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Unfall I: Fiktive Abrechnung eines Totalschadens, oder: Maßgeblicher Zeitpunkt für Wiederbeschaffungswert

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Heute gibt es dann mal wieder etwas Zivilrecht, und zwar vom BGH.

Als erste Entscheidung kommt hier das BGH, Urt. v. 24.03.2026 – VI ZR 165/25 – zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung eines  Totalschadens.

Der Kläger hat die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls, der sich im Mai 20218 ereignet hat, auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch genommen. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens beim BGh war nur noch die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines als Fahrschulwagen genutzten Pkw bei Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Gutachtenbasis.

Der Kläger veräußerte den beschädigten Pkw noch im Jahr 2018 und beschaffte ein Ersatzfahrzeug, das er seitdem als Fahrschulwagen einsetzte. Das AG hatte für die Schadensberechnung auf den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Wiederbeschaffungswert abgestellt. Das LG hat hingegen den Wiederbeschaffungswert für das Jahr 2018 zugrunde gelegt, der vom Gutachter mit einem geringeren Wert ermittelt wurde und reduzierte den zugesprochenen Betrag entsprechend.

Der BGH hat das LG-Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Die Annahme des LG, bei fiktiver Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen, ist aus Sicht des BGH nicht zutreffend:

„1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 26. Mai 2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN).

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 12; vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19; vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16, NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; jeweils mwN).

Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, VersR 2017, 1089 Rn. 7 mwN).

Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11 mwN). Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 13 mwN).

2. Danach ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger maßgeblich. Dass die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Beklagte – unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs – zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten ist im Streitfall nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzustellen, weil im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) die gedachte Herstellung von diesem durchzuführen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 15 ff. mwN). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lässt sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht herleiten und würde die oben genannten Grundsätze in ihr Gegenteil verkehren (Senat aaO Rn. 15). Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (Senat aaO Rn. 17). Das kann etwa im Hinblick auf einen geltend gemachten Nutzungs- oder Verdienstausfallschaden der Fall sein, dessen Höhe bei einer Verzögerung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung immer weiter zunimmt (vgl. zu solchen Fällen BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Februar 2007 – 4 U 470/06-153, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, ZfSch 1997, 253, juris Rn. 6). Im Streitfall, in dem allein der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Rede steht, ist dagegen kein Grund ersichtlich, weshalb abweichend von der Regel, dass es Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 17 mwN), eine Obliegenheit des Klägers bestanden haben sollte, das Ersatzfahrzeug vor der vollständigen Finanzierung durch die Beklagte anzuschaffen.

Anders als das Berufungsgericht meint, spricht vorliegend auch nicht der oben genannte Grundsatz, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“ soll, für die Maßgeblichkeit des vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelten Wiederbeschaffungswerts. Zwar hat der Senat in seinem vom Berufungsgericht insoweit angeführten Urteil vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13, VersR 2014, 214) unter anderem gestützt auf diesen Grundsatz ausgeführt, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten beläuft, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten (aaO Rn. 11 f.). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, im Streitfall sei der vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelte Wiederbeschaffungswert für die fiktive Schadensberechnung maßgeblich. Denn zum einen ist – anders als bei einer Reparatur entsprechend dem vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachten – die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht ohne weiteres mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen, die der Geschädigte mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangt. Eine solche Gleichsetzung kommt nur in Betracht, wenn der angeschaffte Ersatz dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das angeschaffte Ersatzfahrzeug für den Geschädigten auch dann den Zweck des Unfallfahrzeugs erfüllen kann, wenn es wirtschaftlich geringwertiger ist, also keine zwingende Wertkorrelation zwischen Unfall- und Ersatzfahrzeug besteht. Zum wirtschaftlichen Wert des vom Kläger als Ersatz für den Unfallwagen angeschafften Fahrzeugs hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Zum anderen müssten bei einer Übertragung des in der genannten Senatsentscheidung formulierten Grundsatzes auf den Fall der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands die vom Kläger insoweit auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten dem tatsächlich von ihm für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag (abzüglich des realisierten Restwerts des Unfallfahrzeugs) gegenüber gestellt werden, um beurteilen zu können, ob er aus dem Schadensfall bei Abrechnung auf Basis des Gutachtens einen unzulässigen Vorteil ziehen würde. So ist das Berufungsgericht aber nicht vorgegangen. Vielmehr hat es seiner Bestimmung der Schadenshöhe den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs auf Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobiltreuhand ermittelten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zugrunde gelegt.“

Schadensersatz wegen unterbliebener Abnahme, oder: Sachmangel bei Abnahmeangebot ohne Kfz-Brief

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 – 3 O 1094/25.

Gestritten wird um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Wohnmobil wegen der unterbliebenen Abnahme desselben. Die Klägering und der Beklagte hatten am 14.12.2023 einen Kaufvertrag über ein Reisemobil des Herstellers Adria, Typ Twin Sports 640 SG geschlossen. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der 21.12.2023 anberaumt.

Am 22.12.2023 forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeuges mit Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) sowie alternativ zum Angebot einer Sicherungsmöglichkeit auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Kfz-Brief vom Lieferanten des Fahrzeugs, dem Hersteller, bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle. Am 17.01.2024 erfolgte die Bereitstellungsanzeige. Die Klägerin forderte hiermit zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf, und zwar gemäß Ziff. V. der AGB 14-Tage-Frist ab Zugang der Anzeige. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb. Der Beklagte erklärte am 22.01.2024 den Rücktritt.

Die Klägerin fordert nun pauschalen Schadensersatz nach Ziff. V. Nr. 2 ihrer AG, und zwar 12.345 EUR. Das LG hat die Klage abgewiesen:

„Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn dem von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch auf Schadensersatz aufgrund der Nichtabnahme aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2. AGB steht entgegen, dass der Beklagte keine Pflicht aus dem Kaufvertrag vom 14.12.2023 verletzt hat, da er sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 320, 273 BGB berufen konnte. Inzwischen ist der Klägerin die Erbringung der geschuldeten Gegenleistung selbst unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), da sie das Reisemobil bereits anderweitig veräußert und übereignet hat, und sie nicht mehr in der Lage ist, dem Beklagten das Eigentum und den Besitz an dem Reisemobil zu verschaffen.

1. Die Klägerin und der Beklagte haben am 14.12.2023 zwar wirksam einen Kaufvertrag über ein Reisemobil geschlossen. Vertragsinhalt sind auch die AGB der Klägerin geworden.

2. Jedoch hat der Beklagte keine Pflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt, was Voraussetzung für § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2 AGB wäre. Deshalb kann auch dahinstehen, dass der Kläger sich mangels wirksamer Fristsetzung nicht nach § 323 BGB vom Kaufvertrag gelöst hatte.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht darin zu sehen, dass er den Wohnwagen nicht binnen 2 Wochen nach der Bereitstellungsanzeige und auch später nicht abgenommen hat, und den Kaufpreis nicht gezahlt hat.

Gemäß Ziffer V. Nr. 1 AGB ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Gemäß Ziff. III. Nr. 1 AGB ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig (Leistung Zug-um-Zug). Die zwischen den Parteien hinsichtlich des Zeitpunkts streitige Pflicht zur Aushändigung des Kfz-Briefs gehört zu den Hauptleistungspflichten, für die §§ 320 ff. BGB gelten. Die Abnahmepflicht trifft den Beklagten als Nebenpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/1, Rn. 29) aus § 433 Abs. 2 BGB und Ziffer V. Nr. 1 AGB.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abnahme nur geschuldet ist, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird (HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 14), und dass der Käufer nicht verpflichtet ist, eine mangelhafte Sache, wie ein Fahrzeug, abzunehmen, und diese(s) zurückweisen kann (NK-BGB/Eggert, 4. Aufl. 2021, BGB Anh. 4 § 480 Rn. 68). Dies gilt auch für geringfügige und behebbare Mängel (BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, Rn. 32 ff.). Der Anspruch auf mangelfreie Leistung kann bereits vor der Lieferung der mangelhaften Sache geltend gemacht werden (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 49).

Danach war der Beklagte nicht verpflichtet, das ihm ohne Vorlage des Kfz-Briefs angebotene Fahrzeug abzunehmen, und ist nicht in Annahmeverzug geraten. Denn ohne gleichzeitige Übergabe des Kfz-Briefs war das Fahrzeug mangelhaft.

a) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 BGB). Den objektiven Anforderungen entspricht sie, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, insbesondere wenn die Sache mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 BGB). Dabei wird im Rahmen von § 434 BGB von einem ganz weiten Beschaffenheitsbegriff ausgegangen, der alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einer Sache erfasst, die nach der Verkehrsauffassung auf die Wertschätzung der Sache von Einfluss sein können, und damit auch ihre Beziehungen zur Umwelt berücksichtigt (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Leible/Wilke, 3. Aufl. 2021, Kap. 11 Rn. 51, beck-online).

Da insoweit keine speziellen Abreden zur Beschaffenheit getroffen wurden, insbesondere die AGB keine Regelung zum Kfz-Brief bei der Bank enthalten, kommt es auf die objektive Beschaffenheit an. Diese fehlt, wenn der Kfz-Brief nicht mit dem Fahrzeug übergeben wird.

Dem Käufer eines Kfz ist, sofern bereits ausgestellt, der Kfz.-Brief zu übergeben, wobei früher die Abtretung eines Herausgabeanspruchs – etwa gegen eine Bank – genügen konnte (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 und 37, beck-online mit Verweis auf BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 – 3 U 105/98; weitere Ausführungen bei Müller/Hempel AcP 205 (2005), 246 (267)).

Aufgrund der weiten Fassung des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB (Übergabe mit Zubehör und weiteren Begleitgegenständen) im Hinblick auf die Übergabe von Begleitdokumenten bestehen seit der Neufassung der Vorschrift jedoch Gründe, die Nichterfüllung derartiger Pflichten als Sachmangel einzustufen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64, beck-online mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Übergabe der üblichen Fahrzeugpapiere ist unter der Geltung der Neufassung des § 434 BGB bei einem Kfz-Kauf als Fall des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB anzusehen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 434 Rn. 74). Daher besteht bereits ab Vertragsschluss ein synallagmatischer Leistungsanspruch des Verkäufers auf die Aushändigung der Dokumente, der nun aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleiten ist (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; wohl auch BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Auffassung, dass die Herausgabe des Briefes nicht erst zu irgendeinem Zeitpunkt nach, sondern mit Übernahme der Sache erfolgen muss, vertrat schon das Reichsgericht (vgl. BGH NJW 1953, 1347 mit Verweis auf RGZ 96, 343 und 96, 171, 96, 301, beck-online). Zur Vertragserfüllung gehört nämlich auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die, will der Schuldner nicht in Verzug geraten, unmittelbar erfolgen muss (BGH, NJW 1983, 2139, beck-online). Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist. Bereits zur „alten“ Rechtslage hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in einer wertungsmäßig vergleichbaren Konstellation entschieden, dass sich ein Käufer keineswegs darauf verweisen lassen muss, nach wirksamer Übertragung des Eigentums einen auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch selbst zu verfolgen (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 – 3 U 105/98).

Dies entspricht auch der gegenüber der Eigentumsverschaffungspflicht eigenständigen Pflicht des Verkäufers, zur Besitzverschaffungspflicht (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20). Eine mögliche Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ein Übergabesurrogat genügen würde (vgl. Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20), ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

b) Der Kläger war infolgedessen berechtigt, die Abnahme gem. § 273 BGB sowie die Kaufpreiszahlung gem. § 320 BGB zu verweigern.

Soweit (im Rahmen des § 273 BGB) erforderlich, hat der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht auch geltend gemacht.

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Neuer Eigentümer braucht Vorschadensgutachten, oder: Anspruch gegen früheren Kaskoversicherer?

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Heute gibt es dann mal wieder verkehrszivilrechtliche Entscheidungen. Es geht aber nicht um die Unfallregulierung, sondern um den Autokauf und Fragen, die ich mit „drumherum“ bezeichnen möchte.

Ich beginne mit dem m.E. ganz interessanten AG Aachen, Urt. v. 07.05.2026 – 100 C 14 / 25 -, das sich zu der Frage verhält, ob der neue Eigentümer eine (Gebraucht) Wagens einen Herausgabeanspruch gegen den früheren Kaskoversicherer auf Vorlage eines Vorschadengutachtens hat.

Im entschiedenen Fall hat der Kläger von der beklagten Versicherung die Herausgabe eines Schadensgutachtens zu einem Fahrzeug verlangt, das er im Jahr 2023 erworben hat. Im Kaufvertrag war ein Hagelschaden vermerkt. Der frühere Eigentümer hatte den Schaden bei der Beklagten als damaligen Kaskoversicherer gemeldet. im Rahmen der Regulierung wurde im Auftrag der Beklagten ein Gutachten erstellt und ein entsprechender Eintrag inklusive Hinweis auf einen Totalschaden im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gespeichert. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Herausgabe einer Kopie des Gutachtens auf, hilfsweise in anonymisierter Form, um den Wert seines Fahrzeuges überprüfen und möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Verkäufer wegen des Verschweigens des Umfangs eines größeren Vorschadens geltend machen zu können und auch im Fall und weiteren Verkehrsunfall zu einem solchen Vorschaden vortragen zu können.

Das AG hat einen Anspruch des Klägers verneint:

„Der Kläger kann die Überlassung des Schadensgutachtens nicht verlangen. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Denn bei den begehrten personenbezogenen Daten handelt es sich nicht um solche des Klägers. Tatsächlich geht es um personenbezogene Daten des damaligen Versicherungsnehmers der Beklagten und Voreigentümers des Fahrzeugs. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass personenbezogene Daten des Klägers bei der Beklagten vorhanden wären. Stellt man auf das Fahrzeug selbst ab, ginge es – darauf weist die Beklagte zutreffend hin – um keine personenbezogenen, sondern um sachbezogene Daten. Diese unterfallen nicht dem Schutz der Datenschutzgrundverordnung. Die bei der Beklagten zu dem Fahrzeug verarbeiteten Daten erhalten nicht deshalb einen Personenbezug zu dem Kläger, weil dieser das Fahrzeug erworben hat.

Andere Anspruchsgrundlagen ergeben sich nicht, insbesondere nicht aus Vertrag. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht kein Versicherungsvertrag. Dieser bestand zwischen dem Voreigentümer und der Beklagten.§

Wiedereinsetzung I: Folgen der Wiedereinsetzung, oder: Rechtszeitigkeit der Verfahrenshandlung, mehr nicht

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Zum Wochenstart gibt es hier heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Die erste kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524/25. Der Beschluss stammt zwar aus einem familienrechtlichen Verfahren – wie man am Aktenzeichen sieht -, die Ausführungen des BGH passen aber auch für Straf-/Bußgeldsachen.

Folgender Sachverhalt:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.05.2025 hat das AG der Antragstellerin einen Teil des Unterhalts zugesprochen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14.05.2025 zugestellt worden.

Mit einem am 10.06.2025 bei dem OLG eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag war ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt. Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat das OLG die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.08.2025 zugestellt worden.

Am 04.08.2025 sind bei dem Oberlandesgericht zwei vom 02.08.2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelte es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 03.09.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das OLG festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin am 26.09.2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragstellerin hat zu diesem Hinweis Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 24.10.2025 hat das OLG die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Dazu hat das OLG ausgeführt, „die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der wirksamen Einlegung fehle. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sei, dass sie fristgemäß beim Familiengericht eingehe. Das gelte auch dann, wenn zunächst bei dem Oberlandesgericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Eine Beschwerde bei dem Familiengericht habe die Antragstellerin nicht eingelegt. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz vom 2. August 2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, auch wenn dieser Schriftsatz die formalen Voraussetzungen für eine Beschwerdeschrift erfüllen möge. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das Oberlandesgericht ohnehin zuständig sei, auch die Beschwerdeeinlegung enthalten sollte, die beim Familiengericht hätte eingereicht werden müssen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ändere ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Wiedereinsetzungsentscheidung heile nur die Folgen der Fristversäumung; die fehlende Einlegung der Beschwerde könne dadurch nicht geheilt werden.“

Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Diese hatte keinen Erfolg. Der BGH hat den BGH-Beschluss bestätigt. Hier die Leitsätze des BGH:

1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 – XII ZB 225/04 – FamRZ 2005, 791 und BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).

2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.

Berechnung des Wiederbeschaffungswertes?, oder: Maßgeblicher Zeitpunkt bei fiktiver Abrechnung

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Im zweiten Postin habe ich dann eine Entscheidung des BGH zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung des Totalschadens.

Der Kläger hat in dem Verfahren die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch genommen. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines als Fahrschulwagen genutzten Pkw bei Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Gutachtenbasis.

Der Kläger veräußerte den beschädigten Pkw noch im Jahr 2018 und beschaffte ein Ersatzfahrzeug, das er seitdem als Fahrschulwagen einsetzte. Das AG stellte für die Schadensberechnung auf den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Wiederbeschaffungswert ab. Das LG hingegen den Wiederbeschaffungswert für das Jahr 2018 zugrunde, der vom Gutachter mit einem geringeren Wert ermittelt wurde und reduzierte den zugesprochenen Betrag entsprechend.

Der BGH hat mit dem BGH, Urt. v. 24.03.2026 – VI ZR 165/25 – das LG-Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück verwiesen. Die Annahme des LG bei fiktiver Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen, hat dem BGH nicht gefallen:

„Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen.

1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 26. Mai 2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN).

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 12; vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19; vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16, NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; jeweils mwN).

Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, VersR 2017, 1089 Rn. 7 mwN).

Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11 mwN). Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 13 mwN).

2. Danach ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger maßgeblich. Dass die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Beklagte – unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs – zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten ist im Streitfall nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzustellen, weil im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) die gedachte Herstellung von diesem durchzuführen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 15 ff. mwN).

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