Im zweiten Posting dann noch einmal zwei Entscheidungen des AG Köln zum Sachverständigenregress. Darüber habe ich ja schon mal berichtet (vgl. hier: Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Obliegenheiten des Geschädigten),
Die Problematik scheint derzeit ein Dauerbrenner beim AG Köln zu sein. Die klagende Versicherung hat – soweit ich das sehe – bisher alle Verfahren verloren. Eine Berufung ist beim LG Köln anhängig.
Heute stelle ich dann noch einmal zwei Entscheidungen dazu vor, und zwar:
Zu den Voraussetzungen eines sog. Sachverständigenregresses.
1. Zur Erforderlichkeit des Auslesens des Fehlerspeichers durch einen Sachverständigen
2. Im Ausgangspunkt muss einem Sachverständigen bei der Frage, welche und wie viele Fotos er anfertigt, ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ermitteln , liegt es auch auf der Hand, dass das gesamte Fahrzeug abgelichtet werden muss und nicht nur isoliert die Schadensstellen.
