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Verkehrsrecht I: Nötigung im Straßenverkehr, oder: Vorsätzlicher Regelverstoß mit Nötigungselement

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In die neue Woche starte ich dann mit drei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Hier kommt zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2025 – III-5 ORs 41/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen einer Nötigung im Straßenverkehr verurteilt. Dabei hat das AG zum Tatgeschehen im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

„Am 00.03.2024 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke I., amtliches Kennzeichen N01, mit überhöhter Geschwindigkeit u.a. die H.-straße in F.. Dort fiel sein Fahrzeug den Polizeibeamten V., U. und C. auf, die eine Verkehrsüberwachung durchführten. Die Polizeibeamten wollten den Fahrer kontrollieren und folgten dem Fahrzeug. Sie beschleunigten und nutzten sowohl das Anhaltesignal als auch das Blaulicht, um den Fahrer des Fahrzeuges zum Anhalten zu bewegen, konnten jedoch die Distanz zu dem Fahrzeug des Angeklagten nicht verringern. Die Polizeibeamten brachen die Verfolgung aus Sicherheitsgründen ab und verloren das Fahrzeug aus den Augen. Während sie weiter geradeaus nach F. fuhren, hatte der Angeklagte zuvor mit quietschenden Reifen und ohne einen Richtungsanzeiger zu setzen „die Linkskurve genommen und war in die P.-straße hochgerast“. Hierdurch brachte er den Zeugen R., der in diesem Moment auf die Kreuzung zufuhr, um nach links in Richtung Innenstadt abzubiegen, dazu, abrupt abzubremsen.

In der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt habe, da er – um sein Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen, umzusetzen – die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R. zumindest billigend in Kauf genommen habe.“

Dagegen die Sprung-)Revision, mit welcher der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision hatte Erfolg:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Nötigung nicht.

Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB darstellt (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2008 – 4 Ss 234/08, BeckRS 2008, 23875; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 Ss 130/07 – 61/07 I, BeckRS 2008, 5431; jeweils m.w.N.). Die allgemeine Erfahrung lehrt, dass „im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern“ (so bereits Rüth in: LK, StGB, 10. Aufl., § 315b Rn. 18). Für solche Fälle stellt die Rechtsordnung ein abgestuftes System von Sanktionen bereit: Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert, handelt regelmäßig nach § 49 StVO ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG. Begeht er dabei eine der „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr und führt das zu einem „Beinahe-Unfall“, macht er sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzt er das von ihm geführte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der Folge eines „Beinahe-Unfalls“ ein, ist er nach § 315b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen.

Nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, erfüllen bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von § 240 StGB (vgl. wiederum OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2008 – 4 Ss 234/08, BeckRS 2008, 23875; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 Ss 130/07 – 61/07 I, BeckRS 2008, 5431; jeweils m.w.N.). Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg – dass der andere den Weg freigibt, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet jedoch aus, wenn das Ziel des Täters ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist in einem solchen Fall, wie etwa beim rücksichtslosen Überholen, nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer Ziel des Handelns des Angeklagten war. Vielmehr handelte der Angeklagte nach den hier vom Amtsgericht – wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung – getroffenen Feststellungen mit dem Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen. Die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R., der abrupt abbremsen musste, nahm er dabei zumindest billigend in Kauf. Die Einwirkung auf den Zeugen R. war danach bloße Folge seines Verhaltens.

….“

Den Angeklagten wird die Aufhebung sicherlich zunächst freuen. Weniger froh wird er über die Segel-Anweisung des OLG sein:

„….Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass aufgrund einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, wobei der angeklagte Lebenssachverhalt insbesondere unter dem nicht nur fernliegenden rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d), Abs. 3 StGB zu prüfen sein wird.“

Nötigung im Straßenverkehr, oder: „Ausbremser“ oder nur „rücksichtsloser“ Überholer?

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Wer kennt das vom KG im KG, Beschl. v. 20.12.2016 – (3) 161 Ss 211/16 (144/16) – behandelte Verkehrsgeschehen nicht? Ein Verkehrsteilnehmer fühlt sich durch einen anderen Kraftfahrzeugführer behindert, weil der seiner Meinung nach zu langsam fährt. Er überholt ihn rechts und setzte sich dann knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur, so dass der andere stark abbremsen muss, jedoch (noch) keine Vollbremsung durchführen musst. Mit der Frage, ob das (schon) eine Nötigung (§ 240 StGB) ist, was das AG bejaht hatte, befasst sich der KG, Beschluss.

Und das KG hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. Es vermisst ausreichende tatsächliche Feststellungen. Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist nämlich eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass strafbare Nötigung in der Gewaltalternative in Fällen zu bejahen sein kann, in denen der Täter sein Fahrzeug willkürlich scharf abbremst, um nachfolgende Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen (vgl. BGHSt 41, 231):

„Hier spricht jedoch nichts dafür, dass der Angeklagte eine Vollbremsung (oder ein starkes Abbremsen – Anmerkung des Senats) des hinter ihm fahrenden Kraftfahrers bezweckte. Für eine Straftat der Nötigung hätte es dem Angeklagten gerade darum gehen müssen, die beabsichtigte Fortbewegung des ihm nachfolgenden Kraftfahrers durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse zu unterbinden (vgl. BGH wie vor; Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., 2014, § 240 Rdn. 34). Die Urteilsfeststellungen lassen diesen Schluss nicht zu. Allein, dass der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen in völlig rücksichtsloser Weise zur Verfolgung seiner eigenen Interessen gleichgültig über die Belange des Zeugen S. hinwegsetzte, macht sein Verhalten noch nicht zur Straftat. Da auf der rechten Fahrspur nach Schilderung des Zeugen S. reger Fahrzeugverkehr geherrscht habe und es dem Angeklagten erkennbar darauf ankam, möglichst schnell auf der Straße voran zu kommen, ist es naheliegend, dass er hierzu möglichst zügig wieder auf die linke Spur wechselte. Der Straftatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB erfüllen namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg – dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer trifft das in aller Regel nicht zu. Sein Ziel ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Falle aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 4 Ss 234/08 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2007 – III-5 Ss 130/07 – 61/07, 5 Ss 130/07 – 61/07 I -, juris). Woraus das Amtsgericht unter Berücksichtigung auch der Schilderungen der Zeugen O., S. und J. S. den Schluss gezogen hat, es sei dem Angeklagten gerade um das Ausbremsen des Zeugen S. gegangen, ist nicht ersichtlich.“

Das KG hat aber nicht frei gesprochen, sondern wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO verurteilt, da der Überholte beim Überholen behindert worden sei.