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StGB II: Einschleusen von Ausländern im Wohnmobil, oder: Lebensgefährdendes Einschleusen

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Author Björn Seifert

Als zweite Entscheidung dann hier der BayObLG, Beschl. v. 22.04.2026 – 206 StRR 110/26.

Das AG hat die beiden Angeklagten jeweils wegen Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender Behandlung schuldig gesprochen. Dem lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

„Am 06.09.2023 gegen 2.15 Uhr unterstützten die Angeklagten aufgrund ihres vorgefassten gemeinsamen Tatplans (pp.) elf Personen türkischer Staatsangehörigkeit, darunter vier Kinder, dabei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem der anderweitig Verurteilte K. diese mit dem Wohnmobil Peugeot Weinsberg R 57 (pp.) von Österreich kommend über den ehemaligen Grenzübergang Lackenhäuser, 94089 Neureichenau in das Bundesgebiet fuhr. Auf Höhe …straße .., … Waldkirchen wurde das Wohnmobil gegen 2.35 Uhr einer polizeilichen Kontrolle (pp.) unterzogen. (pp.) Am 06.09.2023 gegen 1.15 Uhr passierten die Beteiligten den Grenzübergang Lackenhäuser nach Österreich und holten in einem Waldstück bei Hochficht die beförderten Personen ab, welche auf Anweisung des Angeklagten I. in das Wohnmobil zustiegen. Anschließend übersandte der Angeklagte Z. dem anderweitig Verurteilten einen Absetzort bei 94065 Waldkirchen und die Beteiligten begaben sich wieder nach Deutschland. Die Angeklagten überwachten dabei die weitere Fahrt, indem sie Anschluss an das Wohnmobil hielten, die Lage auskundschafteten und der Angeklagte Z. mit dem anderweitig Verurteilten telefonischen Kontakt hielt. (pp.)

Die geschleusten Personen befanden sich zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum des Wohnmobils und hatten keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung. Dies und die Gefährlichkeit dieser Beförderung war den Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst. (pp.)“

Das Urteil enthielt hinsichtlich des Schuldspruches nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a und b, Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG keinerlei rechtliche Würdigung. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass „der Transport lediglich über eine relative kurze Strecke erfolgte.

Die dagegen gerichteten Revisionen hatten Erfolg:

„1. Die Revision erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen mindestens vorläufigen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass die Feststellungen nicht die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG), das als Qualifikationstatbestand in den Schuldspruch aufzunehmen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 7), belegen.

a) Das Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung ist auch in der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthalten, so dass es in Anlehnung an diese Vorschrift ausgelegt wird (vgl. Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 36; s. aber auch Hohoff in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 20). Danach ist das Merkmal erfüllt, wenn die Behandlung, welcher der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss noch nicht eingetreten sein (BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, aaO Rdn. 7, vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, zitiert nach juris, dort Rdn. 10 und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21 aaO Rdn. 8). Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2019, 1 StR 282/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 2, und vom 08.03.2022 aaO Rdn. 8). Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals reicht ein bloßer Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht aus. Es muss vielmehr eine signifikante Gefahrerhöhung für die Geschleusten vorliegen, die im Übrigen in Kenntnis der konkreten Beförderungsbedingungen eingestiegen sind. Entscheidend ist die Gefährdungslage im Einzelfall.

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht ausreichend dargetan. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Geschleusten zusammengepfercht und ungesichert in einem Wohnmobil saßen. Zwar wird bei dem Transport ungesicherter Menschengruppen im Hinblick auf nicht auszuschließende Gefahrbremsungen, Ausweichmanöver oder Kollisionen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung häufig naheliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, aaO Rdn. 10). Gleichwohl bedarf es auch in diesen Fällen einer Darstellung der Umstände im Einzelnen, was regelmäßig auch Angaben zu Beschaffenheit und Größe des Fahrzeuges und insbesondere der gefahrenen Strecke und Geschwindigkeit einschließt, oder einer Erläuterung, woraus sich auch unabhängig von diesen Umständen Lebensgefahr für die Geschleusten ergeben konnte (s. auch BayObLG, Urteil vom 14.01.2026, 205 StRR 345/25, n. v.). Daran fehlt es vorliegend.

Dem Senat ist es verwehrt, sich aus den Akten die notwendigen Überzeugungen selbst zu verschaffen; Gegenstand seiner Überprüfung ist nur das Urteil (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.). Es kann daher keinen Bestand haben.“

Gesetzesvorhaben/Geplantes zum materiellen Recht, oder: K.-o.-Tropfen, Umwelt, digitale Gewalt, Vermögen

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Heute habe ich für die beiden Beiträge Hinweise auf aktuelle Gesetzevorhaben vorgesehen. Da das aber eine ganze Menge ist, teile ich auf: Hier kommt zunächst das materielle Recht. Heute Nachmittag gibt es dann die Hinweise zum Verfahrensrecht. Wegen des Umfangs gibt es jeweils auch nur kurze Hinweise mit weiterführenden Links.

Hier dann also die Hinweise zum materiellen Recht:

Zum Teil handelt es sich bei den o.a. Vorhaben bisher nur um Referentenentwürfe. Man muss dann mal sehen, was darauf wird.

Strafe III: Entscheidungen aus dem JGG-Verfahren, oder: Anwendbares Recht, Schwere des Schuld, Weisung

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Und dann habe ich noch eine Entscheidungen zur Straf bzw. zu den Rechtsfolgen im Jugendrecht, und zwar.

Bei der Entscheidung, ob auf einen Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht jedoch beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen.

1. Der Schuldgehalt einer Tat ist bei der Begehung durch einen Jugendlichen oder Heranwachsenden jugendspezifisch zu bestimmen ist. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich daher nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen trafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schwere der Schuld gezogen werden können.

2. Besonders schwere Straftaten, zu denen neben schweren Gewaltdelikten auch gravierende Sexualdelikte gehören können, begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen. Die Schwere der Schuld ist damit mit zunehmendem Alter des Täters modifiziert zu beurteilen.

Die Weisung gemäß § 10 Abs. 1 JGG, sich des Konsums von Alkohol in jeglicher Form für die Dauer von zwölf Monaten zu enthalten, unter gleichzeitiger Gestattung der Durchführung von „Atemalkoholkontrollen – auch zu Hause – nach eigenem Ermessen“ durch die Polizei ist rechtsfehlerhaft.

BtM III: Ausweisung wegen Verstoß gegen das BtMG, oder: Ausweisung auch nach Inkrafttreten des KCanG

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Und im dritten Posting dann etwas vom BayVGH, nämlich der BayVGH, Beschl. v. 12.02.2026 – 10 ZB 26.44 – zur Ausweisung aus Gründen der Generalprävention wegen unerlaubten Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge vor Inkrafttreten des KCanG.

Der Kläger ist Ausländer und von der Verwaltungsbehörde ausgewiesen worden. Begründet worden ist das mit einem Urteil des AG München vom 03.08.2023 wegen eines minderschweren Falles des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (95,99 g Marihuana), durch das der Kläger zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde. Dagegen die Klage, die beim VG keinen Erfolg. Das geht davon aus, dass die Ausweisung jedenfalls aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt sei. Insbesondere bei Drogendelikten bestehe ein erhebliches staatliches Interesse, andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuschrecken. Daran ändere im Falle des Klägers auch der Umstand nichts, dass der Besitz von Marihuana mittlerweile milder bestraft werde bzw. gänzlich straffrei bleibe, denn der Besitz von 95,99 g Marihuana, zumal auf offener Straße, sei auch nach neuer Rechtslage eine Straftat. Bei einer Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse.

Der Kläger hat Zulassung der Berufungs beantragt. Ohne Erfolg:

„aa) Ein Ausweisungsinteresse kann sich auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, sich vergleichbar zu verhalten (BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; BayVGH, U. v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 44; U. v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es keiner Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten (BVerwG, U. v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3: „Straftaten oder Verhaltensweisen“; BayVGH, U. v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 34 ff.). Auch muss das Ausweisungsinteresse zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell sein (BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; U. v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22). Dabei geht die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen dem Zulassungsvorbringen – davon aus, dass ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse eine Ausweisung auch und gerade dann tragen kann, wenn Gründe der Spezialprävention es nicht vermögen (ausdrücklich zuletzt BVerwG, U. v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BVerwGE 185, 193 – juris Rn. 14).

Diese Rechtsprechung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und wurde durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (grundlegend BVerfG, B. v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77BVerfGE 50, 166 – juris Rn. 177). Insbesondere wird der Ausländer dadurch nicht – wie der Kläger meint – zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Richtig ist, dass auch in diesen Fällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine schematische Rechtsanwendung erfolgen darf (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Soweit Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem sie auch bei der Prüfung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses die konkreten, individuellen Tatumstände in den Blick nehmen und im Rahmen der erforderlichen Abwägung eine umfassende, ergebnisoffene Einzelfallprüfung vornehmen (BVerfG, a.a.O. Rn. 24 ff.), knüpft auch eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung letztlich an das Verhalten des Ausländers an, macht ihn gerade nicht zum Objekt staatlichen Handelns und verstößt auch sonst nicht gegen Grundrechte.

bb) Den so umschriebenen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen an eine rein generalpräventiv motivierte Ausweisung wird die Entscheidung des Erstgerichts gerecht.

Zunächst teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Klägers unter Berücksichtigung der individuellen Tatumstände ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt. Gerade bei dem abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten (BayVGH, U. v. 4.12.2023 – 10 B 23.963 – juris Rn. 36; B. v. 5.5.2020 – 10 ZB 20.399 – juris Rn. 8; U. v. 22.5.2023 – 10 B 23.99 Rn. 33 n.V.; B. v. 27.11.2023 – 10 C 23.2099 Rn. 5). Dem Kläger ist zuzugeben, dass im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden muss, dass von ihm aufgrund der Suchtberatung und daraus folgender Abstinenz (vermutlich) keine Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. zur Bedeutung rechtstreuen Verhaltens § 53 Abs. 2 a.E. AufenthG; zum Nachtatverhalten Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 73; allgemein zum Erfordernis einer umfassenden Abwägung bei allein auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisungen BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 27). Am Bestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses vermag dies aber aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen Anlasstat nichts zu ändern (BVerwG, U. v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet festgestellt, dass dieses Ausweisungsinteresse auch noch aktuell ist. Auf die entsprechende Begründung kann der Senat Bezug nehmen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das zunächst bestehende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im konkreten Fall des Klägers auch nicht durch die Neuregelungen des Konsum-Cannabisgesetzes (KCanG) entfallen. Zu Recht verweist das Erstgericht darauf, dass der Besitz von 95,99 g Marihuana auf offener Straße auch nach neuer Rechtslage eine Straftat ist, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann. Dabei hatte der Kläger mehr als das Dreifache dessen mitgeführt, was nach der neuen Rechtslage außerhalb seiner Wohnung erlaubt ist (30 g).

Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens (verfassungs-)rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Fehl geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das durch die Straftat des Klägers begründete generalpräventive Ausweisungsinteresse nicht gewichtet bzw. zu Unrecht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen……“

BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Kausalität Betäubungsmittelabhängigkeit –> Tat

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Im zweiten Posting geht es mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.01.2026 – 203 VAs 403/25 – um § 35 BtMG und dabei um den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat. Den hat das BayObLG verneint:

„b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden. Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum. Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele. Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag. Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein. Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (zum Ganzen Senat a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen. Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (Senat a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten. Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen. Denn die Zurückstellung der gegen den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre nur möglich, wenn die Tat vom 2. Oktober 2021 als die der Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegende erheblichere Straftat aufgrund der Abhängigkeit begangen worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Den Urteilsgründen (§ 267 StPO) ist hier nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Antragsteller den räuberischen Diebstahl von Spirituosen und den rechtlich zusammentreffenden vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen hätte. Die Frage der Kausalität ist im Urteil nicht tatsachenbasiert behandelt. Die Kausalität wird nach den oben dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung weder durch den festgestellten Konsum von Betäubungsmitteln während der Tat(en) noch durch den festgestellten eingeübten schädlichen Substanzmittelgebrauch belegt. Da sich das Berufungsgericht mit der Frage einer Kausalität nicht substantiiert befasst hat, erweisen sich die Urteilsgründe insoweit als lückenhaft (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 87). Der floskelhaften Aussage in den Urteilsgründen kommt daher keine maßgebliche Aussagekraft für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zu (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 VAs 1/16, BeckRS 2016, 9293). Die §§ 35 ff. BtMG geben nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch, an Stelle des Strafvollzuges die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie nutzen zu können; vielmehr kommt diese Bevorzugung nur solchen Gefangenen zu, deren Taten in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit oder mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst vor Entzugserscheinungen gehandelt haben. Einen „Freibrief“ für sonstige Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, enthalten diese Vorschriften nicht (KG a.a.O. Rn. 9).

bb) Aus dem Akteninhalt (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, a.a.O. § 35 Rn. 84 ff.) und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die Straftaten.

cc) Weitere Ermittlungen waren von Seiten der Vollstreckungsbehörde nicht geboten.“