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Geänderte Kostenentscheidung in der ZPO-Hauptsache, oder: Kostenrückerstattung

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Und dann als zweite Entscheidung ein Beschluss zum Kostenrecht, allerdings ZPO. Daran merkt man, dass mein Gebührenordner ziemlich leer ist 🙂 .

Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 28.09.2023 – 25 W 234/23.

Gestritten wird nach Urteilserlass in der Hauptsache um die Rückfestsetzung von Kosten, die die Kläger auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß § 494a Abs. 2 ZPO im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren an die jetzige Streithelferin der Beklagten gezahlt haben. Die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits hatten die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens u. a. gegen die hiesige Streithelferin der Beklagten als Antragsgegnerin (010 OH 5/19) beantragt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erging am 07.06.2021 nach fruchtlosem Ablauf der vom Gericht antragsgemäß gesetzten Frist zur Klageerhebung ein formell rechtskräftiger Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO, auf dessen Grundlage am 07.07.2021 – ebenfalls formell rechtskräftig – ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der jetzigen Streithelferin erlassen wurde. Die Kläger zahlten hierauf einschließlich Zinsen 3.172,62 EUR.

Nach Klageerhebung gegen andere vormalige Antragsgegner, nicht aber gegen die jetzige Streithelferin, trat diese dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten nach deren Streitverkündung vom 11.11.2021 bei. In dem am 08.06.2022 verkündeten Urteil wurden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 010 OH 5/19 den Klägern zu 55% und den Beklagten zu 45% auferlegt; außerdem wurde ausgesprochen, dass die Kläger die Kosten der Streithilfe zu 55% tragen und im Übrigen die Streithelferin ihre Kosten selbst trägt.

Die Kläger haben am 26.09.2022 einen Rückfestsetzungsantrag gegenüber der Streithelferin der Beklagten gestellt, und zwar i.H.v. von 45% der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.07.2021 gezahlten 3.172,62 EUR, mithin i.H.v. 1.427,68 EUR, nebst Zinsen. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung werde von der Kostenentscheidung im Urteil die Kostengrundentscheidung des selbstständigen Beweisverfahrens mit umfasst.

Die Streithelferin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Kostenbeschluss nach § 494a ZPO stelle eine Ausnahme vom Grundsatz des Gleichlaufs der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und der Kosten des Hauptsacheverfahrens dar. Es handele sich um eine endgültige Kostenentscheidung, die als formell rechtskräftiger Vollstreckungstitel Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Kläger ihr gegenüber die Frist zur Klageerhebung versäumt hätten; sie sei dann später von sich aus dem Rechtsstreit beigetreten.

Der Rechtspfleger hat durch Beschluss den Rückfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Streithelferin habe nach dem Urteil keine Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen, sondern nur die Kosten der Streithilfe.

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem POLG vorgelegt. Die Kostengrundentscheidung sei durch das Urteil nicht abgeändert worden, so dass die Kläger weiterhin die Kosten der vormaligen Antragsgegnerin zu tragen hätten. Unter die Kosten der Streithilfe habe das Landgericht nur diejenigen im Hauptsacheverfahren gefasst. Die Kostenquotelung laut Urteil bezüglich der Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens gelte nicht für die Streithilfe.

Das OLG hat die zulässige sofortige Beschwerde als begründet angesehen. Dazu hier der Leitsatz:

Ein Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO fällt weg, wenn im späteren Hauptsacheverfahren eine davon abweichende Kostengrundentscheidung – auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens betreffend – getroffen wird. Die aufgrund des Beschlusses nach § 494a Abs. 2 ZPO festgesetzten und gezahlten Kosten sind bei geänderter Kostengrundentscheidung zurückzuerstatten.