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Unterschriften (des Richters/Rechtsanwalts), oder: Schriftzug reicht, Paraphe reicht nicht

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Heute mal „quer durch den Garten“, also mal ein „Kessel Buntes“ in der Woche.

Und da mache ich den Auftakt mit dem OLG Köln, Beschl. v. 11.04.2018 – 1 RVs 76/17. Die Entscheidung ist insofern interessant, weil das OLG zu den Anforderungen an eine wirksame Unterschrift Stellung nimmt, und zwar einmal betreffend den Verteidiger – bei ihm geht es um die Wirksamkeit der Unterzeichnung der Revision und der Begründung – und dann betreffend den Richter – bei ihm geht es um die Unterzeichnung des Urteils.

Zum Verteidiger führt das OLG aus:

1. Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision gem. § 335 StPO zulässig. Es ist insbesondere gem. § 341 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingelegt sowie nach § 345 Abs. 2 StPO frist- und formgerecht begründet worden.

a) Zur Schriftform i.S.d. § 341 Abs. 1 StPO gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Auch muss feststehen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Einl. Rn 128 m.w.N.), wobei eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt erforderlich ist (BVerfGE 15, 288, 291). Diesen Anforderungen an die Schriftform genügt die Rechtsmitteleinlegungsschrift, welche schon aufgrund des Briefkopfes und des gedruckten Namenszuges unter dem Dokument die Zuordnung zum Ersteller einwandfrei ermöglicht. Dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, kann im Übrigen dem händisch beigefügten Zusatz unter dem Schriftsatz hinreichend entnommen werden.

b) Auch ist die Revision mit Verteidigerschriftsatz vom 11.1.2018 ordnungsgemäß nach § 345 Abs. 2 StPO begründet worden. Die Vorschrift verlangt die Unterzeichnung durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt. Dabei muss die Unterschrift in der Regel aus der Wiedergabe des vollen Namens bestehen, der indes nicht lesbar sein muss. Ausreichend ist vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dabei muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit in dem Sinne bestehen, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ihn aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Der unter dem Schreiben händisch angebrachte – in seiner Länge dem vollen (Nach-)Namen des Verteidigers entsprechende und deutlich individuelle Züge aufweisende – Zusatz genügt – noch – den Anforderungen an eine Unterzeichnung im Sinne der Vorschrift. Dies gilt auch im Lichte des seitens des BGH formulierten Erfordernisses einer Herauslesbarkeit jedenfalls einzelner Buchstaben (vgl. dazu BGH NJW 1974, 1090; 1982, 1467). Diese Anforderung steht im Kontext der Frage nach einer einwandfreien Einordnung des einzelnen Gebildes als Schrift und zwar in Abgrenzung zu sonstigen Zeichen oder geometrischen Formen. Der hier angebrachte händische Zusatz lässt, wenngleich die konkrete Zuordnung zu den einzelnen Buchstaben des Namens des Verteidigers nicht möglich ist, sich in seiner Gesamtheit doch mit ausreichender Sicherheit als Schrift erkennen. Während der mittlere Teil zwar im Wesentlichen aus Gebilden besteht, die Schwungübungen bei Erlernen der Schreibschrift ähneln, kann dem Beginn und Ende doch die Qualität flüssig zu Papier gebrachter Buchstaben zugeschrieben werden.

Zum Richter führt das OLG aus:

„a) Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben. Hierzu ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 13.2.1990 – Ss 38/90; SenE v. 23.2.2001 – Ss 47/01 B; SenE v. 7.12.2004 – 8 Ss 427/04; SenE v. 3.7.2007 – 81 Ss OWi 45/07). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt SenE v. 17.11.2017 – 111-1 RVs 276/17; SenE v. 11.1.2013 – 111-1 RVs 1/13; SenE v. 28.10.2014 – 111-1 RVs 199/14; SenE v. 17.10.2017 – 111-1 RVs 237/17; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn 129 m.w.N.). Insoweit gelten obige Ausführungen zur Unterschrift.

Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild (SenE v. 23.2.2001 – Ss 47/01 B; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 371 = VRS 99, 438; OLG Düsseldorf JMinBI NW 2002, 54 [55]).

b) Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf, wobei es auf die Frage, ob sich der unter dem Urteil händisch angebrachte Zusatz als Schrift erkennen lässt, nicht mehr ankommt. Denn jedenfalls – und insoweit abweichend von den obigen Ausführungen zur Unterschriftsleistung des Verteidigers – vermag der Senat das Gebilde, welches aus einem Strich nach unten, einer Schlaufe und einem Strich nach oben besteht, nicht als Wiedergabe des vollen Namens anzusehen, sondern allenfalls als Namenskürzel (Paraphe).“