Kategoriearchiv: OLG

StPO III: Richtiger Zeitpunkt für einen Strafantrag, oder: Nicht zu frühes und nicht zu spätes Timing

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Und dann zum Tagesschluss der schon etwas ältere OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 2 ORs 21/26 – habe ich bisher immer übersehen. Der Beschluss hätte man übrigens auch bei StGB bringen können, den es geht um den richtigen Zeitpunkt für die Stellung eines Strafantrages.

Dazu nimmt das OLG in einem Zusatz Stellung und führt insoweit aus:

„Die wirksame Anbringung eines Strafantrags vor Begehung einer Tat kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn deren Eintritt alsbald zu erwarten ist und sie bereits – anders als vorliegend – genau identifizierbar bezeichnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1959 – 2 StR 430/59 -, Rn. 10 ff., juris; Bosch in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 77, Rn. 45-46; Greger/​Weingarten in: LK-StGB, a.a.O., Rn. 22, jew. m.w.N.). Rein vorsorglich kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, der daher auch nicht in diesem Sinne auszulegen ist.“

Also: Nicht zu früh und nicht zu spät.

StPO I: Heranziehung des 12. Ersatzschöffen klappt, oder: Begründung der Besetzungsrüge

entnommen openclipart.org

Heute dann StPO-Entscheidungen – eine bunte Mischung.

Die Berichterstattung beginne ich mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.09.2026 – 1 Ws 82/26 (S) , der sich noch einmal zu den Begründungsanforderungen beim sog. Besetzungseinwand äußert (§§ 222a, 222b StPO).

Vor dem LG findet bei der Wirtschaftsstrafkammer die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten statt. Der Vorsitzende hatte mit Verfügung vom 20.02.2026, ausgeführt dem Verteidiger des Angeklagten unter gleichzeitiger Ladung zu der am 22.04. 2026 beginnenden und am 29.04., 06. und 08.05.2026 fortzusetzenden die Gerichtsbesetzung mitgeteilt. Dieser Mitteilung zufolge sollten an der Hauptverhandlung neben dem Vorsitzenden der beisitzende Richter am Landgericht R 1 und die Richterin am Landgericht R 2 sowie die der Kammer für diesen Sitzungstag zugewiesenen Schöffen („Name 02“) und („Name 03“) teilnehmen.

Der Schöffe („Name 03“) erschien zum ersten Hauptverhandlungstag nicht. Anrufe des Gerichts unter seinen dort bekannten Telefonnummern und bei dem Arbeitgeber des Schöffen blieben erfolglos. Der Arbeitgeber teilte dem Vorsitzenden in dem Telefongespräch mit, dass der Schöffe dort unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei.

Deshalb gelangte der Vorsitzende am 22.04.2026 zu dem Schluss, dass nicht zu erwarten sei, den in („Ort 01“) wohnhaften Schöffen in angemessener Zeit zu einem Erscheinen bei Gericht zu bewegen (§ 54 Abs. 2 GVG). Er entschloss sich deshalb, einen Ersatzschöffen zu der Hauptverhandlung heranzuziehen. Die erste Ersatzschöffin, („Name 04“), der zweite Ersatzschöffe, („Name 05“), die dritte Ersatzschöffin, („Name 06“), der vierte Ersatzschöffe, („Name 07“), der fünfte Ersatzschöffe, („Name 08“), der sechste Ersatzschöffe, („Name 09“), der siebte Ersatzschöffe, („Name 10“), der achte Ersatzschöffe, („Name 11“), der neunte Ersatzschöffe, („Name 12“), der zehnte Ersatzschöffe, („Name 13“), und die elfte Ersatzschöffin, („Name 14“), haben ihre Verhinderung angezeigt. Der Vorsitzende stellte deshalb nach erfolglosen Versuchen, diese Schöffen telefonisch zu erreichen, ihre Verhinderung fest. Als zwölfte Ersatzschöffin wurde („Name 15“) herangezogen; sie erschien unverzüglich bei Gericht, sodass die ursprünglich auf 10:00 Uhr anberaumte Hauptverhandlung um 11:18 Uhr beginnen konnte, eingangs derer der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die geänderte Gerichtsbesetzung mitteilte.

Der Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt erhob daraufhin den Besetzungseinwand und begründete damit, es könne nicht beurteilt werden, ob das Gericht mit der Schöffin („Name 15“) vorschriftsmäßig besetzt sei.

Das OLG hat den Besetzungseinwandals unzulässig zurückgewiesen:

„Die erhobene Besetzungsrüge hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig.

Zwar ist die Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO statthaft und auch innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO erhoben worden und insoweit zulässig.

Allerdings entspricht die erhobene Rüge nicht den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 – 5 StR 574/97 – Rz. 10, juris = BGHSt 44, 161; KG, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 2 Ws 21/24 – Rz. 12, juris = NStZ 2024, 636; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 Ws 21/20 – Rz. 5, juris = StraFo 2020, 159). Demnach sind die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben. Um die Formerfordernisse erfüllen zu können, gibt § 222a Abs. 3 StPO ein Einsichtsrecht in die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen. Vorliegend sind dem Besetzungseinwand weder die Vermerke des Vorsitzenden vom 22. April 2026 beigefügt noch deren Inhalte vorgetragen worden. Lediglich die Behauptung des Verteidigers, er könne derzeit nicht beurteilen, ob die Besetzung ordnungsgemäß sei, stellt keine Tatsache dar, aus der sich eine vorschriftswidrige Besetzung ergeben könnte.“

Und zur Kostenentscheidung hießt es:

„Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Erhebung einer erfolglos gebliebenen Besetzungsrüge ist im Sinne dieser Vorschrift als erfolglos eingelegtes Rechtsmittel anzusehen (OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2024, NJW-Spezial 2024, 216; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020, NStZ 2020, 565; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 Ws 21/20 – StraFo 2020, 159; vgl. auch die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05. November 2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 32).“

Haft II: Haftgrundbezogene U-Haft-Beschränkungen, oder: Zugehörigkeit zur „OK“/Chats mit Kryptohandys

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Im zweiten Posting des Tages stelle ich hier den OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.08.2026 – 3 Ws 379/26 – zu den Anforderungen an haftungsgrundbezogene Beschränkungen bei organisierter Kriminalität vor.

Dem Angeklagten wird in dem Verfahren zur Last gelegt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen zu haben. Er befindet sich aufgrund eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr seit dem 04.06.2025 in Untersuchungshaft. Das AG hat haftgrundbezogene Beschränkungen angeordnet. Die Überwachung und Ausführung dieser Anordnung wurde gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 StPO auf die Staatsanwaltschaft übertragen.

Inzwischen ist der Angeklagte durch Urteil des LG vom 16.04.2026 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Im Rahmen der Hauptverhandlung erging ein Haftfortdauerbeschluss, in dem der Haftgrund der Fluchtgefahr festgestellt wurde.

Im Verfahren sind weiterhin aufgrund des Haftgrundes der Fluchtgefahr Beschränkungen angeordnet, und zwar:
Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis.
Die Besuche sind zu überwachen.
Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis.
Die Telekommunikation ist zu überwachen.
Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.
Die Übergaben von Gegenständen bedürfen der Erlaubnis.
Der Angeklagte ist bei Ausgang/Überstellung zu fesseln.
Die Ausführung bedarf der Genehmigung.

Dagegen das Rechtsmittel des Angeklagten, das beim OLG keinen Erfolg hatte:

„1. Die mit Beschluss vom 01.07.2026 angeordneten Beschränkungen sind nach Ausübung des dem Senat zukommenden eigenen Ermessens zur Abwehr einer Flucht- und Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich.

Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO können einem Inhaftierten Beschränkungen auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Die angeordneten Beschränkungen zu Lasten eines Untersuchungsgefangenen können dabei nach der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe gestützt werden, sondern sie kommen auch zur Abwehr aller anderen in § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgeführten Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte, weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (Senat, Beschluss vom 24.03.2022 – 3 Ws 85/22; Senat, Beschluss vom 15.06.2021 – 3 Ws 339/21; Senat, Beschluss vom 16.01.2020 – 3 Ws 913/19; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22, BeckRS 2022, 26146 Rn. 16). Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 StPO, wonach die Beschränkungen zur Abwehr einer der genannten Gefahren angeordnet werden können, ohne dass eine Einschränkung auf den der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Haftgrund besteht (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22, BeckRS 2022, 26146 Rn. 16).

Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung eines Haftzwecks, sondern es sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich (BVerfG, NStZ-RR 2023, 22 (23); BVerfG, NStZ-RR 2015, 79; Senat, Beschluss vom 24.03.2022 – 3 Ws 85/22; KK-Schultheis § 119, Rn. 9 m.w.N.). Die Erforderlichkeit der Überwachungsanordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO kann also nicht allein auf die Würdigung der Umstände gestützt werden, die der Anordnung der Untersuchungshaft zugrunde liegen, da andernfalls Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO stets ohne Hinzutreten weiterer Umstände zulässig wären (OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 – III-2 Ws 133/21, Rn. 8 – juris). Nicht ausreichend ist es ebenfalls, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass der Untersuchungsgefangene seine Freiheit missbraucht; vielmehr bedarf es einer realen Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO genannten Haftzwecke (BVerfG, NStZ-RR 2023, 22 (23)). Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung können sich aus dem (Vortat-, Tat- und Nachtat-) Verhalten und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ebenso ergeben wie aus den (sonstigen) Umständen der Tatbegehung und der Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22, BeckRS 2022, 26146 Rn. 18). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr vorliegt, ist die aufgrund der Inhaftierung neue Situation zu berücksichtigen (OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2011 – III-2 Ws 217/11, Rn. 13 – juris). Die Beschränkungen müssen zur Abwehr der konkreten Gefahr unvermeidlich sein (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22 (LG München), NStZ-RR 2023, 22 (23); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2012 – 3 Ws 314/12, BeckRS 2013, 03882).

Angesichts der geringeren Eingriffsintensität solcher Beschränkungen beim Vollzug der Untersuchungshaft im Vergleich zu dem Freiheitsentzug als solches ist indes nicht die gleiche Gefahrverdichtung erforderlich, um die Eingriffe zu rechtfertigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2023 – 7 Ws 207/23 m.w.N.; LG Dresden, BeckRS 2012, 14974). Vielmehr können auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen bzw. auf Tatsachen gestützte, allgemeine Erfahrungssätze herangezogen werden (OLG Frankfurt, a.a.O.; BGH NStZ 2018, 154 (154); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 Ws 415/25, BeckRS 2026, 13707, Rn. 16; KG NStZ-RR 2014, 377 (377)). In Bezug auf die Verdunkelungsgefahr gilt der insoweit heranzuziehende Erfahrungssatz, dass Absprachen unter Tatbeteiligten – auch über Dritte – jedenfalls dann naheliegen, wenn diese nicht geständig sind (Senat, Beschluss vom 16.02.2023 – 3 Ws 25/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2023 – 7 Ws 207/23; Senat, Beschluss vom 31.05.2022 – 3 Ws 150/22; Senat, Beschluss vom 3.11.2022 – 3 Ws 391/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.2024 – 7 Ws 242/23, BeckRS 2024, 2765 Rn. 12; KG, Beschluss vom 20.10.2022 – 5 Ws 41/22 – 121 AR 50/22, BeckRS 2022, 38740 Rn. 25).

Schließlich kann eine entsprechende Gefahr auch konkret-typisierend durch die Art der zur Last gelegten Taten und deren Begehung begründet sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3.11.2022 – 3 Ws 391/22, vom 16.02.2023 – 3 Ws 25/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2023 – 7 Ws 207/23; BGH a.a.O.). Dies gilt insbesondere in Fällen der organisierten Kriminalität, wenn also der Angeklagte einer Tätergruppe angehört, die bei Begehung der wahrscheinlich verübten Straftat gezeigt hat, gegen gesetzliche Regeln geplant, wiederholt und systematisch zu verstoßen (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 – 1 Ws 10/24, BeckRS 2024, 6522 Rn. 12). Dementsprechend ist es im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität oftmals geboten, Anordnungen gem. § 119 Abs. 1 StPO zu treffen, da in diesem Milieu erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass ein Beschuldigter auf andere Beteiligte der Betäubungsmittelgeschäfte unlauter einwirkt (OLG Hamburg, a.a.O. Rn. 13). Hinweise auf konkrete Vorhaben des Inhaftierten sind ebenso wenig erforderlich (BGH a.a.O.) wie konkrete Verdunkelungshandlungen (OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 Ws 415/25, BeckRS 2026, 13707, Rn. 16).

Hierbei dürfen die aus den Maßnahmen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO resultierenden Belastungen umso höher sein, je schwerer die aufzuklärende und zu verfolgende Straftat wiegt und je mehr der Zweck der Untersuchungshaft sie erfordern (OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 Ws 415/25, BeckRS 2026, 13707 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2024 – 1 Ws 26/24, BeckRS 2024, 7930 Rn. 38).

Hieran gemessen hat die Beschwerde bezüglich der angeordneten Maßnahmen keinen Erfolg, auch wenn die Begründung in dem angegriffenen Beschluss insbesondere im Hinblick auf die tangierten Grundrechte, in die eingegriffen wird, nicht hinreichend ist. Die angeordneten Beschränkungen sind zur Abwehr einer Gefahr für den Untersuchungshaftzweck erforderlich und sie sind verhältnismäßig.

a) Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befindet und eine erstinstanzliche Verurteilung vorliegt, liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die Beschränkungsanordnungen eine Fluchtgefahr besteht und eine unlautere Einflussnahme auf die Wahrheitsermittlung durch den Angeklagten zu besorgen ist.

Sowohl der Charakter der angeklagten Straftat und die Art und Weise der Tatbegehung sprechen dafür, dass der Angeklagte eine hohe Bereitschaft hat und die Fähigkeit mit sich bringt, Regeln zu missachten und zu umgehen. Der Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie die konkret vorgeworfene Begehungsweise, die von einer klaren und professionellen Aufgabenteilung sowie einer organisierten Abstimmung mittels Kryptohandys bestimmt war, machen deutlich, dass die konkrete Gefahr besteht, dass die Beteiligten die eingespielten Kommunikationsmuster im Falle der unbeschränkten Kommunikation – sei es via Telekommunikation, Brief bzw. Paket oder im Rahmen eines unbeschränkten Besuchs – für eine rechtswidrige Abstimmung der Verteidigung nutzen. Insbesondere der Umstand, dass die angeklagten Tatbeteiligten während der wahrscheinlichen Tatbegehung einen verschlüsselten Messenger-Dienst, nämlich Sky-ECC-Kommunikation, nutzten, um zu kommunizieren, verdeutlicht, dass bereits im Rahmen der wahrscheinlichen Tatbegehung das Ziel vorherrschte, die Taten zu verschleiern und die Strafverfolgung zu erschweren (vgl. hierzu OLG Hamburg a.a.O., Rn. 18). Weiter unterstreicht dies die Zuordnung der Tatvorwürfe zur organisierten Kriminalität (vgl. hierzu OLG Bremen, a.a.O., Rn. 22), was die Flucht- und Verdunkelungsgefahr regelmäßig erhöht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt der Stand des Verfahrens die Verdunkelungsgefahr nicht entfallen. Vielmehr dürfte wegen der nicht rechtskräftigen Verurteilung zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils in der Revisionsinstanz die Motivation für Verdunklungshandlungen eher ansteigen.

Der Senat verkennt nicht, dass an die Verdunkelungsgefahr im Falle einer durchgeführten Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz und einer eingelegten Revision Beschränkungen wegen Verdunkelungsgefahr regelmäßig nur noch in Betracht kommen, wenn im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung des Urteils der Beweiswert von Beweismitteln durch Verdunkelungshandlungen noch gefährdet sein könnte (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 – 1 Ws 10/24, BeckRS 2024, 6522 Rn. 14). So liegt der Fall hier aber. Denn es besteht die Möglichkeit, dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird. Auf die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ausgangs des Revisionsverfahrens kommt es entgegen der Beschwerde insoweit nicht an, da es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die Erfolgsaussichten der Revision zu prüfen. Es genügt bereits die Möglichkeit eines derartigen Ausgangs des Revisionsverfahrens. Denn in diesem Fall ist der Beweiswert aufgrund der hier bestehenden Beweiskonstellation infolge des Schweigens des Beschwerdeführers weiterhin gefährdet. Zum einen besteht aufgrund der guten Vernetzung des Beschwerdeführers in der Rockergruppe Gruppierung1 und des nahezu freundschaftlichen Kontakts zu dem Mitangeklagten weiter die Gefahr von verfahrensrelevanten Absprachen. Darüber hinaus besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf Zeugen Einfluss – sei es auch durch Dritte – nimmt. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte in die Strukturen der Gruppierung1, bei denen er einen Anwärter-Status hat, integriert ist, erhöht diese konkrete Gefahr erheblich, da diese Organisation über eine internationale Struktur verfügt, derer sich der Angeklagte im Rahmen von etwaigen Verdunkelungsmaßnahmen bedienen kann. Hierfür sprechen insbesondere auch die Ermittlungsergebnisse, wonach der Beschwerdeführer in Kontakt zu Mitgliedern der Gruppierung1 im europäischen und außereuropäischen Ausland steht, was aus gemeinsamen Fotos des Beschwerdeführers mit internationalen Mitgliedern aus Land1, den Land2, Land3 und Land4 geschlossen werden kann.

Zum anderen lässt der Umstand, dass sich ein Großteil der Beweisführung auf die Auswertung vorhandener Sky-ECC-Kommunikation gründet, die konkrete Verdunkelungsgefahr nicht entfallen. Denn eine derartige Art der Kommunikation verdeutlicht eine Verdunkelungsabsicht bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tatbegehung. Zudem beinhaltet sie zwar die konkreten Absprachen, nicht hingegen die zuvor gefassten, persönlichen Absprachen unter den vermeintlichen Tatbeteiligten, sodass die Chat-Inhalte einer Bewertung in Bezug auf ihren Aussagegehalt bedürfen (vgl. hierzu OLG Hamburg, a.a.O. Rn. 22).

Insoweit verfängt auch der Einwand, die Verdunkelungsgefahr entfalle nach einem ergangenen Urteil, da die Inhalte bisheriger Zeugenaussagen durch Bekundungen der am Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte eingeführt werden könnten, nicht. Denn Verfahrensbeteiligte einer vorangegangenen Instanz stellen als Zeugen vom Hörensagen keinen vollwertigen Ersatz für die Vernehmung unmittelbarere Zeugen dar (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 13).

Weiter sprechen besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers für eine konkrete Fluchtgefahr. Zum einen droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe, wie aus dem erstinstanzlichen Urteil, in dem das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannte, ersichtlich ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine hinreichend gefestigten Strukturen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Höhe der Freiheitsstrafe gegen einen Fluchtanreiz sprechen. Denn der Beschwerdeführer hat familiär lediglich Kontakt zu seiner in Stadt1 lebenden Mutter sowie seiner Lebensgefährtin. Er verfügte auch vor der Inhaftierung nicht über eine berufliche Tätigkeit und hatte keine weiteren Bindungen. Demgegenüber hat er aufgrund der internationalen Kontakte aus der Organisation der Gruppierung1 weltweit mögliche Helfer, die ihn im Rahmen einer Flucht unterstützen könnten und in das außereuropäische Ausland verbringen sowie dort (auch finanziell) unterstützen könnten.

b) Um die genannten Gefahren abzuwehren, ist eine Beschränkung des Besuchsrechts sowie der Telekommunikation in Form der Erlaubnis sowie der Überwachung erforderlich, da bei unbeschränkter Kommunikation die erhebliche Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen und somit auf das Ergebnis einer etwaig nochmals erforderlichen Beweisaufnahme besteht. Die Erlaubnispflicht des Besuchs dient in erster Linie der Kenntnis der Justizbehörden von den Kontaktpersonen des Angeklagten. Diese allein reicht jedoch nicht aus, um den genannten Gefahren zu begegnen. Nur durch die darüber hinausgehende Überwachung jedweder Kommunikation des Beschwerdeführers, also in Form des Besuchs, der Telekommunikation und des Schrift- und Paketverkehrs, kann ein ungehinderter Austausch mit Dritten über mögliche Fluchtpläne verhindert werden und so der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden. Gleiches gilt in Bezug auf mögliche Verdunkelungshandlungen, weil insoweit die Kenntnis, dass eine Kommunikation mit bestimmten Personen stattgefunden hat, nicht ausreicht, sondern auch die Kenntnis von dem Inhalt der Kommunikation erforderlich ist, um der Verdunkelungsgefahr wirksam begegnen zu können. Gleichfalls bedurfte es insoweit der Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs sowie der Erlaubnispflicht zur Übergabe von Gegenständen, um einen Austausch von der Flucht oder der Fluchtvorbereitung dienenden Gegenständen, wie Handys, Bargeld oder dergleichen sowie eine schriftliche Kommunikation zur Absprache etwaiger Verdunkelungshandlungen oder Fluchtmaßnahmen zu verhindern.

Eine Aufhebung der Beschränkungen in Bezug auf Familienangehörige kommt insoweit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht, da auch bezüglich Familienangehörigen dieselben Erwägungen wie gegenüber dritten Personen greifen. Weniger eingriffsintensive, gleichermaßen geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Flucht- sowie die Verdunkelungsgefahr besteht im Rahmen der Kommunikation sowie des Austauschs von Gegenständen gegenüber dieser Personengruppe mindestens genauso wie gegenüber jedem Dritten. Nach der kriminalistischen Erfahrung fühlen sich insbesondere nahe Familienangehörige verpflichtet, dem Angeklagten vor allem im Falle einer hohen erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe zur Flucht zu verhelfen oder Maßnahmen zur Verdunkelung zu tätigen. Die Gefahr kann insoweit also insbesondere vor dem Hintergrund der hohen erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe sogar als höher eingestuft werden als bei dritten Personen. Vor diesem Hintergrund kommen weniger intensive Maßnahmen bezüglich Familienangehörigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht in Betracht.

Gleichfalls bedarf es zur Abwehr der Fluchtgefahr der Fesselung des Beschwerdeführers bei Ausgängen und Überstellungen sowie der Genehmigungspflicht der Ausführung. Denn gerade in Fällen organisierter Kriminalität sowie in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers besteht die konkrete Gefahr, dass Ausgänge und Überstellungen genutzt werden, um eine von dritten, aus dem Milieu stammenden Personen geplante Flucht durchzuführen. Dieser Gefahr wird durch die Fesselung begegnet, da diese eine Flucht erheblich erschwert, weil auf diese Weise der Beschwerdeführer etwa bei der Überwindung von Sicherheitsvorrichtungen oder von Justizbediensteten stark eingeschränkt ist.

2. An der Verhältnismäßigkeit bestehen auch in Ansehung der fortbestehenden Unschuldsvermutung, der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft sowie der durch die Beschränkungen tangierten Grundrechte, vornehmlich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 GG, vorliegend wegen der Schwere der vorgeworfenen Taten keine Zweifel.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die sich aus den Beschränkungen ergebenden Belastungen außer Verhältnis zur Tatschwere und zu den dargelegten Gefahren stehen. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt, die Kommunikation und der Erhalt von Brief- und Paketsendungen sowie Gegenständen nicht schlechterdings unterbunden, sondern lediglich unter einen qualifizierten Erlaubnisvorbehalt gestellt und überwacht werden.

Hierbei verkennt der Senat nicht, dass von den Maßnahmen gleichfalls Familienangehörige erfasst sind, sodass ein Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 – III-3 Ws 366/14, Rn. 19 ff. – juris) und dass ein Untersuchungshäftling im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nur unvermeidlichen Beschränkungen zu unterwerfen ist (vgl. BVerfGE 35, 1 (9 ff.)). Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Sicherstellung der Aburteilung von Straftätern als Teil des Rechtsstaatsprinzips ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BVerfG NJW 2013, 1058 (1060); KG, a.a.O., Rn. 14) und die angeordneten Beschränkungen insbesondere in Ansehung der vorgeworfenen Straftaten vergleichsweise geringfügige Eingriffe darstellen.“

Ok, war ein wenig viel. Aber ich habe die umfangreiche Begründung bewusst vollständig eingestellt, da die Ausführungen des OLG interessant sind. Richtig sind sie m.E. unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes – Verurteilung und Revisionsverfahren – nicht.

Haft I: Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, oder: Unlauteres Einwirken auf einen Zeugen?

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Ich beginne die Berichterstattung in der neuen Woche mit zwei Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich hier den OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.07.2026 – 1 Ws 144/26 – vor. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft mehreren Angeklagten vorwirft, Bewohner eines Pflegeheims durch die Verabreichung sedierender Medikamente ruhiggestellt und hierdurch gefährliche Körperverletzungen begangen zu haben. Das LG hat dem Angeklagten zudem vorgeworfen, auf Zeugen eingewirkt und dadurch die Wahrheitsfindung beeinträchtigt zu haben. Auf diesen Vorwurf hat das LG dann die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr gestützt.

Dagegen hat der Angeklagte Haftbeschwerde eingelegt, die beim OLG Erfolg hatte. Das hat den Haftbefehl aufgehoben:

„Der vom Landgericht angenommene Haftgrund der Verdunklungsgefahr besteht nicht.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordert, dass bestimmte Handlungen des Angeklagten es wahrscheinlich erscheinen lassen, er werde auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024, StB 18/24, juris, Rn. 9 m.w.N.). Bezugspunkt hierfür ist allein die Aufklärung der vom Haftbefehl umfassten Taten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2001, 2 Ws 219/01, juris, Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2019, 161 Hes 22/19, juris, Rn. 16).

Voraussetzung ist, dass für den Fall der Nichtinhaftierung des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind. Die bloße Möglichkeit der Vornahme solcher Handlungen reicht nicht aus, hinzukommen muss die tatsachengestützte Prognose, der Beschuldigte/Angeklagte werde die Gelegenheit auch wahrnehmen (KG Berlin, a.a.O., Rn. 17).

Der Verdacht muss durch bestimmte Tatsachen aus dem Verhalten, aus Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten begründet sein (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2001, 2 Ws 305/01, 2 Ws 306/01, juris, Rn. 29). Auch früheres Verhalten eines Beschuldigten/Angeklagten kann bei der Prognose berücksichtigt werden; in diesem oder einem anderen Verfahren schon unternommene Verdunkelungshandlungen bilden im Regelfall ein erhebliches Beweisanzeichen für eine bestehende Verdunkelungsgefahr (KG Berlin, a.a.O., Rn. 18).

Über den Abschluss der Ermittlungen hinaus kann nur in Ausnahmefällen Verdunkelungsgefahr angenommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn zu befürchten steht, der Beschuldigte werde etwa versuchen, bereits vernommene Zeugen und Mitbeschuldigte zu einer wahrheitswidrigen Änderung ihrer bisherigen Aussage zu bewegen. Für eine solche Gefahr nachträglicher Einflussnahmeversuche müssen jedoch ausreichende Anhaltspunkte bestehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 1994, 1 Ws 11/94, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 1994, 2 Ws 230/94, juris; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 112, Rn. 97).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Es kann dabei dahinstehen, ob durch das Einwirken auf den Zeugen Z überhaupt eine konkrete Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird, weil seine Aussage bereits durch Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist und der Zeuge Steffen nach Erhalt der Sprachnachrichten gegenüber der Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2026 angegeben hat, er sei weiterhin mit der Verwertung seiner polizeilichen Aussage einverstanden (Bl. 64 SH „Haftbeschwerde“).

Jedenfalls war das Einwirken des Angeklagten auf den Zeugen Z durch Zusendung zahlreicher Sprachnachrichten am Nachmittag und Abend des 14. Juni 2026 nicht unlauter gem. § 112 Abs. 3 Nr. 3b) StPO.

Die Annahme von Unlauterkeit des Einwirkens setzt voraus, dass dadurch die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll, insbesondere dadurch, dass der Zeuge durch Bedrohung zu einer Falschaussage veranlasst wird (Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 112, Rn. 33).

Davon kann hier nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Graf in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl., § 112, Rn. 26ff.) ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang sind die Inhalte aller Sprachnachrichten sowie der zeitliche Kontext von Bedeutung: Der Angeklagte hat zwei Tage nach Veröffentlichung eines Artikels in der lokalen Presse sowie der Einführung der Zeugenaussage seines Vaters in den Prozess zahlreiche Sprachnachrichten an den Zeugen geschickt, in denen er ihm in erster Linie Vorwürfe macht, dass er mit „der Presse“ gesprochen habe, „ihnen“ damit geschadet habe und er ihn auffordert, „die Wahrheit“ zu sagen. Aus den fraglichen Sprachnachrichten in Zusammenschau mit den jeweiligen Reaktionen des Zeugen Z darauf (in Form von zwei Textnachrichten und fünf Sprachnachrichten), in denen auch dieser dem Angeklagten gegenüber Vorwürfe erhebt, ergibt sich, dass es sich um eine äußerst emotionale Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Vater im Kontext eines erheblichen langjährigen familiären Konflikts handelt. Diesen familiären Konflikt hat auch der Zeuge Z im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 8. Oktober 2025 erwähnt. In den Sprachnachrichten hat der Angeklagte seinen Vater wiederholt mit dessen Verhalten – nicht nur im Zusammenhang mit seinen aktuellen Angaben gegenüber Polizei und Presse, sondern auch mit Geschehnissen im Zusammenhang mit der viele Jahre zurückliegenden Betreuung seines Sohnes (des Enkelkindes des Zeugen) durch die Großeltern und Geschehnissen in seiner eigenen Kindheit – konfrontiert. Die maßgebliche Sprachnachricht (WA0014), in der der Angeklagte sagt „Das ist Verrat. Das ist was ganz Schlimmes. Ich sag nicht, was man mit Verrätern macht. Das sag ich jetzt nicht an der Stelle.“ wird durch die nachfolgende Nachricht (WA0015), die der Angeklagte nur drei Minuten später geschickt hat, bereits wieder relativiert: „Und sag das ordentlich, wie das gewesen ist, ja. Und Du wirst vereidigt und dann musst Du die Wahrheit sagen. Genau, so machen wir das. Und wenn Du das nicht willst, ja, dann, äh, dann willst Du das nicht. Ich kann dich nicht dazu zwingen“. Und schließlich (WA0018): „Ich wollte Dir noch sagen, was ich mit „Verrat“ gemeint habe. Das ist, ähm, nicht irgendwelche Informationen oder die da irgendwo weitergegeben wurde. Das meine ich nicht. Ich meine damit, einfach diesen Bruch, die Loyalität, die nicht da ist zwischen, dem Bruch zwischen Vater und Sohn und das tut mir schon sehr weh. Das habe ich damit gemeint. Das tut mir echt weh. Das ist nicht gut.“. Soweit es in WA 0015 heißt „meine Anwälte werden was gegen Dich unternehmen“, kann darin (auch) die Ankündigung der Inanspruchnahme zulässiger rechtlicher Mittel gesehen werden.

Der Senat verkennt nicht, dass einige Formulierungen des Angeklagten in den Sprachnachrichten in scharfem Duktus gehalten und emotional zugespitzt sind, vermag jedoch nicht mit der erforderlichen (hohen) Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass Ziel dieser Nachrichten gewesen sei, den Zeugen zu einer weiteren – dann unwahren – Aussage zu bewegen; diese dürften vielmehr im Kontext der offensichtlich stark belasteten Familiengeschichte zu sehen und Ausdruck seiner Enttäuschung und des Unverständnisses über das Verhalten des Zeugen – seines Vaters – sein.

Unabhängig davon würde eine Aussage des Zeugen Z mit dem ggf. wahrheitswidrigen Inhalt, der Angeklagte habe in seiner Zeit in der NVA einmal „unter der Lampe“ gesessen, sei es als Zeuge oder Beschuldigter, sei es ein oder drei Tage, die Sachaufklärung der von dem Haftbefehl umfassten Tat (eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in 11.646 tateinheitlichen Fällen) nicht gefährden können.

Denn die Tatherrschaft des Angeklagten durch Etablierung eines „Herrschaftsregimes“ und der Anweisung der Medikamentengabe als „Chef“ ergibt sich nach den Ausführungen der Kammer im Haftbefehl bereits aus den Angaben von (mindestens) 12 Zeuginnen (Seite 2 und 3 des Haftbefehls).

Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Z begründet schließlich auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr, der Angeklagte werde (auch) versuchen, auf andere Zeugen Einfluss zu nehmen und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren.

Zwar kann – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – auch früheres Verhalten des Angeklagten – mithin sein den beiden früheren Haftbefehlen zugrunde liegendes Verhalten – für die Prognose seines künftigen Verhaltens berücksichtigt werden; weiter verkennt der Senat auch nicht, dass der Angeklagte nach Aktenlage dazu neigt, andere Menschen – ggf. mit Druck oder mittels Drohungen – beeinflussen zu wollen. Jedoch ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seiner Abberufung als Geschäftsführer des Pflegeheims im Februar 2021, trotz zwischenzeitlich gewährter Akteneinsicht sowie der Anklageerhebung im März 2025 – soweit bekannt – keine weiteren Versuche unternommen hat, Einfluss auf die zahlreichen Zeugen, deren Personalien und Kontaktdaten sich aus den Akten ergeben, oder die Mitangeklagten zu nehmen.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte zukünftig auf andere Zeugen oder die Mitangeklagten einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird, besteht nach alldem (derzeit) nicht.

Da für das Vorliegen eines anderen Haftgrundes (§§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 112a StPO) keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist der Haftbefehl aufzuheben und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Dem Angeklagten muss jedoch bewusst sein, dass etwaige zukünftige Kontakaufnahmen zu Zeugen und Mitangeklagten zu einer Neubewertung der Frage, ob Verdunkelungsgefahr vorliegt, führen können.“

Strafe III: Rechtsmittelbeschränkung – ja oder nein?, oder: Nicht eindeutige Beschränkung

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Und als dritte Entscheidudng dann der OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26, der sich u.a. (auch) zu einer verfahrensrechtlichen Frage äußert, nämlich der Frage der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 20.05.2026 zunächst Berufung eingelegt, welche er durch weiteren Verteidigerschriftsatz vom 18.06.2026 als Sprungrevision weitergeführt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die GStA hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das OLG hat insgesamt aufgehoben:

„Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO). Insbesondere ist der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 18. Juni 2026, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selbigen Tag, von seiner zunächst gemäß § 314 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten Berufung vom 20. Mai 2026 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die noch bis zum 5. Juli 2026 lief, wirksam zur Revision übergegangen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 335 Rn. 5).

1. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt erhoben worden. Eine ausdrückliche Beschränkung enthält die Revisionsschrift nicht. Vor dem Hintergrund des abschließenden Antrags „Der Rechtsfolgenausspruch war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“ sowie mit Blick auf die Begründung der Revision, die sich in ihren Einzelangriffen vollumfänglich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, hat der Senat eine konkludente Beschränkung der Revision geprüft, im Ergebnis aber nicht angenommen.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z. B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 1. Oktober 2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 -, Rn. 11 juris). Allerdings muss sich dann zugleich erkennen lassen, dass die Begründungsschrift nach dem erkennbaren Willen des Revisionsführers vollständig ist, nicht Vorgebrachtes daher auch nicht gerügt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55, NJW 1956, 756). Soll ein behaupteter Rechtsfehler dagegen nur herausgestellt werden („insbesondere“), lässt er sich als bloßes Motiv für die Revision verstehen oder geht aus anderen Formulierungen hervor, dass der Revisionsführer den Rügegegenstand noch nicht abschließend im Sinne einer formellen Revisionsbeschränkung festlegen will (es wird z. B. „vorerst“ gerügt), kommt eine Beschränkung nicht in Betracht. Zweifel an einem Beschränkungswillen des Revisionsführers hindern letztlich die Annahme einer Revisionsbeschränkung (BeckOK StPO/Wiedner, 60. Ed. 1. Oktober 2025, StPO § 344 Rn. 11).

So liegt der Fall hier. Indem der Angeklagte zu Beginn seiner Revisionsbegründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt, die allgemeine Sachrüge erhoben und die folgende Revisionsbegründung mit den Worten „Gerügt wird insbesondere (…)“ eingeleitet hat, steht dies zwar im Widerspruch zu seinem abschließenden Antrag (s. o.), hindert den Senat aber an der Annahme einer einschränkenden Auslegung des Rechtsmittels. Ohne Zweifel konnte der Senat im Wege der Auslegung nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte seine Revisionsbegründung auf die von ihm dargelegten Einzelangriffe zum Rechtsfolgenausspruch beschränken wollte, wenn er zuvor einen umfassenden Aufhebungsantrag stellt und seiner Begründung voranstellt, dass er „insbesondere“ die nachfolgenden Verletzungen geltend mache. Denkbar ist ebenso, dass der Angeklagte, der die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben hat, die von ihm explizit behaupteten Rechtsfehler nur herausstellen wollte.“