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Bindung des Rechtspflegers bei der Kostenfestsetzung, oder: Nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters

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Dann habe ich hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 29 Qs 5/26 u. 29 Qs 6/26. Der zeigt anschaulich, wohin es führen kann, wenn Formulare nicht bzw. nicht ausreichend ausgefüllt werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat ein Verfahren gegen den damaligen Angeklagten M. wegen des Vorwurfs von jeweils einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers H. und zum Nachteil des Nebenklägers Hü. mit Beschluss vom 21.5.2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt. Zuvor hatte der Amtsrichter den Verteidiger, den Angeklagten und die Nebenklagevertreter angeschrieben und mitgeteilt mit, dass er beabsichtige, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig einzustellen. Es sei beabsichtigt, dabei die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen.

Am 21.5.2024 füllte der Amtsrichter dann ein Formular aus mit folgendem Inhalt:

„(nicht angekreuzt:) Beschluss nach folgendem Entwurf fertigen und mir zur Unterschrift vorlegen

Beschluss

In der Strafsache gegen

(kein Eintrag)

wegen (kein Eintrag)

wird das Verfahren gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt, nachdem d. Angeschuldigte/Angeklagte die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 07.03.24 (Datum handschriftlich eingetragen) erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO).

(angekreuzt:) Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/ Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).

(handschriftlich:) L., Ri.“

Die nach § 472a Abs. 2 StPO erforderliche Entscheidung über Kosten und notwendigen Auslagen bei Adhäsionsverfahren, die ebenfalls anhängig waren, wurde weder in diesem Beschluss getroffen, noch war sie im zuvor durchgeführten Hauptverhandlungstermin getroffen worden.

In der Begleitverfügung hat der Amtsrichter verfügt:

„1. Beglaubigte Beschlussabschrift an

(angekreuzt vorgegeben im Vordruck:) Angesch./Angekl.

(weiter handschriftlich angekreuzt:) Vtdg.

Nebenkl.

Nebenkl.-Vertr.“

Neben „Nebenkl.“ und „Nebenkl.-Vertr.“ hat der Amtsrichter zudem eine Klammer gesetzt und hinzugefügt „jeweils“.

Nachgeheftet ist der Verfügung eine – vom Amtsrichter nicht unterzeichnete – „Leseabschrift“ des Einstellungsbeschlusses. Hier lautet die letzte Zeile:

„Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

Im Anschluss an jene Einstellung wurden auf entsprechende Anträge der Nebenkläger(vertreter) vom Rechtspfleger beim AG Kosten gegen den ehemaligen Angeklagten in der jeweils beantragten Höhe festgesetzt. Hiergegen wendet sich der ehemalige Angeklagte mit seinen gegen beide Kostenfestsetzungen eingelegten sofortigen Beschwerden. Hiergegen legte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten jeweils sofortige Beschwerde ein,

Die sofortigen Beschwerden waren nach Auffassung des LG begründet, da es an einer für die beantragten Kostenfestsetzungen erforderlichen Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü. fehle:

„Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die bestandskräftige Kostengrundentscheidung gebunden, die auch nicht – worauf die Kammer bereits bei der dagegen eingelegten Beschwerde des (Verteidigers des) ehemaligen Angeklagten hingewiesen hat – mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.

Im vorliegenden Verfahren fehlt es jedoch an einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü., die Grundlage für die vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen sein könnte.

Der Amtsrichter hat am 21. Mai 2024 in dem Beschluss über die endgültige Verfahrenseinstellung folgende Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenklage getroffen:

„Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

(Nur) jenen Beschluss hat der Amtsrichter unterschrieben.

Aus dieser vom Amtsrichter getroffenen Entscheidung wird nicht ersichtlich, ob mit den Abkürzungen „d. Nebenkl.“ „der Nebenkläger“ (Plural) oder „des Nebenklägers“ (Singular), hier gegebenenfalls welcher der beiden Nebenkläger, gemeint sein soll.

Dass in der – vom Amtsrichter nicht erneut unterzeichneten – Leseabschrift die vom Richter gefasste Abkürzung als „der Nebenkläger“ (Plural) ausgeschrieben worden ist, entspricht lediglich einer Auslegung der Kanzlei/Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Es ist aber weder Aufgabe der Kanzlei/Geschäftsstelle, noch ist diese dazu befugt, nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters, noch dazu solche mit rechtsgestaltender Bedeutung, auszulegen. Dass die Kanzlei/Geschäftsstelle zudem der Entscheidung des Amtsrichters, die sich einzig auf „die notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ erstreckt hat, auch noch eine Entscheidung über die notwendigen Kosten „der Adhäsionskläger“ hinzugefügt hat, lässt sich ebenfalls nicht rechtfertigen. Eine Entscheidung dahingehend, dem (ehemaligen) Angeklagten die „notwendigen Auslagen der (…) Adhäsionskläger“ aufzuerlegen, hat der Amtsrichter nicht getroffen.

Der Rechtspfleger hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren daher allein auf die Entscheidung des Amtsrichters zu stützen, wonach die „notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ dem Angeklagten auferlegt worden sind.

Auf der Grundlage der Entscheidung des Amtsrichters ist es dem Rechtspfleger aber verwehrt, Kosten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten festzusetzen, da diese Kostengrundentscheidung den Kostengläubiger nicht hinreichend konkret benennt. Ob der Amtsrichter mit seiner Kostengrundentscheidung die notwendigen Auslagen des Nebenklägers H. oder des Nebenklägers Hü. oder die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger gemeint hat, lässt sich weder dem Beschluss selbst entnehmen, noch ist der amtsrichterliche Wille durch Auslegung zu ermitteln.

Einer Auslegung wäre der Beschluss nur dann zugänglich, wenn der Wille des Amtsrichters aus dem sonstigen Inhalt des von ihm unterzeichneten Beschlusses selbst hinreichend erkennbar wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Ob der Amtsrichter bei der Beschlussfassung nur einen der beiden Nebenkläger – und gegebenenfalls welchen – oder beide gemeinsam im Blick hatte, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Weder im Beschlussrubrum noch im sonstigen Text des Beschlusses wird ein Nebenkläger oder werden beide Nebenkläger genannt.

Über den Beschluss selbst den gesamten Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen und daraus zu ermitteln, welche Entscheidung der Amtsrichter – vermutlich – gemeint hat, ist weder dem Rechtspfleger noch der Beschwerdekammer gestattet. Abgesehen davon würde selbst dies im vorliegenden Fall keine eindeutige Auslegung zulassen. Zwar hat der Amtsrichter dem Verteidiger, dem damaligen Angeklagten und den Nebenklagevertretern vor der endgültigen Verfahrenseinstellung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bei der endgültigen Einstellung die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen. Hierzu hat der Verteidiger des damaligen Angeklagten jedoch in Bezug auf beide Nebenkläger Ausführungen gemacht, weshalb von dieser Auferlegung jeweils abzusehen sei. Ob der Amtsrichter diesen Ausführungen zumindest für einen Nebenkläger hat folgen wollen, ergibt sich aus seiner Entscheidung nicht.

Dass die amtsgerichtliche Entscheidung keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend enthält, dass – ausnahmsweise (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1, S. 1 3 StPO) – davon abgesehen wird, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten, könnte allenfalls dann als Auslegungshilfe („durch Schweigen“ hinsichtlich der Ausnahme) herangezogen werden, wenn der vom Amtsrichter unterschriebene Beschluss im Übrigen vollständig wäre und deshalb möglicherweise Schlüsse aus einem „bewussten“ Schweigen gezogen werden könnten. Hier war der Beschluss aber – wie bereits dargestellt – auch in anderer Hinsicht unvollständig (Benennung der Nebenkläger, Entscheidung über die Kosten und Auslagen der Adhäsionsverfahren), so dass kein Rückschluss zulässig ist, welche Angaben der Amtsrichter bewusst weggelassen und welche Angaben er vergessen hat.

Jede weitere Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Bindung des Rechtspflegers an den materiellen Inhalt der Kostenentscheidung entfallen würde und ihm – und der Beschwerdekammer – eine nochmalige Überprüfung der Kostengrundentscheidung und – im Extremfall – eine Korrektur der Entscheidung nach dem Ermessen des Rechtspflegers beziehungsweise der Beschwerdekammer ermöglichen würde. Gerade dies soll die Trennung von Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsverfahren jedoch verhindern.“

III.

In Ermangelung einer Kostengrundentscheidung, welche eine Kostenfestsetzung zugunsten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten rechtfertigen könnte, waren die jeweiligen Kostenfestsetzungsanträge der (Prozessbevollmächtigten der) Nebenkläger H. und Hü. zurückzuweisen.

IV.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung kann dahingestellt bleiben, ob sich diese als Teil des Beschwerdeverfahrens nach StPO-Grundsätzen richtet (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 464b, Rn. 6 m. w. N.) oder ob auch insoweit § 464b S. 3 StPO heranzuziehen ist und demnach die Vorschriften der ZPO gelten (vgl. Mümmler, JurBüro 1983, 735). Eine Auferlegung von Kosten und Auslagen auf die Staatskasse scheidet jedenfalls aus, da die Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den ehemaligen Angeklagten nicht beteiligt ist. Nach strafprozessualen Grundsätzen wäre daher der ehemalige Angeklagte aufgrund des Erfolges seiner Beschwerde(n) jedenfalls von jeder Kostenlast freizustellen (§§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO). In Ermangelung eines anderen Kostengegners und aufgrund des Umstandes, dass die Nebenkläger das jeweils sie betreffende Kostenfestsetzungsverfahren verursacht haben, verbleiben nur sie als Schuldner der Beschwerdeverfahrenskosten und der darin entstandenen notwenigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten. Dieselbe Kostenfolge gilt aber auch bei einer Anwendung der Vorschriften der ZPO, hier aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Schulz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 104, Rn. 119 m. w. N.).“

Ich meine: Arbeitsersparnis ist ja ganz schön, aber, wenn man dadurch anderen (unnötige) Arbeit macht, vielleicht doch nicht so schön 🙂 .

Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren I, oder: 20 % über der angemessenen Gebühr

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Ich stelle heute dann zwei Entscheidungen zu den Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren vor.

Zunächst hier der LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25. Der behandelt neben der angemessenen Gebührenbemessung zunächst noch eine weitere Frage, nämlich wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass ggf. zunächst noch keine Kostengrundentscheidung vorliegt. Die kann, so das LG, zusammen mit der Kostenfestsetzung getroffen werden:

„Vorliegend ist eine Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb unzulässig, weil die hierfür zwingend erforderliche Kostengrundentscheidung, mit der die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, nicht gemeinsam mit der Einstellungsentscheidung getroffen wurde, da diese Entscheidung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch einen selbständigen Kostenbescheid (§ 105 OWiG) getroffen wird, der zwar mit der Einstellungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., Vor § 105 Rn. 19 m.w.N.; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 108 Rn. 2). Die für eine Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse erforderliche Kostengrundentscheidung ist hier gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbescheid getroffen worden, in dem zwar nicht ausdrücklich die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, mit dem die Verwaltungsbehörde dem Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers jedoch unter ausdrücklicher Nennung der §§ 105 ff OWiG i.V.m. § 464a StPO dem Grunde nach stattgegeben hat. Diesem Passus lässt sich daher jedenfalls im Wege der Auslegung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO) noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Verwaltungsbehörde die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat.“

Zur Gebührenbemessung führt das LG dann aus:

„Vorliegend rechtfertigen die in § 14 RVG genannten Kriterien in Bezug auf die Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG), die Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV-RVG) und die Befriedigungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) die Festsetzung in folgender Höhe:

(1) Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.

Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend einfach gelagert und nicht von durchschnittlicher Anforderung. Im Zeitpunkt der Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht war der Aktenumfang sehr gering und auch das Erfassen des Tatvorwurfs war demnach alles andere als zeitaufwändig oder komplex. Insofern hält die Kammer auch mit Blick auf die im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen und der damit einhergehenden – geringen – Bedeutung der Angelegenheit für den nicht mit Eintragungen im FEAR vorbelasteten Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 80 € für angemessen.

Die beantragte Grundgebühr in Höhe von 110 € übersteigt die angemessene Gebühr damit um mehr als 20% und ist deswegen unbillig.

(2) Die für die Bemessung der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV-RVG) maßgeblichen Bemessungskriterien erweisen sich ebenfalls als unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfasste vorliegend die Bestellung, die Einlegung des Einspruchs, die Beantragung von Akteneinsicht sowie der Überlassung weiterer Unterlagen bzw. Daten und die Fertigung eines weiteren – kurzen – Schriftsatzes, der Ausführungen zur Fahrereigenschaft enthielt und mit dem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Diese Tätigkeit rechtfertigt daher in ihrer Gesamtschau nach Ansicht der Kammer – auch mit Blick auf die geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer – die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 120 €.

Folglich übersteigt die geltend gemachte Gebühr von 200,00 € die angemessene Gebühr um mehr als 20%. Diese ist mithin unbillig und auf die angemessene Gebühr herabzusetzen.

(3) Mit der Befriedigungsgebühr nach Nr. 5115 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, deren Höhe sich nach dem Rechtszug bemisst, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, hier also dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges beim Amtsgericht nach Nr. 5109 VV-RVG, da die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung im Falle des Fortgangs des Verfahrens vor dem Amtsgericht stattgefunden hätte (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, RVG VV 5115 Rn. 26; LG Marburg, Beschluss vom 30. November 2018 – 4 Qs 52/18 = BeckRS 2018, 34221, für Nr. 4141 RVG VV).

Die Gebühr ist für den Wahlanwalt indes als (zusätzliche) Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausgestaltet und bestimmt sich in diesem Falle stets – auch wenn die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr liegt –, nach der Rahmenmitte, was sich ebenfalls aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 5115 Anm. 3 VV ergibt (vgl. Beschluss der Kammer vom 09. Mai 2025 – 8 Qs 61/25; Carsten Krumm in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5115 Rn. 21 m.w.N.; Burhoff in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).“

Eine der recht zahlreichen landgerichtlichen Entscheidungen aus der letzten Zeit, in der die LG zu angemessenen Gebühren in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren haben Stellung nehmen müssen. Leider, muss man anfügen, weil die Verwaltungsbehörden und häufig auch die AG die Gebühren zu niedrig festsetzen, wenn aus der Staatskasse erstattet werden muss. Die beabsichtigte Schonung der Landeskassen ist ja lobenswert, nur darf sie nicht auf dem Rücken der betroffenen Rechtsanwälte ausgetragen werden. Und das ist eindeutig der Fall, wenn die Gebühren – wie hier – von der Verwaltungsbehörde und ihr folgend vom AG so niedrig festgesetzt werden – Grundgebühr mit 65 EUR und Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 60 EUR -, dass man diese Höhe nur noch als frech und als einen Schlag ins Gesicht des Rechtsanwalts bezeichnen kann. Von daher ist die höhere Festsetzung der Gebühren durch die Beschwerdekammer zu begrüßen, wobei mir die Festsetzungen unterhalb der Mittelgebühren nicht zutreffend erscheint. M.E. hat es sich um eine „normale“ Verkehrs-OWi gehandelt, so dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen wäre.

Wenn die Kostengrundentscheidung für Auslagen fehlt, oder: Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrages?

Und als zweite, na ja, dritte, Entscheidung des Tages kommt hier der OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 Ws 376/23 – zur Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages, eine Problematik, die die Gerichte immer mal wieder beschäftigt. Denn die Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung ist häufig die einzige Möglichkeit ggf. vielleicht doch noch nachträglich die „Nachholung“ einer „vergessenenW Auslagenentscheidung zu erreichen.

So auch hier. Der Angeklagte war vom AG vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden. Dagegen hatte der Nebenkläger Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung zurück genommen hat. Darauf hat das LG eine Entscheidung getroffen, die im Sitzungsprotokoll wie folgt wiedergegeben ist: „Der Nebenkläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.“ Anschließend ist im Protokoll vermerkt: „Es wurde auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichtet. Vorgelesen und genehmigt.

Mit seiner Beschwerde wendet sich nun der Angeklagte, der vergblich versucht hat, seine Auslagen festsetzen zu lassen, gegen die protokollierte Entscheidung. Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen:

„Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde. Diese hat der Angeklagte entgegen § 311 Abs. 2 StPO nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe eingelegt. Die Frist begann gem. § 35 mit Verkündung in der Berufungshauptverhandlung am 9. Juni 2022, in der der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend waren. Mithin lief die Frist am 16. Juni 2022 ab. Der Angeklagte hat jedoch erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. April 2023, also nach Fristablauf, gegenüber dem Landgericht erklärt, höchst vorsorglich und hilfsweise sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung zu erheben.

2. Zwar hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Juni 2022 innerhalb der Beschwerdefrist gegenüber dem Amtsgericht Kostenfestsetzung beantragt. Solche innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Kostenfestsetzungsanträge werden von der Rechtsprechung gelegentlich als sofortige Beschwerden gegen die Kostengrundentscheidung ausgelegt (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage 2023, § 464, Rn. 12).

Im vorliegenden Fall scheidet eine solche Umdeutung indes mangels hinreichend erkennbaren Willens des Verurteilten, gegen die Kostengrundentscheidung vorzugehen, aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 5 Ws 696/03 -, juris). Denn er hat seinen Kostenfestsetzungsantrag durchgehend darauf stützen lassen, am Schluss der Hauptverhandlung sei eine – der gesetzlichen Regelung in § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO entsprechende – Auslagenentscheidung zu seinen Gunsten getroffen worden. Für eine Abänderung der Kostenentscheidung durch das Rechtsmittelgericht ist demnach kein Raum.

So hat er seinen Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Juli 2022 u. a. damit begründet, „… dass es eine solche Entscheidung [über die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die zweite Instanz] gibt. Am Ende der Berufungshauptverhandlung hat die Berufungskammer die notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Berufungsverfahren dem Nebenkläger auferlegt…“. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. April 2023 hat er Protokollberichtigung beantragt und auch in diesem Antrag ausgeführt: „… Im Anschluss beschloss die Frau Vorsitzende, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dem Nebenkläger auferlegt werden. Genau aus diesem Grunde habe ich unmittelbar im Nachgang zum HVT mit Schriftsatz vom 13.06.2022 … beantragt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die zweite Instanz gegen den Nebenkläger festzusetzen. … All dieser Schriftverkehr … unmittelbar im Nachgang zum Hauptverhandlungstermin wäre völlig sinnlos gewesen, wenn es eine solche Entscheidung tatsächlich (mündlich) nicht gegeben hätte…“ Daran hat er selbst in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 2. November 2023 festgehalten: „Aus § 473 Abs. 1. S. 3 StPO ergibt sich die zwingende gesetzliche Folge, dass, wenn allein der Nebenläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt hat, ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten (Angeklagten) aufzuerlegen sind. Genau diese Entscheidung wurde – anders als im Protokoll niedergeschrieben – getroffen. Es wäre mehr als sinnfrei, wenn der Angeklagte bei einer solchen Konstellation und einer solchen (vermeintlichen) Kostenentscheidung auf Rechtsmittel verzichten würde. Damit wäre auch keinesfalls in Einklang zu bringen, dass am 13.06.2022 für den am 09.06.2022 stattgefundenen HVT von Seiten der Verteidigung ausdrücklich beantragt wurde, die ‚Gebühren und Auslagen der zweiten Instanz gegen den Nebenkläger festzusetzen‘“. Beanstandet wird damit nicht die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung, sondern ihre Wiedergabe im Protokoll und die darauf beruhende, aus Sicht des Angeklagten falsche Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags.

3. Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gem. §§ 44, 45 StPO scheidet aus. Denn der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dargetan, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.

Zwar ist die Versäumung der Frist gem. § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet anzusehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Verteidigung auf die Rechtsmittelbelehrung verzichtet hat (Schmitt, a. a. O., § 44, Rn. 22). Daran bestehen hier keine Zweifel. Der Verzicht ist nicht nur in das Protokoll über die Berufungshauptverhandlung aufgenommen, vorgelesen und genehmigt worden, so dass er an der förmlichen Beweiskraft des Protokolls gem. §§ 274, 273 Abs. 3 Satz 1 StPO teilnimmt. Er wird darüber hinaus von der Verteidigung – wie erörtert – ausdrücklich auch als Beleg dafür herangezogen, dass am Schluss der Hauptverhandlung eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten getroffen worden ist.“

Tja, das war es dann. Voraussetzung für eine Umdeutung ist eben ein hinreichend erkennbarer Willen des Verurteilten gegen die Kostengrundentscheidung vorzugehen (neben KG, Beschl. v. 26.02.2004 – 5 Ws 696/03 u.a. auch KG, Beschl. v. 14.08.2007 – 1 AR 1086/071 Ws 107/07; OLG Rostock, Beschl. v. 11.04.2008 – 5 W 63/08). Das wird aber insbesondere dann verneint, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass er erst im Kostenfestsetzungverfahren auf das Fehlen einer Kostengrundentscheidung hingewiesen wurde und ihm dies zunächst nicht aufgefallen ist. Dabei macht es natürlich einen Unterschied, ob es sich um eine rechtskundige Person, wie z.B. hier ein Rechtsanwalt, handelt.

Und: Vorsicht ist geboten, wenn in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet wird. Denn ein Rechtsmittelverzicht ist endgültig. Wiedereinsetzung ist, wenn der Verzicht dann ins Protokoll aufgenommen worden ist, nicht mehr möglich.

Gebühren des Pflichtverteidigers = Verfahrenskosten, oder: Es röhrt der Elefant, er gebiert eine Maus

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Und im zweiten Posting dann etwas zu den Verfahrenskosten, die der Angeklagte im Fall seiner Verurteilung zu tragen hat.

Dem LG Halle, Beschl. v. 10.08.2023 – 16 KLs 540 Js 17049/21 (16/21) – lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Anklageschrift der Staatanwaltschaft wurden dem Angeklagten drei Straftaten zur Last gelegt, nämlich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Tat 1.), unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG (Tat 2.) und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG (Tat 3.).

Mit Beschluss der Strafkammer wurde das Verfahren bezüglich der Tat 3. der Anklageschrift mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 153 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StPO eingestellt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Erinnerungsführers der Staatskasse auferlegt, § 467 Abs. 1 StPO. Am 14.12.2022 wurde der Angeklagte durch die große Strafkammer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Tat 2.) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Im Übrigen (wegen der Tat 1.) wurde das Verfahren gemäß §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da dem Verfahren ein Verfahrenshindernis wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation entgegenstand. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt. Das Urteil vom 14.12.2022 ist seit dem 22.12.2022 rechtskräftig.

Mit Kostenrechnung vom 18.04.2023 stellte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 7.981,42 EUR in Rechnung. Hierunter fielen ausweislich der lfd. Nr. 5 dieser Kostenrechnung auch „an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge“ in Höhe von 6.985,02 EUR gemäß Nr. 9007 KV GKG zu § 3 Abs. 2 GKG.

Dagegen die Erinnerung des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die Erinnerung, die sich nach ihrer insoweit auszulegenden Begründung ausschließlich gegen den Ansatz der Pflichtverteidigerkosten in Höhe von 6.985,02 Euro richtet, ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft Halle hat zu Unrecht die Pflichtverteidigerkosten in Höhe von 6.985,02 Euro in Ansatz gebracht.

Der Erinnerungsführer hat aufgrund der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung aus dem Urteil der Kammer vom 14.12.2022 die Kosten des Verfahrens nur insoweit zu tragen, soweit er verurteilt wurde, also für die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln. Konkret wurde er wegen des Erwerbs von 4 g Methamphetamin zum Preis von 200,00 Euro, die für seinen Eigenkonsum bestimmt waren, verurteilt.

Die Ermittlung der im Zusammenhang mit dieser Verurteilung entstandenen Kosten hat nach der sog. Differenzmethode zu erfolgen. Nach dieser muss der Kostenbeamte auf ein fiktives Verfahren nur wegen der rechtskräftig verurteilten Taten abstellen und bei jeder Auslagenposition prüfen, ob diese auch in diesem fiktiven Verfahren angefallen wäre (exemplarisch: Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 465 Rn. 7). Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Verteidigervergütung ist mithin zu prüfen, welcher Honoraranspruch dem Verteidiger gegen den Erinnerungsführer tatsächlich zusteht und wie hoch sich dieser Anspruch belaufen würde, wenn nur die von der Verurteilung umfasste Tat Gegenstand des Verfahrens und der Verteidigerbemühungen gewesen wäre. Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Erinnerungsführer bei einer Anklage nur der Tat, wegen der er letztlich verurteilt worden ist (Tat 2.), gar keinen Verteidiger in Anspruch genommen hätte, jedenfalls keinen hätte in Anspruch nehmen müssen. Beim Erwerb von 4 g Methamphetamin zum Eigenkonsum handelt es sich angesichts der geringen Menge des Betäubungsmittels um eine minder schwere Form der Kriminalität, deren Einordnung als Bagatelldelikt jedenfalls nicht fernliegt. Wegen dieser Tat hätte die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Amtsgericht erhoben, gegebenenfalls hätte sie sogar nur den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Letztlich hat allein die Tat 14, die als Verbrechen zu qualifizieren ist und deretwegen der Erinnerungsführer in Untersuchungshaft war und Anklage vor dem Landgericht erhoben wurde, die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich gemacht. Im Hinblick auf diese Tat wurde das Verfahren jedoch mit Urteil der Kammer vom 14.12.2022 eingestellt. Die Verteidigung des Erinnerungsführers durch dessen Pflichtverteidiger war von Anfang an auf die Tat 1. fokussiert; die Tätigkeit des Verteidigers hinsichtlich der Tat 2., hinsichtlich der der Erinnerungsführer verurteilt wurde, war hingegen von völlig untergeordneter Bedeutung. Insoweit wäre es unbillig, den Erinnerungsführer auch nur mit einem geringen Teil der Pflichtverteidigerkosten, der seiner Verurteilung entspricht, zu belasten.“

M.E. richtig. Zu der Entscheidung passt der Satz: Es röhrt der Elefant, er gebiert eine Maus.

Nachgeholte Kostengrundentscheidung, oder: Geht das eigentlich?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Dortmund, Beschl. v. 29.11.2019 – 53 Qs 56/19 – behandelt eines Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Frage nach der Möglichkeit der Nachholung einer Kostengrundentscheidung. Ja, ggf. geht das, und zwar:.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen im Bußgeldverfahren frei gesprochen. Dagegen legte die  Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein, die sie auch begründete. Mit Schriftsatz vom 13.12.2018 nahm der Verteidiger des Betroffenen Stellung zum Rechtsmittel. Nach Prüfung durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm nahm die Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund über die Kostentragung im Rechtsbeschwerdeverfahren erging nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde nicht.

Der Verteidiger hat dann Kostenfestsetzung beantragt. Die Rechtspflegerin teilte ihm mit, dass seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht entsprochen werden könne, da keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vorliege. darum entbrennt Streit. Das Amtsgericht  hat den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers schließlich zurückgewiesen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 19.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.07.2019 ist nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 1 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 StPO) kommt es regelmäßig zu einer isolierten Kostenentscheidung. Darin werden demjenigen die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Ungunsten des Betroffenen eingelegt, muss die Staatskasse außerdem neben den Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 2 S. 1 StPO auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren tragen.

Dabei ist eine ausdrückliche Kostenentscheidung entgegen der Ansicht des Verteidigers allerdings auch dann notwendig, wenn sich die Kostenfolge unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz ergibt. Erst der gerichtliche Ausspruch bildet als Kostentitel die Grundlage der Kostenfestsetzung (vgl. § 464b S. 3 StPO i. V. m. § 103 ZPO; vgl. Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/ Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 464, Rn. 7).

Zuständig für die Kostenentscheidung ist jeweils das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist (BGH NJW 1959, 348; Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/Temming/ Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 473, Rn. 5). Das Amtsgericht Dortmund hätte somit nach der Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Kostengrundentscheidung treffen müssen.

Dass dies unterblieben ist, kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Eine Kostengrundentscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen an den Betroffenen aus der Staatskasse kann — und muss — vom Amtsgericht Dortmund im vorliegenden Fall vielmehr nachträglich getroffen werden.

Da die Kostenentscheidung eine notwendige Nebenentscheidung der das Verfahren abschließenden Hauptentscheidung ist, kann eine in der Hauptentscheidung unterbliebene Kostenentscheidung zwar nach Rechtskraft der Hauptentscheidung nicht nachgeholt werden (BGH NStZ-RR 1996, 35). Vorliegend ist aber hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens gerade keine Hauptentscheidung ergangen; dieses endete allein durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens steht noch aus; diese kann auch noch nachgeholt werden.“