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StPO II: (Keine) Schöffin mit Kopftuch in der HV, oder: Verletzung der Neutralitätspflicht

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Als zweite Entscheidung habe ich dann den OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2025 – 1 OGs 1/25, der sich noch einmal zur Verletzung des Neutralitätsgebot durch eine Schöffing äußert, die in der Hauptverhandlung ein Kopftuch tragen will.

Das OLG hat sie ihres Amtes enthoben:

2. Der Amtsenthebungsantrag ist in der Sache begründet.

Die betroffene Schöffin war gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GVG ihres Amtes zu entheben. Die Haltung, das Schöffenamt nur mit getragenem Kopftuch auszuüben, stellt eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn die Schöffin ein Verhalten zeigt, das sie aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 4. September 2017, 2 (S) AR 32/17 (1), juris, Rn. 8).

Das Tragen eines Kopftuchs in der Hauptverhandlung verstößt gegen § 31a NJG. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der in einer Verhandlung ihm obliegende richterliche Aufgaben wahrnimmt, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Hiermit sollen die verfassungsrechtlich garantierte Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet werden. Der damit einhergehende Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 82 ff.).

Vorliegend hat die Schöffin trotz des Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Regelung des § 31a NJG in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2025 nochmals ihre Haltung bekräftigt, dass sie nicht bereit ist, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine abzulegen. Der damit zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die Amtspflichten aus § 31a NJG zu befolgen, kann nur mit ihrer Enthebung vom Amt als Schöffin begegnet werden (so auch: OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2025, 2 AR 16/25, juris, Rn. 8). Soweit teilweise vertreten wird, dass die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Hauptverhandlung abzulegen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung, sondern stattdessen eine Unfähigkeit der betreffenden Schöffin im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG darstellt, was die Streichung der betreffenden Schöffin von der Schöffenliste zur Folge hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2024, III-5 Ws 64/24, juris, Rn. 7ff.), hält der Senat dies nicht für überzeugend (ebenso: OLG Celle, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2025, 16 F 10/25, juris, Rn. 19). § 52 GVG ist im Zusammenhang mit den §§ 31 bis 34 GVG zu sehen, die sich auf die Unfähigkeit zum Schöffenamt beziehen und in denen das Tragen eines Kopftuchs nicht genannt wird.

Der Grundsatz der Religionsfreiheit erfährt eine verfassungsimmanente Schranke wegen eines Gemeinschaftswertes von Verfassungsrang, nämlich dem für Gerichtsverfahren zentralen Grundsatz der staatlichen Neutralität (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 87ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Hinzu kommt die negative Religionsfreiheit der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten (BVerfG; a.a.O., Rn. 93ff.). Außerdem ist nicht nur eine Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Religionsausübung und den staatlichen Neutralitätsvorgaben betroffen, vielmehr würde ein für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlicher Verstoß einer ehrenamtlichen Richterin gegen § 31a NJG auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Bindung der Justiz an Recht und Gesetz gefährden (OLG Celle, a.a.O.), weil dem Bürger eine Richterin gegenüberträte, die geltendes Recht missachtet.

Mildere Mittel als die Amtsenthebung stehen nicht zur Verfügung, weil die Haltung der betroffenen Schöffin gefestigt ist. Bereits am 18. September 2025 hatte sie gegenüber dem RiLG Dr. B sowie am 23. September 2025 gegenüber dem RiLG K jeweils erklärt, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine abzulegen.

Der Hinweis der betroffenen Schöffin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296-376) verfängt nicht, weil die genannte Entscheidung sich auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bezieht und auf die vorliegende Konstellation – die Ausübung des Schöffenamts – wegen der Regelung des § 31a NJG nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Im Gerichtssaal tritt der Staat dem Bürger demgegenüber „klassisch-hoheitlich“ gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 95).

Soweit die Schöffin darauf hinweist, dass sie ihr Kopftuch nicht als politisches Zeichen, sondern als Akt der Frömmigkeit sehe, das in keiner Weise im Widerspruch zur Unparteilichkeit ihres Schöffenamtes stehe, ist entgegenzuhalten, dass es auf die Sicht eines objektiven Betrachters ankommt (OLG Dresden, a.a.O.). Aus Sicht eines objektiven Betrachters kann es eine religiöse Überzeugung zum Ausdruck bringen, wenn eine Schöffin während der Hauptverhandlung ein Kopftuch trägt. Es gilt zudem, bereits dem „bösen Schein“ mangelnder Objektivität entgegenzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 98).

Dass die Schöffin das Schöffenamt sieben Jahre zuverlässig und pflichtbewusst ausgeübt hat, mag zutreffend sein. Die nunmehr erforderlich gewordene Amtsenthebung resultiert jedoch aus der Haltung der Schöffin, ihr Kopftuch trotz mehrfacher Hinweise des Landgerichts und schließlich des Senatsvorsitzenden auf § 31a NJG während künftiger Hauptverhandlungen nicht ablegen zu wollen.“

StPO II: Schöffin will das Kopftuch nicht ablegen, oder: Gröbliche Amtspflichtverletzung oder Amtsenthebung?

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Und als zweite Entscheidung dann etwas aus dem „Schöffenrecht“, also eher GVG, aber natürlich mit Auswirkungen auf die StPO. Es geht nämlich um die Frage: Was passiert, wenn sich eine Schöffin aus religiösen Gründen weigert, während der Hauptverhandlung, ihr Kopftuch abzulegen? Ist das eine gröbliche Amtspflichtverletzung oder eine Unfähigkeit, das Schöffenamit auszuüben.

Das OLG Hamm geht im OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2024 – 5 Ws 64/24 – von Letzterem aus. In dem entschiedenen Fall hatte der Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses eines AG  beantragt, die für die Wahlperiode 2024 bis 2028 gewählte Hauptjugendschöffin T. gem. § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben. Die Schöffin habe erklärt, aus Bekenntnisgründen ein Kopftuch zu tragen und hierauf auch in der gerichtlichen Verhandlung nicht verzichten zu können. Dies verstoße gegen § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz NRW (im Folgenden: JNeutG NRW) und stelle eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar. Die Schöffin hat im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass sie mit dem Kopftuch keine religiöse oder weltanschauliche Auffassung zum Ausdruck bringen wolle, sondern das Tragen des Kopftuchs als religiöse Pflicht verstehe. Auch ohne Kopftuch sei sie sehr schnell als Muslimin wahrzunehmen. Durch eine kopftuchtragende Schöffin werde die Vielfalt der Gesellschaft abgebildet und die gesellschaftliche Akzeptanz von Gerichtsurteilen erhöht.

Dazu das OLG:

„Der Antrag auf Amtsenthebung der Schöffin war abzulehnen, da ihre Weigerung, das Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG darstellt.

1. Im Ansatz zutreffend ist der Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses davon ausgegangen, dass die Weigerung der Schöffin, während der Gerichtsverhandlung auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten, gegen § 2 Abs. 1 JNeutG NRW verstößt, wonach ehrenamtliche Richter in der gerichtlichen Verhandlung keine wahrnehmbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse Auffassung zum Ausdruck bringen.

2. Ferner bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 JNeutG NRW. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschluss vom 9. Mai 2022 – 2 L 102/22 -, Rn. 27 – 32, juris; ebenso: Beaucamp/Thrun, ZJS 2020, 373 ff.) und teilt insbesondere dessen Auffassung, dass das Verbot des Tragens religiöser Symbole während der Gerichtsverhandlung sich im Hinblick auf den hohen Rang des staatlichen Neutralitätsgebots und die geringe Eingriffsintensität als verhältnismäßig darstellt.

3. Nach Auffassung des Senats stellt die Weigerung der Schöffin, das Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, indes keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG, sondern eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 GVG dar.

a) Amtsenthebungsverfahren nach § 51 Abs. 1 GVG und Streichung von der Schöffenliste nach § 52 Abs. 1 GVG stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, so dass die Entscheidung, ob ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten oder eine Streichung von der Schöffenliste vorzunehmen ist, nur entweder in die eine oder in die andere Richtung getroffen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2014 – 2 ARs 13/14 -, Rn. 3, juris)

b) Ob die Nichtausübbarkeit des Schöffenamtes wegen des Tragens religiöser Kleidung unter § 51 GVG oder § 52 GVG zu fassen ist, wird uneinheitlich beantwortet und ist seit Einführung von § 2 JNeutG NRW – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden.

aa) Teilweise wird eine Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes verneint (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 441 AR 31/18 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2012 – (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, juris). Begründet wird dies damit, dass § 52 GVG Bezug auf die §§ 32 bis 34 GVG nehme, in welchem das Tragen eines Kopftuchs nicht genannt werde. Wegen des hohen Grades an demokratischer Legitimation sei eine enge Auslegung von § 52 GVG geboten. Zudem bestehe für die Schöffin jeweils die Möglichkeit, gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GVG ihre Entbindung von Dienstleistungen an bestimmten Sitzungstagen zu beantragen, solange sie sich aus religiösen Gründen nicht in der Lage sehe, in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch abzulegen (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 441 AR 31/18 -, juris).

bb) Die Gegenauffassung geht hingegen davon aus, dass eine Streichung nach § 52 Abs. 1 GVG von der Schöffenliste geboten sei (Goers, in: Beck´scherOK, Stand: 15.02.2024, § 51 GVG Rn. 17a; Schmidt/Schiemann in: Gercke/Temming/Zöller, 7. Auflage 2023, § 51 GVG, Rn. 3; AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – ID 847 -, juris; in diese Richtung wohl auch: Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 31 GVG, Rn. 19c), da die Erklärung, während der Hauptverhandlung ein Kopftuch tragen zu wollen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung darstelle.

c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

aa) Die gröbliche Verletzung der Amtspflichten im Sinne von § 51 GVG wird nach dessen Sinn und Zweck allgemein als Verhalten definiert, welches den Schöffen aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Schöffenamtsausübung macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. (Goers, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 51 GVG Rn. 9). Vorliegend geht es indes nicht um ein Fehlverhalten der Schöffin – diese praktiziert vielmehr lediglich ihre durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsausübungsfreiheit – sondern um eine Kollision der grundrechtlich geschützten Religionsausübung mit den staatlichen Neutralitätsvorgaben bei Ausübung des Schöffenamtes.

bb) Ferner ist ersichtlich gesetzgeberisch nicht intendiert, dass Personen als Schöffen berufen werden, die nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft an der Ausübung des Schöffenamtes gehindert sind. Dies wäre indes die Folge, wenn man das religiöse Kopftuchtragen nicht als fehlende Eignung zur Ausübung des Schöffenamtes, sondern als gröbliche Amtspflichtverletzung verstehen würde. Bei dem letztgenannten Verständnis wäre eine Schöffin auch in Kenntnis des vorgenannten Umstandes zunächst zu berufen.

Soweit das Amtsgericht Fürth in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass Schöffinnen nach ihrer Berufung jeweils ihre Entbindung gem. § 54 Abs. 1 GVG von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen beantragen müssten, wenn sie sich aus religiösen Gründen zum Ablegen des Kopftuches in der Öffentlichkeit nicht in der Lage sehen würden, und die unterlassene Stellung des Entbindungsantrags eine gröbliche Amtspflichtverletzung darstellen kann (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 441 AR 31/18 -, juris Rn. 14, 16), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die ständige Beantragung der Entbindung nach § 54 GVG stellt nicht nur einen mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbundenen Formalismus dar, sondern führt bei einer gefestigten religiösen Überzeugung der Schöffin – wie hier – auch zum gleichen Ergebnis wie deren Streichung von der Schöffenliste.

Anerkannt ist zudem, dass über den Wortlaut von § 52 GVG hinaus auch sonstige Gründe die Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes begründen können (Schmitt, in: Meyer-Goßner, 66. Aufl. 2023, § 52 GVG Rn. 1; Barthe, in: Karlsruher Kommentar, 9. Aufl. 2023, § 52 GVG Rn. 4; Duttge/Kangarani, in: HK-GS, 5. Aufl. 2022, § 52 Rn. 2 GVG).

d) Der Senat ist aus den vorgenannten Gründen gehindert, die Schöffin nach § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben. Der Senat vermag zudem die Schöffin nicht aus der Schöffenliste zu streichen. Denn zuständig für die Streichung aus der Schöffenliste nach § 52 GVG ist nicht der Senat, sondern der geschäftsplanmäßig für die Schöffenangelegenheiten im Sinn der §§ 31 ff. GVG i.V.m. § 34 Abs. 1 JGG bestimmte Jugendrichter (Schuster, in: MünchKomm, 1. Aufl. 2018, § 52 GVG Rn. 11), vorliegend somit der Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses. Dessen Entscheidung ist gem. § 52 Abs. 4 GVG unanfechtbar.