Hier kommt dann die Lösung zu der Fragen vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung?
„Moin, also:
1. Ich würde das beim Gericht beantragen. Aber vielleicht vorher bei dem Richter anrufen und fragen, ob er das mitmacht. Nicht, dass er ablehnt und der Schuß bach hinten losgeht.
2. Wenn das nicht klappt, dann sollte es über die konkludente Bestellung laufen. Ich würde mich auf die im Handbuch, EV, Rn 3811oder auf Burhoff/Volpert, RVG Teil A Rn 2372 zitierte Rechtsprechung berufen.
3. Die von pp. zitierte Entscheidung des LG Tübingen hilft m.E. nicht weiter. Sie sagt ja nichts dazu aus, dass die Bestellung auch für das Hauptverfahren gilt. Es geht nur um die Frage, ob der RA für den HPT „voller Verteidiger“ ist. Das ist etwas ganz anderes.
Was ist denn festgesetzt worden? Sie schreiben die Gebühr, meinen aber wohl den Gegenstandswert, richtig? Was ist die „besagte Norm“? Und wieso hat es dann noch einmal einen Beschluss gegeben? Wann?“
Antworten hat es auf meine Rückfragen nicht gegeben. Bei dem erwähnten LG Tübingen-Beschluss hat es sich gehandelt um LG Tübingen, Beschl. v. 06.02.2023 – 9 Qs 25/23.
