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Auslagenerstattung nach OWi-Verfahren-Einstellung II, oder: Rechtsmittel und Verjährung/Tatverdacht

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Im zweiten Posting stelle ich dann hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 29.05.2026 – 26 Qs 32/26 – vor. Er behandelt die Auslagenerstattung für den Betroffenen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung.

Dem Betroffenen war mit Bußgeldbescheid vom 7.3.2025 ein am 30.12.2024 begangener Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO – Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr – vorgeworfen worden.

Gegen diesen dem Betroffenen am 12.03.2025 zugestellten Bußgeldbescheid ließ er über seinen Verteidiger am 21.03.2025 rechtzeitig Einspruch einlegen. Nach Einspruchseinlegung hat die Staatsanwaltschaft die Vorlage der beim zuständigen Amtsgericht verfügt. Die Akte ging jedoch beim AG Wernigerode ein. Dieses hat am 15.09.2025 das Verfahren gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Verfügung vom 23.01.2026 legte die Staatsanwaltschaft dem zuständigen AG in Halberstadt die Sache zur Entscheidung vor. Dieses beraumte am 02.02.2026 zunächst einen Hauptverhandlungstermin auf den 20.02.2026 an, der sodann auf den 13.03.2026 wegen Verhinderung des Verteidigers des Betroffenen verlegt wurde. Eine weitere Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Urlaubs des Verteidigers erfolgt dann auf den 17.04.2026 an.

Am 09.04. 2026 erteilte das AG Halberstadt den rechtlichen Hinweis gem. §§ 46 OWiG, 265 StPO, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gem. §§ 31, 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Verjährungsfrist sei letztmals durch Erlass des Bußgeldbescheides vom 07.03.2025 wirksam gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Der Eingang der Akten beim AG Wernigerode am 22.05.2025 sei nicht gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 10 OWiG geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, da dieses Gericht nicht dasjenige gewesen sei, an welches die Staatsanwaltschaft die Vorlageverfügung gerichtet habe. Ebenso wenig habe die Anberaumung des Hauptverhandlungstermines den Lauf der Verjährungsfrist gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG unterbrochen, da der Richter des AG Wernigerode funktionell unzuständig gewesen sei. Der Betroffene ließ über seinen Verteidiger seine Zustimmung zu der beabsichtigten Verfahrensweise erklären und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen.

Das AG Halberstadt hat das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt, da Verjährung eingetreten sei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen erlegte es gem. § 67 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht der Staatskasse auf. Zur Begründung führte das AG aus, dass die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG bereits dann erfüllt seien, wenn, wie vorliegend gegeben, ein zumindest hinreichender Tatverdacht bestehe und keine Umstände ersichtlich seien, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellten.

Dagegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässig. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO ist hier nicht einschlägig. Jener besagt, dass gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde unzulässig ist, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Gem. § 206a Abs. 2 StPO ist der Einstellungsbeschluss wegen eines Verfahrenshindernisses nach Eröffnung des Hauptverfahrens grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Jedoch steht sie nicht dem Betroffenen zu, da er nicht beschwert ist (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 206 a, Rn. 10). Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO gilt jedoch nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesetzeszusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 464, Rn. 19). So liegen die Dinge hier. Daher gilt die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO für den Betroffenen nicht, und die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Das Amtsgericht Halberstadt hat zu Unrecht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegt. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Hiervon kann das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO absehen, wenn der Betroffene nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob der Betroffene nach der bisherigen Beweislage ohne das Verfahrenshindernis voraussichtlich verurteilt worden wäre; andernfalls muss es bei der zwingenden Folge des Abs. 1 verbleiben. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO sind erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, zitiert nach beck-online).

Liegt diese Voraussetzung vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils kann nur ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten des Betroffenen sein. Dieser ist im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z. B., wenn der Betroffene schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitgeteilt hat, noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieck, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 467, Rn. 1).

Hier lag zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht gegen den Betroffenen hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG durch Benutzen eines Smartphones während des Führens eines Kraftfahrzeuges vor. Umstände, die im Rahmen einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld infrage gestellt hätten, sind nicht erkennbar.

Die Ermessensentscheidung des Gerichts hängt in erster Linie davon ab, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach Anklageerhebung eingetreten ist. Ist das Verfahrenshindernis vor Anklageerhebung eingetreten, hat die Staatskasse in der Regel die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Stellt sich erst nach langwieriger Aufklärung des Tatgeschehens heraus, dass die nachweisbare Tat verjährt ist, werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten aber nicht der Staatskasse auferlegt. Ist das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens eingetreten, so werden vielfach der Staatskasse die dem Angeschuldigten seit der Entstehung des Hindernisses entstandenen notwendigen Auslagen überbürdet. Es müssen jedoch immer Gründe hinzutreten, die eine andere Regelung unbillig erscheinen lassen. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18).

Das Amtsgericht Halberstadt hat in seinem Beschluss vom 20. April 2026 lediglich darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen bestanden hat. Eine Ermessensentscheidung, die dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO gerecht wird, hat es nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung, die letztlich zur Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO geführt hatte, dadurch eingetreten ist, dass die Akten fälschlicherweise dem örtlich unzuständigen Gericht – Amtsgericht Wernigerode, statt Amtsgericht Halberstadt – vorgelegt wurden und die Verfahrensverzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist, erscheint es nicht unbillig, der Staatskasse die notwendigen Anlagen des Betroffenen aufzuerlegen. Die Dauer des Verfahrens beruhte letztlich auf einem justizinternen Verschulden. Dass der Betroffene selbst darauf irgendeinen Einfluss genommen hat, kann nicht erkannt werden, da die Verfolgungsverjährung bereits vor Stellung der jeweiligen Terminsverlegungsanträge durch die Verteidigung erfolgt ist, zumal bei diesen nicht erkennbar ist, dass diese Verfahrensverzögerungen erfolgten, da sie jeweils durch den Verteidiger glaubhaft gemacht worden sind.“

Auslagenerstattung nach OWi-Verfahren-Einstellung I, oder: Rechtsmittel und (Ermessens)Begründung

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Heute ist Freitag und daher geht es hier – wie immer am Freitag – ums Geld 🙂 . In dem Zusammenhang stelle ich dann zwei Entscheidungen  zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens vor.

Ich beginne mit dem LG Frankenthal, Beschl. v. 23.04.2026 – 2 Qs 83/26. Das AG hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen nach § 47 OWiG eingestellt. Es hat dabei davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das LG hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Entscheidung dann dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt worden sind:

„….

Gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ist der Einstellungsbeschluss unanfechtbar, sodass gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO grundsätzlich auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist.

In Fällen groben prozessualen Unrechts ist dem Betroffenen jedoch ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form der einfachen Beschwerde zuzugestehen (vgl. BVerfG Beschl. v. 15.8.1996 — 2 BvR 662/95, BeckRS 1996, 22614; LG Wiesbaden Beschl. v. 7.6.2024 — 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223; LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025). Grobes prozessuales Unrechts liegt nicht bereits in jeder fehlerhaften Gesetzesanwendung, sondern nur dann vor, wenn eine Entscheidung willkürlich getroffen wurde, sie also auf erkennbar sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805 Rn. 5).

So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Erstgerichts davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, beruht im vorliegenden Fall auf offensichtlich unhaltbaren Erwägungen. Ausweislich des Beschlusses vom 16.02.2026 (BI. 67 f. d. A.) war der Erstrichter der Auffassung, dass der Betroffene hinsichtlich der Tat am 28.05.2025 hinreichend verdächtig gewesen sei. Wegen der Tat am 29.05.2025 sei indes eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen. In der Gesamtschau sei eine Verurteilung nicht notwendig, weil die Schuld im Falle einer Verurteilung als gering anzusehen sei. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls werde daneben davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Erstgericht hat mit seinen Ausführungen zur Tat am 29.05.2025 zu erkennen gegeben, dass es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt war, dass der Betroffene der vorgeworfenen Tat am 29.05.2025 schuldig ist. Diesbezüglich gilt folgender Grundsatz: Unterlässt das Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Verfahrensaufklärung, kann eine Einstellung willkürfrei lediglich dahingehend ausgeübt werden, dass es hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Allerdings kommt in der hiesigen Sache die Besonderheit hinzu, dass die vermeintlichen Taten vom 28.05.2026 sowie 29.05.2026 als eine Ordnungswidrigkeit behandelt wurden. Mithin lag eine Gemengelage vor. In solchen Konstellationen trifft den jeweiligen Erstrichter ein besonderes Begründungserfordernis in Bezug auf die Kostenentscheidung. In diesem Zusammenhang kommt der Wertung des § 467 Abs. 4 StPO eine exponierte Stellung zu. Dabei statuiert die Vorschrift ein gesetzliches Regelungsmodell dahingehend, dass die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Sofern der zuständige Richter davon abweichen möchte, muss er sein Ermessen ausüben und in der Entscheidung seine Erwägungen explizit aufführen. Im vor-liegenden Fall treffen den Erstrichter daher höhere Anforderungen.

Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der Passus in dem streitgegenständlichen Beschluss hinsichtlich der Kostenfolge nicht. Der Erstrichter hätte hier vielmehr ausführlich begründen müssen, wieso gerade in der Gesamtschau der gesetzliche Regelfall ausgehebelt werden soll. Dabei hätte er auf den Grad des Tatverdachts eingehen und die beiden Taten in Korrelation setzen können. Jedenfalls genügt der floskelhafte Absatz diesen Anforderungen nicht. Dass das Erstgericht Ermessenserwägungen angestellt hat, die dem Willkürverbot standhielten, ist nicht ersichtlich. Mithin hat die Landeskasse die dem Betroffenen im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.“

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StPO III: Aufhebung des Einstellungsbeschlusses, oder: Fortsetzung des Verfahrens/Verhandlungsfähigkeit

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Als letzte Entscheidung stelle ich dann den angekündigten OLG Celle, Beschl. v. 05.03.2026 – 2 Ws 59/26 – vor. Er verhält sich zur Frage der Anfechtbarkeit einer Fortsetzung des Strafverfahrens unter Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses gem. § 206a StPO und zu Fragen der Verhandlungsfähigkeit.

De Staatsanwaltschaft hat am 07.04.2022 gegen die Angeklagte u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Anklage zur Strafkammer erhoben. Die zuständige  Strafkammer hat die Anklage durch Beschluss vom 04.03.2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Kurz vor Beginn der auf den 05.08.2024 terminierten Hauptverhandlung übersandte der Verteidiger der Angeklagten dem LG ein ärztliches Attest der Praxis für Frauengesundheit vom 25.ß7.2024, ausweislich dessen die Angeklagte wegen einer nicht heilbaren Krebserkrankung in der dortigen onkologischen Tagesklinik in Behandlung sei und unter einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom leide; eine Gerichtsverhandlung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten.

Hierauf beschloss das LG nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 09.08.2024 die Einstellung des Verfahrens wegen einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten. Der Beschluss ist seit dem 27.08.2024 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 31.07.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dann die Einholung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, da diese nach Auskunft der Landeshauptstadt Hannover Massagen mit „Extras“ anbiete, so dass Zweifel an ihrer Verhandlungsunfähigkeit bestehen würden.

Mit Beschluss vom 22.09.2025 ordnete die Strafkammer daraufhin die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten an. Die hiergegen durch die Angeklagte erhobene Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen.

Nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens hat das Landgericht am 16.12.2025 den Beschluss vom 09.08.2024 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordent, denn aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass die Angeklagte nicht mehr verhandlungsunfähig sei.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde, die Erfolg hatte.

Hier dann nur die Leitsätze der Entscheidung, die wie folgt lauten:

1. Die Fortsetzung eines gem. § 206a StPO bereits endgültig eingestellten Verfahrens unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses beruht auf einer analogen Anwendung von § 206a StPO; vor diesem Hintergrund ist das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung die in § 206a Abs. 2 StPO verankerte sofortige Beschwerde, denn der Aufhebungsbeschluss ist als actus contrarius zum Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO zu verstehen.

3. Die sofortige Beschwerde ist nicht gem. § 305 StPO ausgeschlossen, denn die beschlossene Durchbrechung der Rechtskraft begründet eine selbstständige Beschwer für den Angeklagten.

3. Wird ein Beschluss gem. § 206a StPO, mit dem das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit eingestellt ist, formell rechtskräftig, entfaltet er grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO; das Verfahren kann in einer derartigen Konstellation selbst dann nicht unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortgesetzt werden, wenn sich dessen Unrichtigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich herausstellt. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Irrtum des Gerichts durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist.

4. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist stets im Freibeweisverfahren zu klären; ihre Beurteilung ist Aufgabe des Gerichts, dass sich dabei in der Regel der Sachkunde eines Sachverständigen zu bedienen hat.

5. Im Fall einer fehlerhaft angenommenen Verhandlungsunfähigkeit und einer damit fälschlich erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO ist die Durchführung eines neuen Verfahrens bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel in Anlehnung an § 211 StPO zulässig.

StPO I: Anfechtbarkeit der Terminsbestimmung, oder: Entscheidung des erkennenden Gerichts

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen:

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.01.2026 – 7 Ws 422/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Mordes. Es geht um die Beschwerde der Nebenklägerung gegen eine „Terminbestimmung.§

In dem Verfahren hat der Vorsitzende des Schwurgerichts nach Terminabsprache mit den insgesamt vier Verteidigern und zwei Sachverständigen mit Schreiben vom 11.11.2025 den Verteidigern und Nebenklagevertretern insgesamt 16 Termine, beginnend am 01.042026, mitgeteilt, an denen im Falle der Eröffnung des Hauptverfahren die Hauptverhandlung stattfinden soll. Dieses Schreiben wurde dem Nebenklagevertreter am selben Tag per Fax übermittelt. Mit Schriftsatz vom 03.12. hat er gegen die „Terminverfügung vom 11.11.2025“ Beschwerde eingelegt. In einem Vermerk vom 05.12.2025 hat der Vorsitzende festgehalten, dass er keinen Anlass für eine Änderung der erfolgten Terminabsprache sehe, und die Vorlage zum OLG verfügt.

Das hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgeiwiesen.

„1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist unstatthaft.

2. a) Es fehlt bereits an einer anfechtbaren richterlichen Maßnahme i. S. d. § 304 Abs. 1 StPO, die unmittelbar gestaltend auf den Verfahrensgang, die Verfahrensbefugnisse oder sonst die Rechtsstellung einer Person einwirkt. Bloße Hinweise oder Belehrungen sowie nur vorbereitende Maßnahmen wie Mitteilungen und Ankündigungen sind nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (vgl. Neuheuser in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 304 Rn. 10 mwN). Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn die Entscheidung, die damit angefochten werden soll, bereits ergangen ist. Ein vorsorgliches Rechtsmittel gegen erwartete Entscheidungen ist unzulässig (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). Die Mitteilung des Vorsitzenden vom 11. November 2025 ist eine bloße Information über den Inhalt einer beabsichtigten Terminierung, jedoch selbst keine Maßnahme, die unmittelbar auf den Verfahrensgang einwirkt. Zwar reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung bei Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht erlassen ist, auch wenn sie es bei Abfassung des Rechtsmittels noch nicht war (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Vorsitzende hat in seinem Vermerk vom 5. Dezember 2025 festgehalten, dass noch keine Terminierung erfolgt ist.

b) Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen eine Terminbestimmung unstatthaft, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 Satz 1 StPO). Zwar ist umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde in Ausnahmefällen auch gegen eine Terminbestimmung zulässig sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2025 — 7 Ws 296/25) steht § 305 Satz 1 StPO der Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 —1 Ws 129/25; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2022 — 2 Ws 27/22, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 1988 — 4 Ws 436/88; Arnoldi in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 213 Rn. 30; Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7; jeweils mwN). Denn es führte zu einer weitgehenden Aushöhlung der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO, wenn man die Beschwerde zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen zuließe (Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7). Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln muss für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspricht es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Der Verweis auf die gegenteilige Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in der Stellungnahme zu AZ. 3 GWs 625/25, die der Nebenklagevertreter mit Schriftsatz vom 5. Januar 2026 zur Kenntnis gereicht hat, ist aus den genannten Gründen unbehelflich.“

Ob das zu 2. Ausgeführte so richtig ist, wage ich dann doch zu bezweiflen. Keine Ausnahme?

Pflichti I: Terminsvertreter/weiterer Pflichtverteidiger, oder: Aufhebung der Bestellung

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Und dann am vorletzten Tag des Jahres – vielleicht ja noch irgendwo ein Arbeitstag? 🙂 – noch einmal etwas zur Pflichtverteidigung. Es ist nicht viel, im Moment ist es an der „Front“ recht ruhig.

Ich stelle zunächst vier Entscheidungen vor, in denen es um das Verfahren betreffend die Pflichtverteidigung geht. Und zwar:

1. Die Entscheidung eines Vorsitzenden einen als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt zu entpflichten ist nicht zu beanstanden, wenn keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Das ist z.B. der Fall, wenn gesundheitliche Beschwerden des Rechtsanwalts eine konkrete Gefahr tage- und wochenlanger Ausfälle begründen und dieses Risiko sich bereits an mehreren Hauptverhandlungstagen verwirklicht hat und zudem die Gefahr eingeschränkter Reisefähigkeit vom Kanzleisitz des Rechtsanwalts zum weiter entfernten „Hauptverhandlungsort“ besteht.

2. Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers dient nicht der Entlastung eines weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat.

Wird die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht angefochten und wird auch hiernach kein Antrag auf Aufhebung der Beiordnung gestellt, so ist allein die Beiordnung eines für den beigeordneten Rechtsanwalt erschienenen Terminsvertreters nicht ohne Weiteres mit der Begründung anfechtbar, die Voraussetzungen der Beiordnung hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Der Beschluss, durch den eine Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben worden ist, muss eine Begründung enthalten, damit für die Beschwerdekammer die Entscheidung des aufhebenden Gerichts entweder bezogen auf eine fehlerfreie Rechtsanwendung oder auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nachprüfbar ist.

Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat oder sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Unter dieser Voraussetzung kann die Aufhebung auch in Betracht kommen, wenn entgegen erwarteter Anklageerhebung zum Schöffengericht tatsächlich nur zum Strafrichter angeklagt wird. In diesem Fall wird aber unter besonderer Berücksichtigung der Umstände, die zunächst die Erwartung der Anklageerhebung zum Schöffengericht begründet haben, das Vorliegen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 zu prüfen sein.