Archiv der Kategorie: Ermittlungsverfahren

Haft I: Tatverdacht für einen „Ladendiebstahl“, oder: „Ominöse „Gesichtserkennungssoftware““ reicht nicht

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Heute stelle ich zum Start in die 19. KW. zwei Haftentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.206 – 5 Gs 19/26 -, der sich zum dringenden Tatverdacht geäußert hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall in einem Drogeriemarkt. Dort war ein Kunde dabei beobachtet worden, als er Parfum entwendete. Als eine Mitarbeiterin versuchte, sie festzuhalten, wehrte sie sich und schlug mit einem Regenschirm um sich.

In den Folgetagen wurde anhand des vorliegenden (Video)Bildmaterials von dem Vorfall eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Nach dem Ergebnis dieser Recherche soll es sich bei der bislang unbekannten männlichen Person um den polizeilich bekannten Beschuldigten handeln.

Das AG hat den Erlass des gegen ihn beantragten Haftbefehls abgelehnt. Es hat den dringenden Tatverdacht verneint und führt u.a. aus:

„1. Daran gemessen trägt die bisherige Beweislage den dringenden Tatverdacht nicht. Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar.

Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.

Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten. Eine Wahllichtbildvorlage ist mit den Zeuginnen nicht versucht worden. Die Zeuginnen haben den Beschuldigten offenbar nicht nur über Video gesehen. Eine Spurensicherung, die den Verdacht durch objektive, individualisierende Belege verdichten könnte, ist nach dem Aktenstand nicht vorhanden. Insbesondere liegen keine DNA-Spuren vor. Eine Funkzellenabfrage hat nach Aktenlage weder stattgefunden noch stattfinden können.

Soweit der Antrag gleichwohl auf einen Serienzusammenhang oder „ähnlich gelagerte“ Taten abstellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren, dokumentierten Ausführungen dazu, worin eine etwaige Übereinstimmung der Tatausführung im Einzelnen bestehen soll. Eine bloße Etikettierung ersetzt keine tragfähigen Identifizierungsgrundlagen. Sie verdichtet den Verdacht nicht zum für Untersuchungshaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Soweit schon die Polizei ausführt, PP. sei „bereits wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten polizeilich bekannt“ und werde deshalb „nun auch im vorliegenden Verfahren fortan als Beschuldigter geführt“, ersetzt dies den dringenden Tatverdacht nicht. Eine solche Annahme beschreibt allenfalls einen polizeilichen Verdachts- oder Ermittlungsansatz. Der für Untersuchungshaft erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad kann nicht aus einer bloßen Vorbekanntheit hergeleitet werden. Er kann auch nicht aus polizeilicher Aktenlage oder aus einer internen Statuszuweisung hergeleitet werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen, die gerade die Täterschaft in dem hier in Rede stehenden Geschehen mit großer Wahrscheinlichkeit tragen. Andernfalls würde die Begründung des dringenden Tatverdachts unzulässig von der konkreten Tat gelöst.“

Pflichti III: Rückwirkende Bestellung zulässig?, oder: Wesentliche Verzögerung/Fortführung des Verfahrens

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Und dann habe ich noch – wie meist im letzten Pflichti-Posting – Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung.

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann geboten, wenn die Bestellung eine wesentliche Verfahrensverzögerung erhalten hat.

1. Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft den Antrag nicht dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, sondern das Verfahren unter Hinweis auf zwei weitere Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt hat.

2. Die Voraussetzungen für eine (nachträgliche) Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, wenn eine umfassende rechtliche Betreuung u. a. auch bezüglich der Vertretung bei Behörden und Ämtern angeordnet ist und zudem denkbar ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten fortgeführt werden muss, wenn in eingestellten Verfahren, aufgrund den dort zu erwartenden Strafen das hiesige Verfahren vorläufig eingestellt wurde, eine entsprechende Strafe oder Maßregel nicht festgesetzt wurde.

Pflichti II: Pflichti im Volllstreckungsverfahren?, oder: Wirtschaftsstrafrecht, Strafhöhe, ungeklärte Fragen

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiordungsgründen, und zwar:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt. Denn Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen und im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68f, 68a bis 68c StGB im Besonderen stützen sich maßgeblich auf das dem Verurteilten bekannte Urteil, sein Verhalten im Strafvollzug sowie seine dortige Persönlichkeitsentwicklung. Ein Verteidigerbeistand ist deshalb nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren.

2. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte beabsichtigt, nach der Entlassung nach Italien zu ziehen. Die pauschale Ankündigung eines solchen Vorhabens gebietet jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflichtverteidigerbestellung. 

1. Die bloße Erklärung eines Angeklagten: „Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer:“ ist ohne weitere Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Umstände, die auf einen Rechtsmittelverzicht hindeuten, mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu verstehen.

2. Die Schwere der Tat ist nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen oder mittelbaren Nachteilen. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung ist regelmäßig bereits ab einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der Feststellung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Auch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Folgeverfahren ist zu beachten.

3. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen, einer Irrtumsproblematik, Fragen von Versuch und Rücktritt, Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung.

1. Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Bei Insolvenzdelikten ist daher eine Bestellung gern. § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn zB Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden. Außerdem liegt eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und dies das entscheidende Beweismittel ist (LG Gera, Beschluss v. 15.07.2002, Az. 1 Qs 277/02).

2. Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.

 

 

Pflichti I: Bestellung eines weiteren „Pflichtis“?, oder: Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens notwendig?

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Und dann gibt es in dieser Woche mal wieder Pflichit-Entscheidungen. Es sind nicht so viel wie sonst schon mal, aber immerhon haben sich sechs Entscheidungen angesammelt.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – StB 13/26 -, der noch einmal zu Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Stellung genommen hat. Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Dort hatte der Vorsitzende einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung des gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, dem Angeklagten keinen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen, hält der Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.

1. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt:

a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 7; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 144 Rn. 12).

b) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weiteren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 9; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 8; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 11; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 12).

Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

2. Hieran gemessen ist die Annahme des Vorsitzenden des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor, ohne weiteres vertretbar.

a) Gegen die Wertung, der Verfahrensstoff sei nicht besonders umfangreich, ist nichts zu erinnern. Der Aktenbestand ist trotz des beigezogenen beträchtlichen Aktenmaterials aus dem Verfahren gegen mutmaßliche Rädelsführer der hier inmitten stehenden Vereinigung überschaubar; gleiches gilt für die gegen den Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Vorwürfe. Dementsprechend plant das Oberlandesgericht, die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten und nach 18 Hauptverhandlungstagen abschließen zu können.

b) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung, das Verfahren werfe keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch unter diesem Aspekt die Vertretung des Angeklagten allein durch seine bisherige Pflichtverteidigerin zur Wahrung des Rechts auf effektive Verteidigung ausreichend sei. Die voraussichtlich relevanten Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass ihre alleinige Durchdringung durch die bestellte Pflichtverteidigerin – eine Fachanwältin für Strafrecht – nicht möglich oder zumutbar wäre. Denn zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor; das gilt auch für die rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1 StGB beziehungsweise einer Beihilfe hierzu (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.; s. zudem bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 54).

c) Der Umstand, dass der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 25. November 2025 um Benennung möglicher weiterer Verteidiger für den Fall terminlicher Verhinderung der bestellten Pflichtverteidiger gebeten hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht so zu verstehen, er habe (zunächst) generell die Verteidigung durch zwei Pflichtverteidiger für geboten erachtet, sondern nur dahin, dass er jedenfalls Vorsorge für den Fall hat treffen wollen, dass wegen konkret benannter Verhinderungen einzelner Verteidiger an einzelnen Sitzungstagen ein weiterer Verteidiger des Vertrauens des Angeklagten bestimmt werden muss.

d) Weiter ist – zumal angesichts des beschränkten Kontrollmaßstabs des Beschwerdegerichts – nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Strafsenats die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht als zur Verfahrenssicherung erforderlich erachtet hat.

aa) Im Fall einer voraussichtlich besonders lang dauernden Hauptverhandlung kann die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt sein, weil mit der Verfahrensdauer das Risiko eines längerfristigen Ausfalls des Verteidigers und damit der Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung steigt. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 23; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23).

Indes ist – jedenfalls derzeit – nicht mit einer besonders langen Hauptverhandlungsdauer zu rechnen. Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt daher keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9).

bb) Auch die mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten, der Anfang dieses Jahres in der Untersuchungshaft einen Schlaganfall erlitten hat, gebieten die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers jedenfalls derzeit nicht. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass deswegen weitere als die bislang eingeplanten Verhandlungstage erforderlich werden. Doch ist dies zum einen, soweit ersichtlich, derzeit noch nicht konkret absehbar, zumal ein eingeholtes ärztliches Gutachten vom 21. Januar 2026 dem Angeklagten keine dauerhafte nur erheblich eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit attestiert hat. Zum anderen hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten, die an allen mit dem Gericht abgesprochenen 18 Hauptverhandlungstagen zur Verfügung steht, nicht geltend gemacht, darüber hinaus zu einer Mitwirkung an einer Hauptverhandlung nicht in der Lage zu sein, sondern lediglich auf die generelle Möglichkeit von Terminkollisionen wegen anderweitiger Verteidigungstätigkeiten hingewiesen. Im Übrigen geben einzelne terminliche Verhinderungen des bestellten Verteidigers grundsätzlich keinen Anlass, einen zweiten Verteidiger für das gesamte Verfahren zu bestellen, sondern kann auf sie regelmäßig mit der Bestellung eines Terminvertreters für den betreffenden Sitzungstag reagiert werden (vgl. zur Statthaftigkeit, aber auch den Grenzen der Bestellung eines weiteren Verteidigers als Terminvertreter für einzelne Hauptverhandlungstage BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 18 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, juris Rn. 15).“

Nebenklage III: Anwaltlicher Beistand der Nebenklage, oder: Terminsbestimmung des Vorsitzenden

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Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch den  OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.01.2026 – 3 Ws 639/25 -, mit dem das OLG über eine Beschwerde der Nebenkläger gegen eine Terminsbestimmung entschieden hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, die Mutter der Nebenkläger aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.

Mit Schreiben vom 01.10.2025 fragte der Vorsitzende der 10. großen Strafkammer beim Verteidiger, der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenklägervertreter nach Verhinderungen im Zeitraum vom 16.03.2026 bis 30.04.2026. Mit Terminsverfügung vom 09.10.2025 setzte der Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine fest auf den 18.03., 25.03., 14.04. und 24.04.2026. Er führte aus, dass eine frühere Terminierung nicht möglich ist, wobei er die Termine in den anderen von ihm zu bearbeitenden Strafsachen sowie die Verhinderungen der Kammermitglieder im Einzelnen aufführte. Die Termine teilte er dem Verteidiger und dem Nebenklägervertreter mit, wobei er mitteilte, dass die Termine für eine Hauptverhandlung verbindlich abgesprochen worden seien.

In Reaktion auf die Terminsverfügung teilte der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt pp., mit, dass er am 18.03.2026 und am 14.04.2026 verhindert sei, was er dem Gericht mit Schreiben vom 07.10.2026 auch mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 21.10.2025 teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass die Terminsanfrage an ihn als Vertreter der Nebenkläger aufgrund eines Sekretariatsversehens erfolgt sei. Die entsprechende Anfrage sollte gemäß seiner Verfügung nur an den Verteidiger gehen. Der Vorsitzende bat um für Verständnis dafür, dass es die gängige Praxis in der 10. Strafkammer und sicher auch in den anderen Strafkammern sei, dass nur Verhinderungen derjenigen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden können, deren Anwesenheit die StPO zwingend vorschreibt. Anderenfalls würde sich eine Terminierung insbesondere von Haftsachen noch schwieriger darstellen als ohnehin schon. Ferner teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass er dessen Schreiben vom 07.10.2025, mit der der Rechtsanwalt seine Verhinderungen aufgezeigt hatte, aufgrund eines weiteren Versehens der Serviceeinheit nicht zur Kenntnis vorgelegt bekommen hatte. Abschließend führte der Vorsitzende aus, dass angesichts der aktuellen Terminslage der Kammer und des weiteren Bestandes an Haftsachen eine erneute Terminabsprache nicht in Betracht kommt, zumal der 18. März 2026 ein Mittwoch ist und damit ein regulärer Sitzungstag der Kammer, an dem der Kammer Schöffen zugeteilt sind.

Mit Schreiben vom 03.12.2025 hat Rechtsanwalt Pp. namens und im Auftrag der Nebenkläger Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden eingelegt. Mit Erfolg:

„1.a) Die Beschwerde der Nebenkläger gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er —wie vorliegend die Beschwerdeführer — geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19; Senat, Beschluss vom 28.10.2025 — 3 Ws 493/25 und vom 24.10.2000 — 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest (Senat, Beschluss vom 28.10.2025 – 3 Ws 493/25).

b) Im Rahmen der vom Vorsitzenden zu treffenden Ermessensentscheidung müssen alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19).

Das Recht der Nebenkläger, sich nach § 397 Abs. 2 S. 1 StPO des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen, und dessen Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 397 Abs. 2 S. 2 StPO) sind solche wesentlichen Umstände (OLG München, BeckRS 2022, 31792). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die — vorliegend minderjährigen — Nebenkläger eines Rechtsbeistandes bedürfen, um ihre in § 397 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO genannten Verfahrensrechte effektiv wahrnehmen zu können. Diese Rechte der Nebenkläger sind dem Anspruch des sich in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung über seine Schuld binnen angemessener Zeit in Abwägung zu bringen.

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beschwerde einen – zumindest vorläufigen – Erfolg und führt zur Feststellung, dass die Terminierung des Vorsitzenden vom 09.10.2025 rechtswidrig ist.

Zwar hat der Vorsitzende erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in seinem Ermessen steht, und hat die von ihm getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 09.10.2025 ausführlich begründet. Er hat den Terminplan der Kammer und die zeitweise Abwesenheit einzelner Kammermitglieder offengelegt sowie die Notwendigkeit der zügigen Terminierung der Sache als Haftsache dargelegt. Die Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger hat der Vorsitzende bei seiner Festlegung der Terminstage nicht berücksichtigt. Er hat in einem erklärenden Schreiben an den Nebenklägervertreter ausdrücklich ausgeführt, dass er etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger ausdrücklich unberücksichtigt lasse, da deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Deswegen habe er schon gar nicht etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger abfragen wollen. Diese Ansicht hat er in seinem Nichtabhilfebeschluss bekräftigt,

Davon ausgehend erweist sich im vorliegenden Fall die Festhaltung an der Termins-bestimmung vom 09.10.2025 als rechtswidrig, weil der Vorsitzende die Belange der Nebenkläger bei seiner Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt hat.

Eine Aufhebung der Terminsverfügung des Strafkammervorsitzenden kam indes nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Denn der Senat darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Strafkammervorsitzenden ausüben (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2025 — 3 Ws 285/25; siehe auch Schmitt/Köhler/Schmitt StPO 68. Auflage § 213 Rn. 9 m.w.N.). Eine Ermessensreduzierung auf Null vermag der Senat angesichts des Verfahrensablaufs jedoch nicht zu erkennen. Der Strafkammervorsitzende ist daher gehalten, sein Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Nebenkläger auszuüben und darzulegen.“

Die Frage wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen (wie das OLG Frankfurt OLG Bamberg StraFo 1999, 237; [inzidenter] LG Leipzig, Beschl. v. 23.12.2015 – 1 Qs 361/15; andererseits – nur in Ausnahmefällen – OLG Stuttgart Justiz 2004, 127; LG Nürnberg-Fürth NStZ 2009, 472 [Ls.]). Die Zitate kommen aus dem „Handbuch für das Ermittlungsverfahren“. Da findet man so etwas 😉 .