Schlagwortarchiv: Spurwechsel

Auffahrunfall in Zusammenhang mit Spurwechsel, oder: Nach 5 Sekunden noch Zusammenhang?

© digitalstock – Fotolia.com

Im zweiten Posting habe ich hier dann noch den OLG Schleswig, Beschl. v. 22.07.2026 – 7 U 72/26 -, der sich noch einmal mit der Haftungsverteilung nach einem Auffahrunfall in Zusammenhang mit einem Spurwechsel befasst.

Gestritten wird über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 28.7.2025 war es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge N. wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen auf die linke Fahrspur, weil er einen LKW auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte ein Berufssoldat, fuhr mit seinem Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem LKW entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 EUR netto. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und E. der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt. Das OLG hat in dem Beschluss die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat:

„Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten des Klägers erkannt.

1. Dem Kläger fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.7.2026, 7 U 72/26, juris, Rn. 14; OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22, juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen PKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt.

Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer Anhörung am 27.2.2025 unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Spurwechsel des Klägers zum ersten Mal im Bereich der unterbrochene Mittelmarkierungsspur (d.h. hinter dem sog. Nullpunkt) wahrgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe dichter Verkehr geherrscht und ca. 40 m vor ihr sei ein Pritschenwagen gefahren. Ca. 2 Sekunden später sei es zur ersten Kollision gekommen, sie habe sofort auf die Kupplung getreten und ca. 2 – 4 Sekunden später habe es einen zweiten „Rums“ gegeben (Bl. 38 LGA). Nach dem Gutachten des Sachverständigen lag zwischen dem Spurwechsel des Klägers auf den linken Fahrstreifen und der ersten Kollision nur ein Zeitraum von höchstens 3 – 4 Sekunden (auf Basis des Klägervortrags). Bei abweichendem Kollisionsort und Beginn des Überholvorganges könne dieser Zeitraum – so der Sachverständige – tatsächlich auch nur 2 – 2,5 Sekunden betragen haben. Zum Zeitpunkt der Kollision war zwar der Spurwechsel des Klägers schon abgeschlossen (es gibt eine 100 % – Überdeckung zwischen der Front des LKW und dem Heckbereich des Klägerfahrzeuges), gleichwohl hat sich der Unfall in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel ereignet. Da der LKW (4 Achsen, 36 to, 10-12 m Länge) zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit mindestens 60 km/h unterwegs war (mithin bei einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s 2 einen Anhalteweg von gut 35 m hatte), reger Verkehr herrschte und vor ihm auf der linken Fahrspur ein Kleintransporter fuhr, hätte der Kläger den Fahrspurwechsel vor dem LKW ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht vollziehen dürfen. Durch den fehlerhaften Fahrspurwechsel sind die Reaktionszeitspanne und der Sicherheitsabstand des LKW zum Vorausfahrenden verkürzt worden.

2. Ob der fehlerhafte Fahrspurwechsel des Klägers und/ oder eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten zu 1) nach §§ 1 Abs. 2 , 4 Abs. 1 StVO für den zweiten Anstoß ursächlich geworden ist, kann offen bleiben. Zum einen ist nicht bewiesen, dass sich die Zweitkollision tatsächlich – wie der Kläger behauptet – erst „6 – 9 Sekunden“ nach der ersten Kollision ereignet hat. In die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG dürfen nur solche Verursachungs- und Verschuldensanteile berücksichtigt werden, die unstreitig, zugestanden oder aber bewiesen sind. Im Übrigen müssen sich die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge auch tatsächlich auf den Unfallschaden ausgewirkt haben (Kausalität). Hier steht nicht fest, dass der Schaden erst durch die Zweitkollision entstanden bzw. verstärkt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits durch den ersten „Rums“ ein Schaden an dem Klägerfahrzeug entstanden ist.

3. Soweit das Landgericht wegen eines Verstoßes der Beklagten zu 2) gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des LKW eine Haftungsquote von 20 % angenommen hat, weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass ein unfallkausaler verhaltensbedingter Verstoß insoweit nicht bewiesen ist. Dazu hätte der Kläger nachweisen müssen, dass die Beklagte zu 1) den fehlerhaften Spurwechsel schon vorher durch einen Blick in den Außenspiegel hätte erkennen und durch rechtzeitiges Abbremsen/Geschwindigkeitsreduktion die Kollision hätte vermeiden können. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nicht darauf an, wie sich ein Idealfahrer verhalten hätte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19.1.2026 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dies technisch nicht mehr sicher feststellen lasse. Es sei zeitlich und räumlich nicht mehr zu rekonstruieren, ob sich die Kollision z.B. durch eine Geschwindigkeitsverringerung des Klägerfahrzeuges oder aber eine Beschleunigung des LKW ereignet habe.

Die einfache Betriebsgefahr tritt in der Regel bei einem groben Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück. Der Kläger dürfte deshalb mit der vom Landgericht zuerkannten Quote von 20 % gut bedient sein.“

Haftungsverteilung nach Auffahrunfall auf der BAB, oder: Anscheinsbeweis gegen Spurwechsel

© Thaut Images Fotolia.com

Und dann kommen heute im Kessel Buntes zivilrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich hier noch einmal eine Entscheidung zum Auffahrunfall vor, und zwar den OLG Schleswig, Beschl. v. 22.07.2026 – 7 U 72/26.

In dem Verfahren streiten die Parteien über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am Montag, den 28.7.2025, war es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge N., wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen auf die linke Fahrspur, weil er einen LKW auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte ein Berufssoldat, fuhr mit seinem Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem LKW entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 EUR netto. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und E. der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt.

Das OLG hat die Klägerin in einem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet:

„Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten der Klägerin erkannt.

Dem Fahrer des klägerischen Lkw, den Zeugen N., fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Zeugen N. ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zum Unfall spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22, juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen LKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn die Klägerin – wie hier – ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt.

Schon nach den eigenen Bekundungen des Zeugen N. vermochte sich das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung (widersprüchliche Angaben) nicht davon zu überzeugen, dass der Fahrspurwechsel zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen war und sich der Anstoß erst zu einem Zeitpunkt ereignete, als sich der Zeuge N. mit dem Lkw bereits vollständig in den fließenden Verkehr auf der linken Spur eingeordnet hatte. Auch die Schadensstellen (Pkw vorne rechts; Lkw hinten links) sprechen gegen einen bereits abgeschlossenen Spurwechsel. Außerdem hat die Zeugin E. (seinerzeit angestellte Ärztin im Klinikum X.) glaubhaft bekundet, dass der LKW-Fahrer beim Spurwechsel den von hinten zügig heranfahrenden Beklagten zu 2. schlicht übersehen hat. Sie, die Zeugin, habe bereits im Rückspiegel den von hinten herannahenden PKW der Beklagten gesehen, als der LKW-Fahrer (“ruckartig“) auf die Überholspur gewechselt sei. Der Beklagte zu 2. habe eine Vollbremsung eingeleitet, sei ins Schleudern gekommen und dabei in das Heck des LKW geraten. Ihrer Ansicht nach habe der Audi keinerlei Chance gehabt, eine Kollision zu verhindern.

Nach alledem ist die vom Landgericht ausgeurteilte Quote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin nicht zu beanstanden. Auf Seiten der Beklagten verbleibt nur deshalb die Betriebsgefahr, weil hier die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn überschritten wurde.

Es besteht kein Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall in Höhe von 440,00 €. Bei dem Lkw der Klägerin handelt es sich um ein ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug. Ersatzfähig ist deshalb nur der konkret entgangene Gewinn nach § 252 BGB. Einen solchen Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“

OWi I: Spurwechsel in der Kreuzung – von Rot auf Grün, oder: Klassiker: Vorsätzlicher Rotlichtverstoß

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Und dann mal wieder OWi-Entscheidungen.

Zunächst etwas zum Roltichverstoß. Dazu hat sich das OLG Brandenburg noch einmal im OLG  Brandenbrug, Beschl. v. 14.04.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21 – geäußert. Nichts Neues, sondern nur Festschreibung eines „Klassikers, denn: Wer nach dem Überqueren der Haltelinie der Linksabbiegerspur an einer Rotlichtanlage bei Rot auf eine der Geradeausspuren wechselt und die Kreuzung dann geradeaus verlassen hat, begeht einen Rotlichtverstoß (so schon BGHSt 43, 285):

„1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei einen vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoß bejaht (§ 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 StVO).

Dass die Betroffene nach dem Überqueren der Haltelinie der Linksabbiegerspur bei Rot auf eine der Geradeausspuren wechselte und die Kreuzung dann geradeaus verlassen hat, steht der Annahme eines Rotlichtverstoßes nicht entgegen. Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1997 – 4 StR 647/96, zit. nach Juris).

Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler darauf gestützt, dass die Betroffene gemäß ihrer Einlassung nach dem Anhalten bei Rot entschieden habe, aus der Linksabbiegerspur geradeaus über die Kreuzung zu fahren, und damit in Kenntnis des bereits länger andauernden Rotlichts die Haltelinie überquert hat. Dabei hat sie ersichtlich auch den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des für die von ihr genutzte Spur angezeigten Haltesignals im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst, wobei es insoweit auf eine rechtlich zutreffende Subsumtion entsprechend der geltenden Verkehrsregelung nicht ankommt (vgl. hierzu Karlsruher Kommentar-OWiG/Rengier, 5. Aufl. § 11 Rn. 15). Ein etwaiger, auf mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhender Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum über die genaue rechtliche Bedeutung und Tragweite des geltenden Lichtsignals, wie ihn die Verteidigung geltend macht, stellt einen den Tatvorsatz nicht ausschließenden Verbotsirrtum dar (§ 11 Abs. 2 OWiG), der angesichts der Verpflichtung, sich vor Fahrtantritt über Verkehrsregelungen hinreichend zu informieren, darüber hinaus auch vermeidbar war (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschl. v. 1. Dezember 2015 – 3 Ss OW 834/15; Beschl. v. 22. Januar 2019 – 3 Ss OWi 1698/18; jeweils zit. nach Juris).

2. Das Amtsgericht hat darüber hinaus bei der Bemessung der Rechtsfolgen mit Recht eine vorsätzliche Tatbegehung im qualifizierten Fall zugrunde gelegt (132.3 Anl. zu § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4a BKatV), weil die Rotphase bereits 80,8 Sekunden und damit deutlich länger als eine Sekunde andauerte, was der Betroffenen im Zeitpunkt der Tatbegehung auch bekannt war.

Dass der Querverkehr nach den Feststellungen – gemäß denen die Ampel für die Geradeausspuren Grün anzeigte – Rot hatte, schließt den Qualifikationstatbestand nicht aus. Der Anwendungsbereich der gemäß § 37 StVO geltenden Bestimmungen beschränkt sich nicht auf den Schutz des Querverkehrs und erfordert nicht das Entstehen einer konkreten Gefährdungslage (vgl. Senat, Beschl. v. 20. August 2021 – 2 OLG 53 Ss-OWi 175/21; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8. März 2018 – 1 OWi 2 SsBs 107/18, zit. nach Juris). Zwar hat der Verordnungsgeber die Missachtung eines Wechsellichtzeichen bei länger als einer Sekunde andauernder Rotphase deshalb stärker sanktioniert, weil er für diesen Fall im Hinblick darauf, dass sich der Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können, eine abstrakte Gefährdung unterstellt hat (vgl. amtliche Begründung des Bundesrates zur 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991, VkBl. 1991, 702, 704). Daraus folgt jedoch nicht, dass immer dann, wenn im Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes auch der querende Verkehr noch wartepflichtig war, die Annahme eines Regelfalls gemäß 132.3 Anl. zu § 1 Abs. 1 BKatV ausgeschlossen wäre. Der Senat hält an seiner hiervon abweichenden Auffassung (vgl. Beschl. v. 19. September 2019 – [2 B] 53 Ss-OWi 507/19 [204/19]) nicht fest…..“

Mehrspuriges paralleles Abbiegen, oder: „Die Beklagtenvertreter versagen sich eine gedankliche Auseinandersetzung“

Author nach den drei verschiedenenen TGLs entnommen wikimedai.org
interpretiert und digital umgesetzt durch Mediatus

Heute ist Samstag, dh.: Es gibt zivilrechtliche Entscheidungen zum Verkehrsrecht. Und ich eröffne mit dem OLG München, Urt. v. 01.12.2017 – 10 U 3025/17. Problematik: Wie wird die Haftung nach einem Verkehrsunfall infolge Spurwechsels beim mehrspurigen parallelen Abbiegen verteilt. Das LG hatte die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen, das OLG sihet die Rechtslage anders und den Beklagten verurteilt. Begründung:

„Das Landgericht ist davon ausgegangen (EU 2/3 = Bl. 42/43 d. A.), dass der Kläger für den Verkehrsunfall vom 24.05.2015 gegen 15.00 Uhr an der Kreuzung der O.straße mit der P.straße keinen Schadensersatz verlangen könne, weil er selbst die Schäden jedenfalls ganz überwiegend verursacht und mitverschuldet habe (§§ 17 I, II, 9 StVG, 254 I BGB), so dass der Verursachungsbeitrag und (fehlende) Verschuldensanteil des Beklagtenfahrzeugs zu vernachlässigen seien (BGH NJW-RR 2007, 1077; Senat, Urt. v. 13.11.2015 – 10 U 3964/14 [juris]; Urt. v. 12.06.2015 – 10 U 3673/14 [juris], jeweils m.w.N.).

Dieses Entscheidungsergebnis erweist sich hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der die Unfallbeteiligten treffenden straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten als weder zutreffend, noch überzeugend begründet, ohne dass eine erneute Beweisaufnahme durch den Senat notwendig gewesen wäre. Die notwendige Richtigstellung bringt zu Tage, dass der Kläger wegen einer Verkehrslage bei „mehrspurigem parallelen Abbiegen“ (BGH NZV 2007, 185) auf der von ihm gewählten Linksabbiegespur Vorrang hatte. Dagegen ist dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ein Verstoß gegen die Gefahrvermeidungspflicht beim Spurwechsel (§ 7 V StVO) unterlaufen, deswegen hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe, einschließlich Zinsen und verzinster vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten, mit Ausnahme der auf letztere entfallenden Umsatzsteuer…………….

2. Dagegen ist der sachlich-rechtliche Ansatz des Erstgerichts (§§ 513 I 1. Alt., 546 ZPO) im entscheidenden Punkt zu beanstanden: In Fällen „mehrspurigen parallelen Abbiegens“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung werden das Recht der freien Fahrstreifenwahl des am weitesten rechts eingeordneten Abbiegers und das Rechtsfahrgebot ersetzt durch das Gebot, die Spur zu halten (BGH NZV 2007, 185: „An die Stelle des Rechtsfahrgebots tritt die Pflicht zum Spurhalten … Ziel der Richtungspfeile und der Möglichkeit zum parallelen Abbiegen ist nämlich die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der auch genutzt werden soll. Dem liefe der Vorrang des am weitesten rechts Eingeordneten entgegen, weil dadurch die ausgewiesene zweite Abbiegespur nur erschwert zum Abbiegen verwendet und unbenutzt bleiben könnte. … grundsätzlich kein Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs … Die für einen Spurwechsel geltende Sorgfalt ist auch in einem solchen Fall zu beachten“).

a) Die Unfallörtlichkeit im Streitfall weist unstreitig im Kreuzungsbereich Fahrbahnmarkierungen, insbesondere Leitlinien (Anlage 3 zu § 42 II StVO, Zeichen 340) für den Rechtsabbiegerverkehr nicht auf. Ebenso unstreitig trägt die in Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs von rechts gesehen zweite Fahrbahn der Oettingen Straße einen kombinierten Rechts- und Geradeauspfeil (Anlage 2 zu § 41 I StVO, Zeichen 297).

b) Der Senat bleibt bei seiner den Parteien bereits mitgeteilten Rechtsauffassung (Verfügung v. 20.09.2017, S. 1/2 = Bl. 57/58 d. A.), dass das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs in folgendem Sinne auszulegen ist: Die Erwägung, dass „in einem solchen Fall“ in mehreren Reihen nebeneinander gefahren werden dürfe, ohne zu überholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden einordnen zu müssen, gilt auch dann, wenn der in zweiter Reihe nach rechts Abbiegende einem solchen Richtungspfeil folgen darf (aber auch geradeaus weiterfahren dürfte). Dieses Ergebnis ist nach dem Regelungszweck der Ge- und Verbotspfeile zwingend, da auch der kombinierte Rechtsabbieger- und Geradeauspfeil das Ziel verfolgt, mit der Möglichkeit zum parallelen Abbiegen mehr Verkehrsraum zu schaffen, den Verkehrsfluss zu erhöhen und das Abbiegen zu beschleunigen. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als die Prinzregenten Straße in Fahrtrichtung der Beteiligten ebenfalls mehrspurig fortgeführt wird. Der übrige Verkehr wird durch den kombinierten Pfeil nicht weniger unterrichtet und gewarnt als durch einen ausschließlich nach rechts weisenden Pfeil.

c) Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Senat diese Frage nicht bereits abweichend entschieden hat (Bl. 28/30 d. A.). Abgesehen davon, dass nicht Urteile, sondern Beschlüsse nach § 522 II ZPO vorlagen, betrafen diese Entscheidungen nicht die Ausgangslage, dass das mehrspurige Abbiegen durch Richtungspfeile vorgesehen oder geboten war. Auch neuere Urteile (10 U 1963/15 [n.v.] und 10 U 3295/15 [n.v.]) hatten – bei grundsätzlich zulässigem mehrspurigen Abbiegen – keine Fahrbahnmarkierungen oder Richtungspfeile zur Grundlage, die faktisch zwei voneinander unabhängige Abbiegespuren geschaffen hätten.

d) Die Beklagtenvertreter versagen sich eine gedankliche Auseinandersetzung und nachvollziehbare Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung, was umso mehr geboten gewesen wäre, als ihre Rechtsmeinung eine den in zweiter Spur rechts Abbiegenden verwirrende und die Sicherheit des Straßenverkehrs insgesamt beeinträchtigende Folge hätte: Es entstünde der Eindruck, gleichzeitig mit und neben dem ganz rechts Eingeordneten abbiegen zu dürfen, wobei die jederzeit mitwirkende Pflicht, dessen Recht auf freie Fahrstreifenwahl zu achten, keineswegs gleichwertig naheliegt.

e) Der Senat hält deswegen die Berufung des Klägers für begründet, denn dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ist ein Verstoß gegen die umfassenden Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel (§ 7 V StVO) vorzuwerfen.“

Schöne (?) Formulierung: „Die Beklagtenvertreter versagen sich eine gedankliche Auseinandersetzung„.

Reißverschlussverfahren I: Spurwechsel, oder: Es gilt der Anscheinsbeweis

entnommen wikimedia.com
Fotograf: Conrad Nutschan

Im „Kessel Buntes“ stelle ich heute dann zwei Entscheidungen zum sog. Reißverschlussverfahren vor. Da ist zunächst das OLG München, Urt. v. 21.04.2017 – 10 U 4565/16. Es ist ergangen zu einem Zusammenstoß zwischen einem Lkw, der vom Beklagten gesteuert wurde, und einem vom Klägr gesteuerten Pkw. Zum Zusammenstoß ist es nach einem Spurwechsel des Klägers gekommen, bei dem das sog. Reißverschlussverfahren galt. Das LG München II war von einer Haftungsverteilung von 50:50 ausgegangen. Es hatte keinen gegen den Kläger geltenden Anscheinsbeweis angenommen. Das OLG München sieht das anders. Nach seiner Auffassung ist der Anscheinsbeweis anwendbar. Es hat ihn angewendet und lässt auf der Grundlage den Kläger allein haften:

„bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es auch im Falle eines Spurwechsels im Reißverschlussverfahren regelmäßig nicht an der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität (vgl. auch Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 648 m.w.N.).

Keine einzige der von der Klägerin zitierten Entscheidungen besagt etwas anderes:

So hat das Kammergericht mit Beschluss (nicht „Urteil“) vom 19.10.2009, Az.: 12 U 227/08, juris, insb. Folgendes ausgeführt (vgl. bei juris Rdnr. 7 und 10): „Soweit der Kläger meint, der Anscheinsbeweis würde im Hinblick auf das „Reißverschlussverfahren“ nicht gelten, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. (…) Eine Mithaftung der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass der Erstbeklagte die Gefahr der Kollision auf sich hätte zukommen sehen müssen, er also hätte erkennen müssen, dass die Zeugin B. ihm (…) den Vortritt nicht gewähren würde.“

Das AG Dortmund wiederum hat mit Urteil vom 23.02.2010, Az.: 423 C 12873/09, juris, insb. Folgendes ausgeführt (vgl. bei juris Rdnr. 24): „Bei der nach § 17 I StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile am Unfallgeschehen ist zunächst zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger der Beweis des ersten Anscheins einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Verkehrsteilnehmers beim Fahrspurwechsel streitet und daher davon auszugehen ist, dass der Kläger das Unfallgeschehen verursacht und verschuldet hat.“

Das LG Darmstadt schließlich hat mit Urteil vom 15.03.2001, Az.: 6 S 464/00, VRS, Bd. 100, S. 430/432, insb. Folgendes (vgl. S. 431) ausgeführt: „Der Fahrspurwechsel der Kl. war daher ersichtlich zum Zeitpunkt der Kollision nicht abgeschlossen; der Beweis des ersten Anscheins spricht deshalb bereits dafür, dass die Kl. den Unfall durch ihre Vorfahrtsverletzung sowie dadurch verursacht und verschuldet hat, dass jede Gefährdung anderer ausgeschlossen gewesen wäre.“

cc) Es bleibt dabei, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, den für einen Verstoß des Zeugen Dr. T. gegen 7 V 1 StVO sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Soweit die Klägerin nunmehr – ohne nähere Erläuterung – behauptet, der Zeuge Dr. T. sei in einem ausreichend großen Abstand vor dem Beklagten-Lkw auf die rechte Spur gewechselt, widerspricht dies den – im Übrigen auch im Einklang mit der Protokollierung der Aussage des Zeugen in der erstinstanzlichen Sitzung vom 14.10.2016 (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls = Bl. 22 d.A.) stehenden – Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Zeuge Dr. T. nur bekundet hat, dass der vor ihm Fahrende etwa 3 bis 5 Meter entfernt gewesen sei, während er nichts dazu aussagen konnte, in welchem Abstand sich der Lkw zu seinem Pkw befand, als er den Spurwechsel einleitete.

Schließlich vermag auch der Umstand, dass der Fahrer des Beklagten-Lkws nach dem Unfall vor Ort die vom klägerischen Fahrer formulierte und von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegte Sachverhaltsdarstellung unterzeichnet hat, wonach der Porsche vom Lkw „übersehen“ wurde, den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Denn das Wort „übersehen“ bedeutet, dass der Pkw für den Lkw-Fahrer rechtzeitig beim Spurwechsel zu erkennen gewesen wäre, aber nicht erkannt worden ist. Wenn der Lkw-Fahrer den Pkw aber nicht gesehen hat, dann kann er auch nicht beurteilen, ob er ihn rechtzeitig hätte erkennen können. Angemerkt sei im Übrigen, dass eine Vernehmung des Lkw-Fahrers seitens der Klägerin nicht beantragt worden war.

dd) Schließlich bleibt es auch dabei, dass hier nur eine Alleinhaftung der Klägerin in Betracht kommt.

Soweit die Klägerin ihre Ansicht, in Fällen des Reißverschlussverfahrens trete die allgemeine Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs nicht unter dem Gesichtspunkt eines deutlich überwiegenden Verschuldens des Spurwechslers zurück, sondern nur dann, wenn seitens des Bevorrechtigten der Nachweis der Unvermeidbarkeit geführt worden ist, auf das o.g. Urteil des LG Darmstadt stützt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtsauffassung vom LG Darmstadt ausweislich der Entscheidungsgründe, soweit sie unter VRS Bd. 100, S. 431/432, abgedruckt sind, keineswegs vertreten wird. Vielmehr hat das LG lediglich darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die Halterin des die Fahrspur wechselnden Pkws, mit den bereits gezahlten 50% „mehr als gut bedient“ sei.

Zwar vertritt das AG Dortmund in seinem o.g. Urteil vom 23.02.2010 (vgl. bei juris insb. die Rdnr. 30) tatsächlich die Meinung der Klägerin. Dies entspricht aber nicht der herrschenden und vorzugswürdigen Meinung, wonach, wie bereits oben ausgeführt, in Fällen des Verstoßes gegen äußerste Sorgfalt fordernde Vorschriften wie § 7 V StVO die allgemeine Betriebsgefahr regelmäßig zurücktritt. Auch wenn sich der Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 V 1 StVO im Zusammenhang mit dem Reißverschlussverfahren ereignet, bleibt es bei einem Verstoß gegen diese äußerste Sorgfalt fordernde Vorschrift. Wie etwa vom Kammergericht mit dem o.g. Beschluss vom 19.10.2009 und in der Folge auch vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 22.07.2014, Az.: 1 U 152/13, juris, jeweils überzeugend ausgeführt, kommt eine Mithaftung des Bevorrechtigten zwar dann in Betracht, wenn er die Gefahr einer Kollision auf sich zukommen sehen musste und unfallverhütend hätte reagieren können. Die Beweislast trägt diesbezüglich aber der Spurwechsler; eine automatische Mithaftung in Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr wird nicht vertreten.“

Zwei Punkte sind „schön“ an der Entscheidung:

Zunächst ist hinzuweisen auf die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG zu der Frage.

Und: „Besonders schön“ ist das Zitat von/der Hinweis auf:“Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl.“. Kann man hier bestellen 🙂 🙂 🙂 . Gibt es im Moment als Mängelexemplar.