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Die Ablehnung des Staatsanwaltes

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Das OLG Celle hat im Sommer 2015 im OLG Celle, Beschl. v. 10.07.2015 – 2 VAs 5/15 – in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23 ff. EGGVG) dargelegt, dass ein Anzeigeerstatter – ebenso wie im Strafverfahren nach h.M. der Angeklagte – keinen Anspruch auf Ablehnung/Ersetzung des Staatsanwaltes hat. Dazu wird ausgeführt:

„b) Der Antragsteller hat überdies nicht dargetan, dass er durch eine unterlassene oder abgelehnte Bestimmung einer anderen Staatsanwaltschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Generalstaatsanwaltschaft Celle in seinen Rechten verletzt wäre. Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, besteht für den Beschuldigten im Rahmen eines Strafverfahrens kein Rechtsanspruch auf Substituierung des ermittelnden Staatsanwaltes (vgl. Löwe?Rosenberg, StPO, 26. Aufl. vor § 22 GVG Rdnr. 9, 11 m. w. N.). In einem solchen Fall kann der Beschuldigte auch die Verfügung des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, mit der die Substitution des Staatsanwalts nach § 145 GVG abgelehnt worden ist, nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anfechten (vgl. Löwe?Rosenberg a. a. O. Rdnr. 11 und Löwe?Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 23 EGGVG Rdnr. 125). Dass dem Antragsteller in dem von ihm angestrengten Ermittlungsverfahren weitergehende Rechte als einem Beschuldigten im Strafverfahren zustehen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.“

Schon ein wenig älter der Beschluss, aber erst jetzt bekannt geworden.

Das riecht mal wieder nach Zoff beim BGH, oder: Die Ersetzung des Zeugenbeweises durch Erklärungsverlesung

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Ein wenig riecht der Beschluss des 2. Strafsenats des BGH, also der „Rebellensenats“ 🙂 , mal wieder nach Zoff bzw. aufziehendem Gewitter. denn der 2. Strafsenat ist (mal wieder) anderer Auffassung, als der 1. Strafsenat es vor einiger Zeit gewesen ist. Na ja, so richtig noch nicht. Aber er neigt immerhin dazu. Der BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – 2 StR 180/15 – ist also (nur) ein „Neigungsbeschluss“, der andeutet, wohin es beim 2. Strafsenat in Abweichung der Auffassung des 1. Strafsenats gehen könnte.

Es geht in einem Verfahren wegen eines Totschlagsvorwurf um die Revision der Nebenklägerin. Die hatte gerügt, das LG habe gegen seine Amtsaufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, da es den Inhalt des ärztlichen Berichts eines sachverständigen Zeugen Dr. S. nicht verlesen habe. Der 2. Strafsenat nimmt dazu Stellung, zwar nur einem Zusatz und er „niegt2 auch nur, aber immerhin:

Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Verlesung des ärztlichen Berichts von Dr. S. bereits unzulässig gewesen wäre, weil seine Einführung in die Hauptverhandlung den in § 250 StPO – 3 – enthaltenen Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt hätte. Dr. S. , der kurz nach der Tat von den Ärzten, die die Angeklagte nach einem Suizidversuch intensiv-medizinisch behandelt hatten, im Hinblick auf eine möglicherweise weiterhin bestehende Suizidgefahr als Konsiliararzt hinzugezogen worden war und über seine Untersuchung einen schriftlichen Bericht gefertigt hatte, machte in der Hauptverhandlung zwar Angaben zur „Befindlichkeit“ der Angeklagten anläss-lich dieser konsiliarischen Untersuchung, berief sich im Übrigen aber – nach dem (vorsorglichen) Widerruf der Schweigepflichtentbindung durch die Angeklagte – auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO.

„Bei dieser Sachlage liefe die Verlesung des von dem Zeugen gefertigten Berichts auf eine nach § 250 Satz 2 StPO unzulässige Ersetzung des Zeugenbeweises hinaus. Denn Dr. S. hatte zum Inhalt des Berichts, der auch Angaben zu einer Befragung der Angeklagten enthielt, aus denen die Revision Rückschlüsse auf einen schon länger zuvor gefassten Tatplan ziehen will, vollumfänglich die Auskunft verweigert und lediglich Angaben zum Zustand der Angeklagten gemacht. Macht aber ein Zeuge zu einem bestimmten Sachver-haltskomplex von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, würde die Verlesung der von ihm stammenden schriftlichen Erklärung dazu dienen, seine mündliche Vernehmung insoweit zu ersetzen. Dies würde zu einer Umgehung des durch § 53 StPO bezweckten Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwi-schen den dort genannten Berufsgeheimnisträgern und einem Angeklagten führen. Der Senat neigt daher zu der Ansicht, dass eine Teilaussage nicht den pauschalen Zugriff auf alle schriftlichen Erklärungen ermöglicht (vgl. Pauly in: Radtke/Hohmann, StPO, § 250 Rn. 20). Soweit der 1. Strafsenat demgegenüber im Falle eines die Aussage nach § 55 StPO verweigernden Zeugen die Verlesbarkeit einer von ihm schriftlich abgegebenen Erklärung auch mit Blick auf § 250 Satz 2 StPO für zulässig erachtet hat, weil dieser jedenfalls Fragen zur Herkunft dieser Erklärung beantwortet hatte, weshalb sich ihre spätere Verlesung nicht als Ersetzung, sondern als zulässige Ergänzung seiner (auf die Herkunft begrenzten) Aussage darstellte (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1986 – 1 StR 514/86, NStZ 1988, 36 m. krit. Anm. Dölling NStZ 1988, 6, 10), vermag dies den Senat daher nicht zu überzeugen.

Indes bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob die im Zusammenhang mit § 55 StPO ergangene Entscheidung des 1. Strafsenats der Ansicht des Senats entgegenstehen würde, denn letztlich kommt es im hiesigen Fall darauf nicht an. Die Verwertung des schriftlichen Berichts des Zeugen Dr. S. musste sich dem Landgericht schon nicht aufdrängen. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer in ihrer ablehnenden Entschei-dung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Verlesung des Berichts auch darauf hingewiesen, dass den Angaben der Angeklagten gegenüber Dr. S. nur geringe Bedeutung zukommen könne, weil sie anlässlich der Untersuchung nicht zu sachgerechten Äußerungen in der Lage gewesen sei.“