtsanwältin zur Legitimation bereits im Überprüfungsverfahren vor der Strafkammer mit Schreiben vom 16. September 2020 unter Anzeige ihrer Betreuerbestellung zur Akte gereicht hat. Selbst auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13. Januar 2020, im Hinblick auf ihren Antrag auf Akteneinsicht eine Vollmacht vorzulegen, hat sich die Rechtsanwältin mit Schreiben vom 14. Januar 2021 zunächst wiederum auf ihre Betreuerbestellung bezogen.

2. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht aufgrund ihrer Stellung als Betreuerin des Untergebrachten zur Rechtsmitteleinlegung befugt gewesen.

a) Das eigene Recht eines gesetzlichen Vertreters zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 298 StPO setzt für den Betreuer voraus, dass sich dessen Aufgabenbereich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter im Strafverfahren bezieht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Ws 23-25/13; OLG Hamm NStZ 2008, 119; LR/Jesse, § 298 Rn. 3). Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des – notwendigen – Verteidigers (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 610). Für das Strafvollstreckungsverfahren gilt nichts anderes.

Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, so dass in der Betreuerbestellung ausdrücklich auch für einen Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten“ im Regelfall lediglich eine entbehrliche, aber unschädliche Klarstellung hinsichtlich der sich aus der Vorschrift ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers liegt, es sei denn, der Betreute neige krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (BGH NJW-RR 2016, 387; KG FamRZ 2008, 919). Anderenfalls muss in der Bestimmung des Aufgabenkreises ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 2008, 119; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166). Fehlt es hieran, ist im Hinblick auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Bestimmtheit des Aufgabenkreises eine Vertretungsbefugnis des Betreuers in dem konkreten Gerichtsverfahren nicht gegeben (OLG Brandenburg a.a.O.).

b) Nach diesen Maßstäben zählte die Vertretung des Untergebrachten im Verfahren über die Überprüfung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB fortzudauern hat, nicht zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin.

Im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung war die Betreuerin nach dem Inhalt ihres Betreuerausweises vom 11. Juni 2020 und dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg – Betreuungsgericht – vom 28. April 2020 für die Aufgabenkreise der „Vermögenssorge“ sowie „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ bestellt. Während der erstere bereits von vornherein als Grundlage ausscheidet, kommt der letztere mangels Bezugs zu dieser konkreten Rechtssache nicht in Betracht, abgesehen davon, dass die Vertretung in Gerichtsverfahren nicht einmal als solche erwähnt ist. Gerichte sind als Teil der dritten Staatsgewalt keine Behörden im Sinne von Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG); in der Aufzählung neben Versicherungen und Renten- und Sozialleistungsträgern sind nur solche Behörden gemeint.

Die nachträgliche – nach Einlegung der sofortigen Beschwerde – mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19. Januar 2021 vorgenommene Erweiterung des Aufgabenkreises hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen den angefochtenen Beschluss vor dem Senat ändert nichts an diesem Befund. Zum einen wirkt die Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zurück (vgl. § 287 Abs. 1, 2 FamFG), zum anderen wäre mit der Erweiterung des Umfangs der Betreuerbestellung auf eine „Vertretung in dem Beschwerdeverfahren“ nicht die Befugnis begründet, durch Rechtsmitteleinlegung ein Beschwerdeverfahren überhaupt erst herbeizuführen.

3. Die nachträgliche Erweiterung des Aufgabenkreises hat auch im übrigen keine Heilung des Handelns ohne Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin bei Rechtsmitteleinlegung bewirkt.

Zwar kann auch ein Vertreter, der nicht Verteidiger oder Betreuer ist, für den Beschuldigten Rechtsmittel einlegen; dann bedarf es aber des Nachweises einer Vollmacht, die bei der Rechtsmitteleinlegung erteilt gewesen sein muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 297 Rn. 4; KK/ Paul, § 298 Rn. 3; LR/Jesse, § 298 Rn. 9). An einem solchen – auch noch nach Ablauf der Einlegungsfrist möglichen – Nachweis fehlt es hier aber. Die Erklärung der Rechtsanwältin mit Schreiben vom 14. Januar 2021, sie zeige die rechtliche Vertretung für den Betroffenen an, sollte das Gericht weiterhin die Vorlage einer Vollmacht erbitten, stellte den Umständen nach bereits inhaltlich keine anwaltliche Versicherung dar, eine Vollmacht sei erteilt.

Eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten kann die Unwirksamkeit nicht mehr beheben (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003, Az.: 2 Ws 44/03; RGSt 66, 265; LR/Jesse, § 298 Rn. 5). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob in der Mitteilung der Rechtsanwältin vom 19. Januar 2021 bezüglich der Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden mit der Erklärung, es werde die Vertretung für das gegenständliche Verfahren angezeigt, zugleich auch eine Genehmigung namens des Untergebrachten in Bezug auf ihre Rechtsmitteleinlegung erblickt werden könnte. Die öffentlich-rechtliche Natur des Prozesses und die im öffentlich-rechtlichen Interesse zu fordernde Sicherstellung eines geordneten Verfahrens verlangen einen zweifelsfreien Bestand der auf Einlegung, Verzicht oder Zurücknahme eines Rechtsmittels gerichteten Willenserklärung; hiermit ist ein Schwebezustand unvereinbar (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003 und RG, jeweils a.a.O.; vgl. auch § 180 S. 1 BGB).“

Rechtsmittel I: Die Rechtsmittelbefugnis des Betreuers, oder: Welchen Aufgabenbereich hat der Betreuer?

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Heute dann noch einmal StPO-Entscheidungen, und zwar jeweils zu Rechtsmittelfragen.

Den Opener macht der OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Ws 48/21 – zur Wirskamkeit eines Rechtsmittels des Betreuers.

Dem Angeschuldigten war durch das LG ein Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger bestellt worden, nachdem dem Angeschuldigten zuvor mit Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gegeben wurde und er darauf nicht reagiert hatte. Es beantragte dann der u.a. mit den Aufgabenkreisen „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellte Betreuer des Angeschuldigten die Beiordnung von Rechtsanwalt B, zum Pflichtverteidiger. Dieser Antrag wurde abeglehtn. Dagegen die sofortige Beschwerde des Betreuers. Das OLG hat die als unzulässig verworfen:

„Die fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Betreuer des Angeschuldigten zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtigt ist.

Ausweislich der Rechtsmittelschrift hat der Betreuer Rechtsanwalt B. zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beauftragt. Die auf den Rechtsanwalt lautende Vollmacht ist anwaltlich versichert worden. Demgemäß handelt es sich um ein Rechtsmittel des Betreuers, dem ein eigenes Recht auf Rechtsmitteleinlegung indes nicht zusteht.

Ein gemäß § 1896ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (OLG Hamburg, Beschl. v. 17. Juni 2013 – 2 Ws 23-25/13, zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl. § 298 Rn. 1 mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bestellung für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht, weil sie gänzlich unspezifisch ist und sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht. Der Aufgabenbereich eines Betreuers, der sich nicht speziell auf eine Betreuung als Vertreter in dem Strafverfahren bezieht, umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (BGH, Beschl. v. 2. September 2013 – 1 StR 369/13, BeckRS 2013, 17195; OLG Hamburg, aaO., OLG Dresden, Beschl. v. 5. Februar 2015 – 2 OLG 21 Ss 734/14; instruktiv Gerdes BtPrax 2021, 53-57 mwN.; aA OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juni 1995, 1 Ws 516/95, Rpfl. 1996, 81f.; offengelassen von OLG Hamm, Beschl. v. 28. April 2016 – III-4 Ws 108/16). Da das Strafverfahrensrecht eine Beteiligung oder sonstige Anhörung des Betreuers nicht vorsieht, gelten gegenüber dem Zivilprozess (§§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902,1903 BGB) insoweit auch abweichende Grundsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2008 – 1 StR 165/08; Beschl. v. 25.09.2012 – 4 StR 354/12, zit. nach Juris; Gerdes aaO.).“

Nebenklage III: Nochmals: Rechtsmittelbefugnis, oder: Anordnung der Unterbringung wird erstrebt

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Im Herbst 2020 hatte ich über den BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 214/20 – berichtet (vgl.  StPO II: Der helfende/unterstützende Nebenkläger, oder. Fortbestand der Anschlussbefugnis). 

Das Verfahren hat dann – wie vom BGH gewünscht – beim LG seinen weiteren Lauf genommen und den Nebenklägern sind  das Urteil und die Revisionsschrift des Angeklagten zugestellt worden. Die Sache war dann jetzt wieder beim BGH, der nun im BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – 3 StR 214/20 –  abschließend entschieden und die Revision der Nebenkläger verworfen hat. Begründung: Im Hinblick auf § 400 Abs. 1 stPO unzulässig.

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Diese ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Ist der Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers grundsätzlich eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 4 StR 503/19 und vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil beider Nebenkläger verurteilt wurde.

Der Vortrag, die Nebenkläger begehrten ‚die Überprüfung sachlicher und formaler Rechtsfehler des Urteils in Bezug auf die von ihnen in der Hauptverhandlung gestellten Anträge‘ (RB S. 2) sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und zwar ‚voraussichtlich in Kombination mit einem Freispruch‘ (RB S. 3), vermag der Revision nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Soweit sich die Nebenklage damit inzident gegen die Verurteilung wegen [versuchten] Mordes wendet und demzufolge eine Aufhebung auch des Schuldspruchs begehrt, handelt es sich von vornherein um ein unzulässiges Revisionsziel.

Aber auch wenn die Revision dahingehend auszulegen wäre, dass die Nebenkläger eine Unterbringung gemäß § 63 StGB neben der Jugendstrafe von 6 Jahren begehrten, ist die Revision unzulässig. Eine Revision, die die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – neben einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe – anstrebt, verfolgt das – unzulässige – Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 2 StR 362/06). Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2020 noch aus der darin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1995 – 2 StR 206/95. Der Grund für die Zulassung der auf eine Anordnung gemäß § 63 StGB gerichteten Revision bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit lag in diesem Fall darin, dass die Revision gerade nicht ‚eine andere Rechtsfolge‘, sondern die trotz des Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit mög- liche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB – als einzige Rechtsfolge – zum Ziel hatte und der Nebenkläger zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht gehalten sein könne, zusätzlich auch das von ihm nicht für rechtsfehlerhaft erachtete freisprechende Urteil anzugreifen. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da der Angeklagte zu der Rechtsfolge von 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde und die Revision der Nebenkläger folglich auf die Verhängung einer anderen Rechtsfolge gerichtet ist. Dies ist indes unzulässig.

Dass die Revision Verfahrensrügen erhebt, mit denen sie die Verletzung der Rechte als Nebenkläger (in Bezug auf die von ihnen in der Hauptverhandlung gestellten Anträge) beanstandet, vermag der Revision ebenfalls nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn die Feststellung etwaiger Verfahrensfehler kann nur im Umfang der zulässigen Nebenklage erfolgen, da § 400 StPO anderenfalls durch die Erhebung von Verfahrensrügen umgangen werden könnte, zumal dem Nebenkläger in der Hauptverhandlung das Recht zur Stellung von Beweisanträgen uneingeschränkt auch dann zusteht, wenn ihm insoweit die Rechtsmittelbefugnis fehlt (vgl. § 397 Abs. 1 S. 3 StPO; Senat, Urteil vom 7. April 2011 – 3 StR 497/10).“

Dem schließt sich der Senat an.“