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Unfallschaden I: Kollision mit einem Rettungswagen während der Einsatzfahrt, oder: Haftungsverteilung

entnommen wikimedia.org
Author Soenke Rahn

Im „Kessel Buntes“ heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Zunächst kommt dann hier das OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2021 – I-1 U 122/20. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.03.2019 in der N. Straße Düsseldorf unter Beteiligung eines Rettungsfahrzeugs der Beklagten ereignete.

Am späten Abend des Unfalltags litt der Sohn des Klägers unter Husten und Atemnot. In der Absicht, den Sohn ins Krankenhaus zu fahren, stellte der Kläger seinen Pkw BMW X6, amtliches Kennzeichen D- , auf der Straße vor seinem Haus N. Straße Nr.  unter einer Straßenlaterne ab. In Höhe des Grundstücks des Klägers beschreibt die N. Straße eine Kurve von 90 Grad und begrenzt dadurch dieses Grundstück an zwei Seiten. Im Kurvenbereich ist die gepflasterte Straße gegenüber dem übrigen Straßenverlauf deutlich verbreitert. Zur Veranschaulichung der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Pkw des Klägers war an dem gegenüber seinem Haus liegenden Straßenrand abgestellt, wobei die exakte Position zwischen den Parteien umstritten ist. Die N. Straße ist durch das Zeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Markierte Parkflächen gibt es im Kurvenbereich nicht.

Der Kläger entschied sich dagegen, den Sohn selbst ins Krankenhaus zu transportieren, und forderte gegen 22:20 Uhr über die Rettungsleitstelle der Beklagten einen Rettungswagen an. Der Unfallort wurde daher durch einen durch den Mitarbeiter M. gesteuerten Rettungswagen und ein Notarzt-Einsatzfahrzeug angefahren.

Im Zuge des Einsatzes kollidierte der Rettungswagen mit seiner hinteren rechten Ecke mit dem hinteren linken Kotflügel des Klägerfahrzeugs, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob dies beim Anfahren der Unfallörtlichkeit oder beim Verlassen derselben geschah. Durch die Kollision wurde der Pkw des Klägers beschädigt, was zu Reparaturkosten in Höhe von 8.012,84 Euro netto führte. Hierauf sowie auf dem Kläger entstandene Gutachterkosten in Höhe von 1.072,18 Euro und eine durch diesen geltend gemachte Unkostenpauschale von 25,00 Euro zahlte die Beklagte einen Betrag von 6.832,52 Euro, was einem Anteil von 75 % des Gesamtschadens von 9.110,02 Euro entspricht. Zudem erstattete die Beklagte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines dem gezahlten Betrag entsprechenden Streitwerts.

Der Kläger hat den Rest klageweise geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte dann beim OLG auch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des OLG hat folgende Leitsätze:

  1. Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerk-samkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungs-verteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt.

  2. Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient.

Rettungswagen gegen Linksabbieger, oder: Wer haftet wie?

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Author Soenke Rahn

Mit den Hinweisen auf interessante verkehrszivilrechtliche Entscheidungen hinke ich ja immer ein wenig hinterher. Aber da ich die nur an Samstagen im „Kessel Buntes“ bringe, ist dafürt nicht so vile Raum und es kommt zu „Verzögerungen“. So auch beim OLG München, Urt. v. 12.01.2018 – 10 U 2135/17, der mal wieder eine „Sonderrechtsproblematik“ zum Gegenstand hat, und zwar Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Dazu die Leitsätze aus der Entscheidung:

1. Für die im Rahmen von § 35 Abs. 5a StVO erforderliche Beurteilung, ob höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, kommt es nicht auf eine Betrachtung ex post, sondern darauf an, ob sich der Einsatzfahrer nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen (Anschluss OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.01.2010, Az.: IV – 3 RBs 95/09). Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit derjenige, der sich auf die Sonderrechte beruft.

2. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs mit aktiviertem Blaulicht und Martinshorn darf an einer ampelgeregelten Kreuzung darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer, für die Grünlicht gilt, dem bei Rotlicht die Kreuzung überquerenden Einsatzfahrzeug freie Bahn gewähren, wenn sie ihr Tempo hinreichend reduzieren (vgl. BGH Urt. v. 17.12.1974 – VI ZR 207/73).
3. Demgegenüber darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs trotz aktiviertem Blaulicht und Martinshorn nicht darauf vertrauen, dass ein Linksabbieger, der vor dem Abbiegen sein Tempo reduziert oder anhält, insbesondere wenn der linke Fahrtrichtungsanzeiger nicht abgestellt wird, das von hinten kommende Einsatzfahrzeug noch vor dem Abbiegen überholen lässt (entgegen LG Saarbrücken LG Saarbrücken Urt. v. 1.7.2011 – 13 S 61/11). Überholt der Fahrer des Einsatzfahrzeugs den Linksabbieger dennoch, kann darin ein Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO liegen.
4. Kollidiert ein Einsatzfahrzeug mit aktiviertem Blaulicht und Martinshorn mit einem von ihm unter Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO überholten, seinerseits gegen § 9 Abs. 1 S. 4, § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßenden Linksabbieger, so kommt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Linksabbiegers in Betracht.“
Die Leitsätze stammen von der Seite „Bayern-Recht“. Ich habe die Beck-RS-Fundstellen aufgelöst. M.E. eine Unsitte der entsprechenden Seiten mit Bezahlfundstellen zu arbeiten. Was macht der, der dorthin keinen Zugang hat. Er darf suchen….