Bewährung II: Strafaussetzung einer Reststrafe, oder: Trotz früherer Strafhaft noch Erstverbüßer?

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Als zweite Entscheidung zu Bewährungsfragen stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 03.022026 – 2 Ws 1/26 – vor.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen worden ist.

Das OLG merkt aber N.

„Im Übrigen merkt der Senat an, dass die sofortige Beschwerde ohnehin unbegründet gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, dass der Senat angesichts des Wortlauts des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB und – zumal angesichts der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB – mangels eines praktischen Bedürfnisses für eine derart weitgehende Auslegung nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer teilt, dass der Verurteilte trotz früherer Strafhaft als Erstverbüßer gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen sei, nur weil er die der vorliegenden Strafvollstreckung zugrunde liegenden Taten vor der früheren Strafvollstreckung begangen hat (vgl. Appl in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 454b Rn. 13 m.w.N.; Bieber in: KMR-StPO, 109. Lfg. (Stand 01.01.2022), § 454b StPO Rn. 37; Claus in: SSW-StGB, 6. Aufl. (2024), § 57 Rn. 24; Fischer in: ders., StGB, 72. Aufl. (2025), § 57 Rn. 27; Hubrach in: LK-StGB, 13. Aufl. (2022), § 57 Rn. 29; Maatz, NStZ 1988, 114, 115; Schall in: SK-StGB, 10. Aufl. (2024), § 57 Rn. 35; Trüg in: Leipold/?Tsambikakis/?Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 57 Rn. 36; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 08.12.2008 – Ws 173/08 -, Rn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.1986 – 1 Ws 396/86 -, jew. zit. n. juris; Bußmann in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 19; Dünkel/Pruin in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 57 Rn. 54; Kinzig in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 57 Rn. 23a).“

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