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Unterschrift II: Fristgerechte Fertigstellung des Urteils, oder: Verhinderung durch Abordnung?

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Und als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 15.05.2026 – 1 StR 119/26.

Es geht in dieser Entscheidung um § 338 Nr. 7 StPO, also rechtzeitige Fertigstellung des Urteils. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Die hatte mit dem Geltendmachen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 7 StPO) Erfolg, das Landgericht habe das Urteil nicht innerhalb der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht, weil der Vorsitzende zu Unrecht die Verhinderung eines beisitzenden Richters vermerkt habe (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) Erfolg:

„1. Der Vorsitzende der Strafkammer stellte am 23. Januar 2026 fest, Richter am Landgericht Me., der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hatte, sei „infolge einer Abordnung nicht mehr am Landgericht M. tätig und daher an der Signatur verhindert“. Diesen Verhinderungsvermerk signierte der Vorsitzende. Die Urteilsabsetzungsfrist endete am 27. Januar 2026. Tatsächlich befand sich Richter am Landgericht Me., der an das Oberlandesgericht K. abgeordnet war, am 23. Januar 2026 an seinem Wohnort in M.. Da sein beim Landgericht eingerichtetes Nutzerkonto infolge seiner Abordnung gesperrt war, hätte er darüber nicht auf die elektronisch geführte Urteilsmappe zugreifen können. Jedenfalls hätte der abgeordnete Richter aber mit seiner ihm weiterhin zur Verfügung stehenden Signaturkarte über das Lesegerät eines Kollegen das Urteil signieren können. Dieser Möglichkeit war sich der Vorsitzende bei Anbringen des Verhinderungsvermerks entsprechend seiner dienstlichen Stellungnahme vom 17. März 2026 nicht bewusst. Er erforschte sie vielmehr erst am 16. März 2026 auf Nachfrage des Sachbearbeiters des Generalbundesanwalts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich Richter am Landgericht Me. am 23. Januar 2026 in M. befand.

2. Mit dieser Verfahrensweise ist § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt.

a) Die Abordnung eines Richters an ein anderes Gericht kann infolge der dadurch bedingten Ortsabwesenheit oder Erledigung der damit verbundenen Dienstgeschäfte eine tatsächliche Verhinderung begründen. Innerhalb dieses „grundsätzlich tragenden Grundes“ hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden des Tatgerichts bei Unterzeichnung des Urteils lediglich daraufhin zu überprüfen, ob dieser den ihm eingeräumten Spielraum (vorzugswürdig mit den älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Erfassen von Zweckmäßigkeitserwägungen als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu deuten, später aber auch als Beurteilungsspielraum bezeichnet) in rechtsfehlerhafter Weise überschritten hat oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, Rn. 6, 10 f.; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Beschluss vom 30. Mai 1988 – 1 StR 176/88 Rn. 1, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1). Daneben besteht die Pflicht des Vorsitzenden bei Ausschöpfen der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Urteilsabsetzungsfristen, ausreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Unterzeichnung des Urteils durch den abgeordneten Richter zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 3 StR 95/11 Rn. 14; Beschluss vom 26. April 2006 – 5 StR 21/06 Rn. 2, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 6; jeweils mwN). Auch insoweit ist – nicht anders als etwa bei Urlaub oder Krankheit – die revisionsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 352/15 Rn. 14).

b) Hier bleibt nach dem Vermerk offen, ob der Vorsitzende von einer Verhinderung des beisitzenden Richters aus tatsächlichen oder aber aus rechtlichen Gründen ausgegangen ist; letzteres stünde dem Signieren nicht entgegen, solange der Abgeordnete nicht seinen Status als Richter verloren hat (vgl. BGH aaO; ferner BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 – 5 StR 513/18 Rn. 2-4 und vom 19. August 1992 – 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 jeweils zur Abordnung eines Richters auf Probe an die Staatsanwaltschaft). Jedenfalls hat der Strafkammervorsitzende von seinem Spielraum irrtümlich keinen Gebrauch gemacht. Denn er hat weder die Umstände für eine tatsächliche Verhinderung aufgeklärt und daher auch nicht gegeneinander abgewogen noch sich mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht. Allein das Sperren des Nutzerkontos hat keine generelle faktische Verhinderung begründet. Es ist auch nach der ausführlichen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 17. März 2026 nicht ersichtlich, warum er sich nicht bereits im Januar 2026 vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist bemüht hat, die Unterzeichnung des abgeordneten Richters auf elektronischem Weg zu organisieren. Die Nachforschungen vom 16. März 2026 bei der IT-Stelle des Landgerichts hätte er bereits vor dem 27. Januar 2026 anstellen können und müssen. Daher ist dem Vorsitzenden vor dem fristgerechten Verakten des Urteils ein praktikabel erscheinender Lösungsversuch durch Nutzen eines anderen Lesegeräts verborgen geblieben. Auch eine Unterschrift des abgeordneten Richters mit anschließender Überführung in die elektronische Mappe hat der Vorsitzende offensichtlich nicht in den Blick genommen (§ 32e StPO; vgl. zur Übertragung eines unterschriebenen Hauptverhandlungsprotokolls in die elektronische Akte BGH, Beschlüsse vom 19. März 2026 – 1 StR 25/26).“

StPO II: Ausreichende richterliche Urteilsunterschrift?, oder: Eine bloße Paraphe reicht nicht

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Ich komme dann in diesem Posting noch einmal auf den OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25 – zurück, den ich neulich schon wegen der angesprochenen OWi-Fragen vorgestellt habe. Heute geht es um eine allgemeine StPO-Frage, und zwar um eine i.S. des § 275 Abs. 2 StPO ausreichende Unterschrift des Richters unter dem Urteil.

Dazu hat das OLG angemerkt:

„c) Das Urteil ist lediglich mit einem dem Namen des erkennenden Richters schwer zuzuordnenden Kürzel unterzeichnet, welches auch nicht eindeutig erkennen lässt, ob eine volle Unterschrift geleistet werden sollte. Soweit eine bloße „Paraphe“ vorliegt, reicht dies nach allgemeiner Auffassung – unabhängig von der Frage, welche Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschrift zu stellen sind – jedenfalls als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht aus. Demnach ist zumindest zu fordern, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (BayObLG, Beschl. v. 16.10.2024 – 206 StRR 334/24, BeckRS 2024, 30993 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 3 StR 452/18, BeckRS 2019, 7352; BeckOK-StPO/Peglau, 57. Ed. 01.10.2025, § 275 Rn. 25 m.w.N.“

OWi II: Wirksame Unterzeichung des (OWi-)Urteils, oder: Aus Buchstaben bestehendes Gebilde erkennbar?

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Die zweite Entscheidung stammt dann auch aus einem Bußgeldverfahren, hat aber ggf. auch in Strafverfahren Bedeutung. Es geht nämlich mal wieder um die „richtige“ Unterschrift.

Dazu sagt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 ORbs 188/25:

„a) Die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil genügt den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterschrift der handschriftlich angebrachte bürgerliche Name ist, wobei der Schriftzug zwar nicht lesbar sein, aber doch noch als „Schriftzug“ – als ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde – erkennbar sein muss. Bloße Striche oder geometrische Figuren genügen nicht. Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen jedenfalls in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317; OLG Oldenburg MDR 1988, 253; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2012, (2 B) 53 Ss-OWi 37/12 (30/12); ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19); Senatsbeschluss vom 16. Februar 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)).

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich zudem aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1985, 1227; BGH NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607). Diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch die Bußgeldrichterin bzw. den Bußgeldrichter.

Die hier zu beurteilende Unterschrift ist jedenfalls in einer Gesamtschau ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO auszugehen:

Der Schriftzug ist hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. statt vieler: OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Der Anfangsbuchstabe ist als „… (Buchstabe 01)“ ebenso noch hinreichend zu erkennen wie der Folgebuchstabe „… (Buchstabe 02)“. Ohne Zweifel stammt das Urteil von der Richterin, die die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025, alle während des Verfahrens gefassten Beschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in ähnlicher Weise unterzeichnet. Der Schriftzug der Unterzeichnenden ist dem Senat darüber hinaus auch aus zahlreichen anderen Straf- und Bußgeldverfahren bekannt und kann eindeutig der erkennenden Tatrichterin – Richterin am Amtsgericht … (Name 01) – zugeordnet werden. Auch spricht nichts dafür, sie habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung ihres Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.

Unter Zugrundelegung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.“

StPO II: Mal wieder die richterliche Unterschrift, oder: Das „handschriftliche Gebilde“ reicht

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Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des BayObLG. Und zwar hat sich das im BayObLG, Beschl. v. 19.11.2024 – 204 StRR 576/24 – noch einmal zu den Anforderungen an eine wirksame richterliche Unterschrift geäußert (nein, bitte keine „Urteilskommentare“ 🙂 ).

Gerügt worden war in dem Verfahren mit der Revision, dass weder der zugrunde liegende Strafbefehl, noch das Urteil und auch Verfügungen des Richters „ordnungsgemäß“ unterschrieben worden waren, dass also Prozesshindernisse bestehen. Das BayObLG hat das verneint:

„1. Prozesshindernisse liegen nicht vor.

Soweit der Angeklagte die fehlende Wirksamkeit des Strafbefehls und damit das Vorliegen eines Prozesshindernisses (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., Einleitung Rn. 145c) aufgrund einer nicht ausreichenden Unterschrift rügt, dringt er damit nicht durch.

Der Strafbefehl gemäß § 408 StPO, der die Funktion des Eröffnungsbeschlusses übernimmt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 411 Rn. 3), erfordert keine vollständige Unterschrift. Im Gegensatz zum Urteil (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist die Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt daher ein Hand- oder Faksimilezeichen, falls sich daraus die Person des Richters zweifelsfrei ergibt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 409 Rn. 13; Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 409 StPO Rn. 36; KK-StPO/Maur, 9. Aufl. 2023, StPO § 409 Rn. 13; MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 409 Rn. 34).

Diesen Anforderungen wird die Unterzeichnung auf dem Strafbefehl auf jeden Fall gerecht. Es ist eine individuelle Zeichnung vorhanden, die den Anfangsbuchstaben des Nachnamens der unterzeichnenden Richterin erkennen lässt und die zudem noch mit dem gesondert aufgebrachten Namensstempel der Richterin versehen ist. Insoweit steht die Person der den Strafbefehl erlassenden Richterin zweifelsfrei fest.

2. Die Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO, das Urteil sei durch den Richter nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, bleibt erfolglos.

Entgegen der Auffassung des Angeklagten genügt der vorliegende Schriftzug den gesetzlichen und insbesondere den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterschrift eines Richters unter die Urteilsgründe.

Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der erkennende Richter das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben. Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich demnach aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Mit der Unterschrift beurkundet der Berufsrichter die Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 275 Rn. 19). Entsprechend diesem Normzweck kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unterschrift auch die Urheberschaft zu entnehmen ist. Auch wenn die Unterschrift, die aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden zu bestehen hat, nicht lesbar sein muss, so muss sie ihren Urheber erkennen lassen. Steht die Urheberschaft – wie hier – außer Frage, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Akzeptanz einer unleserlichen Unterschrift ein großzügiger Maßstab anzuwenden und zwar auch wegen der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – VII ZB 36/10 –, juris Rn. 8 m.w.N., bezogen auf die Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts bei Einlegung einer Berufung). So ist es ausreichend, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt zwar voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Jedoch ist es unschädlich, wenn der Namenszug nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Grenze individueller Charakteristik ist demgegenüber bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien überschritten (zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 01.09.2023 – 3 ORs 52/23 –, juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2011 – III-1 RVs 166/11 –, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 – 1 ObOWi 177/03 -, juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieses von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung des Berufungsurteils hier gegeben.

Das handschriftliche Gebilde, mit dem der erkennende Richter das Urteil unterschrieben hat, steht für seinen Namen. Die Unterschriftsleistung, die dem Senat auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, trägt individuelle Züge und zeigt charakteristische Merkmale auf, die es jemandem, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, ermöglicht, seinen Namen aus dem Schriftbild herauszulesen. Aus dem gegen den Uhrzeigersinn ersichtlich schwungvoll ausgeführten Bogen lässt sich der Groß- und Anfangsbuchstabens seines Nachnamens „C“ herauslesen. Der sich daran nahtlos anschließende nach unten verlaufende und geschwungene Abstrich steht erkennbar für den Rest des Familiennamens, der sich infolge häufiger Verwendung des Namenszuges bereits erheblich abgeschliffen hat. Bei Betrachtung des so entstandenen Gesamtgebildes sind in Ansehung des großzügig angebrachten Bogens – in Kenntnis des Namens des Richters – zudem die weiterhin in seinem Familiennamen enthaltenen Buchstaben „i“ und „g“ herauszulesen. Damit enthält der Schriftzug mehrere – wenn auch verkümmerte bzw. erst bei Gesamtbetrachtung des Gebildes herauslesbare – Buchstaben. In Fällen der – wie vorliegend – zweifelsfreien Urheberschaft ist dies ausreichend. Eine andere Deutung lässt sich auch vor dem Hintergrund ausschließen, dass die Nachahmung dieses Gebildes aufgrund seiner individuellen Proportionen und seines charakteristischen Schwunges, der erkennbar ohne Absetzen des Stiftes aufgebracht ist, schwerfallen dürfte und sich auch in Zusammenschau der vorliegenden Umstände keine Hinweise darauf ergeben, dass der Richter die Urschrift der Urteilsgründe nur mit einem Kürzel für den inneren Betrieb unterzeichnen wollte. Dies gilt umso mehr, als auch nicht unberücksichtigt gelassen werden darf, dass unter dem handschriftlich aufgebrachten Schriftzug der Name des erkennenden Richters in Druckbuchstaben eingefügt ist.

Dies gilt in gleichem Maße im Hinblick auf die Unterschriften auf den Protokollen über die Berufungshauptverhandlung und die Verfügung zur Zustellung des landgerichtlichen Urteils.“

Urteil I: Erneut: „es fehlt die Unterschrift der Richter“, oder: Der BGH erklärt es noch einmal…

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Und dann auf in die 12 KW./2024, und zwar mit zwei Entscheidungen, die sich mit Entscheidungen – Beschlüssen und Urteilen – befassen.

Die erste Entscheidung kommt vom BGH; es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 20.02.2024 – 3 StR 428/23. Der behandelt die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen einen Beschluss des Senats und den Rechtsbehelf gegen die darin getroffene Kostenentscheidung werden verworfen. Da die Ausführungen des BGH – zumindest teilweise – auch auf Urteile passen, läuft der Beitrag unter dem Stichwort: „Urteil“.

Der 3. Strafsenat hatte die Revision des Verurteilten gegen ein Urteil des LG Koblenz mit Beschluss vom 09.01.2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit Schreiben vom 23.01.2024 hat der Verurteilte beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuheben“. Der Senat habe ihm weder in angemessenem Umfang rechtliches Gehör gewährt noch den Beschluss korrekt unterschrieben. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2024 hat der Verurteilte sein Begehr dahin präzisiert, seine „Beschwerde vom 23.01.2024“ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren.

Der BGH hat das als Anhörungsrüge gewertet und das Vorbringen zurückgewiesen:

„2. Das erste Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) auszulegen. Diese ist zulässig, jedoch unbegründet, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht übergangen. Ebenso wenig hat er Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Sollte der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbringen vermissen, kann daraus nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden, weil § 349 Abs. 2 StPO eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorsieht. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 170/21, juris Rn. 3).

Soweit der Verurteilte bemängelt, dass der ihm übersandte Beschluss lediglich von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet ist, gilt:

Die von den Richtern unterschriebenen Originale von Urteilen und Beschlüssen verbleiben bei den Akten. An die Verfahrensbeteiligten werden sogenannte Ausfertigungen herausgegeben. Das sind Abschriften oder Ablichtungen des Originals mit dem Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle, der von einem Urkundsbeamten unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen wird (§ 169 Abs. 2 ZPO). Nach diesen Vorgaben ist auch im vorliegenden Fall verfahren worden.

3. Die vom Verurteilten jedenfalls mit dem zweiten Schreiben zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren bleibt ebenfalls erfolglos.

a) Als (sofortige) „Beschwerde“ gegen den Kostenausspruch (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO) verstanden, wäre sie unzulässig. Denn Entscheidungen eines Senats des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO generell nicht beschwerdefähig.

b) Sofern die Schreiben des Verurteilten gemäß § 300 StPO als Gegenvorstellung auszulegen sein sollten, wäre eine solche jedenfalls unbegründet, weil die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 der Sach- und Rechtslage entspricht. Deshalb kann dahinstehen, unter welchen Umständen eine Gegenvorstellung zulässig ist, mit der ein Revisionsführer beanstandet, das Revisionsgericht habe ihm zu Unrecht Kosten oder Auslagen auferlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 452/20, juris Rn. 6 mwN).“

Ich bitte an alle „Unterzeichnungskritiker“, also alle diejenigen, die immer wieder beanstanden, dass die ihnen zugestellte/übersandte Ausfertigung einer Entscheidung – hier war ein Beschluss, häufig sind es Urteile – nicht unterschrieben ist, die oben – entgegen der sonstigen Übung auch fett formatierte – Passage zu lesen und endlich mit den immer wieder kehrenden Angriffen: „Das Urteil ist nicht unterschrieben, also ist es nicht in der Welt“, aufzuhören. Die Ausfertigungen, die die Partei erhält, ist/wird nicht unterschrieben. Unterschrieben wird das Original, das in der Akte bleibt. Und um einem Einwand vorzubeugen: Ja, das Rechtsmittelgericht, prüft das Urteil/den Beschluss, ob er im Original unterschrieben ist, und zwar von Amts wegen. Davon kann man ausgehen.

Zur Info: Für Kommentare zu diesem Beitrag gilt: Ich habe die Kommentarfunktion offen gelassen. Sollten es allerdings zu viele und zu heftige Kommentare werden, wird sie geschlossen. Und ja, auch wenn das dem ein oder anderen nicht gefällt: was „zu viel“ und „zu heftig“ ist, bestimme ich, da es mein Blog ist. Das kann man nicht gut finden, ist aber so.