Hervorgehobener Beitrag

„Über den Tellerrand schauen“ bei „Recht Umschau“, oder: Neue Rubrik „Persönlichkeiten des Rechts“

Heute ist Sonntag und da gibt es ja an sich nur zwei Postings, nämlich den „Wochenspiegel“ und den „Sonntagswitz“. Nun, heute gibt es dann vorab aber noch ein drittes Posting, das zumindest mit dem „Wochenspiegel“ zu tun hat. Also:

Der regelmäßige Besucher/Leser meines Blogs weiß: Sonntags ist um 10.45 Uhr „Wochenspiegel-Time“. In dem Beitrag habe ich dann Hinweise auf zehn Beiträge aus anderen Blogs zusammengestellt, die in der ablaufenden Woche veröffentlicht worden sind. Der ein oder andere Leser wird sich nun sicherlich schon mal gefragt haben: Wo kommt eigentlich das Material her, dass Burhoff in dem Beitrag verarbeitet? Das „verrate“ ich gern, denn das ist kein Geheimnis, und zwar:

Früher hatte ich meine Quelle zunächst bei „JuraBlogs“, das es seit 2018 ja leider nicht mehr gibt (siehe hier mein Abschiedsposting: Jurablogs ist gegangen…., oder: Sag zum Abschied leise Servus/danke…., oder: Abschied zum Zweiten….). Der Betreiber Matthias Klappenbach ist seitdem leider auf dem Altenteil, was ich nicht nur wegen der Quelle sehr bedauert habe. Es hat dann einen Nachfolger gegeben, und zwar „Jurablo.gs“ , aber auch dessen Betreiber hat im März 2024 seine Aktivitäten eingestellt und die Seite aus dem Netz genommen.

Beide Quellen hatte ich für den Wochenspiegel genutzt und war daher nun ab Anfang 2024 auf eine eigene Suche angewiesen, die manchmal recht mühsam und zeitaufwändig war. Daher war ich sehr froh, als mich im Oktober 2024 der Kollege Dr. Ingo Janert angesprochen und angefragt hat, ob ich etwas einzuwenden habe, wenn er meinen „BOB“ aufnimmt in das “ kostenlose Informationsangebot „Recht Umschau„. Das Angebot kannte ich bis dahin nicht. Ich habe es mir angeschaut und war mit dem, was ich vorfand, sehr zufrieden. Denn das war dem, was ich früher als Quelle genutzt habe, ähnlich: Ein Blog, der nicht selbst zu bestimmten Themen bloggt, sondern „einen aktuellen Überblick über die juristische Blogosphäre“ gibt; er „richtet sich an alle, die beruflich mit Recht zu tun haben, aber auch an die breite Öffentlichkeit.“ Und damit war mein Sonntagmorgen – zeitlich – wieder gerettet. Ich hatte/habe eine neue Quelle für meine wöchentliche Zusammenstellung, die natürlich an den Überblick des Kollegen Dr. Janert nicht herankommt, denn es ist ja nur ein „Überblick aus dem Überblick“.

Allen, die „Recht Umschau“ bisher nicht kannten, rate ich zu einem (ersten) Informationsbesuch, der wahrscheinlich in einen „Dauerbesuch“ übergeht. Denn das Ganze ist m.E. recht ansprechend aufbereitet. Man findet schnell das, was man sucht oder über das man sich informieren will. Der Kollege hat die maßgeblichen Rechtsgebiete alphabetisch geordnet, so dass man sich nicht mühsam durch eine Vielzahl von Beiträgen scrollen muss, um das zu finden, was einen interessiert. Wer eben kein „Strafrecht“ mag – soll es ja geben 🙂 -, der klickt „Strafrecht“ in der Liste als sein Ziel eben nicht an, sondern „sein“ Interessengebiet, in dem dann die Beiträge der Blogs, die bei „Recht Umschau“ gemeldet sind, gelistet sind. Er erhält dann in der Tat „aktuelle Rechtsinformationen“. Alles in allem glaube ich, dass der Kollege Dr. Janert sein mit seinem „Portal“ verfolgtes „Ziel, sich als feste Anlaufstelle für aktuelle Rechtsinformationen zu etablieren“, erreichen wird. Das setzt natürlich voraus, dass sich dort viele Blogs listen lassen bzw. teilnehmen. Daher die Bitte an alle bloggenden Leser, die dort noch nicht teilnehme: Go. Das Anmelden geht ganz einfach hier.

So viel zum ersten Teil der Überschrift zu diesem Posting, also zu: „Über den Tellerrand schauen bei „Recht Umschau“, oder:“. Aber was, wird man sich als Leser nun fragen, ist mit dem zweiten Teil: Neue Rubrik „Persönlichkeiten des Rechts„? Tja, das ist nun etwas ganz Neues bei Recht Umschau, bei dem ich in Spiel komme. Denn der Kollege Dr. Janert hat sich – animiert durch meinen Beitrag: Hier ist das 15.000 Posting im BOB nach fast 16 Jahren, oder: Auf und weiter geht es – dann noch einmal bei mir gemeldet und angefragt, ob ich ggf. bereit sei, den „Opener“ für eine von ihm in seinem Portal geplante neue Rubrik: „Persönlichkeiten des Rechts“ zu machen. Er wolle unter der Überschrift in Zukunft immer mal wieder über Juristen berichten – ich drücke es mal so aus, um nicht schon wieder von „Persönlichkeiten …..“ zu sprechen 🙂 . Und da seien meine 15.000 Beiträge doch ein schöner Anlass, um die Rubrik zu eröffnen.

Ich räume ein, ich habe mich über die Anfrage gefreut. Denn, ein wenig eitel sind wir ja alle – oder? – und wenn man von anderen als „Persönlichkeit des Rechts“ eingeordnet wird, tut das gut und man freut sich über die darin auch liegende Anerkennung der täglichen Arbeit. Also habe ich zugesagt (ohne Rückendeckung von daheim 🙂 ). Das Ergebnis war dann ein Besuch des Kollegen Dr. Janert in Leer, bei dem wir uns bei einem gemeinsamen Mittagessen am Leeraner Hafen angeregt über das Bloggen, das Für und Wider, die Beweggründe und mehr unterhalten haben. Und daraus ist dann der erste Beitrag des Kollegen in der Rubrik „Persönlichkeiten des Rechts“ unter der Überschrift: „Detlef Burhoff: Ein Leben für die Juristerei“ geworden.  Wer es liest, merkt m.E., dass die Chemie unter den Gesprächspartner gestimmt hat. Und er erfährt eine ganze Menge über den Blogger und sein Drumherum. Es liest sich toll – „eine richtige Home-Story“ (stammt nicht von mir – sondern von meinem Webmaster 🙂 ). Der Kollege Dr. Janert hatte seinen Beitrag mir vorab zur Kenntnis gegeben. Ich fand es zunächst ein wenig „dick aufgetragen“ und war, wie ich dem Kollegen mitgeteilt hatte, „vor mir selbst erstarrt“,  aber er hatte keine Bedenken und so ist es dann online gegangen.

So, nun aber genug. Bis auf den Dank an den Kollegen. Einerseits für sein „Recht Umschau“ und dann natürlich für seinen Besuch in Leer und den o.a. Beitrag in seinem Portal. Danke für die Zeit und die Mühen, die solche Beiträge machen. Ich weiß, wovon ich schreibe/rede 🙂 .

Sonntagswitz: Heute zu den den Heiligen drei Königen

© Teamarbeit – Fotolia.com

Am vergangenen Montag, am 06. Januar, war „Dreikönigstag“. Das ist Anlass zu dem heutigen Thema, nämlich Witze zu den heiligen drei Königen, noch passt es.

Zu dem Thema dann Folgendes

Die heiligen drei Könige stehen kurz vor Betlehem auf einem Hügel und sehen schon den Stall. Einer der Könige fragt erstaunt:

„Wenn es einen Stern hat, wieso steht es nicht im Hotelführer?“


Die heiligen drei Könige sind an ihrem Ziel angelangt und klingeln an der Tür. Es wird ihnen geöffnet:

„Wer seid ihr?“

„Wir sind die drei heiligen Könige aus dem Morgenland.“

„Was wollt ihr?“

„Der Stern hat uns hierher geführt!“

„So? Dann zeigen sie mal ihren Presseausweis!“


Im Religionsunterricht steht gerade die Geburt Jesu im Mittelpunkt.

Die Lehrerin fragt die Kinder: „Welche Geschenke brachten die Heiligen Drei Könige?“

Darauf Lara: „Gold, Weihrauch und Möhre?


Wer waren die ersten drei Politiker?

Die Heiligen Drei Könige.

Sie legten die Arbeit nieder, zogen schöne Gewänder an und gingen auf Reisen.

Wochenspiegel für die 3. KW., mit Vielem neu in 2025, Kindesnamen, Autokauf und „Ausländer raus“

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Und dann geht es, wie gewohnt, weiter mit dem Wochenspiegel für die 3. KW. Der enthält folgende Hinweise:

  1. Solo-Freelancer weiter im Fadenkreuz der DRV Bund – Gesetzgeber plant Sicherung der Bildung

  2. Änderung der Sozialversicherungsbeiträge und bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen 2025
  3. Steueränderungen zum Jahreswechsel 2025

  4. Neue Grundsteuer ab Januar 2025: Was Grundstückeigentümer jetzt beachten sollten

  5. Druckerpatrone – Zusicherung der Kompatibilität für Markendrucker – Mangelfolgeschaden

  6. OLG Karlsruhe stärkt Ärzte im Kampf gegen ungerechtfertigte Google-Bewertungen 2025

  7. Verschleiß oder Mangel: Probleme beim Autokauf

  8. EasyScan: Konfiguriert Ihre Datenschutzerklärungen automatisch

  9. Alles über Kindesnamen im Familienrecht

  10. und aus meinem Blog: StGB II: „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“, oder: „Volksverhetzung“ auf dem Schützenfest?

Und zu den Quellen dann hier: Recht Umschau

Verkehrsunfall mit Rettungswagen auf Blaulichtfahrt, oder: Einfahren in Kreuzung bei Rot versus Bremsen

Bild von Ingo Kramarek auf Pixabay

Im zweiten Posting zum Verkehrszivilrecht stelle ich dann den OLG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2024 – 7 U 66/24 – vor. Er befasst sich u.a. mit der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Rettungswagen auf „Blaulichtfahrt“, der bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, und einem PKW, der vor dem Rettungswagen abbiegt und dann abrupt abgebremst wird.

Der Unfall ereignete sich gegen 16:55 Uhr bei Dunkelheit im Bereich der Kreuzung X-Straße und B in X. Beteiligt waren der im Notfalleinsatz befindliche Rettungswagen der Klägerin, der vom Zeugen M geführt wurde (RTW), und der von der Beklagten zu 1) geführte bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte PKW, deren Halterin ebenfalls die Beklagte zu 1) ist.

Der Unfall ereignete sich wie folgt: Die Beklagte zu 1) befuhr die X-Straße aus Süden kommend und beabsichtigte nach links auf die B abzubiegen. Sie fuhr bei grüner Ampel auf der Linksabbiegerspur in die Kreuzung ein und verzögerte ihr Fahrzeug sodann wieder. Unklar ist, weshalb sie abbremste und ob sie ihr Fahrzeug in dieser Situation zum Stillstand brachte. Von rechts näherte sich auf der B aus östlicher Richtung der RTW, der mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn unter Befahren der dortigen Linksabbiegerspur mit ca. 30-35 km/h in die Kreuzung einfuhr. Der Zeuge M wollte zunächst rechts am PKW der Beklagten zu 1) vorbeifahren. Die Beklagte zu 1) setzte allerdings ihren Abbiegevorgang auf die B in fort, als der RTW allenfalls noch 10 m entfernt war. Die Fahrzeuge befanden sich nun hintereinander in gleicher Fahrtrichtung. Einige Meter weiter, im äußerst westlichen Kreuzungsbereich, bremste die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug plötzlich bis zum Stillstand ab und der RTW fuhr leicht nach rechts versetzt von hinten auf.

Das LG ist von einer Mithaftungsquote der Beklagten von 70 % ausgegangen. Der Unfall sei für beide Seiten nicht unvermeidbar gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen hätte die Beklagte zu 1) das seit mindestens 10 Sekunden vor Einfahrt des RTW in die Kreuzung eingeschaltete Martinshorn hören müssen. Der RTW sei mit 30-35 km/h gefahren. Ob die Beklagte zu 1) ihren PKW im Kreuzungsbereich bis zum Stillstand abgebremst habe, stehe nicht sicher fest. Die Beklagte sei sodann allenfalls 10 m vor dem RTW abgebogen und habe anschließend plötzlich abgebremst. Die Beklagte zu 1) habe gegen § 38 Abs. 1 S. 2 sowie § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen. Der Klägerin sei ein Verstoß des Zeugen M gegen § 35 Abs. 8 StVO anzulasten, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften. Aufgrund des Fahrverhaltens der Beklagten zu 1), die zunächst entgegen § 38 Abs. Abs. 1 S. 2 StVO in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, dort kurz verzögert und sodann ihren Abbiegevorgang unmittelbar vor dem RTW fortgesetzt habe, habe eine unklare Verkehrslage bestanden, in der er seine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit hätte reduzieren müssen. In Anwendung des § 17 Abs. 2 StVG hafteten die Beklagten deshalb zu 70 % und die Klägerin zu 30 %; der Unfall sei überwiegend auf die Verstöße des Beklagten zu 1) zurückzuführen, wobei zulasten der Klägerin auch die erhöhte Betriebsgefahr durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten zu berücksichtigen sei. Hiergegen wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung und die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung.

Das OLG hat die Parteien in seinem Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg habe. Es führt zur Abwägung des LG aus:

„2. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden und findet jedenfalls im Ergebnis die Billigung des Senats. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Einfahren der Beklagten zu 1) in die Kreuzung, ihrem Abbremsen auf der Kreuzung und schließlich ihrem erneuten abrupten Abbremsen unmittelbar nach dem Abbiegen.

a) Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Zu Recht hat das Landgericht einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO dadurch angenommen, dass sie überhaupt in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, anstatt „sofort freie Bahn“ zu schaffen und stehenzubleiben. Denn sie hätte den RTW, der nach den getroffenen Feststellungen durchgehend das Blaulicht und mehr als 10 Sekunden lang das Einsatzhorn aktiviert hatte, wahrnehmen müssen. Es ist nach den Umständen nicht nachvollziehbar, wie sie das Einsatzfahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen haben will. Akustische oder visuelle Einschränkungen bestanden offenbar nicht. Der Verstoß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO perpetuiert sich im Fortsetzen des Abbiegemanövers nach einer kurzen Verzögerung (ggf. bis zum Stillstand). Bis zu dieser Fortsetzung des Abbiegemanövers der Beklagten zu 1) stellt es auch keinen Verstoß des Zeugen M gegen § 35 Abs. 8 StVO dar, dass er die Geschwindigkeit des RTW von 30-35 km/h nicht auf Schrittgeschwindigkeit reduziert hat. Denn bis hierhin lag keine unübersichtliche Situation vor. Die erkennbare Verzögerung des PKW in der Mitte der Kreuzung konnte er als Zeichen werten, dass die Beklagte zu 1) den RTW wahrgenommen hat und ihn passieren lassen würde. Bei fehlendem Verkehr von rechts (aus Sicht der Beklagten zu 1) also Gegenverkehr) – was unstreitig ist -, war die Verzögerung des PKW nicht aus Rücksicht hierauf zu verstehen. Und auch der vom Zeugen M angegebene Fußgänger auf der anderen Seite der B war kein Grund, die Geschwindigkeit des RTW erheblich zu reduzieren, denn der Zeuge M durfte annehmen, dass der Fußgänger angesichts des unübersehbaren Einsatzfahrzeugs ohnehin stehen bleiben würde, so dass auch der PKW keinen Anlass hatte, allein deshalb zu warten. Zumal die Beklagte zu 1) den Fußgänger nach eigenem Bekunden nicht wahrgenommen hatte.

c) Die Situation änderte sich allerdings grundlegend, nachdem die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW unter (fortgesetztem) Verstoß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVG ihre Fahrt nebst Abbiegevorgang fortsetzte und hierbei sich nur einige Meter – nach den Feststellungen des Landgerichts allenfalls 10 m – vor den RTW fuhr. Dadurch musste dem Zeugen M klar werden, dass die Beklagte zu 1) den RTW trotz aller Licht- und Schallsignale und entgegen ihrem zuvor gesetzten Anschein durch die Verzögerung ihres Fahrzeugs auf der Kreuzung offenbar noch nicht wahrgenommen hatte. Spätestens in dieser Situation wäre es nach § 35 Abs. 8 StVO geboten gewesen, die Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen (Anpassung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO), einen ausreichenden Abstand einzuhalten bzw. herzustellen (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) und ggf. i. S. v. § 1 Abs. 1, 2 StVO vorsichtig abzuwarten, wie sich das weitere Fahrverhalten des PKW darstellen würde. Mit weiteren Fehlleistungen der Beklagten zu 1) war zu rechnen, auch mit einer etwaigen Schreckreaktion bei überraschender Wahrnehmung des nunmehr unmittelbar hinter ihr befindlichen RTW. Hinzu kommt Folgendes: Der Zeuge M hätte nach eigenen Angaben mit dem RTW den PKW im Bereich auf und unmittelbar hinter der Kreuzung gar nicht überholen können, sondern hätte ohnehin abwarten müssen, bis der PKW an geeigneter Stelle Platz machen oder anhalten würde. Auch deshalb war er gehalten, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden PKW einzuhalten.

d) Mit ihrem plötzlichen und abrupten Abbremsen nach Abschluss des Abbiegemanövers verstieß die Beklagte zu 1) gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, wonach ein Vorausfahrender nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen darf. Ein zwingender Grund bestand nicht, insbesondere nicht in der Befolgung der Anordnung des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO. Denn „sofort freie Bahn“ zu schaffen ist nicht gleichzusetzen mit dem sofortigen Stehenbleiben. Es kommt vielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Vorliegend wäre es geboten gewesen, bis zu einer geeigneten Stelle zum (geordneten) Stehenbleiben weiter zu fahren und den RTW sodann passieren zu lassen. Jedenfalls verbot sich ein unvermitteltes plötzliches Stehenbleiben noch im Kreuzungsbereich bei ohnehin (zu) geringem Abstand.

e) In der Abwägung ist der (erste) Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO nur in dem Sinne zu berücksichtigen, dass er die Gefahr für das nachfolgende Unfallgeschehen erhöht hat. Das Einfahren in die Kreuzung, die Verzögerung auf der Kreuzung und das Weiterfahren und Abbiegen haben jedoch nicht unmittelbar zu der Kollision geführt, so dass es in dieser Situation auch nicht auf die Geschwindigkeit des RTW ankommt. Für die Bewertung dieser Situation macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 1) nur leicht verzögert oder auch angehalten hat.

Die wesentliche Unfallursache war sodann vielmehr das grundlose, plötzliche und abrupte Abbremsen des PKW bis zum Stillstand durch die Beklagte zu 1), auf das der Zeuge M im RTW aufgrund des zu geringen Abstandes nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Die Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge führt auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Einsatzfahrt (u.a. mit Rotlicht-„Verstoß“) erhöhten Betriebsgefahr des RTW zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten, wobei jedoch eine gewisse Mithaftung der Klägerin im Umfang von (zumindest) 30 % verbleibt.

f) Ob der Haftungsanteil der Klägerin ggf. noch höher als 30 % anzusetzen wäre, ist Gegenstand der Anschlussberufung. Dieser Frage bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner weiteren Vertiefung, weil die Anschlussberufung im Falle der beabsichtigten Zurückweisung der klägerischen Berufung durch Beschluss ihre Wirkung verlieren würde (§ 524 Abs. 4 ZPO).“

Verkehrsunfall PkW und alkoholisierter Fußgänger, oder: Hinterbliebengeld beim Tod eines Erwachsenen

Bild von Dorothe auf Pixabay

Und dann heute im „Kessel Buntes“ zwei (zivilrechtliche) Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht.

Ich starte mit dem OLG Celle, Urt. v. 18.12.2024 – 14 U 119/24. Es nimmt zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug und einem alkoholisiertem Fußgänger sowie zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes beim Tod eines erwachsenen Kindes Stellung.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:  Die Klägerin verlangt von den Beklagten ein weiteres Hinterbliebenengeld und weitere anteilige Beerdigungskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 11.07.2021. An dem Tag befand sich der Sohn der Klägerin, der Geschädigte B. B., gegen 4:33 Uhr mit einer BAK von über 2,0 Promille auf der Landesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zweiten Orten. Er kollidierte mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Der Sohn der Klägerin verstarb noch am Unfallort. Das gegen den Beklagten zu 1 geführte Strafverfahren wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.200 EUR eingestellt. In diesem Strafverfahren wurde zuvor ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Die Klägerin verlangt ein Hinterbliebenengeld von 12.000 EUR  sowie 75% der Beerdigungskosten in Höhe von 7.226,16 EUR, mithin 5.419,62 EUR .

Die Klägerin ist der Auffassung, den Beklagten zu 1 treffe ein Verschulden an dem Unfall. Zum Unfallzeitpunkt sei es insbesondere schon so hell gewesen, dass der Beklagte zu 1 ihren Sohn hätte sehen können bzw. müssen. Der Unfallort sei zudem durch eine Laterne beschienen, die zur früheren Erkennbarkeit ihres Sohnes beigetragen habe.

Die Beklagten meinen, infolge des groben Verschuldens des Geschädigten hafteten sie nicht. Die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeugs trete hinter dem Verschulden des Geschädigten zurück.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Klage in Höhe von 5.742,05 EUR für begründet gehalten, nachdem es u.a. Beweis erhoben hat über den Unfallhergang durch Verwertung gem. § 411a ZPO des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Das LG hat der Klägerin von ihren geltend gemachten Ansprüchen 1/3 aufgrund des der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens des Geschädigten zugesprochen, wobei es ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR, anstatt der begehrten 12.000 EUR, angesetzt hat.

Es hat dabei dem Beklagten zu 1 den Verschuldensvorwurf gemacht, dass er in Kenntnis eines am Fahrbahnrand befindlichen Fußweges seine Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Der Bremsvorgang bei Fußgängern, welche – wie hier – unvorhergesehen die Straße überqueren, sei daher zu lang gewesen. Hauptsächlich habe der Geschädigte den Unfall aber selbst verschuldet, weil er die Straße überquert habe, ohne auf das bevorrechtigte Fahrzeug der Beklagten zu achten.

Die Klägerin wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil und meint, die Kammer habe es fehlerhaft unterlassen, eine lichttechnische Untersuchung einzuholen. Die Unfallstelle sei durch eine Laterne beleuchtet gewesen. Der Beklagte zu 1 hätte den Geschädigten, der zudem ein weißes Oberhemd unter seinem Jackett und weiße Turnschuhe getragen habe, früher erkennen müssen. Der Beklagte zu 1 hätte den Geschädigten lange vor der Kollision sehen und abbremsen müssen. Er hätte den Unfall verhindern können.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie berufen sich auf das Sachverständigengutachten, in dem festgestellt worden sei, dass der Sohn der Klägerin frühestens innerhalb des Lichtkegels des Abblendlichtes für den Beklagten zu 1 erkennbar gewesen sei. Das schließe eine noch frühere Erkennbarkeit aus. Damit sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 1 eine verspätete Abwehrreaktion anzulasten.

Das OLG hat den Sachverständigen dann in der mündlichen Verhandlung noch einmal vernommen. Es hat die Berufung dann zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich stelle hier nur die Leitsätze ein, und zwar.

1. Das Überschreiten einer Fahrbahn erfordert von einem Fußgänger erhöhte Sorgfalt. Da eine Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich Vorrang.

2. Ein Fahrzeugführer muss nicht allein in Kenntnis eines am Fahrbahnrand befindlichen Fußweges seine Geschwindigkeit reduzieren.

3. Bei der Festsetzung der Hinterbliebenenentschädigung darf nicht lediglich eine schematische Bemessung vorgenommen werden. Es ist die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23. Mai 2023 – VI ZR 161/22).

4. Die Bemessung des Schmerzensgeldes in den sog. Schockschadensfällen ist dagegen nur eingeschränkt als Vergleichsgröße heranziehbar, weil der Anspruch auf Hinterbliebenengeld (im Unterschied zum Schmerzensgeld) gerade keine Rechtsgutsverletzung voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 73/21).