Archiv der Kategorie: Ermittlungsverfahren

Zustellung II: Wirksame Zustellungsvollmacht, oder: Richtlinienkonforme Auslegung der Wiedereinsetzung

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Im zweiten Posting kommt dann hier der AG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2026 – 10 Cs 2111 Js 7478/25 – zur Frage der Wirksamkeit der Einspruchseinlegung in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung.

Der Angeklagte hatte am 30.04.2025 der „laut Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg ersichtlichen Amtsperson“ die Vollmacht zum Empfang sämtlicher gerichtlicher Zustellungen erteilt. Es wurde dann ein Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 am 25.07.2025 an Frau Justizobersekretärin pp.  – die nach dem Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg zuständige Amtsperson – zugestellt (zu Bl. 38 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 legte der Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das AH hat Wiedereinsetzung in den Stand gewährt:

„1. Zwar wahrt der Einspruch des Angeklagten vom 15.12.2025 die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 411 Abs. 1 S. 1 StPO nicht.

Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten mit Zustellung an Justizobersekretärin pp., welche die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bamberg zuständige Amtsperson war, wirksam nach § 37 StPO i. V. m. 174 ZPO am 25.07.2025 zugestellt.

Entgegen der vorgetragenen Rechtsmeinung ist die erteilte Zustellungsvollmacht wirksam erteilt worden. Soweit der Angeklagte vortragen lässt, er habe zu dem Zeitpunkt der Erteilung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden, ist der Vortrag zu unsubstantiiert, um von einer fehlenden Geschäftsfähigkeit des Angeklagten ausgehen zu können.

Die erteilte Zustellungsvollmacht ist auch nicht zu unbestimmt, sondern hinreichend bestimmbar: Zwar war die zuständige Amtsperson nicht namentlich benannt, mit dem Verweis auf die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Amtsperson war die Zustellungsbevollmächtigte aber hinreichend bestimmbar (KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 127a Rn. 6; BeckOK StPO/Bosch, 58. Ed. 1.1.2026, RiStBV 60 Rn. 8; Mayer, NStZ 2016, 76, 78; vgl. auch LG Karlsruhe Beschl. v. 16.1.2024 – 16 Qs 6/24, BeckRS 2024, 389).

2. Es war aber antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Einspruchsfrist nach §§ 44, 45 StPO gegen den Strafbefehl zu gewähren, da eine Zustellung lediglich an die Zustellungsbevollmächtigte erfolgte. Nach dem glaubhaften und nicht zu widerlegenden Vortrag des Verteidigers erlangte der Angeklagte erst nach dem 05.12.2025 Kenntnis von dem Strafbefehl. Der am 15.12.2025 eingegangen zulässige Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand ist daher auch begründet:

Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 44, 45 StPO: Art. 6 der RL 2012/13 sieht in seinem ersten Absatz folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.“

Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 22.04.2017, Az.C-124/16, C-188/16 und C-213/16, C-124/16, C-188/16, C-213/16, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Art. 6 der RL 2012/13 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Beschuldigter keinen festen Wohnsitz im Inland hat und daher einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, und an diesen dann ein Strafbefehl zugestellt wird, in dem Moment, in dem der Beschuldigte vom Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über die volle Einspruchsfrist verfügen können muss.“

Nach der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2020, UY – C-615/18 sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zudem dahingehend auszulegen, dass der Beschuldigte zur Erlangung derselben nicht darlegen muss, dass er die erforderlichen Schritte unternommen hat, um sich zeitnah bei ihrem Bevollmächtigten über die Existenz dieses Strafbefehls zu erkundigen (EuGH, Urteil vom 14.5.2020 – C-615/18 (UY), NJW 2020, 1873, 1876).

Als Sicherstellung der Unterrichtung in diesem Sinne genügt es daher nicht, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat, sich bei einer Stelle zu informieren, ob eine Straftat gegen ihn vorliegt oder nicht. Hierzu ist es vielmehr notwendig, dass ihm, wenn er – wie hier – durch den Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der Einspruchsfrist keine tatsächliche Kenntnis von dem Strafbefehl er langt hat, die Wiedereinsetzung gewährt wird und die Einspruchsfrist neu zu laufen beginnt (LG Kempten Beschl. v. 20.12.2022 – 2 Qs 194/22, BeckRS 2022, 58640 Rn. 11, 12, ebenso im Ergebnis LG Heilbronn Beschl. v. 14.11.2022 – 2 Qs 91/22, BeckRS 2022, 32440; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 8.8.2021 – 2 BvR 171/20, BeckRS 2021, 24992; a. A. aber Entscheidung OLG München, Beschl. v. 8.4.2016 – 3 Ws 249/16, NStZ-RR 2016, 249, die jedoch vor der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 ergangen ist).“

Haft I: Tatverdacht für einen „Ladendiebstahl“, oder: „Ominöse „Gesichtserkennungssoftware““ reicht nicht

Bild von SplitShire auf Pixabay

Heute stelle ich zum Start in die 19. KW. zwei Haftentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.206 – 5 Gs 19/26 -, der sich zum dringenden Tatverdacht geäußert hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall in einem Drogeriemarkt. Dort war ein Kunde dabei beobachtet worden, als er Parfum entwendete. Als eine Mitarbeiterin versuchte, sie festzuhalten, wehrte sie sich und schlug mit einem Regenschirm um sich.

In den Folgetagen wurde anhand des vorliegenden (Video)Bildmaterials von dem Vorfall eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Nach dem Ergebnis dieser Recherche soll es sich bei der bislang unbekannten männlichen Person um den polizeilich bekannten Beschuldigten handeln.

Das AG hat den Erlass des gegen ihn beantragten Haftbefehls abgelehnt. Es hat den dringenden Tatverdacht verneint und führt u.a. aus:

„1. Daran gemessen trägt die bisherige Beweislage den dringenden Tatverdacht nicht. Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar.

Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.

Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten. Eine Wahllichtbildvorlage ist mit den Zeuginnen nicht versucht worden. Die Zeuginnen haben den Beschuldigten offenbar nicht nur über Video gesehen. Eine Spurensicherung, die den Verdacht durch objektive, individualisierende Belege verdichten könnte, ist nach dem Aktenstand nicht vorhanden. Insbesondere liegen keine DNA-Spuren vor. Eine Funkzellenabfrage hat nach Aktenlage weder stattgefunden noch stattfinden können.

Soweit der Antrag gleichwohl auf einen Serienzusammenhang oder „ähnlich gelagerte“ Taten abstellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren, dokumentierten Ausführungen dazu, worin eine etwaige Übereinstimmung der Tatausführung im Einzelnen bestehen soll. Eine bloße Etikettierung ersetzt keine tragfähigen Identifizierungsgrundlagen. Sie verdichtet den Verdacht nicht zum für Untersuchungshaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Soweit schon die Polizei ausführt, PP. sei „bereits wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten polizeilich bekannt“ und werde deshalb „nun auch im vorliegenden Verfahren fortan als Beschuldigter geführt“, ersetzt dies den dringenden Tatverdacht nicht. Eine solche Annahme beschreibt allenfalls einen polizeilichen Verdachts- oder Ermittlungsansatz. Der für Untersuchungshaft erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad kann nicht aus einer bloßen Vorbekanntheit hergeleitet werden. Er kann auch nicht aus polizeilicher Aktenlage oder aus einer internen Statuszuweisung hergeleitet werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen, die gerade die Täterschaft in dem hier in Rede stehenden Geschehen mit großer Wahrscheinlichkeit tragen. Andernfalls würde die Begründung des dringenden Tatverdachts unzulässig von der konkreten Tat gelöst.“

Pflichti III: Rückwirkende Bestellung zulässig?, oder: Wesentliche Verzögerung/Fortführung des Verfahrens

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und dann habe ich noch – wie meist im letzten Pflichti-Posting – Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung.

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann geboten, wenn die Bestellung eine wesentliche Verfahrensverzögerung erhalten hat.

1. Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft den Antrag nicht dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, sondern das Verfahren unter Hinweis auf zwei weitere Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt hat.

2. Die Voraussetzungen für eine (nachträgliche) Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, wenn eine umfassende rechtliche Betreuung u. a. auch bezüglich der Vertretung bei Behörden und Ämtern angeordnet ist und zudem denkbar ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten fortgeführt werden muss, wenn in eingestellten Verfahren, aufgrund den dort zu erwartenden Strafen das hiesige Verfahren vorläufig eingestellt wurde, eine entsprechende Strafe oder Maßregel nicht festgesetzt wurde.

Pflichti II: Pflichti im Volllstreckungsverfahren?, oder: Wirtschaftsstrafrecht, Strafhöhe, ungeklärte Fragen

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiordungsgründen, und zwar:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt. Denn Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen und im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68f, 68a bis 68c StGB im Besonderen stützen sich maßgeblich auf das dem Verurteilten bekannte Urteil, sein Verhalten im Strafvollzug sowie seine dortige Persönlichkeitsentwicklung. Ein Verteidigerbeistand ist deshalb nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren.

2. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte beabsichtigt, nach der Entlassung nach Italien zu ziehen. Die pauschale Ankündigung eines solchen Vorhabens gebietet jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflichtverteidigerbestellung. 

1. Die bloße Erklärung eines Angeklagten: „Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer:“ ist ohne weitere Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Umstände, die auf einen Rechtsmittelverzicht hindeuten, mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu verstehen.

2. Die Schwere der Tat ist nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen oder mittelbaren Nachteilen. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung ist regelmäßig bereits ab einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der Feststellung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Auch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Folgeverfahren ist zu beachten.

3. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen, einer Irrtumsproblematik, Fragen von Versuch und Rücktritt, Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung.

1. Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Bei Insolvenzdelikten ist daher eine Bestellung gern. § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn zB Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden. Außerdem liegt eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und dies das entscheidende Beweismittel ist (LG Gera, Beschluss v. 15.07.2002, Az. 1 Qs 277/02).

2. Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.

 

 

Pflichti I: Bestellung eines weiteren „Pflichtis“?, oder: Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens notwendig?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann gibt es in dieser Woche mal wieder Pflichit-Entscheidungen. Es sind nicht so viel wie sonst schon mal, aber immerhon haben sich sechs Entscheidungen angesammelt.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – StB 13/26 -, der noch einmal zu Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Stellung genommen hat. Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Dort hatte der Vorsitzende einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung des gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, dem Angeklagten keinen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen, hält der Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.

1. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt:

a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 7; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 144 Rn. 12).

b) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weiteren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 9; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 8; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 11; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 12).

Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

2. Hieran gemessen ist die Annahme des Vorsitzenden des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor, ohne weiteres vertretbar.

a) Gegen die Wertung, der Verfahrensstoff sei nicht besonders umfangreich, ist nichts zu erinnern. Der Aktenbestand ist trotz des beigezogenen beträchtlichen Aktenmaterials aus dem Verfahren gegen mutmaßliche Rädelsführer der hier inmitten stehenden Vereinigung überschaubar; gleiches gilt für die gegen den Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Vorwürfe. Dementsprechend plant das Oberlandesgericht, die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten und nach 18 Hauptverhandlungstagen abschließen zu können.

b) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung, das Verfahren werfe keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch unter diesem Aspekt die Vertretung des Angeklagten allein durch seine bisherige Pflichtverteidigerin zur Wahrung des Rechts auf effektive Verteidigung ausreichend sei. Die voraussichtlich relevanten Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass ihre alleinige Durchdringung durch die bestellte Pflichtverteidigerin – eine Fachanwältin für Strafrecht – nicht möglich oder zumutbar wäre. Denn zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor; das gilt auch für die rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1 StGB beziehungsweise einer Beihilfe hierzu (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.; s. zudem bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 54).

c) Der Umstand, dass der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 25. November 2025 um Benennung möglicher weiterer Verteidiger für den Fall terminlicher Verhinderung der bestellten Pflichtverteidiger gebeten hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht so zu verstehen, er habe (zunächst) generell die Verteidigung durch zwei Pflichtverteidiger für geboten erachtet, sondern nur dahin, dass er jedenfalls Vorsorge für den Fall hat treffen wollen, dass wegen konkret benannter Verhinderungen einzelner Verteidiger an einzelnen Sitzungstagen ein weiterer Verteidiger des Vertrauens des Angeklagten bestimmt werden muss.

d) Weiter ist – zumal angesichts des beschränkten Kontrollmaßstabs des Beschwerdegerichts – nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Strafsenats die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht als zur Verfahrenssicherung erforderlich erachtet hat.

aa) Im Fall einer voraussichtlich besonders lang dauernden Hauptverhandlung kann die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt sein, weil mit der Verfahrensdauer das Risiko eines längerfristigen Ausfalls des Verteidigers und damit der Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung steigt. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 23; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23).

Indes ist – jedenfalls derzeit – nicht mit einer besonders langen Hauptverhandlungsdauer zu rechnen. Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt daher keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9).

bb) Auch die mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten, der Anfang dieses Jahres in der Untersuchungshaft einen Schlaganfall erlitten hat, gebieten die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers jedenfalls derzeit nicht. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass deswegen weitere als die bislang eingeplanten Verhandlungstage erforderlich werden. Doch ist dies zum einen, soweit ersichtlich, derzeit noch nicht konkret absehbar, zumal ein eingeholtes ärztliches Gutachten vom 21. Januar 2026 dem Angeklagten keine dauerhafte nur erheblich eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit attestiert hat. Zum anderen hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten, die an allen mit dem Gericht abgesprochenen 18 Hauptverhandlungstagen zur Verfügung steht, nicht geltend gemacht, darüber hinaus zu einer Mitwirkung an einer Hauptverhandlung nicht in der Lage zu sein, sondern lediglich auf die generelle Möglichkeit von Terminkollisionen wegen anderweitiger Verteidigungstätigkeiten hingewiesen. Im Übrigen geben einzelne terminliche Verhinderungen des bestellten Verteidigers grundsätzlich keinen Anlass, einen zweiten Verteidiger für das gesamte Verfahren zu bestellen, sondern kann auf sie regelmäßig mit der Bestellung eines Terminvertreters für den betreffenden Sitzungstag reagiert werden (vgl. zur Statthaftigkeit, aber auch den Grenzen der Bestellung eines weiteren Verteidigers als Terminvertreter für einzelne Hauptverhandlungstage BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 18 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, juris Rn. 15).“