VerkehrsR II: Hier kommt die 10.000 Entscheidung, oder: Zu dichtes Auffahren im Straßenverkehr

Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Hamm, Beschl. 26.03.2026 – 2 ORs 13/26.

Der Angeklagte ist durch Urteil des AG wegen „Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem ist ihm für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Was genau passiert ist, lässt sich der Entscheidung des OLG nicht entnehmen, da Näheres zum Sachverhalt/zu den Feststellungen weitgehend fehlt. Es scheint um zu dichtes Auffahren und einem sich dann anschließenden „Streitgespräch“, in dem gedroht worden sein soll, zu gehen.

Daher stelle ich nur die Leitsätze des OLG ein, die lauten:

1. Wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB macht sich nur derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat in Aussicht stellt. Hiervon zu unterscheiden sind auch Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat anzusehen sind, sowie bloß situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden.

2. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

3. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB ist die Wechselbeziehung von Haupt- und Nebenstrafe zu berücksichtigen. Es ist deshalb darzulegen, ob die Strafzwecke bereits allein mit der Hauptstrafe oder besser durch deren Verbindung mit dem Fahrverbot erreichbar sind und ob das Fahrverbot gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen seiner möglicherweise besonderen Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat.

Bei der Entscheidung handelt es sich übrigens um die 10.000 Entscheidung, die ich eingestellt habe, wenn das System richtig gezählt hat 🙂 . Nicht gerechnet sind die Entscheidungen des OLG Hamm, die ich früher eingestellt habe, und auch nicht gerechnet die RVG-Entscheidungen. Schöner Zufall, dass es sich nun gerade um eine Entscheidung des OLG Hamm handelt und dann auch noch von „meinem“ alten 2. Strafsenat. Weiter geht´s.

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