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Auslagen I: Anfechtbarkeit der Auslagenentscheidung, oder: Anfechtbar, trotz unanfechtbarer Hauptsache?

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Und dann der „Gebührenfreitag“ in 2024. Ich stelle in den beiden Postings dann heute noch einmal Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens vor.

Ich beginne mit dem zur Anfechtbarkeit der Kosten-/Auslagenentscheidung. Ergangen ist der LG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2024 – 16 Qs 79/24 – in einem Bußgeldverfahren. Dieses war gegen Betroffenen wegen eines vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 22.08.2024 begangenen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG anhängig. Das Verfahren ist dann nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 24a Abs. 2 OWiG vom AG wegen der Gesetzesänderung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206b StPO eingestellt worden; die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Der Verteidiger des Betroffenen hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat diese als zulässig und begründet angesehen:

„Die von der Verteidigung mit rechtzeitig beim Amtsgericht Pforzheim eingegangenem Schriftsatz vom 22.11.2024 eingelegte „Anhörungsrüge“ ist als sofortige Beschwerde gegen den Kosten- und Auslagenausspruch des Beschlusses vom 13.11.2024 auszulegen und als solche sowohl zulässig als auch begründet.

Entscheidungen nach § 206b StPO sind gemäß Satz 2 der Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Zwar ist nach h.M. der Angeklagte (im Bußgeldverfahren, für das § 206b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG unmittelbar gilt, der Betroffene) nicht beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, weil es ihm an einer Beschwer fehlt (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 206b Rn. 32 m.w.N.), dies stellt aber keinen Hinderungsgrund für eine Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO dar – unstatthaft ist die sofortige Beschwerde dann, wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist, nicht aber, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung lediglich kein Gebrauch gemacht wurde oder lediglich einem bestimmten Beschwerdeführer bei grundsätzlicher Statthaftigkeit des Rechtsmittels dieses mangels (individueller) Beschwer im Einzelfall nicht zusteht (OLG Köln StraFo 2017, 295 = BeckRS 2017, 113455; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 13681; OLG Köln NStZ-RR 2010, 392; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 19; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464 Rn. 8).

Auch ist der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO erreicht.

In der Sache sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO nach allgemeiner Meinung grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt. Neben § 467 Abs. 1 StPO gelten auch dessen Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1; § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, der nur echte Verfahrenshindernisse betrifft, ist nicht anwendbar (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 206b Rn. 10; OLG München NJW 1974, 873; OLG Hamburg MDR 1975, 511). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog, § 46 Abs. 1 OWiG.“

Ablehung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht, oder: Ablehnungsbeschluss ist nicht anfechtbar

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Und dann die Gebührenentscheidungen am Freitag.

Ich starte zum Warmwerden mit dem BayObLG, Beschl. v. 30.04.2024 – 203 StObWs 150/24. Nicht direkt Gebühren, aber der Beschluss hat damit zu tun. Es geht um die Anfechtbarkeit der PKH-Entscheidung im Strafvollzugsverfahren. Da sagt das BayObLG: Nicht anfechtbar:

„Der Senat hat das Rechtsmittel aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung durch die Rechtsanwältin als Rechtsbeschwerde und hilfsweise als sofortige Beschwerde geprüft. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer erweist sich als unzulässig.

1. Eine Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG wäre gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht eröffnet, da sich das Tatgericht – insoweit auch rechtsfehlerfrei – isoliert mit dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Begehren des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst hat.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Nach überwiegender obergerichtlicher Auffassung, der sich der Senat anschließt und die auch im Schrifttum Zustimmung erlangt hat, ist im Strafvollzugsverfahren ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnender Beschluss der Strafvollstreckungskammer ungeachtet des Verfahrenswerts nicht anfechtbar (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 Ws 129/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 Ws 38/20 –, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. November 2019 – 2 Ws 627/19 Vollz –, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 5 Ws 20/18 Vollz -, juris Rn. 2 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 1 Ws 294/13-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – III-1 Vollz (Ws) 672/12-, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2008 – 3 Vollz (Ws) 64/08 –, juris Rn. 8; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. September 2003 – 1 Ws 275/03, juris; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 21; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kapitel § 120 Rn. 12; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, §120 StVollzG, 25. Ed., § 120 Rn. 11; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., P § 120 StVollzG Rn. 140; diff. nach Beschwerdewert wohl Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 120 Rn. 7; diff. nach zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde OLG Rostock, Beschluss vom 6. Februar 2012 – I Vollz [Ws] 3/12 – BeckRS 2012, 04285). Denn im Strafvollzugsverfahren ist gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer keine weitere Tatsacheninstanz eröffnet (vgl. KG a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.).“

EÖB II: Nichtigkeit eines nicht unterschriebenen EÖB, oder: Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG unzulässig

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Und im zweiten Posting dann etwas zu den Rechtsmitteln in Zusammenhang mit einem EÖB:

Folgender Sachverhalt: Es geht um einen Antrag nach §3 23 ff. EGGVG. Der ist über den Umweg VG, wo Klage eingereicht war mit dem Antrag „Feststellung auf Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 VwVfG Nichtigkeit der Beschluss Urkunde vom 03.05.2022, AG Deggendorf (Az.: 5 Ds 4 Js 1788/22 jug) wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften gemäß § 34 und § 37 VwVfG sowie § 126 BGB“ -Stichwort: mangels Unterschrift und Beglaubigung unwirksam – und Verweisung an das AG, das sich als sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das BayObLG verwiesen hat, dort gelandet. Das BayObLG hat den Antrag mit dem BayObLG, Beschl. v. 14.05.2024 – 203 VAs 106/24 – als unzulässig verworfen.

„Der Antrag nach § 23 EGGVG ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Nichtigkeit eines in einem Strafverfahren ergangenen Eröffnungsbeschlusses. Nach der Verweisung des Rechtsstreits ist das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung über das Antragsbegehren berufen.

2. Der Antrag ist unstatthaft. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eröffnungsbeschluss des Jugendgerichts nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der verfahrensgegenständliche Gerichtsbeschluss ist aber auch der Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen. Als Akt der Rechtsprechung unterliegt er nicht der Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. Mayer in KK-StPO, 9. Aufl., § 23 Rn. 5 und 12; Gerson in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 23 GVGEG Rn. 6 und 7; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 23 Rn. 10). Die Vorschrift von § 23 Abs. 3 EGGVG steht der Entscheidung des Senats wegen § 210 Abs. 1 StPO hier nicht entgegen.“

Mann, Mann, was erzeugt dieser Quatsch mit den nicht unterschriebenen Entscheidungen an unnützer Arbeit.

Vollstreckung III: Anhörung durch Bild-Tonübertragung, oder: Unanfechtbarkeit der Anordnung

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Und dann als dritte Entscheidung heute noch der OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2024 – 2 Ws 36/24 -, und zwar auch noch einmal aus dem Strafvollstreckungsverfahren.

Der Verurteilte ist durch Urteil des LG 2014 wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Zwei Drittel der Strafe waren am 29.10.2021 vollstreckt, das Strafende ist auf den 29.10.2025 notiert.

Nachdem der Verurteilte in der Vergangenheit bereits mehrfach seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft beantragt hatte, was von der zuständigen StVK jeweils abgelehnt worden war, beantragte er am 06.12.2023 erneut, die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Hierzu teilte er unter dem 29.12.2023 ergänzend mit, dass er mit einer mündlichen Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung „per Skype“ nicht einverstanden sei.

Mit Beschluss vom 31.01.2024 entschied die StVK, dass die mündliche Anhörung des Verurteilten gemäß § 463e Abs. 1 S. 1 StPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden solle.

Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Beschlusses vom 31.01.2024 und die Anberaumung eines mündlichen Anhörungstermins bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beantragte. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

„Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 463e Abs. 1 S. 1 StPO, die mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 S. 1 StPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen, ist unanfechtbar.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die von der Strafvollstreckungskammer gemäß § 463e Abs. 1 S. 1 StPO getroffene Entscheidung folgt nicht aus § 304 StPO. Denn es handelt sich hierbei weder um eine Entscheidung im ersten Rechtszug noch im Berufungsverfahren, gegen die die Beschwerde grundsätzlich statthaft ist, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich der Anfechtung entzieht. Vielmehr handelt es um eine Entscheidung im Bereich der Strafvollstreckung, für den hinsichtlich der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen das sogenannte Enumerationsprinzip gilt. Hiernach sind Vollstreckungsentscheidungen nur in den Fällen einer Anfechtung zugänglich, in denen der Gesetzgeber ein Rechtsmittel ausdrücklich zur Verfügung stellt (OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.1989, Az. 1 Ws 123/89; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.12.2001, 1 Ws 1418/01). Da ein Rechtsmittel gegen die Anordnung nach § 463e StPO vom Gesetz nicht vorgesehen ist, ist diese bereits aufgrund des Enumerationsprinzips einer isolierten Anfechtung entzogen (BeckOK StPO/Coen, 50. Ed., 01.01.2024, StPO, § 463e, Rn. 21; Gercke/Temming/Zöller/Pollähne, StPO, 7. Auflage, 2023, § 463e StPO, Rn. 9; Frommeyer in StraFo 2022, 96ff. (98)). Aufgrund dessen bedurfte es zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 463e StPO auch keiner ausdrücklichen Regelung, wie sie etwa in § 247a StPO für die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung vorgesehen ist.

Im Übrigen handelt es sich bei der Anordnung gemäß § 463e Abs. 1 S. 1 StPO um keine endgültige Entscheidung des Gerichts, sondern lediglich um eine den Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB vorbereitende Entscheidung. Auch unter diesem Gesichtspunkt unterliegt die Entscheidung nach § 463e StPO nicht der Anfechtung, denn die Entscheidung nach § 57 StGB vorbereitende Entscheidungen sind in entsprechender Anwendung des § 305 S. 1 StPO unanfechtbar (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, 2023, § 454, Rn. 43; KG, Beschluss vom 29.03.2001, Az. 5 Ws 145/01 Vollz; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.1999, Az. 1 Ws 499/99; OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.1986, Az. 3 Ws 425/86). Zwar gilt § 305 S. 1 StPO seinem Wortlaut nach nur für Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen. Der gesetzgeberische Grundgedanke dieser Bestimmung, dass Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, bei dessen Erlass nochmal überprüft werden und deshalb mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil selbst und nicht selbständig angefochten werden sollen, um dadurch eintretende Verfahrensverzögerungen zu verhindern (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, 2023, § 305, Rn. 1; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Auflage, 2014, § 305, Rn. 1), gilt jedoch auch für das Verfahren nach § 57 StGB vor der erkennenden Strafvollstreckungskammer. Denn durch eine zulässige Anfechtung der vorbereitenden Entscheidungen würde die Schlussentscheidung nach § 57 StGB, mit der auch die Vorentscheidungen und ihre Auswirkungen überprüfbar sind, unnötig hinausgezögert. Zudem soll es der Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Verpflichtung, die für ihre Entscheidung bedeutenden Umstände zu ermitteln, unbenommen bleiben, dies vor ihrer Entscheidung ohne Eingriff der Rechtsmittelinstanz zu tun (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Im Falle einer den Verurteilten benachteiligenden ermessenfehlerhaften Anordnung der mündlichen Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 463e StPO bleibt diese schließlich dadurch gerichtlich nachprüfbar, dass der Verurteilte etwaige Anhörungsmängel im Rahmen der sofortigen Beschwerde nach § 454 Abs. 3 S. 1 StPO gegen die gemäß § 57 StGB ergehende Entscheidung gelten machen kann. Auch ein den in § 305 S. 2 StPO genannten Fällen entsprechender Ausnahmefall, in dem die Beschwerde gegen eine vorbereitende Entscheidung ausnahmsweise zulässig wäre, liegt im Falle der Anordnung nach § 463e Abs. 1 S. 1 StPO nicht vor.“

StPO III: Terminsverlegungsantrag wird abgelehnt, oder: Anfechtbarkeit der Entscheidung

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Ich komme dann zum Tagesschluss noch einmal auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.01.2023 1 Ws 6 u. 9/23 – zurück. Denn hatte ich neulich ja schon wegen der „Entpflichtungsfrage“ vorgestellt des Pflichtverteidigers wegen gröblicher Pflichtverletzung.

Die Entscheidung enthält noch eine zweite Thematik, nämlich eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags Antrag auf Verlegung eines Berufungshauptverhandlungstermin. Auch insoweit hatte die Beschwerde keinen Erfolg.

„Mit seinem durch Rechtsanwalt pp. angebrachten Rechtsmittel vom 29. Dezember 2022 wendet sich der Angeklagte gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Dezember 2022, durch den sein Antrag auf Verlegung des Berufungstermins am 11. Januar 2023 zurückgewiesen worden. Diese hat dem als (einfache) Beschwerde anzusehenden Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg

Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfindung vorausgehen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen -, nicht der Beschwerde durch die Verfahrensbeteiligten. Ob durch diese Bestimmung die Beschwerde des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gegen eine Terminsverfügung bereits generell ausgeschlossen ist (so OLG Hamm, Beschluss v. 01.09.2009, NStZ-RR 2010, 283) oder diese allenfalls dann mit der Beschwerde angefochten werden kann, wenn die Entscheidung evident fehlerhaft ist, kann vorliegend dahinstehen.

Denn Letzteres ist nur dann der Fall, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung für einen Angeklagten eine besondere, selbständige Beschwer beinhaltet, weil sein Recht, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, beeinträchtigt worden ist, dies leicht zu vermeiden gewesen wäre und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offen-sichtlich ist (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 18.11.2011, 1 Ws 453/11, NJW 2012, 246 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

Zwar hat ein Angeklagter grundsätzlich das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Hierüber und insbesondere über Anträge auf Terminsverlegungen oder -aufhebungen hat er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss v. 20.06.2006, 1 StR 169/06, NStZ-RR 2006, 271).

Dem wird die Entscheidung des Vorsitzenden der 1. kleinen Strafkammer gerecht. Der Termin zur Berufungshauptverhandlung am 11. Januar 2023 war bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2022 festgesetzt worden. Der Angeklagte hatte hiervon jedenfalls mit Zustellung der Ladung am 9. August 2022 Kenntnis. Die Vertretung des Angeklagten durch Rechtsanwalt pp. war dem Landgericht erst mit Schriftsatz vom 11. November 2022 mitgeteilt worden. Erst mit Schriftsatz vom 19. November 2022 hatte dieser zudem mitgeteilt, am vorgesehenen Termin verhindert zu sein.

Bei dieser Sachlage stellt sich Ablehnung des Verlegungsantrages nicht als ermessensfehlerhaft dar, zumal eine Terminsaufhebung wegen der Arbeitsbelastung der Berufungskammer zu einer erheblichen Verzögerung führen würde.“