Schlagwortarchiv: Vereinsrecht

Vereinsrecht II: Keine Eintragung als Idealverein, oder: Der „Idealverein“, der nur vorgibt, einer zu sein

Im zweiten „Vereinsposting“ geht es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 11.08.2026 – 1 Wx 4/26 e.

Das OLG hat über die Beschwerde eines „Vereins“ entschieden, dessen Eintragung als sog. Idealverein i. S. d. § 21 BGB abgelehnt worden ist. Das OLG sagt: Zu Recht.

„1. Nach § 21 BGB setzt die Eintragung eines Vereins voraus, dass sein Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem Wortlaut der Satzung, sondern nach dem tatsächlich verfolgten Zweck und der beabsichtigten Tätigkeit (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.). Gemäß § 26 FamFG hat das Registergericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ist somit nicht gehindert, neben der Satzung auch sonstige objektive Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf den wahren Vereinszweck zulassen.

2. Der Idealverein ist ein gesetzlich vorgegebener Organisationstyp, der nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass ein nichtwirtschaftlicher Verbandszweck lediglich formal gewählt wird, während der tatsächliche Schwerpunkt der Vereinstätigkeit einem anderen Zweck dient. So liegt es indes hier.

a) Zwar ist die Satzung erkennbar darauf angelegt, die registerrechtlichen Anforderungen des § 21 BGB einzuhalten und etwa die vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17, als Eintragungshindernis angesehenen Regelungen zur Vermögensausschüttung zu vermeiden.

b) Der entscheidende Punkt ist aber, dass in der Gesamtschau des hier zur Anwendung kommenden, von dem Gründungsmitglied X. entwickelten Geschäftsmodells, das sich auch in der Satzung widerspiegelt, die gesetzlich geforderte Mitgliederbasis nur formal hergestellt wird, während die objektive Konzeption darauf gerichtet ist, den Verein als Instrument der privaten Vermögensstrukturierung für den Vorstand, Frau Z., einzusetzen.

aa) So legt X. in einem unter https://www.… veröffentlichten Interview dar, dass viele Immobilienanleger und Unternehmer Wege suchten, „ihr Vermögen besser zu schützen und die Nachfolge zu regeln“. Als Alternative zu „komplexen Gesellschaftsformen“ böte sich dabei „mit dem privatnützigen Verein eine innovative, steuerlich attraktive Alternative, die gleichzeitig Flexibilität und Vermögensschutz ermöglicht“. Er – X. – „liefere“ die sieben notwendigen Mitglieder für die Eintragung im Vereinsregister (§ 56 BGB), „begleite“ den gesamten Prozess von der Gründung bis zur Vermögensübertragung und steuere auch sämtliche Unterlagen einschließlich der Satzung bei (Abruf vom 25.11.2025; Ausdruck in der Papierakte des Registergerichts).

bb) Die Gründung des Antragstellers basiert auf diesem Modell, wie auch der Verweis des Registergerichts auf mehrere Parallelverfahren zeigt: In allen Fällen kommt eine standardisierte Satzung zur Anwendung und sind die Gründungsmitglieder, mit Ausnahme des jeweiligen Vorstands, identisch. Die Satzung weist dem Vorstand eine starke Stellung zu (vgl. §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2), konzentriert die Entscheidungsmacht auf einen kleinen Kreis von Voll- und Ehrenmitgliedern (vgl. §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4, 20 Abs. 2) und räumt der Vermögensbildung und -verwaltung ein hohes strukturelles Gewicht ein, indem sie etwa ausdrücklich die Unterhaltung eines Wohnhauses vorsieht (§ 2 Abs. 2) und detaillierte Regelungen über Kapital- und Sacheinlagen enthält (§ 23 Abs. 5 und Abs. 6). Demgegenüber bleiben die praktischen Mechanismen zur Verwirklichung der in § 2 genannten ideellen Förderzwecke vergleichsweise abstrakt ausgestaltet. Durch das Eintrittsrecht nach § 11 wird eine dauerhafte Fortführung des Vereins über Generationen hinweg angelegt. In der Gesamtschau schafft die Satzung die organisatorischen Voraussetzungen für einen auf langfristige Vermögenserhaltung innerhalb des Mitgliederkreises angelegten Verband.

cc) Nach alledem ist der Vereinszweck, anders als § 2 der Satzung durch die Auflistung einer Vielzahl ideeller Förderzwecke suggeriert, strukturell auf die dauerhafte Verwaltung von (Familien-)Vermögen angelegt, wie es auch der öffentlichen Darstellung und Werbung durch den spiritus rector X. entspricht. Der Senat verkennt nicht, dass Vermögensverwaltung einem Idealverein grundsätzlich gestattet sein kann. Hier erschöpft sich die Vermögensverwaltung jedoch nach der objektiven Gesamtkonzeption nicht in einer dienenden Hilfstätigkeit zur Verwirklichung ideeller Zwecke, sondern prägt den Charakter des Verbands maßgeblich. Damit wird die Rechtsform des Idealvereins als funktionaler Ersatz für eine Stiftung oder vergleichbare vermögensverwaltende Organisation missbraucht.

3. Die Anmeldung eines Vereins, der entgegen § 21 BGB keinen Idealverein bildet, ist zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.).“

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Vereinsrecht I: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder: Spätere Fortsetzung des Vereins

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Wer mich kennt, weiß: Ich habe auch mal Vereinsrecht gemacht bzw. habe mein Buch zum „Vereinsrecht“ immer noch. Und daher gibt es eben hier immer auch mal Entscheidungen zum Vereinsrecht. Und das ist heute der Fall. Ich stelle dazu zwei Entscheidungen vor.

Die Berichterstattung beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 13.05.2026 – 22 W 15/26.

In dem Beschluss geht es um einen Verein über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch Beschluss des AG ist das Insolvenzverfahren aufgrund eines vom Insolvenzgericht bestätigten und seit dem 11.06.2025 rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben worden. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist insoweit die Fortsetzung des Beteiligten vorgesehen. Der entsprechende Abschnitt lautet:

„Der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 42 Abs. 1 BGB aufgelöste Verein wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt.

Der Vorstand wird beauftragt, diesen Fortsetzungsbeschluss nach seinem Wirksamwerden zum Vereinsregister anzumelden.“

Die Vereinsmitglieder sind auch als eigene Gruppe im Insolvenzplan aufgeführt. Nun hat der  Liquidator die Fortsetzung des Vereins angemeldet. Insoweit hat das AG darauf hingewiesen, dass es zu einer Fortsetzung des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Dieser sei einzureichen. Dagegen hat der Verein Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das AG dem KG vorgelegt, wo sie Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Zwischenverfügung vom 29.01.2026 ist aufzuheben.

a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Zwischenverfügung nicht die notwendigen formellen Anforderungen erfüllt. Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn eine Anmeldung unvollständig ist oder ein anderes behebbares Hindernis der angemeldeten Eintragung entgegensteht. Dazu ist das behebbare Hindernis oder der fehlende Umstand zu bezeichnen und eine Frist zur Beseitigung zu setzen. An dieser Frist fehlt es hier zwar. Sie kann aber nicht nur durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden, sie ist auch letztlich entbehrlich, wenn der Anmelder deutlich gemacht hat, dass er die Auflage in keinem Fall erfüllen wird. So liegt der Fall aber hier, weil der Beteiligte auf den Erlass der Zwischenverfügung hin, weiterhin an seiner Auffassung festgehalten hat, dass es allein des Insolvenzplanes bedarf und ein weiterer Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich ist.

b) Die Zwischenverfügung ist aber aufzuheben, weil die Auffassung des Beteiligten zutreffend ist. Ein (weiterer) Beschluss der Mitgliederversammlung des Beteiligten ist nicht erforderlich, weil dieser bereits im Rahmen der Bestätigung des Insolvenzplans vom 10.04.2025 wirksam gefasst worden ist.

Das Amtsgericht hat zwar zu Recht auf die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen. Danach kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen, wenn das Insolvenzverfahren nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil der Insolvenzplan vom 10.04.2025, der durch das Insolvenzgericht bestätigt worden ist, den Fortbestand des Beteiligten tatsächlich auch vorsieht. Eines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Fortsetzung bedarf es aber nicht, weil bereits der Insolvenzplan diesen Beschluss enthält.

Ausweislich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Insolvenzplans ist für die fünf Vereinsmitglieder eine eigene Gruppe nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InsO gebildet worden und ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans die Fortsetzung des Beteiligten mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens festgesetzt worden. Diesen Regelungen hat das im Termin vor dem Insolvenzgericht am 27.05.2025 einzig anwesende Vereinsmitglied zugestimmt. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan sodann nach § 248 InsO bestätigt. Die Bestätigung ist rechtskräftig geworden.

Dann aber bedurfte es keines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beteiligten über die Fortsetzung, weil in den Insolvenzplan der Beschluss über die Fortsetzung des Beteiligten nach § 225a Abs. 3 InsO aufgenommen werden konnte und dies nach § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO dazu führt, dass der Beschluss als in der erforderlichen Form abgegeben gilt und nach § 254a Abs. 2 Satz 2 InsO die erforderlichen Ladungen und Bekanntmachungen ebenfalls als in der vorgeschriebenen Form bewirkt gelten. Mit diesen Regelungen sollen nach der Gesetzesbegründung die entsprechende Beschlüsse der notwendigen Organe des Schuldners erfasst werden (vgl. BT-Drucks 17/5712, S. 32, 36). Die Regelungen gelten dabei auch für den eingetragenen Verein, auch wenn der Wortlaut von gesellschaftsrechtlich erforderlichen Ladungen (§ 254a Abs. 2 Satz 2 InsO) oder gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen (§ 225a Abs. 3 InsO) spricht. Denn an anderen Stellen ist auch von Mitgliedschaftsrechten beteiligter Personen die Rede (§ 225a Abs. 1, § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Vorschriften sind zudem durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.11.2011 eingeführt worden. Dass von diesen Erleichterungen gerade unternehmenstragende Vereine ausgenommen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Ein Ausschluss ist auch nicht gerechtfertigt. Die auf einzelnen Teilformulierungen beruhende Abgrenzung zwischen Körperschaft und Gesellschaft ist hierfür angesichts der fließenden Übergänge zwischen den beiden Unternehmensformen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) zudem nicht ausreichend. Insoweit hätte ein ausdrücklicher Ausschluss nahegelegen.

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, der nahelegt, dass der Beschluss über die Fortsetzung nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu fassen ist. Denn eine solche – erneute – Beschlussfassung erscheint nicht erforderlich. Sie ist weder zum Minderheiten- noch zum Gläubigerschutz erforderlich. Denn mit der Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins über den Insolvenzplan (§ 235 InsO) findet ein der Mitgliederversammlung vergleichbarer Termin statt, zu dem die Mitglieder des insolventen Vereins auch nach § § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO unter Beifügung des Plans bzw. seines Inhalts zu laden sind. Dass eine Abstimmung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Rechte der Mitglieder beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Gesetzgeber von vornherein auch den Verein mit den Regelungen der §§ 225a, 254a InsO erfassen wollte, hätten diese Regelungen zudem gesetzestechnisch als jüngere Regelungen den Vorrang vor § 42 BGB, der in dem hier betreffenden Teil durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Die vom Amtsgericht angeführten (Gegen-) Meinungen (vgl. Münchener Handbuch zum GesR V/Leuschner, 5. Aufl. 2021, § 60 Rn. 120; Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 11. Auflage 2016, Rn. 1169) setzen sich mit diesen Fragen nicht auseinander.

…“

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Geplante Opposition auf Mitgliederversammlung, oder: Verein muss Mitglied Mailadressen herausgeben

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Und dann – wie angekündigt – die BGH-Entscheidung zum Vereinsrecht. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 10.12.2025 – II ZR 132/24. Es behandelt eine Problematik, die im Vereinsrecht immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Frage: Wie kommt ein Vereinsmitglied an die Adressen anderer Vereinsmitglieder, wenn man zu denen vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will.

In dem entschiedenen Fall sollte es auf einer Mitgliederversammlung eines Sportvereinsum den Verkauf von Vereinsgrundstücken gehen. Der Verein hatte vor der Versammlung die existenzielle Bedeutung des Verkaufs betont. Ein Vereinsmitglied hatte andere Mitglieder mobilisieren wollen, um gegen die Pläne vorzugehen. Das Mitglied hatte dazu vergeblich vom Verein die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausverlangt, um diese kontaktieren und ihnen seine abweichende Sicht darlegen zu können. Das hat der Verein verweigert.

Auf der Mitgliederversammlung  wurde dann für den Verkauf der Vereinsgrundstücke gestimmt. Das Mitglied klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse und hatte Erfolg.

Ich verweise wegen der Einzelheiten der Begründung auf den verlinkten Volltext. In der Entscheidung betont der BGH das berechtigte Interesse eines Vereinsmitgliedes an den E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder, wenn es diese vor einer Mitgliederversammlung kontaktieren wolle, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, müsse dahinter zurücktreten. Sie müssten es aufgrund ihres Vereinsbeitritts hinnehmen, dass ein Mitglied sie in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele per E-Mail-Nachricht kontaktiere. Dass der (Sport)Verein ggf. seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt habe, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, sei unerheblich. Denn das Informationsrecht könne weder per Satzung noch durch Vereinszusagen gegenüber den Mitgliedern eingeschränkt werden. Die Herausgabe der E-Mail-Adressen verstoße im Übrigen auch nicht gegen die DSGVO.

Die Entscheidung des BGh hat folgenden Leitsatz:

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Und <<Werbemodus an>>: Die Entscheidung gibt mir die Gelegenheit auf „mein“ Vereinsrecht Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025, hinzuweisen. Das kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>.

Einberufung der Mitgliederversammlung des Vereins, oder: Wahl der Form der Einladung durch Vorstand

Und im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann der OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2025 – 9 W 65/25 – zum Vereinsrecht.

Gestritten wird um die Eintragung einer Änderung einer Satzung in das Vereinsregister. Das Registergericht hat den Eintragungsantrag u. a. dahingehend beanstandet, die in der Satzungsänderung vorgesehene Möglichkeit, zu Mitgliederversammlungen alternativ durch Bekanntgabe/Aushang in der Geschäftsstelle oder durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, sei unzulässig. Es dürfe nicht im Belieben des Vereinsvorstands stehen, in unmittelbarer Form (also durch direkt an die einzelnen Mitglieder gerichtete Schreiben) oder in mittelbarer Form (durch eine Mitwirkung des Mitglieds erfordernde Bekanntgabe/Aushang) einzuladen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins hatte Erfolg:

„1. Der in der Literatur verschiedentlich vertretenen und vom Registergericht geteilten Auffassung, eine Satzungsbestimmung, die die Wahl zwischen Einberufungsformen mit und ohne Mitwirkungsobliegenheit der Mitglieder dem Vorstand überlasse, sei in jedem Fall unzulässig (vgl. Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, 2146; Schwennicke in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Rn. 37 zu § 32; die dort zum Beleg angeführte Fundstelle OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 1965, 15 W 54/65, ist indes unzutreffend zitiert, das OLG Hamm hat die genannte Streitfrage gerade offengelassen), vermag sich der Senat jedenfalls für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.

Vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit (die Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins hat die entsprechende Satzungsänderung in ihrer Jahreshauptversammlung am 10. März 2025 einstimmig beschlossen) erscheinen vielmehr lediglich Regelungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen unzulässig, die den Mitgliedern die Möglichkeit der Kenntnisnahme in unzumutbarer Weise erschweren; soweit dies nicht der Fall ist, sind auch alternative Einberufungsformen statthaft (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, 74. Edition 2025, Rn. 12 zu § 32; Waldner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 25, Rn. 16; Notz in beck-online-Grosskommentar, Stand 2018, Rn. 52 zu § 32; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 1984, BeckRS 1984, 30993466, je m. w. N.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einladung durch Aushang (z. B. im Vereinslokal), soweit diese einer einzig vorgesehenen Einberufungsform entspricht, offenbar nach allgemeiner Auffassung zulässig ist. Wenn im Streitfall dem Vorstand die zusätzliche alternative Möglichkeit, durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, an die Hand gegeben wird, stellt dies – gegenüber einer für sich gesehen zulässigen Einladungsform durch Aushang – für die Vereinsmitglieder keine Erschwerung, sondern vielmehr eine Erleichterung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme dar.“

Und dieses Posting zum Vereinsrecht nehme ich dann mal wieder zum Anlass <<Werbemodus an>> auf mein vor kurzem in Neuauflage erschienenes Werk: Vereinsrecht  Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025“ hinzuweisen, das man – natürlich 🙂 – hier bestellen kann.<<Werbemodus aus>>

Vereinsrecht II: Einsicht in Vereinsregisterakten, oder: Formal Beteiligter mit berechtigtem Interesse?

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Und dann auch im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ etwas zum Vereinsrecht, und zwar stelle ich den KG, Beschl. v. 25.02.2025 – 22 W 66/24 – zur Einsicht ins Vereinsregister vor.

Es geht um Folgendes: Der an dem Verfahren Beteiligte zu 1), der Verein ist seit 1984  im Vereinsregister eingetragen. Sein Zweck ist nach § 2 der Satzung die treuhänderische Übernahme und treuhänderische Verwaltung von unbeweglichem Vermögen sowie Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten für eine Partei sowie die Wahrnehmung von deren Interessen in Grundstücksangelegenheiten. Mitglieder des Vereins sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die jeweiligen Mitglieder des Bundesvorstands und die jeweiligen Mitglieder der Bundesgeschäftsführung dieser Partei

Der Beteiligte zu 2) regte zunächst mit Schreiben vom 05.03.2024 gegenüber dem Registergericht die dringende Einleitung eines Verfahrens auf Löschung des Beteiligten zu 1) nach § 395 FamFG an, weil dieser seiner Auffassung nach als wirtschaftlicher Verein anzusehen sei. Nachdem das Registergericht ihm nach Anhörung des Beteiligten zu 1) mitteilte, dass und inwieweit die von ihm aufgestellten Behauptungen über Grundvermögen und Tätigkeiten nicht zutreffen, stellte er mit Schreiben vom 27.05.2024 weitere Behauptungen auf. Diesen trat der Verein wiederum mit einem dem Beteiligten zu 2) auf Bitten des Vereins nicht übersandten Schreiben entgegen. Daraufhin teilte das Registergericht mit Schreiben vom 05.08.2024 mit näherer Begründung auch zu den aufgestellten Behauptungen mit, dass die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Zugleich teilte es weiter mit, dass der vom Beteiligten zu 2) gestellte weitergehenden Akteneinsichtsantrag, den dieser, nachdem er Einsicht in die Registerakte genommen hatte, in erster Linie auf die Übersendung der Stellungnahme des Beteiligten zu 1) vom 19.04.2024 bezog, die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses erfordere.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf eine solche Akteneinsicht zurückgewiesen, weil dem Beteiligten zu 2) alle Informationen weitergegeben worden seien und er sich nicht auf ein weitergehendes berechtigtes Interesse berufen könne. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 2) eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, vorsorglich legte er auch Beschwerde gegen den Beschluss ein. Er berief sich wegen eines berechtigten Interesses auf seine nebenberufliche journalistische Tätigkeit im Bereich der Parteifinanzierung und Parteivermögen. Zudem habe er als Bürger und Wähler auch ein legitimes tatsächliches Interesse daran, Informationen über Vermögen und Finanzen der Parteien zu erhalten, erst Recht wenn dieses auf andere Rechtssubjekte ausgegliedert wird. Mit einem Beschluss vom 08.11.2024 hat das AG dem Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das KG hat die Beschwerde zurückgewiesen:

2. Der Antrag auf erweiterte Akteneinsicht hat aber keinen Erfolg. Der Ablehnung durch das Amtsgericht war nicht rechtswidrig, der Antragsteller wird auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Gegenstand des Verfahrens ist allein noch die Frage, ob dem Beteiligten zu 2) unmittelbar Einsicht in die als Stellungnahmen zu den von ihm aufgestellten Behauptungen über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beteiligten zu 1) eingereichten Schreiben vom 19. April 2024 und 23. Juli 2024 entgegen den Bitten des Stellungnehmenden zu gewähren ist. Denn der Beteiligte zu 2) hat bereits eine umfassende Einsicht in die Registerakte erhalten, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 27.05.2024 ergibt. Die Akte enthielt nicht nur die nach § 79 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 66 BGB jedermann zur Einsicht zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern auch den weiteren Schriftverkehr, weil das Registergericht bisher nicht von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VRV Gebrauch gemacht hat und lediglich eine Akte führt.

Die Gewährung eines weitergehenden Akteneinsichtsrechts entgegen der Bitte des Beteiligten zu 1) kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an einem berechtigten Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG fehlt.

a) Wäre der Beteiligte zu 1) als Beteiligter des vorangegangenen und mittlerweile erledigten Verfahrens nach § 395 FamFG anzusehen, wäre zwar von einem berechtigten Interesse auszugehen (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 102 VA 105/24 –, juris Rn. 30ff). Denn als berechtigtes Interesse genügt jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – I-2 Wx 219/20 –, juris Rn. 9). Der Beteiligte zu 2) war aber nicht Beteiligter im verfahrensrechtlichen Sinne des FamFG. Eine solche Beteiligtenstellung folgt nicht aus dem Umstand, dass er gegenüber dem Registergericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 395 FamFG gegen den Beteiligten zu 1) „beantragt“ hat. Denn er selbst ist insoweit nicht antragsbefugt, so dass seine Eingabe lediglich als Anregung anzusehen war, die nicht dazu führt, dass eine Beteiligtenstellung im Sinne des § 7 FamFG erworben wird (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 7 Rn. 16; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl., § 7 Rn. 5). Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 7 FamFG in der Person des Beteiligten zu 2) nicht vor. Eine Berufung auf ein allgemeines Informationsbedürfnis eines interessierten Bürgers reicht insoweit nicht aus.

Als Anregender des Verfahrens nach § 395 FamFG lässt sich ein berechtigtes Interesse nicht herleiten. Denn dem Beteiligten zu 2) sind alle von dem Beteiligten zu 1) mitgeteilten Umstände zu den von ihm aufgestellten Behauptungen übermittelt worden. Ein weitergehendes irgendwie geartetes Interesse ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt. Dann kommt auch eine Akteneinsicht nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – I-2 Wx 219/20 –, juris Rn. 9; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 13 Rn. 30). Auf eine falsche oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahmen beruft sich der Beteiligte zu 2) auch nicht. Sie liegt auch nicht vor.

b) Der Beteiligte zu 2) kann sich schließlich auch nicht auf seine journalistische Tätigkeit berufen. Eine solche Tätigkeit wird allerdings durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt. Dieser Schutz umfasst dabei auch die Informationsbeschaffung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 47/11 –, juris Rn. 6). Aus diesem Grund stehen dem Senat insoweit nur stark eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten zu. So hat sowohl die Qualität der journalistischen Tätigkeit unbeachtet zu bleiben, als auch die Frage, ob die erwarteten Informationen hilfreich oder notwendig sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 29). Gegen die Annahme, dass der Beteiligte zu 2) die weitergehende Akteneinsicht aufgrund seines journalistischen Interesses erstrebt, spricht aber, dass der Hinweis auf eine journalistische Tätigkeit erst in dem Moment erfolgt ist, als ihm wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses eine weitergehende Akteneinsicht verwehrt worden ist. Die Schreiben sind darüber hinaus auch nur auf der Grundlage der von ihm aufgestellten Behauptungen im Verfahren nach § 395 FamFG erstellt worden und deshalb von ihm provoziert worden. Registerakten enthalten in der Regel keine Angaben zu den Vermögensverhältnissen und wirtschaftlichen Beziehungen der Vereine. Dann aber muss dem Betroffenen – hier dem Beteiligten zu 1) – das Recht verbleiben, einer unmittelbaren Übersendung seiner Stellungnahmen zu widersprechen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Inhalt der Stellungnahmen bereits dem die Akteneinsicht Begehrenden bekannt gegeben worden ist.2

Und auch hier dann <<Werbemodus an>> der Hinweis auf „mein“ „Vereinsrecht“, das in Kürze in 12. Aufl. erscheint und hier vorbestellt werden kann. <<Werbemodus aus>>.