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Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren I, oder: 20 % über der angemessenen Gebühr

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Ich stelle heute dann zwei Entscheidungen zu den Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren vor.

Zunächst hier der LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25. Der behandelt neben der angemessenen Gebührenbemessung zunächst noch eine weitere Frage, nämlich wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass ggf. zunächst noch keine Kostengrundentscheidung vorliegt. Die kann, so das LG, zusammen mit der Kostenfestsetzung getroffen werden:

„Vorliegend ist eine Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb unzulässig, weil die hierfür zwingend erforderliche Kostengrundentscheidung, mit der die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, nicht gemeinsam mit der Einstellungsentscheidung getroffen wurde, da diese Entscheidung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch einen selbständigen Kostenbescheid (§ 105 OWiG) getroffen wird, der zwar mit der Einstellungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., Vor § 105 Rn. 19 m.w.N.; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 108 Rn. 2). Die für eine Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse erforderliche Kostengrundentscheidung ist hier gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbescheid getroffen worden, in dem zwar nicht ausdrücklich die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, mit dem die Verwaltungsbehörde dem Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers jedoch unter ausdrücklicher Nennung der §§ 105 ff OWiG i.V.m. § 464a StPO dem Grunde nach stattgegeben hat. Diesem Passus lässt sich daher jedenfalls im Wege der Auslegung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO) noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Verwaltungsbehörde die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat.“

Zur Gebührenbemessung führt das LG dann aus:

„Vorliegend rechtfertigen die in § 14 RVG genannten Kriterien in Bezug auf die Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG), die Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV-RVG) und die Befriedigungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) die Festsetzung in folgender Höhe:

(1) Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.

Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend einfach gelagert und nicht von durchschnittlicher Anforderung. Im Zeitpunkt der Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht war der Aktenumfang sehr gering und auch das Erfassen des Tatvorwurfs war demnach alles andere als zeitaufwändig oder komplex. Insofern hält die Kammer auch mit Blick auf die im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen und der damit einhergehenden – geringen – Bedeutung der Angelegenheit für den nicht mit Eintragungen im FEAR vorbelasteten Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 80 € für angemessen.

Die beantragte Grundgebühr in Höhe von 110 € übersteigt die angemessene Gebühr damit um mehr als 20% und ist deswegen unbillig.

(2) Die für die Bemessung der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV-RVG) maßgeblichen Bemessungskriterien erweisen sich ebenfalls als unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfasste vorliegend die Bestellung, die Einlegung des Einspruchs, die Beantragung von Akteneinsicht sowie der Überlassung weiterer Unterlagen bzw. Daten und die Fertigung eines weiteren – kurzen – Schriftsatzes, der Ausführungen zur Fahrereigenschaft enthielt und mit dem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Diese Tätigkeit rechtfertigt daher in ihrer Gesamtschau nach Ansicht der Kammer – auch mit Blick auf die geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer – die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 120 €.

Folglich übersteigt die geltend gemachte Gebühr von 200,00 € die angemessene Gebühr um mehr als 20%. Diese ist mithin unbillig und auf die angemessene Gebühr herabzusetzen.

(3) Mit der Befriedigungsgebühr nach Nr. 5115 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, deren Höhe sich nach dem Rechtszug bemisst, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, hier also dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges beim Amtsgericht nach Nr. 5109 VV-RVG, da die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung im Falle des Fortgangs des Verfahrens vor dem Amtsgericht stattgefunden hätte (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, RVG VV 5115 Rn. 26; LG Marburg, Beschluss vom 30. November 2018 – 4 Qs 52/18 = BeckRS 2018, 34221, für Nr. 4141 RVG VV).

Die Gebühr ist für den Wahlanwalt indes als (zusätzliche) Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausgestaltet und bestimmt sich in diesem Falle stets – auch wenn die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr liegt –, nach der Rahmenmitte, was sich ebenfalls aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 5115 Anm. 3 VV ergibt (vgl. Beschluss der Kammer vom 09. Mai 2025 – 8 Qs 61/25; Carsten Krumm in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5115 Rn. 21 m.w.N.; Burhoff in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).“

Eine der recht zahlreichen landgerichtlichen Entscheidungen aus der letzten Zeit, in der die LG zu angemessenen Gebühren in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren haben Stellung nehmen müssen. Leider, muss man anfügen, weil die Verwaltungsbehörden und häufig auch die AG die Gebühren zu niedrig festsetzen, wenn aus der Staatskasse erstattet werden muss. Die beabsichtigte Schonung der Landeskassen ist ja lobenswert, nur darf sie nicht auf dem Rücken der betroffenen Rechtsanwälte ausgetragen werden. Und das ist eindeutig der Fall, wenn die Gebühren – wie hier – von der Verwaltungsbehörde und ihr folgend vom AG so niedrig festgesetzt werden – Grundgebühr mit 65 EUR und Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 60 EUR -, dass man diese Höhe nur noch als frech und als einen Schlag ins Gesicht des Rechtsanwalts bezeichnen kann. Von daher ist die höhere Festsetzung der Gebühren durch die Beschwerdekammer zu begrüßen, wobei mir die Festsetzungen unterhalb der Mittelgebühren nicht zutreffend erscheint. M.E. hat es sich um eine „normale“ Verkehrs-OWi gehandelt, so dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen wäre.

Wenn die Kostengrundentscheidung für Auslagen fehlt, oder: Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrages?

Und als zweite, na ja, dritte, Entscheidung des Tages kommt hier der OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 Ws 376/23 – zur Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages, eine Problematik, die die Gerichte immer mal wieder beschäftigt. Denn die Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung ist häufig die einzige Möglichkeit ggf. vielleicht doch noch nachträglich die „Nachholung“ einer „vergessenenW Auslagenentscheidung zu erreichen.

So auch hier. Der Angeklagte war vom AG vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden. Dagegen hatte der Nebenkläger Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung zurück genommen hat. Darauf hat das LG eine Entscheidung getroffen, die im Sitzungsprotokoll wie folgt wiedergegeben ist: „Der Nebenkläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.“ Anschließend ist im Protokoll vermerkt: „Es wurde auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichtet. Vorgelesen und genehmigt.

Mit seiner Beschwerde wendet sich nun der Angeklagte, der vergblich versucht hat, seine Auslagen festsetzen zu lassen, gegen die protokollierte Entscheidung. Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen:

„Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde. Diese hat der Angeklagte entgegen § 311 Abs. 2 StPO nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe eingelegt. Die Frist begann gem. § 35 mit Verkündung in der Berufungshauptverhandlung am 9. Juni 2022, in der der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend waren. Mithin lief die Frist am 16. Juni 2022 ab. Der Angeklagte hat jedoch erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. April 2023, also nach Fristablauf, gegenüber dem Landgericht erklärt, höchst vorsorglich und hilfsweise sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung zu erheben.

2. Zwar hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Juni 2022 innerhalb der Beschwerdefrist gegenüber dem Amtsgericht Kostenfestsetzung beantragt. Solche innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Kostenfestsetzungsanträge werden von der Rechtsprechung gelegentlich als sofortige Beschwerden gegen die Kostengrundentscheidung ausgelegt (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage 2023, § 464, Rn. 12).

Im vorliegenden Fall scheidet eine solche Umdeutung indes mangels hinreichend erkennbaren Willens des Verurteilten, gegen die Kostengrundentscheidung vorzugehen, aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 5 Ws 696/03 -, juris). Denn er hat seinen Kostenfestsetzungsantrag durchgehend darauf stützen lassen, am Schluss der Hauptverhandlung sei eine – der gesetzlichen Regelung in § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO entsprechende – Auslagenentscheidung zu seinen Gunsten getroffen worden. Für eine Abänderung der Kostenentscheidung durch das Rechtsmittelgericht ist demnach kein Raum.

So hat er seinen Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Juli 2022 u. a. damit begründet, „… dass es eine solche Entscheidung [über die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die zweite Instanz] gibt. Am Ende der Berufungshauptverhandlung hat die Berufungskammer die notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Berufungsverfahren dem Nebenkläger auferlegt…“. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. April 2023 hat er Protokollberichtigung beantragt und auch in diesem Antrag ausgeführt: „… Im Anschluss beschloss die Frau Vorsitzende, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dem Nebenkläger auferlegt werden. Genau aus diesem Grunde habe ich unmittelbar im Nachgang zum HVT mit Schriftsatz vom 13.06.2022 … beantragt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die zweite Instanz gegen den Nebenkläger festzusetzen. … All dieser Schriftverkehr … unmittelbar im Nachgang zum Hauptverhandlungstermin wäre völlig sinnlos gewesen, wenn es eine solche Entscheidung tatsächlich (mündlich) nicht gegeben hätte…“ Daran hat er selbst in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 2. November 2023 festgehalten: „Aus § 473 Abs. 1. S. 3 StPO ergibt sich die zwingende gesetzliche Folge, dass, wenn allein der Nebenläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt hat, ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten (Angeklagten) aufzuerlegen sind. Genau diese Entscheidung wurde – anders als im Protokoll niedergeschrieben – getroffen. Es wäre mehr als sinnfrei, wenn der Angeklagte bei einer solchen Konstellation und einer solchen (vermeintlichen) Kostenentscheidung auf Rechtsmittel verzichten würde. Damit wäre auch keinesfalls in Einklang zu bringen, dass am 13.06.2022 für den am 09.06.2022 stattgefundenen HVT von Seiten der Verteidigung ausdrücklich beantragt wurde, die ‚Gebühren und Auslagen der zweiten Instanz gegen den Nebenkläger festzusetzen‘“. Beanstandet wird damit nicht die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung, sondern ihre Wiedergabe im Protokoll und die darauf beruhende, aus Sicht des Angeklagten falsche Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags.

3. Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gem. §§ 44, 45 StPO scheidet aus. Denn der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dargetan, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.

Zwar ist die Versäumung der Frist gem. § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet anzusehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Verteidigung auf die Rechtsmittelbelehrung verzichtet hat (Schmitt, a. a. O., § 44, Rn. 22). Daran bestehen hier keine Zweifel. Der Verzicht ist nicht nur in das Protokoll über die Berufungshauptverhandlung aufgenommen, vorgelesen und genehmigt worden, so dass er an der förmlichen Beweiskraft des Protokolls gem. §§ 274, 273 Abs. 3 Satz 1 StPO teilnimmt. Er wird darüber hinaus von der Verteidigung – wie erörtert – ausdrücklich auch als Beleg dafür herangezogen, dass am Schluss der Hauptverhandlung eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten getroffen worden ist.“

Tja, das war es dann. Voraussetzung für eine Umdeutung ist eben ein hinreichend erkennbarer Willen des Verurteilten gegen die Kostengrundentscheidung vorzugehen (neben KG, Beschl. v. 26.02.2004 – 5 Ws 696/03 u.a. auch KG, Beschl. v. 14.08.2007 – 1 AR 1086/071 Ws 107/07; OLG Rostock, Beschl. v. 11.04.2008 – 5 W 63/08). Das wird aber insbesondere dann verneint, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass er erst im Kostenfestsetzungverfahren auf das Fehlen einer Kostengrundentscheidung hingewiesen wurde und ihm dies zunächst nicht aufgefallen ist. Dabei macht es natürlich einen Unterschied, ob es sich um eine rechtskundige Person, wie z.B. hier ein Rechtsanwalt, handelt.

Und: Vorsicht ist geboten, wenn in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet wird. Denn ein Rechtsmittelverzicht ist endgültig. Wiedereinsetzung ist, wenn der Verzicht dann ins Protokoll aufgenommen worden ist, nicht mehr möglich.

Gebühren des Pflichtverteidigers = Verfahrenskosten, oder: Es röhrt der Elefant, er gebiert eine Maus

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Und im zweiten Posting dann etwas zu den Verfahrenskosten, die der Angeklagte im Fall seiner Verurteilung zu tragen hat.

Dem LG Halle, Beschl. v. 10.08.2023 – 16 KLs 540 Js 17049/21 (16/21) – lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Anklageschrift der Staatanwaltschaft wurden dem Angeklagten drei Straftaten zur Last gelegt, nämlich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Tat 1.), unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG (Tat 2.) und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG (Tat 3.).

Mit Beschluss der Strafkammer wurde das Verfahren bezüglich der Tat 3. der Anklageschrift mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 153 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StPO eingestellt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Erinnerungsführers der Staatskasse auferlegt, § 467 Abs. 1 StPO. Am 14.12.2022 wurde der Angeklagte durch die große Strafkammer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Tat 2.) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Im Übrigen (wegen der Tat 1.) wurde das Verfahren gemäß §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da dem Verfahren ein Verfahrenshindernis wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation entgegenstand. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt. Das Urteil vom 14.12.2022 ist seit dem 22.12.2022 rechtskräftig.

Mit Kostenrechnung vom 18.04.2023 stellte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 7.981,42 EUR in Rechnung. Hierunter fielen ausweislich der lfd. Nr. 5 dieser Kostenrechnung auch „an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge“ in Höhe von 6.985,02 EUR gemäß Nr. 9007 KV GKG zu § 3 Abs. 2 GKG.

Dagegen die Erinnerung des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die Erinnerung, die sich nach ihrer insoweit auszulegenden Begründung ausschließlich gegen den Ansatz der Pflichtverteidigerkosten in Höhe von 6.985,02 Euro richtet, ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft Halle hat zu Unrecht die Pflichtverteidigerkosten in Höhe von 6.985,02 Euro in Ansatz gebracht.

Der Erinnerungsführer hat aufgrund der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung aus dem Urteil der Kammer vom 14.12.2022 die Kosten des Verfahrens nur insoweit zu tragen, soweit er verurteilt wurde, also für die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln. Konkret wurde er wegen des Erwerbs von 4 g Methamphetamin zum Preis von 200,00 Euro, die für seinen Eigenkonsum bestimmt waren, verurteilt.

Die Ermittlung der im Zusammenhang mit dieser Verurteilung entstandenen Kosten hat nach der sog. Differenzmethode zu erfolgen. Nach dieser muss der Kostenbeamte auf ein fiktives Verfahren nur wegen der rechtskräftig verurteilten Taten abstellen und bei jeder Auslagenposition prüfen, ob diese auch in diesem fiktiven Verfahren angefallen wäre (exemplarisch: Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 465 Rn. 7). Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Verteidigervergütung ist mithin zu prüfen, welcher Honoraranspruch dem Verteidiger gegen den Erinnerungsführer tatsächlich zusteht und wie hoch sich dieser Anspruch belaufen würde, wenn nur die von der Verurteilung umfasste Tat Gegenstand des Verfahrens und der Verteidigerbemühungen gewesen wäre. Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Erinnerungsführer bei einer Anklage nur der Tat, wegen der er letztlich verurteilt worden ist (Tat 2.), gar keinen Verteidiger in Anspruch genommen hätte, jedenfalls keinen hätte in Anspruch nehmen müssen. Beim Erwerb von 4 g Methamphetamin zum Eigenkonsum handelt es sich angesichts der geringen Menge des Betäubungsmittels um eine minder schwere Form der Kriminalität, deren Einordnung als Bagatelldelikt jedenfalls nicht fernliegt. Wegen dieser Tat hätte die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Amtsgericht erhoben, gegebenenfalls hätte sie sogar nur den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Letztlich hat allein die Tat 14, die als Verbrechen zu qualifizieren ist und deretwegen der Erinnerungsführer in Untersuchungshaft war und Anklage vor dem Landgericht erhoben wurde, die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich gemacht. Im Hinblick auf diese Tat wurde das Verfahren jedoch mit Urteil der Kammer vom 14.12.2022 eingestellt. Die Verteidigung des Erinnerungsführers durch dessen Pflichtverteidiger war von Anfang an auf die Tat 1. fokussiert; die Tätigkeit des Verteidigers hinsichtlich der Tat 2., hinsichtlich der der Erinnerungsführer verurteilt wurde, war hingegen von völlig untergeordneter Bedeutung. Insoweit wäre es unbillig, den Erinnerungsführer auch nur mit einem geringen Teil der Pflichtverteidigerkosten, der seiner Verurteilung entspricht, zu belasten.“

M.E. richtig. Zu der Entscheidung passt der Satz: Es röhrt der Elefant, er gebiert eine Maus.

Nachgeholte Kostengrundentscheidung, oder: Geht das eigentlich?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Dortmund, Beschl. v. 29.11.2019 – 53 Qs 56/19 – behandelt eines Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Frage nach der Möglichkeit der Nachholung einer Kostengrundentscheidung. Ja, ggf. geht das, und zwar:.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen im Bußgeldverfahren frei gesprochen. Dagegen legte die  Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein, die sie auch begründete. Mit Schriftsatz vom 13.12.2018 nahm der Verteidiger des Betroffenen Stellung zum Rechtsmittel. Nach Prüfung durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm nahm die Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund über die Kostentragung im Rechtsbeschwerdeverfahren erging nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde nicht.

Der Verteidiger hat dann Kostenfestsetzung beantragt. Die Rechtspflegerin teilte ihm mit, dass seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht entsprochen werden könne, da keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vorliege. darum entbrennt Streit. Das Amtsgericht  hat den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers schließlich zurückgewiesen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 19.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.07.2019 ist nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 1 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 StPO) kommt es regelmäßig zu einer isolierten Kostenentscheidung. Darin werden demjenigen die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Ungunsten des Betroffenen eingelegt, muss die Staatskasse außerdem neben den Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 2 S. 1 StPO auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren tragen.

Dabei ist eine ausdrückliche Kostenentscheidung entgegen der Ansicht des Verteidigers allerdings auch dann notwendig, wenn sich die Kostenfolge unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz ergibt. Erst der gerichtliche Ausspruch bildet als Kostentitel die Grundlage der Kostenfestsetzung (vgl. § 464b S. 3 StPO i. V. m. § 103 ZPO; vgl. Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/ Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 464, Rn. 7).

Zuständig für die Kostenentscheidung ist jeweils das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist (BGH NJW 1959, 348; Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/Temming/ Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 473, Rn. 5). Das Amtsgericht Dortmund hätte somit nach der Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Kostengrundentscheidung treffen müssen.

Dass dies unterblieben ist, kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Eine Kostengrundentscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen an den Betroffenen aus der Staatskasse kann — und muss — vom Amtsgericht Dortmund im vorliegenden Fall vielmehr nachträglich getroffen werden.

Da die Kostenentscheidung eine notwendige Nebenentscheidung der das Verfahren abschließenden Hauptentscheidung ist, kann eine in der Hauptentscheidung unterbliebene Kostenentscheidung zwar nach Rechtskraft der Hauptentscheidung nicht nachgeholt werden (BGH NStZ-RR 1996, 35). Vorliegend ist aber hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens gerade keine Hauptentscheidung ergangen; dieses endete allein durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens steht noch aus; diese kann auch noch nachgeholt werden.“

 

Kostengrundentscheidung prüfen/angreifen, oder: Der frühe Vogel fängt den Wurm

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Nach dem (gebührenrechtlichen) Aufmacher zum (schönen) LG Dortmund, Beschl. v. 25.11.2015 – 31 Qs 83/15 (vgl. dazu Nachahmenswert: Rücknahme der StA-Berufung – Verfahrensgebühr für den Verteidiger) mache ich dann mit dem LG Köln, Beschl. v. 27.11.2015 – 117 Qs 3/15 – weiter. Auch gestern rein gekommen, aber: Den Beschluss bringe ich nicht, weil er so „schön“ ist, sondern weil er m.E. als Warnung/Hinweis dienen kann für den Verteidiger, sich im Fall des Freispruchs des Mandanten auf jeden Fall die Kostengrundentscheidung anzusehen. Und sie muss man auf jeden Fall daraufhin überprüfen, ob sie auch eine Regelung hinsichtlich der „notwendigen Auslagen des Angeklagten“ enthält. Ist das nicht der Fall und ist die Frage geregelt, wer die Verfahrenskosten trägt, wird es später schwer, den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten durchzusetzen. Da hilft es dann auch nicht, wenn der Vorsitzende des Gerichts mitteilt: „Die Auslagen sollten der Staatskasse auferlegt werden.“ oder: „Ja, trägt die Staatskasse als Verfahrenskosten; Entscheidung entsprechend auszulegen.“ Die Vertreter der Staatskassen = Bezirksrevisoren sind da nämlich im Zweifel hartnäckig und greifen auf der „Auslegung“ ergehende Kostenentscheidungen an.

Und dann wird im Zweifel entschieden wie im LG Köln, Beschl. v. 27.11.2015 – 117 Qs 3/15: Man geht davon aus, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst (?):

„b) Die vom Amtsgericht – damit rechtskräftig und unabänderlich – getroffene Kostengrundentscheidung umfasst lediglich die Verfahrenskosten, nicht aber auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Denn grundsätzlich gilt, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung die notwendigen Auslagen jeweils bei demjenigen verbleiben, dem sie entstanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, 464 Rz. 12 mwN).

Werden der Staatskasse – wie vorliegend – nur die Verfahrenskosten auferlegt, so darf dies selbst dann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass davon auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst sind, wenn es sich zweifelsfrei um einen Fall des § 467 Abs. 1 StPO handelt (Beschluss des OLG Köln vom 14.01.2013, 2 Ws 308/11; KG, NStZ-RR 2004, 190; LG Koblenz, NSt-RR 2003, 191; Meyer-Goßner, aaO, § 464 Rz. 12 und § 467, Rz 20 mwN; a.A. OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189, allerdings für den hier nicht gegebenen Fall, dass in den Gründen ausdrücklich § 467 Abs. 1 StPO benannt wird; inzwischen überholt: OLG Köln, JurBüro 1985, 1206). Denn dass von dem Begriff „Verfahrenskosten“ die notwendigen Auslagen nicht umfasst sein können, ergibt sich bereits daraus, dass § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eindeutig zwischen Verfahrenskosten einerseits und notwendigen Auslagen andererseits unterscheidet (KG, NStZ-RR 2004, 190). Auf der gleichen Linie liegt, dass § 464a Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens nur als Gebühren und Auslagen der Staatskasse definiert (LG Koblenz, NStZ-RR 2003, 191).“

Und das war es dann, denn im Zweifel ist die Kostengrundentscheidung dann auch nicht mehr anfechtbar. Deshalb: Früh prüfen und ggf. dann – ausdrücklich – sofortige Beschwerde einlegen. Der frühe Vogel fängt den Wurm 🙂