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Haft II: Invollzusetzung des Haftbefehls nach HV , oder: Welche Straferwartung hatte der Angeklagte?

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Und dann im zweiten Posting hier der OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-5 Ws 64-65/26. In pp. in ihm äußert sich das OLG zur Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach durchgeführter Hauptverhandlung.

Das AG hatte am 30.05.2025 gegen die Angeklagte einen Haftbefehl wegen mittäterschaftlich begangener besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB erlassen. Der Angeklagten wird darin zur Last gelegt, sich mit dem Geschädigten B. über eine Internetplattform zum bezahlten Geschlechtsverkehr auf dem Parkplatz eines D.-Marktes am 30.05.2025 gegen 03:05 Uhr verabredet und diesen dort in einen Hinterhalt gelockt zu haben, bevor entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes der gesondert verfolgte C. P. an den Geschädigten herangetreten und ihn unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe des in seiner Geldbörse befindlichen Bargeldes in Höhe von ca. 1.000,00 EUR bewegt haben soll. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und – subsidiär – auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützt worden.

Nach Durchführung eines Haftprüfungstermins am 16.06.2025 hat das AG mit Beschluss vom 24.06.2025 den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und der Angeklagten eine Meldeauflage gemacht. Dieser Auflagen ist die Angeklagte in der Folgezeit nachgekommen.

Nach Zulassung der Anklage ist die  Angeklagte nach Durchführung einer mehrtägigen Hauptverhandlung, zu der die Angeklagte stets – wenngleich nicht immer pünktlich – erschienen ist, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit Urteilsverkündung hat das LG zugleich auch den Außervollzugsetzungsbeschluss des AG aufgehoben. Zur Begründung hat das LG  ausgeführt, es sei zu erwarten, dass die Angeklagte, wäre sie in Freiheit, unter dem Eindruck des Urteils in starkem Maße Alkohol und Betäubungsmittel konsumieren und untertauchen würde. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 28.01.2026 bestätigt.

Dagegen die Beschwerden der Angeklagten, die beim OLG Erfolg hatten. Das OLG führt u.a. aus:

„1. Grundsätzlich kann – wovon das Landgericht vorliegend ausgegangen ist – auch ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgeurteilte Strafe erheblich von der bis dahin bestehenden Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 – III-5 Ws 77/22, n.v.). Stand dem Angeklagten hingegen die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, a.a.O.). Jedenfalls erfordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Angeklagte während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.).

Es fehlt hier bereits an einer Darlegung, mit welcher Strafe die Angeklagte aufgrund welcher konkreten Umstände vor der Urteilsverkündung gerechnet hat. Ob diese Straferwartung wesentlich von der mit dem Urteil tatsächlich verhängten Strafe abweicht, kann durch den Senat deshalb nicht geprüft werden. Zwar kommt in Haftsachen eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung nach stattgefundener Beweisaufnahme getroffen worden ist und das Tatgericht seine Auffassung nicht oder nur unzureichend begründet hat. In diesem Fall ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 – III-5 Ws 77/22, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 – III-5 Ws 101/20, n.v.; OLG Celle Beschluss vom 16.01.2015 – 1 Ws 22/15, BeckRS 2015, 7350 m.w.N.). Der Senat entscheidet hier jedoch – wie im Grundsatz von § 309 Abs. 2 StPO vorgesehen – in der Sache selbst, da ungeachtet des Begründungsmangels nach den konkreten Umständen des Falls auszuschließen ist, dass die Angeklagte von einer wesentlich niedrigeren Strafe ausgegangen ist.

In dem Haftbefehl wird der Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt, das mit einer Strafe von fünf bis 15 Jahren bedroht ist. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Angeklagte im Falle einer Verurteilung „mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren“ zu rechnen habe und dass aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs von einer „empfindlichen Sanktion“ auszugehen sei. Auf der Grundlage des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwurfs ist sodann Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts erhoben worden, deren Zuständigkeit bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren gegeben ist (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das Landgericht hat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und den Haftbefehl auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht aufgehoben. Die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer hohen mehrjährigen Freiheitsstrafe kann der verteidigten Angeklagten deshalb schlechterdings nicht verborgen geblieben sein.

Es kommt hinzu, dass sich die Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe mit fünf Jahren und drei Monaten am untersten Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hält. Die Strafe liegt damit gerade einmal drei Monate über der im Regelstrafrahmen vorgesehenen Mindeststrafe. Es hat sich somit lediglich die ursprünglich genannte Straferwartung in dem Urteil realisiert. In diesem Fall scheidet eine Invollzugsetzung des Haftbefehls aus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 – 1 Ws 58/12, StraFo 2012, 186; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2004 – 1 Ws 46/04, StV 2004, 493; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 116 Rn. 28).

Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass der Verteidiger in seinem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat. Denn der vom Verteidiger gestellte Antrag ist nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Straferwartung der Angeklagten. In dem Antrag des Verteidigers kommt – seiner Prozessrolle entsprechend – lediglich das Bemühen zum Ausdruck, eine möglichst moderate Strafe zu erreichen. Das heißt indes nicht, dass der Angeklagten aufgrund der zuvor aufgezeigten Umstände nicht auch bewusst gewesen ist, dass das Landgericht dem Antrag der Verteidigung möglicherweise nicht folgt und stattdessen eine Strafe verhängt, die im Wesentlichen der schon im Haftbefehl zum Ausdruck kommenden Straferwartung entspricht. Dies gilt umso mehr, als zuvor schon die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer die letztlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und ausdrücklich die Invollzugsetzung des Haftbefehls beantragt hatte. Auch in Kenntnis dieser Anträge hat sich die Angeklagte dem Verfahren weiter gestellt und ist zur Urteilsverkündung erschienen (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 – 1 Ws 58/12, a.a.O.). Zwar fanden Plädoyers und Urteilsverkündung am selben Tag statt. Dazwischen lag aber eine Beratungspause von 1:25 h, in der die Angeklagte durchaus die Möglichkeit zur Flucht gehabt hätte.

Schließlich lässt sich auch aus der emotionalen Reaktion der Angeklagten auf die Verkündung des Urteils nicht herleiten, dass sie mit einer wesentlich geringeren Strafe gerechnet hat. In dem Verhalten zeigt sich letztlich die Enttäuschung darüber, dass sich die Straferwartung entgegen der Hoffnung der Angeklagten tatsächlich realisiert hat. Der bloße Umstand, dass die um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit ihrer Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern die Angeklagte – wie hier – die Möglichkeit eines für sie ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und sie gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, a.a.O.).

Im Übrigen hat die Angeklagte ein ähnlich emotionales Verhalten auch schon bei der Exploration am 06.01.2026 durch den Sachverständigen gezeigt. Insoweit ist in dem schriftlichen Gutachten niedergelegt, die Angeklagte habe sich bei Eintreffen „deutlich emotional aufgelöst“ gezeigt und unmittelbar angefangen zu weinen (S. 7 d. GA). Ihren emotionalen Ausnahmezustand hat sie gegenüber dem Sachverständigen damit erklärt, dass sie der Gedanke an eine mögliche Haftstrafe sowie die damit verbundene Trennung von ihren Kindern stark belaste. Diese Erklärung unterstreicht noch einmal, dass sich die Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt, knapp drei Wochen vor der Verkündung des Urteils, der drohenden Haftstrafe durchaus bewusst war, mag sie auch auf ein günstigeres Ergebnis gehofft haben.

2. Bei der vom Landgericht angeführten Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten handelt es sich bereits nicht um einen neu hervorgetretenen Umstand im Sinne des § 116 Abs. 3 Nr. 4 StPO. …..

StGB II: Geringswertigkeitsgrenze beim Diebstahl, oder: Derzeit nicht mehr als 35 EUR

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Und dann stelle ich noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – vor. Denn hatte ich bereits einmal im Blog wegen der verfahrensrechtlichen Frage: Fehlender Eröffnungsbeschluss und einmal wegen der Unterbringungsfrage (§ 64 StGB).

Heute geht es dann noch um die Grenze für die objektive Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hatte gesagt: Die liegt bei 50 EUR, das OLG sagt: Nicht mehr als 35 EUR:

„Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Revision die Grenze der objektiven Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB nicht bei 50 EUR anzusiedeln. Der Bundesgerichtshof hat die Geringwertigkeitsgrenze zuletzt bei 25 EUR gezogen (BGH, Beschl. v. 09.07.2004 – 2 StR 176/04, BeckRS 2004, 7428; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2016 – 4 RVs 15/16, BeckRS 2016, 5563). Insoweit kann offenbleiben, ob dieser Betrag angesichts der Preissteigerungen in den vergangenen Jahren weiterhin angemessen ist. Jedenfalls ist derzeit nach Auffassung des Senats eine Anhebung der Geringwertigkeitsgrenze auf einen Betrag von über 35 EUR nicht angezeigt (vgl. dazu mit beachtlicher Argumentation Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 248a Rn. 3a).“

Na ja: Die BGH-Entscheidung ist von 2004!!

Vollzug II: Langzeitbesuch in Sicherungsverwahrung, oder: Konsolidierung/Erweiterung von Sozialkontakten

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Als zweite Vollzugsentscheidung stelle ich dann den OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2026 – III-1 Vollz 237/25 – vor. In ihm hat das OLG zur Gewährung von Langzeitbesuchen in der Sicherungsverwahrung entschieden.

Folgender Sachverhalt: Der verheiratete Betroffen ist – nach einer am 24.05.2024 erfolgten Rückverlegung aus dem offenen Vollzug der JVA Euskirchen – aufgrund eines Urteils des LG Aachen vom 09.11.2006 in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl untergebracht. Gegenstand dieser Verurteilung sind unter anderem Vergewaltigungen. Bei den an seinen damaligen Partnerinnen begangenen Taten kamen u.a. Materialen wie Nadeln, Teelichter und mit Heftzwecken beklebte Pfannenwender zum Einsatz. Eine frühere Geschädigte bezeichnete sich ihm gegenüber als „Welpe“ und den Betroffenen als „Herrchen“.

Während seines Aufenthaltes im offenen Vollzug der JVA Euskirchen lernte der Betroffene über das Online-Spiel „State of survival“ Frau M. D. – die nicht seine Ehefrau ist – kennen. Im Januar 2024 kam es zu einem ersten persönlichen Kontakt. Nach Mitteilung des Betroffenen entwickelte sich schnell eine intensive psychische und physische Liebesbeziehung, die auch nach der Rückverlegung des Betroffenen in die Sicherungsverwahrung fortbesteht. Der persönliche Kontakt wird durch regelmäßige Besuche der Frau D. in der JVA Werl aufrechterhalten. Darüber besteht brieflicher und telefonischer Kontakt. In diversen Briefen zwischen dem Betroffenen und Frau D. bezeichnete diese sich selbst ihm gegenüber als „Welpe“ und den Betroffenen als „Herrchen“.

Am 30.03.2023 beantragte der Betroffene die Zulassung zum Langzeitbesuch mit Frau D. Zur Vorbereitung der Entscheidung führten die zuständige Psychologin sowie die zuständige Sozialarbeiterin am 24.04.2025 ein gemeinsames etwa 50-minütiges Gespräch mit dem Betroffenen und Frau D.

Am 08.05.2025 fand ein Paargespräch mit Frau D., dem Betroffenen und dem Sozialdienst statt. In der Vollzugskonferenz am 14.05.2025 berieten die an der Behandlung maßgeblich beteiligten Bediensteten über den Antrag auf Gewährung von Langzeitbesuchen. Der Leiter der JVA Werl (im Folgenden: Antragsgegner) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.05.2025 ab. Das wurde u.a. damit begründet, dass eine Nachbereitung der Auffälligkeiten des Gefangenen mangels Problembewusstseins noch nicht möglich gewesen sei. Ferner zeige ere aktuell deliktnahes Verhalten. So bezeichnen er z.B. seien aktuelle Lebenspartnerin als „Welpe“, so wie sich eine Geschädigte selbst in ihren Briefen an ihn bezeichnet habe. Des Weiteren sei seine Partnerin nicht vollumfänglich über seine Delikte informiert.

Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Der Gefangene hat dann Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG hat die zugelassen, aber als unbegründet zurückgewiesen.

Da das recht umfangreich begründet wird, verweise ich wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz der Entscheidungen ein.

1. Die Vollzugsbehörde hat bei der Prüfung der Gewährung von Langzeitbesuchen nach § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW zu beurteilen, ob einerseits Langzeitbesuche zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte geboten erscheinen und andererseits der Langzeitbesuch verantwortet werden kann. Ihr steht insoweit ein zweifacher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum auf der Tatbestandsseite (Beurteilungsspielraum) zu.

2. Auf der Rechtsfolgenseite folgt aus der Regelung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde. Aus der Fassung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW als Sollvorschrift ergibt sich, dass das Gesetz die Gewährung von Langzeitbesuchen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen als Regelfall vorsieht, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

3. Dieses gesetzliche eingerichtete Regel-Ausnahmeverhältnis hat zur Folge, dass besondere Umstände für eine positive Bescheidung weder erforderlich, noch vom Untergebrachten vorzutragen sind. Bei der Feststellung eines Ausnahmetatbestandes ist die Ermessensausübung an den Grundsätzen des SVVollzG NRW auszurichten. Insbesondere ist zu beachten, dass das Leben im Vollzug nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen ist. Hieraus ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption im Grundsatz zunächst jede Konsolidierung und Erweiterung von Sozialkontakten – insbesondere zu Angehörigen oder gleichzusetzenden Kontakten – die Eingliederung des Untergebrachten fördert.

OWi I: Messunterlagen/Rohmessdatenspeicherung, oder: Nichts Neues aus Hamm und Karlsruhe

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Und dann geht es heute mit OWi-Entscheidungen weiter.

Dazu stelle ich zunächst noch einmal zwei OLG-Entscheidungen zur Einsicht in Messunterlagen vor. Es handelt sich um:

1. Hat der Betroffene/Verteidiger unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, weshalb Einsicht in Mussunterlagen benötigt wird und ist über den Antrag nicht entschieden worden, verletzt das den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

2. Die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zu einem Verstoß gegen das faire Verfahren.

1. Zum Umfang des Rechts auf Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren.

2. Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät, grundsätzlich auch diejenige für die Auswertesoftware.

3. Gegenstand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 OWiG ist allein die Behandlung von Beweisanträgen. Die Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt bzw. Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, für ein Messergebnis aus Sicht der Verteidigung etwaig relevante Unterlagen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

Nichts wesentlich Neues…..

Bewährung III: Widerruf wegen Weisungsverstoß, oder: Genügend bestimmtes Kontakthaltungsgebot?

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Und im dritten Posting dann noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 11.11. 2025 – III-5 Ws 450/25, der ja wegen der Wiedereinsetzungsfrage schon mal vorgestellt worden ist vgl. Wiedereinsetzung I: Änderung der Postlaufzeiten, oder: Eintagesfrist für Briefzugang gilt nicht mehr).

In dem Verfahren hatte das LG Strafaussetzungen aus einem Bewährungsbeschluss widerrufen, da der Verurteilte gröblich und beharrlich im Sinne von § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB gegen die Auflage verstoßen habe, Kontakt zur Drogenberatung zu halten. Er habe nachgewiesenermaßen lediglich im März, April, Juni und Juli 2023 dort Termine wahrgenommen. Für die Zeit danach habe er trotz Aufforderung durch die Bewährungshilfe und Ermahnung durch die Kammer keine Nachweise erbracht. Angesichts der gänzlichen Verweigerung der Kontakthaltung sei es unerheblich, dass der Kontakt zur Drogenberatung im Hinblick auf den Turnus der stattzufindenden Gespräche nicht näher bestimmt gewesen sei. Mildere Maßnahmen als der Bewährungswiderruf schieden aus.

Das hat das OLG anders gesehen:

„2. Die damit zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO) erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer handelt es sich bei der Anordnung im Bewährungsbeschluss, dass der Verurteilte Kontakt zur Drogenberatungsstelle A. zu halten habe, nicht um eine Auflage (§ 56b StGB), sondern um eine Weisung (§ 56c StGB), da die Anordnung nicht als Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern den Verurteilten bei Erreichen des Bewährungsziels eines straffreien Lebenswandels unterstützen soll (vgl. hierzu: Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 56b StGB Rn. 1). Ein möglicher Widerruf der Strafaussetzung richtet sich daher nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht – wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen – nach § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Kontakthaltungsweisung zur Drogenberatung nicht hinreichend bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss das Gericht bei einer Kontakthaltungsweisung zum Bewährungshelfer unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2025 – III-1 Ws 160/25 -, Rn. 4, juris). Diesem Maßstab, der in gleichem Umfang an eine Kontakthaltungsweisung zur Drogenberatungsstelle anzulegen ist, ist vorliegend nicht genügt worden, da lediglich angeordnet wurde, dass der Verurteilte die bereits begonnene Begleitung und Unterstützung der Drogenberatungsstelle fortzusetzen und die dort vorgeschlagenen Termine gewissenhaft einzuhalten hat. Insbesondere ein Meldeintervall ist im Bewährungsbeschluss nicht festgelegt worden.

c) Der Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes kommt indes nur dann in Betracht, wenn die Weisung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt ist, weil nur dann Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann ihm der Widerruf der Strafaussetzung droht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.05. 2021 – III-4 Ws 77 – 78/21 -, Rn. 20, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30.10.2020 – 5 Ws 198 – 199/20 -, Rn. 8, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.09.2015 – 2 BvR 2343/14 -, Rn. 33, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.09.2011 – 2 BvR 1165/11 – juris Rdn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 – III-3 Ws 301-302/17 – juris Rdn. 10; von Heintschel-Heinegg, in: Beck’scherOK, Stand: 01.08.25, § 56f StGB Rn. 26). Der Widerruf durfte daher nicht darauf gestützt werden, dass der Verurteilte nach Juli 2023 keinen Kontakt mehr zur Drogenberatungsstelle gehalten hat, zumal sich die insofern gebotene Sachaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer als unzureichend darstellt. So lässt sich der vom Verurteilten inzwischen zur Akte gereichten Bescheinigung der Drogenberatungsstelle entnehmen (Bl. 137 d.A,), dass – wenn auch sehr unregelmäßig – noch nach Juli 2023 Kontakt zur Drogenberatungsstelle bestand.

d) Für den Fall der erneuten Prüfung eines Bewährungswiderrufs wegen unzureichender Kontakthaltung zur Drogenberatungsstelle weist der Senat auf Folgendes hin:

Maßgeblich für einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen eine Kontakthaltungsweisung im Sinne von § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, ob der Verurteilte seiner Kontakthaltungspflicht nachkommt. Anders als es im angefochtenen Beschluss anklingt, obliegt dem Verurteilten insofern keine Nachweispflicht, sondern dies ist – etwa durch Nachfrage bei der Drogenberatungsstelle – vom Gericht aufzuklären. Sollte sich nach Konkretisierung der Weisung insofern ein gröblicher und beharrlicher Verstoß ergeben, wird weiter zu prüfen sein, ob sich dadurch Anlass zu der Besorgnis ergibt, dass der Verurteilte erneut Straftat begehen wird. Hierbei wird insbesondere in den Blick zu nehmen sein, dass der Verurteilte sich nunmehr bereits über einen längeren Zeitraum straffrei verhalten hat. Schließlich wird eingehend zu prüfen sein, ob mildere Maßnahmen im Sinne von § 56f Abs. 2 StGB statt des Widerrufs der Strafvollstreckung ausreichen.“