Archiv der Kategorie: Nebengebiete

BtM III: Zurückstellung der Strafvollstreckung?, oder: Begriff der Betäubungsmittelabhängigkeit

Bild von Dad Grass auf Pixabay

Im dritten Beitrag des Tages stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 18.11.2025 – 203 VAs 378/25 – vor.

In dem Verfahren geht es um die Gewährung von PKH in einem Verfahren nach § 35 BtMG, also Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Das LG hatte gegen den Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt, die der Antragsteller derzeit verbüßt. Die Staatsanwaltschaft  hat den Antrag abgelehnt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden wäre. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Strafgefangenen hatte keinen Erfolg. Dagegen nun noch der PKH-Antrag, der aber beim BayObLG ebenfalls keinen Erfolg hatte.

„…..

2. Zutreffend ist die Vollstreckungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG bezüglich der vom Landgericht Weiden i.d.Opf. verhängten Freiheitsstrafe nicht vorliegen. Eine Ermessensentscheidung ist ihr daher nicht eröffnet gewesen.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden (Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG; 7. Aufl. 2025, § 1 Rn. 35; Bohnen in BeckOK BtMG, 28. Ed. 15.9.2025, BtMG § 35 Rn. 86). Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 24 m.w.N.). Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum (Weber/Dietsch a.a.O.). Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen.

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. § 35 Rn. 95 ff., insb. 96 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33). Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 30; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 76). Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein (Senat a.a.O.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103). Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist (Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 204 VAs 536/20 -, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 35; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96). Der Gesetzgeber wollte mit § 35 BtMG nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Drogentherapieprogramm an Stelle des Strafvollzugs gewähren (vgl. Fabricius a.a.O.§ 35 Rn. 95). Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96a).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen (Senat a.a.O. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2024 – 204 VAs 62/24 -, juris Rn. 41; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36). Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus (Senat a.a.O.). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (KG, Beschluss vom 22. März 2013 – 4 VAs 17/13, BeckRS 2013, 13937; OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2019 – 1 VAs 75/19, BeckRS 2019, 42768 Rn. 3; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103a; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 203 VAs 419/23 -, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 87). Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 a.a.O. Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33, 142 m.w.N.), es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat; Beschluss vom 10. März 2025 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 92 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 43 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen.

aa) Nach dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich die von ihm behauptete Betäubungsmittelabhängigkeit zur Tatzeit und die Kausalität nicht aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Weiden i.d.Opf. Nach den durch die Ergebnisse einer Haaranalyse untermauerten Feststellungen des zudem gutachterlich unterstützten Tatgerichts war der Antragsteller damals, wenn überhaupt, nur gelegentlicher Konsument von Cannabisprodukten gewesen.

….“

BtM II: Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis, oder: Bewaffnung nur beim Teilakt/Bezahlen mit Waffe

Foto von Tom Def auf Unsplash

Im zweiten Posting weise ich dann auf das BGH, Urt. v. 03.12.2025 – 5 StR 459/25 – hin.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die u.a. die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis erstrebt.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte verkaufte und vermittelte im Frühjahr 2020 Betäubungsmittel und Cannabis und nutzte für diese Zwecke ein EncroChat-Gerät. Er handelte in der Absicht, sich hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Am 6. April 2020 beabsichtigte der Angeklagte, insgesamt 7 kg Marihuana (Wirkstoffmenge mindestens 700 g THC) zu veräußern, wobei er eine Menge von 4 kg für einen anderen vermitteln wollte. Die eigenen 3 kg Marihuana bewahrte er in einer Plastiktüte auf, die auf dem Boden des zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraums lag. Hier befand sich ferner ein Schrank, in dem der Angeklagte in einer mit einem Reißverschluss geschlossenen Sporttasche in separaten Waffenkoffern eine Pistole und einen Revolver samt Munition lagerte. Die Waffen waren nicht geladen.

Um 17.28 Uhr offerierte der Angeklagte einem Interessenten das gesamte Marihuana. Dieser wollte zunächst eine Probe testen und bot seinerseits dem Angeklagten den Kauf von 50 bis 100 g Kokain an (Wirkstoffmenge 40 bis 80 g KHC), woraufhin man sich um 17.30 Uhr für den Folgetag verabredete. Zwischen 18.06 Uhr und 18.39 Uhr holte der Angeklagte die beiden Waffen aus dem Keller, brachte sie in die Wohnung und fotografierte sie samt Waffenkoffern und Munition. Anschließend brachte er die Waffen wieder in den Keller und verstaute sie wie zuvor. Als er wieder in der Wohnung war, bot der Angeklagte dem gleichen Interessenten die Waffen zum Kauf an. Ab 19.02 Uhr führte der Angeklagte die Cannabisgeschäfte weiter.

Am nächsten Tag erwarb der Angeklagte bei dem vereinbarten Treffen 100 g Kokain (Wirkstoffmenge mindestens 80 g KHC). In der Folgezeit veräußerte er 90 g gewinnbringend für jedenfalls 2.700 Euro; die Restmenge von 10 g konsumierte er selbst. Die im Keller aufbewahrten 3 kg Marihuana übergab der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an eine unbekannt gebliebene Person (Fall 1 der Urteilsgründe).

2. Der Angeklagte vermittelte Anfang Mai 2020 den Verkauf von 25 kg Cannabis (Wirkstoffmenge mindestens 3,75 kg THC); hierfür erhielt er 5.000 Euro.

„Daneben“ erwarb der Angeklagte 2,5 kg Haschisch (Wirkstoffmenge 250 g THC) von einem gesondert Verurteilten, der ihm den Kaufpreis von 6.000 Euro stundete. Zu einem späteren Zeitpunkt übergab der Angeklagte seinem Verkäufer zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises den erwähnten Revolver inklusive Munition; die Pistole inklusive Munition schenkte er diesem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt. Ende Mai 2020 verkaufte der Angeklagte das Haschisch für 6.000 Euro (Fall 2 der Urteilsgründe).“

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg:

„1. Das Landgericht ist von einem zu engen rechtlichen Verständnis des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ausgegangen.

a) Der Qualifikationstatbestand ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe mit sich führt. Die Schusswaffe muss sich dafür so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 442/24 mwN). Es genügt, wenn dieser qualifizierende Umstand lediglich bei einem den Tatbestand des Handeltreibens erfüllenden Einzelakt verwirklicht ist (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Tatbestandlich erfasst ist deshalb auch eine Bewaffnung bei Teilakten des Handeltreibens, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen, etwa das Vorhalten der Handelsmenge oder Zahlvorgänge (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 10; vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18 Rn. 10, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8; Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 StR 9/20 Rn. 10 f.).

b) Im Fall 1 der Urteilsgründe durfte das Landgericht deshalb ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nicht wie geschehen allein deshalb verneinen, weil die Waffen ungeladen in den Koffern verstaut in einer geschlossenen Sporttasche im Schrank lagerten und deshalb beim Umgang mit dem auf dem Kellerboden liegenden Cannabis nicht ohne erheblichen zeitlichen Aufwand zugänglich waren. Es hätte vielmehr in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte die Waffen mit Transportkoffer und Munition aus Schrank und Sporttasche entnahm, um sie in der Wohnung zu fotografieren, und sie anschließend in den Keller zurückbrachte. Denn der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis wäre auch dann erfüllt, wenn der Angeklagte bei Verlassen des Kellers und bei Rückkehr dorthin in unmittelbarer Nähe zu dem zum Handel bestimmten Cannabis ohne nennenswerten Zeitaufwand über die von ihm transportierten Waffen verfügen konnte. Dies hat das Landgericht nicht geprüft.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens im Fall 1 der Urteilsgründe allerdings nicht schon deshalb erfüllt, weil der Angeklagte „im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ mit seinen aus der Wohnung geführten Verkaufsverhandlungen dort auch über die – zum Zeitpunkt der Verhandlungen allerdings noch bzw. wieder im Keller lagernden – Schusswaffen verfügte. Da der Wortlaut des Tatbestands eine Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe bei der Tat verlangt, kann eine bloße zeitliche Nähe zwischen Bewaffnung und Tathandlung nicht genügen.

c) Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Möglichkeit eines bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch das teilweise Bezahlen der Drogenlieferung durch Übergabe des Revolvers nebst Munition nicht erkennbar bedacht. Auch dies könnte für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ausreichen.“

BtM I: Begriffe Setzling, Jungpflanze und Steckling, oder: Anbau von Cannabispflanzen

Bild von noexcusesradio auf Pixabay

Es geht dann heute weiter mit einem BtM-Tag. An dem stelle ich zunächst den BayObLG, Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25 – zu den Begrifflichkeiten bei Cannabis-Stecklingen und Jungpflanzen vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG) verurteilt. Der Angeklagte hatte in seiner Wohnung in zwei Aufzuchtzelten insgesamt vier Cannabispflanzen aufgezogen, welche über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügten. Er hatte vor, die Pflanzen in ihrem Wachstum zu fördern und schließlich höchstens drei der Pflanzen zum Blühen zu bringen. In einem Aufzuchtzelt befanden sich drei mittelgroße etwa 40 cm hohe und seitlich verzweigte Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln, in dem anderen Zelt eine „einzelne kleine Cannabispflanze von etwa 30 cm Höhe, die im Wesentlichen aus einem einzelnen, gerade nach oben wachsenden Zweig bestand“ befunden. Der Pflanzentopf sei laut AG „offensichtlich nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmt“ gewesen. Nach seine Angaben hat der Angeklagte letztgenannte Pflanze neun oder zehn Tage vor der Durchsuchung als Cannabissteckling gekauft. Diesen habe er seither auch nicht umgetopft. Aus seiner Sicht habe es sich nicht um eine vierte Pflanze gehandelt. Er habe vorgehabt, das Wachstum des Stecklings zu beobachten und diesen gegebenenfalls als Ersatz für eine seiner drei Cannabispflanzen zu verwenden.

Die Sprungrevision des Angeklagten war erfolgreich:

„Das angegriffene Urteil leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel, da es sich mit dem Irrtum des Angeklagten über die Eigenschaft der vierten (kleinen) Pflanze als „Cannabis“ im Sinne des KCanG nicht auseinandergesetzt hat. Ein Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 StGB) liegt angesichts der Formulierung des § 1 Nr. 6 KCanG jedoch nahe.

Im Einzelnen:

1. Anders als die Revision meint, hat es sich bei sämtlichen bei dem Angeklagten aufgefundenen vier Pflanzen um Cannabispflanzen gehandelt und nicht um „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8 lit. c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt. Vermehrungsmaterial umfasst gem. § 1 Nr. 7 KCanG „Stecklinge“, welche § 1 Nr. 6 KCanG als „Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen“ definiert.

a) Dass es sich bei den aufgefundenen „großen“ drei Cannabispflanzen nicht um „Vermehrungsmaterial“ in obigem Sinne gehandelt hat, steht außer Frage. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befanden sich die etwa 40 cm hohen und seitlich verzweigten Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln. Sie sollten damit nicht mehr „zur Anzucht verwendet werden“ sondern wurden ihrerseits bereits angezüchtet und angebaut im Sinne von § 9 KCanG.

b) Aber auch die vierte „kleine“ Pflanze war kein „Vermehrungsmaterial“ i. S. d. § 1 Nr. 7 KCanG mehr.

aa) Bei der Pflanze handelte es sich nicht um einen „Steckling“ (§ 1 Nr. 6 KCanG). Bei Stecklingen handelt es sich um „Sprossteile von Pflanzen, die zwecks vegetativer Vermehrung abgeschnitten wurden. Dies unterscheidet sie vom natürlichen Trieb (Ableger). Stecklinge werden in ein Kultursubstrat gesteckt, schlagen dort eigene Wurzeln und entwickeln sich zu einer neuen, selbstständigen Pflanze.“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Steckling so auch https://www.duden.de/rechtschreibung/Steckling; Aufruf jeweils 28.01.2026). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat es sich nicht um ein Sprossteil, sondern um eine bereits fest verwurzelte, in einem Pflanztopf befindliche Pflanze gehandelt.

bb) Auch um eine „Jungpflanze“ im Sinne von § 1 Nr. 6 KCanG handelte es sich bei der vierten „kleinen“ Pflanze des Angeklagten nicht.

(1) Zwar könnte die gegenständliche Pflanze nach gewöhnlichem Sprachgebrauch als „Jungpflanze“ bezeichnet werden, denn so wird üblicherweise eine junge, gezogene Pflanze, die für ein weiteres Kultivieren [in anderen Betrieben] vorgesehen ist benannt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Typisch für eine Jungpflanze ist der feste Wurzelballen, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermöglicht (https://de.wikipedia.org/wiki/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Auch werden Pflanzen aller Art in eigenen, mehrere Zentimeter umfassende Erdballen von dafür spezialisierten Gärtnereien als „Jungpflanzen“ bezeichnet und im Versandhandel vertrieben, um von den jeweiligen Empfängern eingepflanzt und aufgezogen zu werden.

(2) Allerdings sprechen sowohl die Auslegung des Gesetzes als auch der Wille des Gesetzgebers für eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs „Jungpflanze“. Danach unterfällt bereits mit dem Einpflanzen eine Cannabispflanze dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG.

§ 1 Nr. 6 KCanG benennt „Jungpflanzen“ als einen Unterfall von „Stecklingen“. Dies entspricht nicht dem – oben ausgeführten – üblichen Wortsinn; vielmehr wäre danach ein „Steckling“ eine Unterform einer „Jungpflanze“, nicht umgekehrt. Der Gesetzgeber ist demnach von einem anderen, nicht dem vorbeschriebenen üblichen Sinngehalt der Worte „Jungpflanze“ und „Steckling“ ausgegangen.

Die, über den bloßen Begriff „Jungpflanze“ hinausgehende, systematische Auslegung der ganzen Vorschrift legt es nahe, eingepflanzte Cannabispflanzen nicht als „Vermehrungsmaterial“ anzusehen. Denn diese „sollen“ nicht mehr „zur Anzucht von Cannabis verwendet werden“ – sie werden vielmehr bereits angezüchtet (so auch BayObLG, Beschluss vom 5. August 2025, 205 StRR 240/25, n.v.).

Der in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Wille des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, „Setzlinge“ nicht als „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8 lit. c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt, sondern als Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG zu behandeln.

Als – im KCanG nicht erwähnten – „Setzling“ bezeichnet man im Gartenbau, in der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft eine Jungpflanze, die in einem Frühbeet, Gewächshaus oder Blumentopf kultiviert wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Setzling; Aufruf 28.01.2026). In den Gesetzesmaterialien, die das Amtsgericht zutreffend zitiert, heißt es dazu: „Stecklinge besitzen keine Blüten- oder Fruchtstände und einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent, so dass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling.“ (Hervorh. Senat) Und weiter: „Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes.“ (BT-Drucksache 20/8704 S. 91). Da also nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem „Einpflanzen“ aus dem „Steckling“ (Vermehrungsmaterial) ein „Setzling“ (Cannabispflanze) wird, handelt es sich bei einer eingepflanzten Pflanze nicht mehr um eine „Jungpflanze“ im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG.

(3) Diese Auslegung entspricht sowohl der Rechtsprechung als auch der überwiegenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur.

Der Bundesgerichtshof stellt auf das Einpflanzen ab: „Unter den – nicht gesetzlich definierten – Begriff des Cannabissetzlings fallen Jungpflanzen und Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Aufzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen, sich aber von dem gesetzlich nicht als Cannabis eingeordneten Cannabissteckling im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG dadurch unterscheiden, dass sie eingepflanzt sind.“ (BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 25/24 –, juris, Rn.12, Hervorh. Senat). In dieser Entscheidung (Rn. 4) bezeichnete der BGH „zwölf bis 15 Zentimeter große“ Pflanzen, die noch in größere Pflanztöpfe umgetopft werden sollten, als (der Strafbarkeit unterfallende) „Setzlinge“ (so auch BGH, Beschluss vom 4. November 2024 – 2 StR 441/24 –, juris, Rn. 2; im Ergebnis ebenfalls BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 3 StR 25/24 –, juris, Rn. 4; so auch – noch unter der Geltung des BtMG – BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 StR 337/20 –, juris, Rn. 9f, wonach die Anpflanzung in „Pflanzschalen“ erforderlich aber auch ausreichend ist; so auch LG Kleve, Urteil vom 9. Oktober 2023 – 110 KLs 22/23 –, juris; AG Halle (Saale), Urteil vom 3. September 2025, 303 Ds 567 Js 31402/24 – juris). Neben dem – bereits dargestellten – Willen des Gesetzgebers spricht für diese Auslegung, dass Cannabispflanzen bereits in einem sehr frühen Zeitpunkt der vegetativen Phase, lange bevor sie Blüten- und Fruchtstände tragen, einen hohen THC-Gehalt aufweisen können (VG Köln, Beschluss vom 13. November 2025 – 1 L 1371/25BeckRS 2025, 31135, Rn. 34, juris, Rn 45ff m. w. N.).

….

2. Das angegriffene Urteil unterliegt dennoch der Aufhebung, da sich das Amtsgericht nicht mit der Einlassung des Angeklagten, er habe „zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Cannabispflanzen gehabt“, auseinandergesetzt hat. Der in dieser Aussage zum Ausdruck kommende Verbotsirrtum liegt nicht fern, nachdem der Begriff der „Jungpflanze“ wie ausgeführt erheblich auslegungsbedürftig ist und der Angeklagte die vierte „kleine“ Pflanze unbehelligt am Bahnhof gekauft und seither nicht umgetopft hatte. Das Revisionsgericht ist auf Grund der amtsgerichtlichen Feststellungen nicht in der Lage, selbst zu beurteilen, ob dieser Irrtum vermeidbar war (§ 17 StGB). Aus dem Umstand, dass es der Angeklagte offenbar unterlassen hat, selbst Rechtsauskünfte einzuholen, folgt jedenfalls nicht ohne weiteres die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 8. September 1988 – RReg 5 St 96/88 –, juris, Ls.).“

BtM III: Bewaffnetes Handeltreiben mit „Machete“, oder: „Waffe“ oder nur „Portionierungswerkzeug“?

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im letzten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 13.11.2025 – 3 StR 233/25 – vor. Es geht um die Frage „bewaffnetes Handeltreiben“ ja oder neín? Das LG hatte das mit der Begründung verneint, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe die Machete, um die es hier geht, allein zur Portionierung von Betäubungsmitteln besessen, nicht zu widerlegen. Weitere Erwägungen hatte es in diesem Zusammenhang nicht angestellt. Die StA ist in die Revision gegangen und hatte beim BGH Erfolg:

„2. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beziehungsweise bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist Voraussetzung, dass der Täter, sofern es nicht um eine Schusswaffe geht, einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Erforderlich ist mithin bei einem sonstigen Gegenstand, dass der Täter diesen dazu vorgesehen hat, zur Verletzung von Personen eingesetzt zu werden, ohne dass es allerdings einer Absicht der Verwendung bei der Tatbegehung bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26 ff.; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 466/18, juris Rn. 4; Urteile vom 6. September 2017 – 2 StR 280/17, juris Rn. 15; vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 92 f.; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 151 ff.).

Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG oder eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz (s. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 72, 93), bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht (st. Rspr., vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 122; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 153). Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens (s. zu diesem Tatbestandsmerkmal BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25 mwN) einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26, 29 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 123; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 154). Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung können sich aus den äußeren Umständen ergeben, insbesondere aus der Beschaffenheit des Gegenstandes und seinen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten, aber auch aus dem Ort und der Art seiner Aufbewahrung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 547/17, juris Rn. 30; Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 152).

3. Für ihre Feststellung, dass der Angeklagte die Machete nicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, sondern bloß als Werkzeug zur Portionierung von Marihuana vorrätig hielt, hätte die Strafkammer daher nicht lediglich auf die Einlassung des Angeklagten abstellen dürfen, zumal diese sich in einer vom Angeklagten als richtig bestätigten Verteidigerklärung erschöpfte (vgl. zum beschränkten Beweiswert solcher Erklärungen BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 173/24, NStZ-RR 2025, 23 Rn. 17; vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22, juris Rn. 13, vom 7. September 2022 – 6 StR 225/22, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761 Rn. 10; vom 23. März 2021 – 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 177; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 92). Bei der schlichten Behauptung, die Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, hätte sie es nicht belassen dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht zum einen in den Urteilsgründen ergänzende Feststellungen namentlich zur Beschaffenheit der Machete und deren Fundort in der Wohnung sowie zu sonstigen in den Räumlichkeiten aufgefundenen Utensilien für ein Handeltreiben mit Drogen treffen müssen, insbesondere zu zur Portionierung von Marihuana geeigneten Gegenständen. Zum anderen hätte die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände, auch äußerer wie den hier genannten, vornehmen müssen. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung aller relevanten objektiven und subjektiven Faktoren unter Einschluss der Verteidigererklärung hätte die Strafkammer sich eine Überzeugung zur Zweckbestimmung der Machete durch den Angeklagten bilden dürfen.“

BtM II: Synthetisches Cannabinoid „ADB-BINACA“ oder: Nicht geringe Menge beginnt bei 1 g Wirkstoffmenge

Bild von Dũng Đặng auf Pixabay

Im zweiten Posting des Tages habe ich dann einen weiteren Beschluss, und zwar den BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 1 StR 326/25, zur Frage der nicht geringen Menge bei BtM-Delikten.

Das LG hat die Angeklagten wegen BtM-Delikten verurteilt und ist dabei jeweils von nicht geringer Menge ausgegangen. Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten drei Sporttaschen aufbewahrt, die mit 29,666 Kilogramm Cannabis gefüllt waren. Dieses enthielt eine Wirkstoffmenge von 136,3 Gramm THC und war mit dem Cannabimimetikum „ADB-BINACA“ mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 148,3 Gramm versetzt. Das Rauschmittel war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

Die Strafkammer hat die beruhende Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf das Gutachten eines Sachverständigen vom LKA gestützt. Dieser hat für das Cannabimimetikum „ADB-BINACA“, einen Grenzwert von einem Gramm Wirkstoffmenge vorgeschlagen. Dem ist das LG gefolgt.

Der BGH schließt sich dem an:

„2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur das Folgende:

Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommenen Cannabimimetikums „ADB-BINACA“, welches auch als „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“ bezeichnet wird, zutreffend bestimmt.

a) Für die Bestimmung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels gilt (siehe etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14 Rn. 14, jeweils mwN):

Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 13). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 12 ff. und vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 Rn. 10; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 9).

b) Die Wirkung und Gefährlichkeit des Betäubungsmittels ergeben sich vorliegend bereits aus dem in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebenen, in sich verständlichen Gutachten des Sachverständigen G. vom B. Landeskriminalamt. Der Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen – wie etwa dem schriftlichen Gutachten oder allgemein zugänglicher Literatur (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 7 und vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 10) – bedarf es daher nicht. Hiernach gilt Folgendes:

Bei der Substanz „ADB-BINACA“ handelt es sich um einen Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten mit cannabis-ähnlicher Wirkung. Wie auch andere synthetische Cannabinoide weist „ADB-BINACA“ ein sehr ähnliches Wirkungsspektrum wie THC auf, hat diesem gegenüber jedoch eine vielfach stärkere Wirkung. Grundsätzlich führen Cannabimimetika häufiger als Cannabis zu unerwünschten Nebenwirkungen wie Psychosen, Aggressivität, Schlaganfällen, Koma oder etwa Krampfanfällen. Auch ist es im Zusammenhang mit synthetischen Cannabinoiden mehrfach zu Todesfällen gekommen. Bei „ADB-BINACA“ handelt es sich verglichen mit anderen synthetischen Cannabinoiden um einen besonders potenten Wirkstoff.

Ausreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit existieren zu „ADB-BINACA“ – wie auch zu anderen synthetischen Cannabinoiden – bislang nicht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 47 ff.; vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14 Rn. 20 und vom 20. September 2017 – 1 StR 64/17 Rn. 40; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 12). Aus der Auswertung nichtwissenschaftlicher Erkenntnisquellen über die Erfahrungen von Konsumenten kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich die Konsumeinheit synthetischer Cannabinoide deutlich geringer als die THC-bezogener Cannabinoide ist.

„ADB-BINACA“ wirkt wesentlich stärker als THC und ist auch deutlich potenter als das Cannabimimetikum JWH-018, für das der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge auf zwei Gramm festgelegt hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134). Es kann hinsichtlich seiner Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA verglichen werden.

c) Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen kann in Anbetracht der angeführten nicht ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Bestimmung der nicht geringen Menge von „ADB-BINACA“ nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu bieten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln – wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD – kommt hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 13).

Der Senat legt den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für „ADB-BINACA“ daher mit Blick auf dessen vergleichbare Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA, für die der Bundesgerichtshof einen Grenzwert von einem Gramm angenommen hat (BGH, Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 64/17, BGHSt 63, 11 Rn. 39 ff.), auf ein Gramm Wirkstoffmenge fest (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 5 StR 178/25 Rn. 10; LG Kleve, Urteil vom 17. Februar 2025 Rn. 18 ff.).“