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Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl., ausgepackt/erschienen, oder: Sex des Alters :-)

Gestern war ich unterwegs. In meiner Abwesenheit ist dann bei einem Nachbarn ein Paket für mich abgegeben worden, das ich heute Morgen abgeholt habe. Und:

Die Freude beim Auspacken war groß. Denn in dem Paket waren meine Belegexemplare zur 11. Auflage von „Burhoff, Vereinsrecht Leitfaden für Vereine und Mitglieder“, das in den vergangenen Tagen erschienen und damit lieferbar ist. Das „Vereinsrecht“ ist eins meiner „Vorkinder“ 🙂 .

Wie immer: Es macht großen Spaß, die Klarsichthüllen von dem ersten Exemplar zu lösen, das dann als Arbeitsexemplar ins Regal eingestellt wird. Ich hatte ja schon mal geschrieben: Das ist der Sex des Alters 🙂 🙂 .

Und natürlich: <<Werbemodus an>> Man kann auch das „Vereinsrecht“ auf meiner Homepage bestellen, und zwar hier auf der Bestellseite <<Werbemodus aus>>.

Vorkind II: Corona-Regelung für Vereine ausgelaufen, oder: Bundestag macht Hausaufgaben nicht

Um auch Vereinen, deren Satzung die Möglichkeit einer Online-Versammlung bzw. einer virtuellen Versammlung nicht vorsah, während der Corona-Pandemie eine solche Versammlung zur ermöglichen, hatte Art. 2 § 5 Abs. 2 des COVZvRMG (BGBl 2020 I S. 569) abweichend von § 32 BGB im Hinblick auf die Covid-Pandemie vorgesehen, dass der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen konnte, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Nr. 1) oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können oder müssen (Nr. 2). Der Vorstand konnte frei entscheiden, welche Form er für die Mitgliederversammlung nutzt.

Der Vereinsvorstand hatte damit während der Covid-Pandemie grds. die Möglichkeit, statt der klassischen Präsenzveranstaltung eine virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen, auch wenn das an sich in der Vereinssatzung nicht vorgesehen war.

Diese Regelung war allerdings bis zum 31.08.2022 befristet. Zu einer Anschlussregelung durch eine Verlängerung des Art. 2 § 5 Abs. 2 COVZvRMG ist es nicht gekommen. Man hat es „laufen lassen“. Zwar hatte im Juni 2022 der Freistaat Bayern einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, der in den „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ (BR-Drucks. 193/22) eingegangen ist. Der Entwurf ist  auch am 10.06.2022 in die Ausschüsse des Bundesrates überwiesen worden. Die geplanten Änderungen sollten am 1.9.2022 in Kraft treten und die pandemiebedingte Sonderregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVZvRMG ersetzen. Aber diese Gesetzesinitiative, die eingegangen ist in die BT-Drucks. 20/2532 v. 1.7.2022, die den Entwurf eines „Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ enthält, ist nicht mehr rechtzeitig umgesetzt worden. Der Bundestag hat das vor und nach seinem Urlaub nicht (mehr) geschafft.

Also ist weiter Warten angesagt.

Geplant ist, dass nNach der (Neu)Regelung § 32 BGB ergänzt wird um einen Abs. 1a, der wie folgt lauten soll:

„(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Diese Regelung schließt weitgehend an § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVMG an, man hat aber bewusst auf die Wörter „oder müssen“ nach dem Wort „können“ verzichtet, damit der Vorstand die Mitglieder nicht dazu verpflichten kann, an einer Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen (BR-Drucks. 193/22 S. 3). Andernfalls hätte er die Möglichkeit, Mitglieder von der Versammlung auszuschließen, die auf entsprechende Kommunikationsmedien nicht zugreifen können. Damit bestünde die Gefahr eines Missbrauchs der Regelung, was wiederum zu einer Schwächung bzw. Aushöhlung der Mitgliederrechte führen könnte, was man vermeiden will.

<<Werbemodus an>>: Und hier dann auch noch einmal der Hinweis auf die anstehende Neuerscheinung von „Burhoff, Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder„. Die 11. Auflage wird voraussichtlich im November 2022 erscheinen. Vorbestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>.

Vorkind I: Befugnis des erweiterten Vereinsvorstands, oder: Bestimmung des BGB-Vorstands

Und dann der Kessel Buntes. Heute ganz bunt, und zwar mit einer Entscheidung zum Vereinsrecht und einem weiteren vereinsrechtlichen Hinweis.

Wieso das, wird der ein oder andere denken? Nun, die Antwort ist gar nicht so schwer. Ich habe ja nicht nur owi-/strafverfahrens-/gebührenrechtliche Bücher, sondern auch ein Werk zum Vereinsrecht. Ich nenne es immer mein „Vorkind“ 🙂 . Es handelt sich bei dem Werk „Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder“ um das erste Buch, das ich veröffentlicht habe. Die erste Auflage stammt aus dem Jahr 1989. Und von dem Werk gibt es nun bald die 11. Auflage. Und das ist der Anlass für den Vereinsrechtstag. Ich möchte <<Werbemodus an >> auf diese Neuerscheinung hinweisen und auf die Möglichkeit zur Vorbestellung, was man hier machen kann. <<Werbemodus aus>>.

Als vereinsrechtliche Entscheidung stelle ich in diesem Posting dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2022 – 7 W 44/22 – vor. Ergangen ist er in einem vereinsrechtlichen Verfahren, in dem sich das AG und ein Verein „gestritten“. Nach der zur Eintragung angemeldeten Satzung des Vereins war vorgesehen, dass von der  Mitgliederversammlung der Gesamtvorstand gewählt wird. Der konnte dann aus seinen Reihen gemäß einer Geschäftsordnung den sog. vertretungsberechtigten Vorstand bestimmen. Das AG hatte die Eintragung abgelehnt. Es war der Meinung, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den BGB-Vorstand bilden sollen. Das OLG hat das anders gesehen:

„1. Die Regelung über die Bestellung des Vorstandes im § 9 Buchst. A Abs. 3 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 6. April 2021 ist mit den §§ 27 I, 40 S. 1, 58 Nr. 3 BGB vereinbar. Das Amtsgericht hat gemeint, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 I BGB bilden sollen.

Diese Sichtweise engt die Satzungsautonomie des Vereins zu sehr ein. Nach § 40 S. 1 BGB kann die Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung (§ 27 I BGB) völlig ausgeschlossen werden. Die Satzung kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ des Vereins, auf einzelne Mitglieder (§ 35 BGB) oder auf einen vereinsfremden Dritten übertragen (MüKo-BGB-Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 27 Rdnr. 18; Staudinger-Schwennicke, BGB, Neub. 2019, § 27 Rdnr. 6 ff.; BeckOGK-BGB-Segna, Stand: Jan. 2022, § 27 Rdnr. 14 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, eV, 21. Aufl. 2021, Rdnr. 255). Betraut die Satzung ein anderes Vereinsorgan mit der Bestellungskompetenz, so ist es zulässig, aber nicht erforderlich, das Verfahren, mit dem das Organ die Bestellungsentscheidung treffen soll, durch die Satzung zu regeln. Die Satzung kann dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskomptenz zuweisen, die auch die Regelung des Verfahrens der Vorstandsbestellung umfasst. Das entspricht in der Regelungszurückhaltung der Übertragung der Bestellungskompentenz auf einen vereinsfremden Dritten, der ohne weitere Vorgabe durch die Satzung nach seinen eigenen Verfahrensregeln und Auswahlkriterien den Vorstand bestimmt.

Es ist demnach nicht zu bestanden, dass § 9 Buchst. A Abs. 3 der Satzung des Antragstellers dem Vorstand die Kompetenz zuweist, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes umfasst.

Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob ein Grundsatz der Verbandsautonomie gebietet, die Mitgliederversammlung müsse wenigstens die auf ein anderes Organ oder einen Dritten übertragene Bestellungskompetenz im Wege der Satzungsänderung wieder an sich ziehen können (vgl. einerseits BeckOGK-BGB-Segna, § 27 Rdnr. 19; Staudinger-Schwennicke, BGB, § 25 Rdnr. 151; § 27 Rdnr. 7; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, Rdnr. 255; andererseits MüKo-BGB-Leuschner, § 27 Rdnr. 19). § 33 I 1 BGB und § 10 Buchst. B der Satzung des Antragstellers eröffnen der Mitgliederversammlung diese Möglichkeit.“

„I proudly present!“ – Mein „Vorkind“ „Vereinsrecht“ in der 10. Auflage….

Dann hier jetzt mal etwas ganz anderes bzw. etwas, das nichts mit Straf- und Bußgeldrecht zu tun hat.

Wer meine Vita kennt, weiß, dass ich auch ein Leben vor dem Straf- und Bußgeldrecht hatte. Und aus der Zeit stammen zwei Bücher, die ich immer meine „Vorkinder“ nenne. Eins davon ist das „Vereinsrecht – Ein Leifaden für Vereine und Mitglieder“. Und davon kann ich nun – „I proudly present“ – die 10. Auflage vorstellen. Gerade sind die Belegexemplare bei mir eingetroffen. Ich habe Sie ausgepackt und freue mich über das Werk.

Das ist übrigens das erste meiner Werke, dessen Auflagenzahl zweistellig ist. 10. Auflage, so schlecht kann das Buch also nicht sein. Im Übrigen merke ich, dass sich das Jahr dem Ende zuneigt. Denn: Nun kommen allmählich die Belegexemplare als Früchte der Arbeit des ablaufenden Jahres.

Und natürlich: Ja, man kann das „Vereinsrecht, 10. Auflage“ auch auf meiner Homepage bestellen, und zwar dann hier.

Die Email ist nun endgültig im Vereinsrecht angekommen ….

VereinsrechtDie Email ist nun wohl endgültig im Vereinsrecht angekommen, nachdem dann auch das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2015 – 27 W 104/15 – die Zulässigkeit der Einladung zur Mitgliederversammlung durch Email anerkannt hat. Um die Frage hatten der Verein und der Rechtspfleger bei der Anmeldung von Satzungsänderungen gestritten. Das OLG Hamm hat sich ausdrücklich dem OLG Hamburg im OLG Hamburg, Beschl. v. 06.05.2013 – 2 W 35/13, RPfleger 2013, 457 f. angeschlossen und auf dessen Ausführungen Bezug genommen und selbst dann noch angefügt:.

a.) Die vorstehend dargelegten Grundsätze treffen auch auf den vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt zu.

Zwecke einer Form können nicht losgelöst von den zu schützenden Interessen betrachtet werden (siehe hierzu Bundestagdrucksache, 14/4987, S.19). Genau wie in dem vorstehenden Sachverhalt auch, ist der Formzweck der vorliegenden Satzung – wie regelmäßig in einem derartig gelagerten Sachverhalt – darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten.

Nach Sinn und Zweck unterscheidet sich das vereinbarte Schriftformerfordernis damit bei einer Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten Schriftformerfordernissen im Wirtschaftsleben. Im allgemeinen Wirtschaftsleben wird insbesondere wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, wie bei der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit angestrebt. Viele der Funktionen der Schriftform (siehe Bundestagsdrucksache 14/4987, Seite 16) sind bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung von jedenfalls gänzlich untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die dort genannte Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- oder Warnfunktion.

So hat auch der beteiligte Verein in § 9 der Satzung hinsichtlich der Kündigung der Mitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen, dass diese „schriftlich und eingeschrieben“ zu erfolgen hat. Hierdurch wird deutlich, dass der beteiligte Verein gerade auch in dem relevanten Bereich einer Beendigung der Mitgliedschaft auf eine erhöhte Rechtssicherheit, z. B. bezüglich der Rechtzeitigkeit der Kündigung, Wert gelegt hat.

b.) Hierbei stellt sich nicht einmal die Frage, ob das Erstellen einer formgültigen Urkunde oder nur der Zugang einer ansonsten formgültig erstellten Urkunde entbehrlich ist.

Aus den vom beteiligten Verein vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Einladung nebst Satzung mit dem bisherigen Inhalt und den vorgesehenen Änderungen tatsächlich in Schriftform mit Unterschrift erstellt worden ist. Die Übermittlung ist an die E-Mail-Empfänger im Zuge der Einladung zur der Mitgliederversammlung erfolgt.

2.) Abweichende Ansichten werden – soweit ersichtlich – im Vereinsrecht zu dieser Frage in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht vertreten.

Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss – 3 W 149/12 – vom 04.03.2013 (abgedruckt in Rpfleger 2013, 537 ff) ausgeführt, dass in aller Regel die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mittels E-Mail auch ohne elektronische Signatur ausreichend ist, wenn die Satzung eine schriftliche Einladung vorsieht.

Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt – 20 W 326/09 – vom 17.11.2009 ergibt sich keine gegenteilige Auffassung für den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt. Gegenstand der dortigen Entscheidung war die Frage, ob eine Satzung zulässigerweise die Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform vorschreiben kann. Dass eine Einladung mittels E-Mail für den Fall der Vereinbarung einer Ladung mittels Textform (jedenfalls) als rechtlich zulässig angesehen wird, stellt keine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Problematik dar. Zu dem vorliegend maßgeblichen Sachverhalt hat das OLG Frankfurt insoweit (siehe juris Rn.5) in anderem Zusammenhang lediglich auf die zu dieser Frage verbreitet vertretenden Literaturansichten verwiesen.

Ich vertrete in meinem „Vereinsrecht, 9. Aufl.“ im Übrigen auch diese Auffassung. Dann kann sie ja nicht falsch sein 🙂 🙂 🙂 . Zu Bestellung dann hier 🙂 .