Und zum Schluss habe ich dann hier noch das LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2025 – 3 NBs 40/25, schon etwas älter, aber ich habe es erst jetzt zufällig gefunden.
Es geht um die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr. Mehr teilt das LG zu der vom AG festgestellten Tat leider nicht mit. Jedenfalls liegt sie wohl schon länger zurück. Denn:
„Als Nebenstrafe war die Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots gemäß § 44 StGB erforderlich.
Der Angeklagte hat eine Straftat gemäß § 316 StGB begangen, indem er in absolut fahruntauglichem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und dadurch seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt hat. Eine Maßregel gemäß § 69 StGB ist erstinstanzlich – und insoweit unabänderbar (§ 331 StPO) – unterblieben. Aus Sicht der Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die ein Absehen von der Regelwirkung begründen könnten.
Der Zeitablauf von über drei Jahren seit der Tat steht der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegen. Seit der Änderung des § 44 StGB im Jahr 2017 kommt dem Fahrverbots nicht mehr nur Bedeutung als spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zu, sondern auch als echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Dresden, B.v. 16.04.2021, 2 OLG 22 Ss 195/21). Dabei hat die Kammer die Wechselwirkung zwischen Geldstrafe als Hauptstrafe und Fahrverbot als Nebenstrafe bedacht. Da eine Erhöhung die Hauptstrafe gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht mehr möglich ist, kann trotz des Zeitablaufs von über drei Jahren seit der Tat ein dreimonatiges Fahrverbot als Teil des aus Haupt- und Nebenstrafe bestehenden Gesamtstrafenübels verhängt werden (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte durch seine selbständige berufliche Tätigkeit gelegentlich Fahrten in das Bundesgebiet ausführt. Bei der Dauer des Fahrverbots hat die Kammer ferner das Maß der Pflichtverletzung berücksichtigt.“
