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Kauf des Pkw nach Bekanntwerden des Dieselskandals, oder: Keine sittenwidrige Schädigung?

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Im „Kessel Buntes“ am heutigen Samstag dann mal wieder  ein paar zivilrechtliche Entscheidungen zu den sog. Dieselfällen.

Zunächst der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 21.12.2021 – VI ZR 277/20 – zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer nach einem Kauf nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals.

Der Kläger hatte am 14.10. 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw Audi Q3 zum Kaufpreis von 29.000 EUR erworben. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug den für die Emissionsprüfung maßgeblichen Fahrzyklus durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfzyklus bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte der Abgasnorm Euro 5 für Stickoxidemissionen eingehalten werden konnten. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. OLG Köln spricht Schadensersatz zu. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.  Die Revision hatte Erfolg:

„1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf § 826 BGB stützen.

a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 17 ff.), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen.

b) Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig zu beurteilen.

aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts veröffentlichte die Beklagte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie bekannt gab, dass sie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren vorantreibe und die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden sei. Auffällig seien Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189. In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 gab die Beklagte die Freischaltung von Webseiten auch ihrer Tochterunternehmen zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit eines Fahrzeugs bekannt.

Bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 – VI ZR 491/20, juris Rn. 11 mwN).

bb) Aus dem Umstand, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke Volkswagen erworben hat, folgt nichts Anderes. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beklagte ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen hat, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden und der Motor vom Typ EA189 auffällig sei. Das mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 geänderte Verhalten der Beklagten war damit auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Konzernmarke nicht mehr darauf angelegt, das Kraftfahrtbundesamt und arglose Erwerber zu täuschen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 15).

Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im Oktober 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 667 Rn. 20 ff.). Darauf, ob dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs im Oktober 2015 die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten und die Berichterstattung ab dem 22. September 2015 bekannt waren, kommt es – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht an.

2. Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20 mwN; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 – VI ZR 566/20, juris Rn. 7 f.).“

Dazu passen dann:

    1. Jedenfalls dadurch, dass die Audi AG am 25.01.2018 ihre Vertragshändler und Servicepartner nicht nur von den Rückrufanordnungen des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für die Audi Modelle mit V6- und V8-TDI-Motoren unterrichtet, sondern hierbei zugleich eine ausdrücklich so bezeichnete sowie anhand eines Musterschreibens („Beipack-zettel“) erläuterte „Hinweispflicht“ gegenüber den Kunden statuiert hatte, hat das Unternehmen einen radikalen Strategiewechsel vollzogen und auch nach außen erkennbar sein Verhalten so grundlegend geändert, dass ab diesem Zeitpunkt der auf das Gesamtverhalten bezogene Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist.
    2. Ob und in welchem Umfang ein späterer Käufer entsprechend den Anweisungen der Audi AG tatsächlich aufgeklärt wurde, ist unerheblich. Es kommt weder auf seine Kenntnisse vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen noch auf seine Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen an. Nach-dem die Audi AG ihren grundlegenden Strategiewechsel vollzogen hatte, wurde einem späteren Erwerber unabhängig von seinem Wissensstand und seinem subjektiven Vorstellungsbild nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt.

 1. Wer erst 2019 ein erstmals 2014 – also vor Aufdeckung des Dieselabgas-Skandals – zugelassenes Diesel-Kraftfahrzeug erwirbt, erleidet nicht einen gemäß § 826 BGB als „ungewollte Verbindlichkeit“ ersatzfähigen Schaden, sollte sich nach dem Erwerb herausstellen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abgas-Abschaltung ausgerüstet war und deshalb etwa auf Veranlassung des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update aufgespielt werden muss. Sein Erwerb war erkennbar von vornherein mit diesem Risiko belastet.

2. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB käme in einer derartigen Konstellation erst dann in Betracht, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr durch technische Maßnahmen wie ein Software-Update zu beseitigen ist und deshalb die Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt.

Dieselskandal I: Kleine Rechtsprechungsübersicht, oder: Der BGH war fleißig

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Heute dann der „Kessel-Buntes-Tag“. Und den eröffne ich mit einerm Reigen von Entscheidungen zum Dieselskandal, und zwar alles, was derzeit in meinem Blogordner gehangen hat. Das ist – man merkt, dass die Gerichte „aufarbeiten“ – eine Menge. Dazu kann man nicht Einzelpostings bringen. Daher diese Übersicht von Entscheidungen, die ich auch nur mit Leitsatz einstellt:

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sogenannten Dieselfall.

Zum Umfang der Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Deliktszinsen).

1. Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.

2. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister – im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO – auch später erfolgen.

2. Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.

1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297 und Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).

2. Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt.

3. Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.

Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug) – im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt.

So, damit ist der Ordner derzeit von der Problematik befreit.

VW-Abgasskandal, oder: Zum merkantilen Minderwert, Sittenwidrigkeit, Applikationsrichtlinie

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Und heute dann „Kessel Buntes“. Zunächst stelle ich einige Entscheidungen zum VW-Abgasskandal vor, und zwar zu ggf. gegebenen Schadensersatzansprüchen, nämlich:

Zur Schätzung der Höhe eines merkantilen Minderwertes im Rahmen des sog. „Abgasskandals“

Aus der Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 ergeben sich betreffend den Motor vom Typ EA288 keine einen Anspruch gemäß § 826 BGB begründenden Umstände.

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor stellt nicht allein deshalb ein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 826 BGB dar, wenn dieser Motor mit einer Software versehen ist, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Restmenge im AdBlue-Tank des SCR-Katalysators nur noch für eine Restreichweite von 2.400 km ausreicht, unter besonders dynamischen Fahrbedingungen die Eindüsungsrate geringfügig reduziert.

Verweigerte/Verspätete Zulassung zur Anwaltschaft, oder: Anspruch auf Schadensersatz?

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Der ein oder andere wird sich vielleicht noch erinnern. Vor einigen Jahren hatte es den Streit um die Zulassung einer Referendarin zur Anwaltschaft gegeben. Die hatte am 28.08.2014 nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung einen Antrag auf Zulassung zur Anwaltschaft gestellt, Mit Bescheid vom 15.05.2015 lehnte die zuständige RAK Köln den Antrag mit der Begründung ab, die Referendarin sei gemäß § 7 Nr. 5 BRAO unwürdig, zur Anwaltschaft zugelassen zu werden, da sie mit Urteil des AG Aachen vom 12.04.2013 wegen Beleidigung ihres Ausbilders in der Staatsanwaltsstation im Rahmen ihres Rechtsreferendariats zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € sowie bereits im Jahre 2008 wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden war. Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage wurde vom Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30.10.2015 (1 AGH 25/15) abgewiesen. Der BGH lehnte den anschließenden Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27.06.2016 (AnwZ (Brfg) 10/16) ab. Mit Beschluss vom 22.10.2017 (1 BvR 1822/16) gab das BVerfG der Verfassungsbeschwerde der Referendarin statt und stellte fest, dass die Entscheidung der Beklagten und das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen diese in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verletzten. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen beraumte daraufhin einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.08.2018 an, in der man sich dann dahingehend verständigte, dass die RAK die Referendarin nunmehr zur Anwaltschaft zulassen wollte, was am 05.09.2018 vollzogen wurde.

Mit Schreiben vom 01.10.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 75.000,00 € auf. Darum wird inzwischen geklagt. Das LG Köln hat mit LG Köln, Urt. v. 03.08.2021 – 5 O 341/20 – die Klage abgewiesen:

„…..

2.a) Auch hinsichtlich der Ablehnung des Zulassungsantrags kann zugunsten der Klägerin von der Verletzung einer Amtspflicht ausgegangen werden. Der Ablehnungsbescheid ist – wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat – verfassungswidrig und damit rechtswidrig. Daran ist das erkennende Gericht gebunden. Der Beklagten ist jedoch kein Verschulden vorzuwerfen. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Zulassung zu verweigern, erfolgte nicht mindestens fahrlässig.

Zum einen verstieß die Auslegung sowohl von § 7 Nr. 5 BRAO als auch von Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG durch die Beklagte zum Bescheidungszeitpunkt nicht gegen den klaren, bestimmten, unzweideutigen Wortlaut der Vorschriften oder gegen eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 53 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass „sowohl die Rechtsanwaltskammer als auch der Anwaltsgerichtshof im Ansatz zutreffend davon ausgegangen [sind], dass eine Einschränkung der freien Berufswahl nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist“, die Beklagte bei der Normauslegung des § 7 Nr. 5 BRAO der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt ist und dass auch der richtige Prüfungsmaßstab für Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG festgelegt wurde (Beschluss vom 22.10.2017, Rn. 25). Für eine andere Beurteilung bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid auf Seite 2 den bis dato bekannten Prüfungsmaßstab korrekt dargelegt. Die in Rn. 29 der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung – ohne eine Verweisung auf bereits ergangene Entscheidungen der Obergerichte – erfolgten Ausführungen fanden sich in der bis zu diesem Beschluss ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung in dieser Eindeutigkeit noch nicht und sind im Übrigen ausweislich Rn. 26 einzelfallbezogen.

Zum anderen ist nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie das Verschulden regelmäßig zu verneinen, wenn bei einer zweifelhaften, nicht einfach zu beantwortenden Rechtsfrage ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung, aber unrichtigerweise die Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat, auch wenn diese Entscheidung erst nach der Amtshandlung ergangen ist (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 53 m.w.N.). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten wurde sowohl durch den 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, besetzt durch zwei Berufsrichter und drei Rechtsanwälte, als auch den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, besetzt durch drei Berufsrichter und zwei Rechtsanwälte, nach jeweils eingehender, insbesondere nicht summarischer Prüfung über mehrere Seiten Entscheidungsgründe hinweg bestätigt.

Eine Ausnahme gälte nur dann, wenn die Gerichte in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären oder diesen nicht erschöpfend gewürdigt hätten bzw. eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt oder maßgebliche Fragen verkannt hätten oder das Verhalten des Amtsträgers aus anderen Rechtsgründen als dieser Bestimmung als objektiv gerechtfertigt angesehen hätten (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 53 m.w.N.). Die Gerichte haben – wie bereits festgestellt – sowohl § 7 Nr. 5 BRAO als auch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG richtig ausgelegt und dabei maßgebliche Fragen nicht verkannt. Ebenfalls sind die Gerichte von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und haben diesen erschöpfend gewürdigt. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht in Rn. 27 seines Beschlusses ausgeführt, dass „die Würdigung der konkret herangezogenen für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände zur Beurteilung ihrer Gesamtpersönlichkeit“ keinen Bedenken begegne. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung an. Insbesondere hat die Beklagte berücksichtigt, dass die Verurteilungen der Klägerin bereits einige Zeit zurück lagen. Nach Ansicht der Beklagten war aber in der Zwischenzeit ein „Wandlungsprozess […] bei Ihnen nicht feststellbar. Sie haben zudem in keiner Ihrer Aussagen zum Ausdruck gebracht, Ihre Taten zu bereuen.“ Dass die Entscheidungen letztlich „eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen“ ließen (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017, Rn. 29), erfüllt keinen der oben genannten Ausnahmetatbestände.

b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, der Bescheid der Beklagten wäre schuldhaft rechtswidrig ergangen, so ist die Beklagte jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung ist gleichsam mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten.

Der Amtshaftungsanspruch entsteht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB erfüllt sind. Hinsichtlich des Schadens genügt es nach dem Grundsatz der Schadenseinheit, dass ein Teilschaden eines auf einer abgeschlossenen Handlung beruhenden und vorhersehbaren Gesamtschadens entstanden ist (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – III ZR 117/18; Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 Rn. 14 m.w.N.). Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit umfasst die Kenntnis eines bereits entstandenen Schadens auch die Kenntnis weiterer nachteiliger Folgen, die zwar im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis noch nicht eingetreten, aber bei verständiger Würdigung voraussehbar gewesen wären (BGH, Vorlagebeschluss vom 12.10.2006 – III ZR 144/05.

Der Amtshaftungsanspruch ist – unterstellt – dem Grunde nach mit der Ablehnung des Zulassungsantrags am 15.05.2015 entstanden. Wie bereits dargelegt wurde, war der Klägerin auch die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar. Der Ausnahmefall der Rechtsunkenntnis des Gläubigers, der den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140, Rn. 35 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor. Die Klägerin ging nach ihrem eigenen Vortrag davon aus, dass die Entscheidung der Beklagten „offenkundig“ rechtswidrig war, sodass für sie ein Anspruch nahe lag. Auch dass in Folge zwei Gerichte die Entscheidung der Beklagten bestätigten, ist insofern ohne Belang, ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht sicher wusste, ob der Bescheid tatsächlich rechtswidrig ist, denn eine solche „absolute“ Sicherheit wird von der Rechtsprechung im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB nicht gefordert…..“

Von der Sache werden wir sicher noch einmal hören.

VW-Abgasskandal II: Schadensersatz beim Gebrauchtwagenkauf, oder: Auswirkungen eines Software-Update

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Und als zweite Entscheidung des Tages das BGH, Urt. v. 27.07.2021 – VI ZR 698/20 – mit folgendem Sachverhalt:

Der Kläger erwarb am 0 bei einem Autohaus einen gebrauchten Audi Q 3 mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 EU5 zum Kaufpreis von 41.580 EUR, den er in Höhe von 5.000 EUR aus eigenen Mitteln zahlte und im Übrigen durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank finanzierte. In Motoren dieser Baureihe war eine vom KBA als unzulässig gewertete Abschalteinrichtung für Schadstoffemissionen eingebaut. Die Beklagte hat dann die Fahrzeuge zurückgerufen, um sie durch Aufspielen einer geänderten Software technisch zu überarbeiten. Das KBA gab diese Nachrüstung frei. Beim Fahrzeug des Klägers wurde diese Nachrüstung durchgeführt.

Das LG hat die Beklagte u.a. verurteilt, an den Kläger 9.555,56 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensverhältnis freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Abtretung sämtlicher Rechte, die dem Kläger gegen den Darlehensgeber zustehen. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg

Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Die Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall nach Verkauf eines Gebrauchtwagens entfällt nicht durch ein Software-Update.