Kategoriearchiv: OLG

StPO I: Anordnung einer längerfristigen Observation, oder: Schriftlichkeitsgebot/Beweisverwertungsverbot

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidung.

Die Berichterstattung eröffne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2026 – 2 ORs 350 SRs 280/26 -, der sich zu einem Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis bei der Anordnung einer längerfristigen Observation (hier: § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG) äußert. Dazu führt das OLG aus:

„1. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge vorgetragen wurde, „aufgrund der rechtswidrigen Observierung liegen keine Erkenntnisse vor, die für die Verurteilung herangezogen werden dürfen“ (RB v. 21.9.2025 S. 2 [unter 5.], wird der Sache nach ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, das mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH StV 2016, 771; JR 2021, 231). Dazu muss der Vortrag so gestaltet sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung eine Prüfung vornehmen kann, ob der behauptete Rechtsfehler bei Richtigkeit des Vorbringens vorliegt. Bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bedarf es dazu der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich das Verwertungsverbot ergeben soll. Der Beschwerdeführer versäumt es aber bereits darzulegen, woraus das Verwertungsverbot abgeleitet werden soll (zur Maßgeblichkeit der Bestimmung der Angriffsrichtung bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots BGH NStZ 2019, 227). Wegen dieses Mangels ist es unerheblich, dass im Urteil ausführliche Feststellungen zur Observation getroffen worden sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 344 Rn. 21b) bei gleichzeitig erhobener Sachrüge zur Ausfüllung der Verfahrensrüge heranzuziehen sein sollen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen, dass ein Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Observation der Angeklagten nur insoweit in Betracht kommt, als die auf § 15 HSOG gestützte Anordnung der längerfristigen Observation der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am späten Vormittag des 19.2.2025 – zunächst – entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG nicht schriftlich ergangen ist.

Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Nichtbeachtung prozessualer Vorschriften bei der Gewinnung von Beweisen nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Beweise nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr sind Beweisverwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme zum Grundsatz der durch § 244 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen umfassenden Wahrheitserforschung, wobei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren der Prüfungsmaßstab ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist danach nur geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Grundlage der in den Urteilsgründen dazu getroffenen Feststellungen die sachlichen Voraussetzungen für die längerfristige Observation im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 HSOG – auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme der Begehung alsbaldiger Begehung einer konkreten Straftat mit erheblicher Bedeutung sowie Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung der Straftat – vorlagen und die schriftliche Anordnung später nachgeholt wurde, erweist sich dieser Verstoß hingegen als von minderem Gewicht, der nicht zu einer Sperrung der so gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren führen kann.“

Beschwerde III: Anfechtbarkeit einer Verbindung, oder: Verbindung erst- und zweitinstanzliches Verfahren

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und hier kommt dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.08.2026 – 1 Ws 126/26. Es geht um die Anfechtbarkeit eines Verbindungsbeschlusses.

Hier ist das Verfahren, das gegen den Angeklagten vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Delikte mit einem weiteren gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, in dem der Angeklagte bereits durch noch nicht rechtskräftiges Urteil des AG wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Das Urteil des AG ist dabei aufgehoben worden.

Dagegen die Beschwerde des Verteidigers, die das OLG als unzulässig angesehen hat:

„2. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Selbst, wenn der Entscheidung über die Verfahrensverbindung einschließlich der Folgeanordnungen vom 5. August 2026 im Nachgang des vorangegangenen Verbindungsbeschlusses vom 11. März 2026 nicht bloß deklaratorische, sondern rechtsgestaltende Wirkung zukommen sollte, würde es sich ebenso wie bei der bereits nach der mit Beschluss vom 10. März 2026 erfolgten Eröffnung des führenden Hauptverfahrens in der Sache 5 KLs 14/26 ergangenen Ursprungsentscheidung vom 11. März 2026 um eine nach § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handeln, die nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. OLG Koblenz MDR 1982, 429; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2025 – 1 Ws 114, 115/25 –; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 4 Rn. 16, § 237 Rn. 10, § 305 Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl., § 237 Rn. 22; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 237 Rn. 11; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 237 Rn. 14). Ein Ausnahmefall i.S.d. § 305 Satz 2 StPO, der allenfalls dann gegeben sein könnte, wenn die Wirkung des Beschlusses über die bloße Verbindung hinausreichen würde, weil er den Fortgang des verbundenen Verfahrens auf längere oder unbestimmte Zeit hemmt und damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Becker, a.a.O., Gmel/Peterson, a.a.O.), liegt nicht vor. Anderes gilt auch nicht in dem Fall der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem zweitinstanzlichen Verfahren, weil dem Angeklagten daraus kein rechtlicher Nachteil erwächst. Insbesondere das im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ggf. geltende Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten und gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 1 StR 435/22 –, juris Rn. 2).“

Ablehnung II: Verfahren nach Ablehnungsantrag, oder: Keinen Aufschub gestattende Handlungen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.07.2026 – 1 Ws 119/26. Der betrifft u.a. das Ablehnungsverfahren. Wegen der im Beschluss auch behandelten Frage des Rechtsmittels bei „Pflichtverteidigungsfragen“ hatte ich den beschluss schon mal vorgestellt (vgl. hier: Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger)

Jetzt geht es um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts wegen Vergewaltigung verurteilt orden. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten ist noch nicht entschieden.

In dem Verfahren hatte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. unter Hinweis auf die bestehenden Wahlmandate die Entpflichtung von Rechtsanwalt Sch. nach § 143a Abs. 1 StPO beantragt. Mit Schreiben vom 24.06.2026 teilte der Kammervorsitzende ihr darauf ohne nähere Begründung mit, dass eine Entpflichtung nicht beabsichtigt sei. Mit Schriftsatz vom 25.06.2026 beantragte die Wahlverteidigerin eine Entscheidung im Beschlusswege und versicherte, dass die Wahlverteidigung auch für eventuelle Fortsetzungstermine gesichert sei. Am Tag der Hauptverhandlung am 26.06.2026 lehnte sie den Kammervorsitzenden mit um 8 Uhr 44 per beA beim LG eingegangenem Schriftsatz wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Schriftsatz wurde dem Kammervorsitzenden vor dem Beginn der Hauptverhandlung um 9:09 Uhr nicht vorgelegt. Im Hauptverhandlungstermin wurde der Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung durch Beschluss abgelehnt. Ob es sich um einen Beschluss des Vorsitzenden oder einen Beschluss der Kammer handelt, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Zur Begründung des Beschlusses wurde dargelegt, dass die Aufrechterhaltung zur Sicherung des Verfahrens notwendig sei. Der Angeklagte werde bereits durch die dritte Wahlverteidigerin verteidigt und habe inzwischen eine vierte mandatiert. Die Wechsel der Wahlverteidiger hätten bereits einmal dazu geführt, dass ein Berufungshauptverhandlungstermin habe aufgehoben werden müssen. Es bestehe daher das „nicht unbegründete Risiko“, dass bei einer Aufhebung der Pflichtverteidigung das Verfahren ausgesetzt werden müsse, falls der Angeklagte „der aktuellen Wahlverteidigerin“ das Mandat entziehe. Dass diese versichert habe, dass das Wahlmandat auch für Fortsetzungstermine gesichert sei, sei ohne Bedeutung, da die Fortführung des Wahlmandats nicht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Verteidigerin liege. Hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs ist im Protokoll vermerkt, dass der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. Gelegenheit gegeben worden sei, „den Befangenheitsantrag, der dem Gericht nicht vorliegt, nunmehr zu stellen“. Nach Vorlage des Ablehnungsgesuchs und des dazugehörigen Übertragungsnachweises durch die Wahlverteidigerin wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. Neue Hauptverhandlungstermine wurden für den 10. und 16.11.2026 bestimmt. Über das Ablehnungsgesuch ist noch nicht entschieden.

Am 03.072026 legte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. gegen die Ablehnung des Antrags auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers namens und in Vollmacht des Angeklagten „Beschwerde“ ein, ohne diese näher zu begründen. Dem Rechtsmittel hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Verfügung vom 08.07.2026 nicht abgeholfen.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als begründet angesehen:

„3. Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Vorsitzende der Berufungskammer aufgrund des noch vor Beginn der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 gegen ihn gestellten Ablehnungsgesuchs zu einer Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 nicht mehr befugt war.

a) Nach § 29 Abs. 1 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet die Durchführung der Hauptverhandlung – auch im Fall eines vor deren Beginn gestellten Ablehnungsgesuchs (BT-Drs. 19/14747; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 27) – keinen Aufschub und findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, jedoch nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

b) Die Rechtswirkungen des § 29 StPO treten bereits mit dem Eingang des Ablehnungsgesuchs bei Gericht ein. Auf die Kenntnis des abgelehnten Richters von dem Gesuch kommt es nach der ganz herrschenden und zutreffenden Ansicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 1238; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 ORbs 320 SsBs 725/24 –, juris, Rn. 18; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, 2. Aufl., § 29 Rn. 2; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 1; vgl. auch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2026 – 1 ORbs 47/26), der der Senat sich anschließt, bei einem außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Ablehnungsgesuch nicht an. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, dass es für die Rechtswirkungen eines an das Gericht gerichteten Schriftsatzes auf den Zeitpunkt von dessen Eingang bei Gericht, und nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage bei dem zuständigen Spruchkörper ankommt (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Frankfurt, a.a.O.). Dem entspricht die Regelung des § 32a Abs. 5 StPO, wonach ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 8. Juni 2018 – 1 OWi 6 SsBs 11/18 –, juris), wonach es grundsätzlich auf die Vorlage bei dem erkennenden Gericht ankomme und jedenfalls in Fällen eines kurzfristig vor Beginn einer Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsgesuchs der Ablehnende das Risiko einer nicht rechtzeitigen Vorlage tragen soll, vermag der Senat daher nicht zu folgen.

c) Bei Gericht eingegangen war das Ablehnungsgesuch mit der Speicherung auf dem für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Server des Landgerichts um 8:44 Uhr (§ 32a Abs. 5 StPO). Da es sich bei der Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 um eine Entscheidung handelt, die auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte ergehen können, wäre eine Entscheidung über diesen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO nur noch zulässig gewesen, wenn sie keinen Aufschub geduldet hätte. Dies war nicht der Fall.

(1) Keinen Aufschub gestatten Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01 –, juris; BGH NJW 2003, 2396) oder das Ablehnungsgesuch verworfen wird (Nicknig in: Claus/Erb/Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 13). Der Gesetzgeber hatte hierbei das „prozessual Notwendigste“ vor Augen (BT-Drs. 8/976, S. 34; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.). Bei der richterlichen Beurteilung der Unaufschiebbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (Conen/Tsambikakis in:MüKo-StPO, a.a.O. und Rn. 13). Die bloße Zweckmäßigkeit einer Handlung genügt nicht (Nicknig, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 15). Zur Unaufschiebbarkeit einer Handlung führt insbesondere ein drohender Beweisverlust oder Fristablauf (Cirener in: BeckOK-StPO, 60. Ed., Stand: 01.07.2026, § 29 Rn. 5; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 2). Da nach der gesetzlichen Konzeption die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub duldet (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO), sind auch solche Handlungen unaufschiebbar, die unmittelbar deren Förderung dienen (Heil in: KK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6). Dies ist beispielsweise bei der Festsetzung oder inhaltlichen Gestaltung weiterer Hauptverhandlungstermine oder Ladungen oder Abladungen zu einem bereits anberaumten Termin der Fall (Heil in:KK-StPO, a.a.O., Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, a.a.O., Rn. 13; BR-Drs. 532/19, S. 22).

(2) Die Frage der Unaufschiebbarkeit hat das Beschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen. Soweit für das Revisionsverfahren die Auffassung vertreten wird, dass dem Tatrichter bei der Beurteilung der Unaufschiebbarkeit einer Handlung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle darauf unterliege, ob die Entscheidung vertretbar und nicht ermessenfehlerhaft ist (Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 14; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 13; vgl. auch BGH NStZ 2002, 429 zu § 29 StPO a.F.), gilt dies jedenfalls für das Beschwerdeverfahren aufgrund der umfassenden Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (vgl. hierzu Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7) nicht.

(3) Die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 war nicht unaufschiebbar. Sie diente weder zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes noch war sie aufgrund eines drohenden Fristablaufs geboten. Sie diente auch nicht der unmittelbaren Förderung der Hauptverhandlung. Aufgrund des Umstandes, dass der Wahlverteidigerin Frau R. zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 trotz eines entsprechenden Antrags noch keine Akteneinsicht gewährt war und der Vorsitzende für den Verhandlungstag aufgrund der hohen Temperaturen die geladenen Zeugen abgeladen hatte, hätte die Hauptverhandlung auch ohne das Ablehnungsgesuch nicht am selben Tag abgeschlossen werden können, sondern es hätte – nach dem Verfahrensverlauf erster Instanz naheliegend mehrerer – weiterer Hauptverhandlungstermine bedurft. Gründe, warum die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 keinen Aufschub bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch duldete, sind daher nicht ersichtlich.

d) Der Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 20) und zwingt zu deren Aufhebung. Soweit angenommen wird, dass ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO geheilt werde, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 2 Ws 158/99 –, juris; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ws 100/93 –, juris; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 20; offengelassen unter Hinweis auf BVerfG NJW 2005, 3410 (3414) von Cirener in: BeckOK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6), liegt ein solcher Fall nicht vor, da über das Gesuch noch nicht entschieden ist.“

Auffahrunfall in Zusammenhang mit Spurwechsel, oder: Nach 5 Sekunden noch Zusammenhang?

© digitalstock – Fotolia.com

Im zweiten Posting habe ich hier dann noch den OLG Schleswig, Beschl. v. 22.07.2026 – 7 U 72/26 -, der sich noch einmal mit der Haftungsverteilung nach einem Auffahrunfall in Zusammenhang mit einem Spurwechsel befasst.

Gestritten wird über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 28.7.2025 war es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge N. wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen auf die linke Fahrspur, weil er einen LKW auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte ein Berufssoldat, fuhr mit seinem Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem LKW entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 EUR netto. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und E. der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt. Das OLG hat in dem Beschluss die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat:

„Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten des Klägers erkannt.

1. Dem Kläger fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.7.2026, 7 U 72/26, juris, Rn. 14; OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22, juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen PKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt.

Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer Anhörung am 27.2.2025 unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Spurwechsel des Klägers zum ersten Mal im Bereich der unterbrochene Mittelmarkierungsspur (d.h. hinter dem sog. Nullpunkt) wahrgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe dichter Verkehr geherrscht und ca. 40 m vor ihr sei ein Pritschenwagen gefahren. Ca. 2 Sekunden später sei es zur ersten Kollision gekommen, sie habe sofort auf die Kupplung getreten und ca. 2 – 4 Sekunden später habe es einen zweiten „Rums“ gegeben (Bl. 38 LGA). Nach dem Gutachten des Sachverständigen lag zwischen dem Spurwechsel des Klägers auf den linken Fahrstreifen und der ersten Kollision nur ein Zeitraum von höchstens 3 – 4 Sekunden (auf Basis des Klägervortrags). Bei abweichendem Kollisionsort und Beginn des Überholvorganges könne dieser Zeitraum – so der Sachverständige – tatsächlich auch nur 2 – 2,5 Sekunden betragen haben. Zum Zeitpunkt der Kollision war zwar der Spurwechsel des Klägers schon abgeschlossen (es gibt eine 100 % – Überdeckung zwischen der Front des LKW und dem Heckbereich des Klägerfahrzeuges), gleichwohl hat sich der Unfall in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel ereignet. Da der LKW (4 Achsen, 36 to, 10-12 m Länge) zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit mindestens 60 km/h unterwegs war (mithin bei einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s 2 einen Anhalteweg von gut 35 m hatte), reger Verkehr herrschte und vor ihm auf der linken Fahrspur ein Kleintransporter fuhr, hätte der Kläger den Fahrspurwechsel vor dem LKW ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht vollziehen dürfen. Durch den fehlerhaften Fahrspurwechsel sind die Reaktionszeitspanne und der Sicherheitsabstand des LKW zum Vorausfahrenden verkürzt worden.

2. Ob der fehlerhafte Fahrspurwechsel des Klägers und/ oder eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten zu 1) nach §§ 1 Abs. 2 , 4 Abs. 1 StVO für den zweiten Anstoß ursächlich geworden ist, kann offen bleiben. Zum einen ist nicht bewiesen, dass sich die Zweitkollision tatsächlich – wie der Kläger behauptet – erst „6 – 9 Sekunden“ nach der ersten Kollision ereignet hat. In die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG dürfen nur solche Verursachungs- und Verschuldensanteile berücksichtigt werden, die unstreitig, zugestanden oder aber bewiesen sind. Im Übrigen müssen sich die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge auch tatsächlich auf den Unfallschaden ausgewirkt haben (Kausalität). Hier steht nicht fest, dass der Schaden erst durch die Zweitkollision entstanden bzw. verstärkt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits durch den ersten „Rums“ ein Schaden an dem Klägerfahrzeug entstanden ist.

3. Soweit das Landgericht wegen eines Verstoßes der Beklagten zu 2) gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des LKW eine Haftungsquote von 20 % angenommen hat, weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass ein unfallkausaler verhaltensbedingter Verstoß insoweit nicht bewiesen ist. Dazu hätte der Kläger nachweisen müssen, dass die Beklagte zu 1) den fehlerhaften Spurwechsel schon vorher durch einen Blick in den Außenspiegel hätte erkennen und durch rechtzeitiges Abbremsen/Geschwindigkeitsreduktion die Kollision hätte vermeiden können. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nicht darauf an, wie sich ein Idealfahrer verhalten hätte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19.1.2026 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dies technisch nicht mehr sicher feststellen lasse. Es sei zeitlich und räumlich nicht mehr zu rekonstruieren, ob sich die Kollision z.B. durch eine Geschwindigkeitsverringerung des Klägerfahrzeuges oder aber eine Beschleunigung des LKW ereignet habe.

Die einfache Betriebsgefahr tritt in der Regel bei einem groben Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück. Der Kläger dürfte deshalb mit der vom Landgericht zuerkannten Quote von 20 % gut bedient sein.“

LKW-Gehwegblockade führt zu Unfall mit Kind, oder: Haftungsverteilung Lkw/vorbeifahrender Pkw 1/3 : 2/3

Bild von Sophie Janotta auf Pixabay

Im „Kessel Buntes“ liegen heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen aus dem Verkehrsunfallbereich.

Ich beginne den Reigen der Berichterstattung mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2026 –  4 U 318/26; es handelt sich um einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Am 8.07.2020 ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Da hatte ein Lkw durch Entladearbeiten mit einer ausgefahrenen Stütze den Gehweg blockiert, während ein Audi-Fahrzeug mit rund 35 km/h an der Stelle vorbeifuhr. Ein Kind musste infolge der während des Entladevorgangs eingetretenen Blockade den zuvor benutzten Gehweg verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen, wo es von dem vorbeifahrenden Audi erfasst wurde. Nun streiten sich die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Versicherungen der Fahrer und der Halter der jeweils unfallbeteiligten Fahrzeuge um die Haftungsquote. Das LG war von einer Haftungsquote zwischen Lkw und Pkw von 1/3 : 2/3 zu Lasten des PKW-Fahrers ausgegangen und hatte, nachdem die Beklagte zu 3) ihren Antrag vorgerichtlich gezahlt hatte, die Klage auf weitere Zahlung abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das OLG rät, diese zurückzunehmen:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter den Voraussetzungen von §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 823 Abs. 1, 421 BGB.

1. Zwar haften die Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach entsprechend dieser Vorschriften für die Folgen des Unfallereignisses vom 08.07.2020 auf der pp. Die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt jedoch, dass der in die Abwägung einzustellende und den Beklagten anzulastende Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) jedenfalls nicht mit mehr als 33,33 % entsprechend der erstinstanzlich anerkannten Haftungsquote von 1/3 zu bewerten ist. Durch die Zahlung in Höhe von 49.185,71 zuzüglich des erstinstanzlich anerkannten Betrages von 186,67 EUR, die der entsprechenden Quote am Gesamtschaden entspricht, haben die Beklagten ihren Haftungsanteil an dem Verkehrsunfall daher vollständig ausgeglichen.

a) Keiner der Parteien ist der Nachweis gelungen, dass der Unfall ein „unabwendbares Ereignis“ i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG für sie darstellt. Da die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Versicherungen der Fahrer und der Halter der jeweils unfallbeteiligten Fahrzeuge somit grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG haften und insoweit weder § 7 Abs. 2 StVG noch § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG eingreifen, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

b) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist hierbei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Maßgeblich sind die objektiven Umstände der Unfallverursachung, nachrangig auch ein Verschulden des einen oder anderen Teils. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, Rn. 10, beck-online). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 20 ff.). Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter zu beweisen (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 58). Bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010 – 4 U 110/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 1 U 117/17 –, Rn. 5, juris). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt im Übrigen demjenigen, der sich auf einen einzustellenden Gesichtspunkt beruft, d. h. hier der jeweils anderen Partei (vgl. vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 4 U 1354/19 –, Rn. 14 – 16, juris m.w.N., – juris).

aa) Bei der Abwägung und Bemessung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist zu Lasten der Klägerin von einem Verstoß der Fahrerin des PkW Audi gegen die allgemeine Vorsichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO und zu Lasten der Beklagten von einem Verstoß gegen Parkregeln des ruhenden Verkehrs gem. § 12 StVG auszugehen. Da der aktiv durch Fahren handelnde Verkehrsteilnehmer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender gesteigerter Aufmerksamkeit und angepasster Fahrweise einen Zusammenstoß mit Fußgängern, die – aus seiner eingeschränkten Sicht – hinter dem geparkten Fahrzeug auf die Fahrbahn treten, verhindern kann, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich der Verursachungsanteil und das Verschulden des Halters bzw. Fahrers gegenüber dem des Halters des parkenden Fahrzeugs deutlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. vom 11.2.2021 – 4 U 8/20 – m.w.N., NJW-RR 2021, 689 Rn. 38-40, beck-online). Erfolgt der Unfall bei Tageslicht und stellt das verbotswidrig parkende Fahrzeug – wie hier angesichts der Straßenbreite und des aus Sicht der Fahrerin des Audi auch bei Berücksichtigung der langgezogenen Linkskurve weitgehend übersichtlichen Straßenverlaufs – kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr dar, so trifft den Fahrer in der Regel die alleinige Haftung. Demgegenüber kommt eine Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs in Höhe der einfachen Betriebsgefahr dann in Betracht, wenn es für den fließenden Verkehr durch die Einschränkung der Sichtverhältnisse eine Erschwerung bildete und – wie hier insbesondere durch das Blockieren des Gehwegs – ein Passieren für Fußgänger unmöglich machte (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rn. 288 ff m.w.N.).

bb) Den Beklagten fällt ein Verstoß gegen ihnen wegen der Blockade des Gehwegs infolge des Ausfahrens der Ladestütze obliegende Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 BGB und/ oder ein Verstoß gegen §§ 12 Abs. 4a, 1 Abs. 2 StVO zur Last. Nach dem verkehrstechnischen Betriebsbegriff ist ein Fahrzeug solange „beim Betrieb“, wie es aufgrund der Zweckbestimmung des Fahrers am Verkehr teilnimmt. Das Parken eines Fahrzeugs an einer Straße gehört somit zum Betrieb des Fahrzeugs, auch dann wenn – wie hier – das Fahrzeug entladen wird und zu diesem Zweck vorübergehend eine Abstützung ausgefahren wurde. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, ein Schaden sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 12 m. w. N.).

cc) Der konkrete Betrieb des bei der Beklagten zu 3 versicherten Fahrzeugs ist auch für das Unfallgeschehen mitursächlich, denn das geschädigte Kind musste infolge der während des Entladevorgangs eingetretenen Blockade den zuvor benutzten Gehweg verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen, wo es von dem vorbeifahrenden Audi erfasst wurde. Zudem ist die durch das Parken an dieser Stelle eingetretene Sichtbehinderung zu berücksichtigen. Gemessen daran hat die Klägerin den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem Unfall zwischen dem versicherten Fahrzeug mit dem Kind schlüssig dargelegt. Denn die von dem Beklagten zu 1 durch das Ausfahren der Stütze geschaffene kritische Verkehrslage hat zu dem Unfallgeschehen zumindest beigetragen, auch wenn fraglich bleibt, ob dieser Verkehrsverstoß im Verhältnis zur Fahrerin des Audis zu berücksichtigen ist, denn das Verbot, auf einem Gehweg zu parken, dient allein dem Schutz der Benutzer des Gehwegs, und nicht den Interessen und dem Schutz von auf der Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen. Hätten die Beklagten zu 1) und 2) sich zuvor um eine erforderliche Genehmigung für das Parken und Laden an der fraglichen Stelle bemüht, wäre der ihnen anzulastende Verkehrsverstoß zwar entfallen, es aber gleichfalls zum Unfall gekommen, da Fußgänger während des Ladevorgangs (ob mit oder ohne ausgefahrene Stütze) ebenfalls nicht den Gehweg hätten benutzen können oder dürfen und somit gleichfalls auf die Fahrbahn hätten ausweichen oder aber längere Zeit warten müssen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18. 5. 2012 ? 9 U 128/11 NJW-RR 2012, 1237, beck-online; Geigel Haftpflichtprozess/Freymann StVO § 12 Rn. 329, 330, 373).

Dies kann aber letztlich dahinstehen, da selbst bei Berücksichtigung eines verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg zulasten der Beklagten der der Fahrerin des Audis anzulastende Verursachungsbeitrag deutlich überwiegt, sodass im Ergebnis der Abwägung die bereits vom Landgericht ermittelte Quote von 2/3 zu 1/3 auch nach Beurteilung durch den Senat gerechtfertigt ist.

dd) Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich, wer am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Zu Recht und zutreffend hat das Landgericht bei der Abwägung entscheidend darauf abgestellt, dass die Fahrzeugführerin schon wegen der auch für sie offensichtlichen Gefahrenstelle ihre Geschwindigkeit nicht nur bei Erreichen des Lkws, sondern auch beim Vorbeifahren hätte weiter herabsetzen oder wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse zumindest beibehalten müssen. Stattdessen hat sie nach ihrer eigenen Einlassung zwar zunächst hinter dem Lkw gehalten und – nachdem Gegenverkehr nicht ersichtlich war – wieder auf eine durch Sachverständigengutachten belegte Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 35 km/h beschleunigt, um an dem Lkw zügig vorbeizufahren. Sie hat sich damit nur auf die Verkehrssituation des Vorbeifahrens unter Benutzung der Gegenfahrbahn und eine allein darauf beruhende Einschätzung der Gefahrenlage fokussiert. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie zwar hinter dem Lkw gehalten haben will, um sich einen Überblick über den Gegenverkehr zu verschaffen, dann aber während des Vorbeifahrens nach ihrer Aussage wieder beschleunigt hat. Ein Idealfahrer hätte aber angesichts des ohne weiteres erkennbaren Ladevorgangs – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Gehweg durch die ausgefahrene Stütze erkennbar blockiert gewesen ist – mit einer hieraus resultierenden erweiterten Gefahrenlage für den Gehweg passierende Fußgänger gerechnet und andererseits auch die erhebliche Sichteinschränkung sowohl für das eigene Fahrzeug als auch für andere Verkehrsteilnehmer einkalkuliert und daher seine Geschwindigkeit beim gesamten Vorgang des Vorbeifahrens reduziert. Erst recht gilt dies, wenn man zugrunde legt, dass die Fahrerin des Audi entsprechend der Aussage des im Parallelverfahren vernommenen Zeugen pp. hinter dem Lkw nicht angehalten hat, sondern mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit von 50 km/h an dem ordnungswidrig unter teilweiser Benutzung des Gehwegs geparkten Fahrzeug vorbeigefahren ist.

ee) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO fordert von Führern eines Kfz zudem einen Ausschluss der Gefährdung von besonders schutzbedürftigen Personen. Über das bloße Vermindern der Geschwindigkeit hinaus ist das im Einzelfall mögliche Höchstmaß an Vorsicht, Umsicht und Sorgfalt einzuhalten (Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 29. Aufl. 2024, StVO § 3 Rn. 120, m.w.N., beck-online). Nach den Feststellungen des im Parallelverfahren eingeholten unfallanalytischen Ergänzungsgutachtens vom 24.04.2024 war das zum Unfallzeitpunkt 9-jährige Kind für die Führerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs beim Herannahen an die spätere Unfallstelle in einem Bereich des Gehwegs für einen gewissen Zeitraum erkennbar und auch, dass der geschädigte Junge mit einem Roller den Gehweg benutzte. Hätte sie das von § 3 Abs. 2a StVO geforderte Höchstmaß an Vorsicht, Umsicht und Sorgfalt walten lassen, hätte die Führerin des Audi wegen des Umstands, dass das zunächst in der Annäherung befindliche Kind infolge ihrer eingeschränkten Sicht beim Halten hinter dem Lkw und beim Vorbeifahren nicht mehr zu sehen war und sie in dem mit Wohnhäusern bebauten Gebiet gerade zu dieser Tageszeit in den Morgenstunden mit weiteren Kindern oder Fußgängern rechnen musste, die ebenfalls keine oder nur eingeschränkte Sicht auf die Fahrerin des Audi hatten, ihre Geschwindigkeit weiter herabgesetzt und besonders vorsichtig die Gefahrenstelle passiert. Diesen Anforderungen ist die Fahrerin des Audi nicht gerecht geworden, indem sie beim Vorbeifahren erneut beschleunigt hat. Erst recht hat sie sich nicht entsprechend den gesteigerten Anforderungen an einen besonders umsichtigen Idealfahrer verhalten, der einerseits die Gefahrenstelle und den Umstand berücksichtigt hätte, dass zuvor ein Kind wahrnehmbar war, das er nicht mehr sehen konnte und andererseits aber auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten von unerfahrenen Kindern immer zu rechnen ist.

ff) Ohne Erfolg macht die Berufung demgegenüber geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung maßgeblich mit Plausibilitätserwägungen des Sachverständigen gearbeitet und – nicht bewiesene – Hypothesen in eine dominierende Haftungszuschreibung überführt. Gerade der Schluss, das Kind müsse für die Fahrerin des Audi bereits in der Annäherungsphase sicher sichtbar gewesen sein, sei keine unmittelbare Tatsachenfeststellung, sondern eine aus mehreren unsicheren Zwischenschritten abgeleitete Schlussfolgerung.

Durch die Feststellungen im unfallanalytischen Gutachten nebst Ergänzungsgutachten wird jedoch belegt, dass das geschädigte Kind mit seinem Roller für die Fahrzeugführerin im Vorfeld der Annäherung an den Lkw zunächst zumindest zeitweise erkennbar gewesen ist, wenn auch fraglich bleibt, in welcher Entfernung und ob die Fahrerin zu diesem Zeitpunkt auf den Geschädigten hätte aufmerksam werden müssen. Hiervon ist allerdings auszugehen, da die Fahrerin mit Blick auf die Unfallörtlichkeit, die Sichtverhältnisse und die Tageszeit jederzeit mit die Fahrbahn kreuzenden Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern hätte rechnen müssen, die für sie aufgrund der Sichteinschränkungen nicht oder nicht ausreichend wahrnehmbar sind. Die Haftungszuschreibung überwiegend zu Lasten der Klägerin stützt sich daher maßgeblich auf den Umstand, dass die Fahrzeugführerin mit angesichts dieser Umstände unangepasster Geschwindigkeit an dem Lkw vorbeigefahren ist. Demgegenüber ist der den Beklagten anzulastende Parkverstoß als deutlich geringerer Verkehrsverstoß einzuschätzen. Die für den Fahrzeugverkehr noch zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite betrug ausweislich des Sachverständigengutachtens noch 5,6 m, was selbst bei Gegenverkehr noch ausreichend gewesen wäre. Die Blockade des Gehwegs wäre angesichts des Ladevorgangs ohnehin zumindest für diesen Zeitraum eingetreten, der Ladevorgang selbst ist für sich genommen nicht verkehrswidrig.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.“