Urteil I: Erneut: „es fehlt die Unterschrift der Richter“, oder: Der BGH erklärt es noch einmal…

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Und dann auf in die 12 KW./2024, und zwar mit zwei Entscheidungen, die sich mit Entscheidungen – Beschlüssen und Urteilen – befassen.

Die erste Entscheidung kommt vom BGH; es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 20.02.2024 – 3 StR 428/23. Der behandelt die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen einen Beschluss des Senats und den Rechtsbehelf gegen die darin getroffene Kostenentscheidung werden verworfen. Da die Ausführungen des BGH – zumindest teilweise – auch auf Urteile passen, läuft der Beitrag unter dem Stichwort: „Urteil“.

Der 3. Strafsenat hatte die Revision des Verurteilten gegen ein Urteil des LG Koblenz mit Beschluss vom 09.01.2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit Schreiben vom 23.01.2024 hat der Verurteilte beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuheben“. Der Senat habe ihm weder in angemessenem Umfang rechtliches Gehör gewährt noch den Beschluss korrekt unterschrieben. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2024 hat der Verurteilte sein Begehr dahin präzisiert, seine „Beschwerde vom 23.01.2024“ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren.

Der BGH hat das als Anhörungsrüge gewertet und das Vorbringen zurückgewiesen:

„2. Das erste Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) auszulegen. Diese ist zulässig, jedoch unbegründet, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht übergangen. Ebenso wenig hat er Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Sollte der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbringen vermissen, kann daraus nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden, weil § 349 Abs. 2 StPO eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorsieht. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 170/21, juris Rn. 3).

Soweit der Verurteilte bemängelt, dass der ihm übersandte Beschluss lediglich von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet ist, gilt:

Die von den Richtern unterschriebenen Originale von Urteilen und Beschlüssen verbleiben bei den Akten. An die Verfahrensbeteiligten werden sogenannte Ausfertigungen herausgegeben. Das sind Abschriften oder Ablichtungen des Originals mit dem Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle, der von einem Urkundsbeamten unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen wird (§ 169 Abs. 2 ZPO). Nach diesen Vorgaben ist auch im vorliegenden Fall verfahren worden.

3. Die vom Verurteilten jedenfalls mit dem zweiten Schreiben zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren bleibt ebenfalls erfolglos.

a) Als (sofortige) „Beschwerde“ gegen den Kostenausspruch (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO) verstanden, wäre sie unzulässig. Denn Entscheidungen eines Senats des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO generell nicht beschwerdefähig.

b) Sofern die Schreiben des Verurteilten gemäß § 300 StPO als Gegenvorstellung auszulegen sein sollten, wäre eine solche jedenfalls unbegründet, weil die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 der Sach- und Rechtslage entspricht. Deshalb kann dahinstehen, unter welchen Umständen eine Gegenvorstellung zulässig ist, mit der ein Revisionsführer beanstandet, das Revisionsgericht habe ihm zu Unrecht Kosten oder Auslagen auferlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 452/20, juris Rn. 6 mwN).“

Ich bitte an alle „Unterzeichnungskritiker“, also alle diejenigen, die immer wieder beanstanden, dass die ihnen zugestellte/übersandte Ausfertigung einer Entscheidung – hier war ein Beschluss, häufig sind es Urteile – nicht unterschrieben ist, die oben – entgegen der sonstigen Übung auch fett formatierte – Passage zu lesen und endlich mit den immer wieder kehrenden Angriffen: „Das Urteil ist nicht unterschrieben, also ist es nicht in der Welt“, aufzuhören. Die Ausfertigungen, die die Partei erhält, ist/wird nicht unterschrieben. Unterschrieben wird das Original, das in der Akte bleibt. Und um einem Einwand vorzubeugen: Ja, das Rechtsmittelgericht, prüft das Urteil/den Beschluss, ob er im Original unterschrieben ist, und zwar von Amts wegen. Davon kann man ausgehen.

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20 Gedanken zu „Urteil I: Erneut: „es fehlt die Unterschrift der Richter“, oder: Der BGH erklärt es noch einmal…

  1. meine5cent

    Da die „Unterzeichnungskritiker“ oft aus der Reichsbürgerszene sind, wird auch diese Erklärung des BGH (für Zivilsachen in VIII ZB 25/23 Rn. 6) wohl nicht viel fruchten…

  2. WPR_bei_WBS

    Ich hab da nur eine praktische Frage: Ich meine (kann mich natürlich auch irren), auch hier, schon öfter von Urteilen / Beschlüssen gelesen zu haben, wo aufgrund der „Unterschriftsrüge“ des Verurteilten bzw. seines Anwalts hin aufgehoben wurde. Woher wusste dieser dann vom Fehlen der Unterschrift(en)? Er bekommt bei einer eingelegten Revision doch nicht die Original-Akte, oder? Kann ja nicht immer reines Glück nach einem Schuß ins Blaue sein ;-).

  3. Detlef Burhoff

    Die Akte kommt nicht ohne weiteres, aber im Zweifel wird der Verteidiger auch im Revisionsverfahren noch einmal Akteneinsicht genommen haben.

    Ob im Übrigen die Verfahrensrüge zu erheben ist oder die Sachrüge reicht, hängt dann von den Umständen ab.

  4. ;ernst manfred: geborener Knabe

    Wieso bekommen „Verurteilte“ eine Ausfertigung eines Urteils, ohne dafür überhaupt einen Antrag gestellt zu haben ?
    Wenn die angeblichen Urkundsbeamten eine Ausfertigung versenden, sollten Sie aber auch wissen, wie man ein Siegel setzt und was Siegelbruch bedeutet.
    Die Richter verweigern grundsätzlich die Unterschrift, da sie damit eben in die Private Haftung nach BGB kämen.
    Laut Bundesbereinigungsgesetzen aus 2006/2007 und 2010 (149 Seiten) wurde allen Gesetzen der Geltungsbereich entzogen……………….laut Völkerrecht , dürfen Gesetze Ohne Geltungsbereich NICHT angewendet werden……………laut Bundesbereinigungsgesetz 2007 wurde sogar die aufgehobene Besatzung wieder aufgehoben……………..ergo Militär- Kontrollratsgesetze, wie auch Shaef Gesetz und Smad Befehle sind wieder voll aktiv und demnach haben die Richter, wie auch Staatsanwälte die Bestallung aller Alliierten vorzulegen um zu belegen, dass Sie überhaupt Hoheitliche Befugnisse ausüben dürfen.

  5. :ernst manfred: geborener Knabe

    Blödsinn, wenn man es Wortwörtlich in den Bundesbereinigungsgesetzen lesen kann…….
    zeugt doch nur welche Gesinnung diese Seite hat !!!

  6. :ernst manfred: geborener Knabe

    Das war auch nicht witzig gemeint…………..sondern als Tatsache belegt , die von vielen aber immer noch als Geschwurbel angegeben wird………die Bundesbereinigungsgesetze sind Fakt und in 149 Seiten auch ausführlich aufgeführt ………… und damit auch erklärt……… höher stehendes Recht kann durch unterliegende Vorgaben nicht gebrochen werden…………….Völkerrecht und Menschenrechte stehen über den „Gesetzen“ im Nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis der BRD Justiz !!!

  7. :ernst manfred: geborener Knabe

    klar mit belegbaren Tatsachen, will sich keiner beschäftigen, es könnten ja die Verbrechen der Systemjustiz auffliegen……………von wegen UNABHÄNGIGE JUSTIZ in dem Teil den man Deutschland nennt……………. §5 OWiG …………..Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland…………erklärt auch eindeutig, dass die BRD ein Teil vom Staatenbund Deutsches Reich ist, das ja durch die Kapitulation der Wehrmacht eben NICHT untergegangen ist………… URTEILE diesbezüglich dürften auch nicht unbekannt sein ………….wenn Schweinereien auffliegen wie derzeit das RKI , wehrt sich das System der Alliierten (Vereintes Wirtschaftsgebiet) immens dagegen !!

  8. Wilhelm Brause

    @ernst-manfred
    Wo finde ich denn diese Bundesbereinigungsgesetze? Ich könnte sie für die Fenster in meinem Arbeitszimmer gebrauchen, die müssten nämlich mal wieder geputzt werden. Oder soll ich den Hausmeister vom Standort der Alliierten mal fragen, ob er mal mit einen Reinigungstuch vorbeikommt.

    Bitte helfen Sie mir!

  9. :ernst manfred: geborener Knabe

    @Wilhelm Brause

    findet man ganz leicht auf den Seiten des Bundesministeriums aber auch bei anderen Seiten…….
    kannst aber auch den Hausmeister vom Standort der Alliierten fragen………… kannst ja dann dort nach einem Reinigungstuch nachfragen…………..bevor du glaubst es sei ein FAKE !!!
    Es also ins lächerliche zu ziehen ist extrem falsch !!!

    Edit: Links gelöscht.

  10. :ernst manfred: geborener Knabe

    @Wilhelm Brause…………. einfach mal in den Bundesbereinigungsgesetzen in den Bundesgesetzblättern in den Jahren 2006/ 2007 und 2010 suchen………… Links scheint man hier nicht weiter zu lassen……….aber auch bie dejure org………… die haben die auch auf den Seiten

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