Archiv der Kategorie: Ermittlungsverfahren

Pflichti II: Zulässigkeit der Vertretung des Pflichti?, oder: Das kann nur der allgemeine Vertreter

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Hamm, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 Ws 14 u. 15/26. Es geht um die Frage, ob die Vertretung eines Pflichtverteidigers zulässig ist oder nicht. Zwar handelt es sich um einen nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidiger. Die Ausführungen des OLG gelten aber darüber hinaus.

Das OLG führt zur Zulässigkeit der Vertretung aus:

„Allerdings war der Verurteilte in dem am 09.12.2025 in seiner Abwesenheit durchgeführten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer durch die anwesende Rechtsanwältin A. nicht ordnungsgemäß vertreten.

Nach dem Anhörungsvermerk trat für den Verurteilten Rechtsanwältin Z. A. gemäß deren Erklärung als „amtlich bestellte Vertreterin“ der nach § 463 Abs. 8 StPO am 27.03.2025 bestellten Pflichtverteidigerin, die am Vortrag erkrankt war, auf. Wie eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin des Senats im Beschwerdeverfahren bei der Pflichtverteidigerin ergab, lag eine amtliche Vertreterbestellung durch die Rechtsanwaltskammer H. indes nicht vor. Es sei in der Kanzlei der Pflichtverteidigerin üblich, dass im Verhinderungsfall ein Kanzleimitglied die Vertretung übernehme, wobei dies immer unterschiedliche Personen sein könnten, je nachdem, wer Zeit habe. Hier habe sie mit Rechtsanwältin A. vor dem Anhörungstermin telefoniert und sie über die Sache informiert.

Danach lag eine wirksame Vertreterbestellung im Rahmen der notwendigen Verteidigung (vgl. § 463 Abs. 8 StPO) nicht vor, mit der Folge, dass der Verurteilte im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer nicht ordnungsgemäß vertreten war.

Im Falle einer Pflichtverteidigung ist eine Vertretung des (verhinderten) Pflichtverteidigers, der seine Tätigkeit allein auf der Grundlage der öffentlichrechtlichen Bestellung ausführt, nicht möglich, es sei denn der Vertreter wird als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers i.S.v. § 53 BRAO tätig (BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – 3 StR 268/16 = BeckRS 2016, 20064). Der Pflichtverteidiger kann sich im Übrigen nicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten lassen (BGH NJW 1958, 308; BGH, Beschl. v. 24.01.2023 – 6 StR 466/22 – juris; BGH, Beschl. v. 01.03.2022 – 5 StR 202/21 – juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2024 – 2 ARs 10/22 – juris).

Dass hier eine („allgemeine“) Vertretung (der Begriff „allgemeine Vertretung“ wird im Gesetz seit der Fassung vom 12.05.2017 nicht mehr verwendet, ohne dass hierdurch eine inhaltliche Änderung bezweckt ist, vgl. BT-Drs. 18/9521 S. 140) i.S.v. § 53 BRAO vorlag, lässt sich nicht feststellen. Zwar ist die Vertretung bei einer Hinderung an der Berufsausübung von mehr als einer Woche (§ 53 Abs. 1 BRAO) von dem Rechtsanwalt selbst zu organisieren (§ 53 Abs. 3 S. 1 BRAO) und soll regelmäßig einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden (§ 53 Abs. 2 S. 1 BRAO). Eine solche („allgemeine“) Vertretung wäre im vorliegenden Fall auch zulässig gewesen, weil die Regelungen über die Pflichtverteidigerbestellung die Regelungen über die Vertretung nach §§ 53 f. BRAO mit einbeziehen (BGH NJW 1975, 2351 für den Fall eines amtlich bestellten Vertreters; diesem ist der allgemeine Vertreter gleichgestellt, BGH Beschl. v. 29.11.2018 – 5 StR 410/18, beckonline) und dem Vertreter alle Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts zustehen (§ 54 Abs. 1 S. 1 BRAO). Sie ist aber abzugrenzen zu einer im Einzelfall erteilten Untervollmacht (Scharmer in: Hartung/Scharmer, BRAO, 8. Aufl., § 53 Rdn. 4). Die Angaben der Pflichtverteidigerin lassen hier nicht den Schluss zu, dass das Tätigwerden von Rechtsanwältin A. im Rahmen einer Vertretung nach § 53 BRAO erfolgte. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass die Vertretungswahrnehmung im Einzelfall in einem bestimmten Verfahren beauftragt wurde, was für eine (unzulässige) Unterbevollmächtigung spricht. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Aufklärung mehr, ob überhaupt die Voraussetzung einer mehr als einwöchigen Verhinderung nach § 53 Abs. 1 BRAO vorlag. Auch kann der Senat offenlassen, ob eine Vertretung i.S.v. § 53 BRAO auch dann vorliegen kann, wenn der vertretene Rechtsanwalt von einem anderen zwar nicht allumfassend vertreten wird, aber die Vertretung für jeweils mehrere bestimmte Mandate oder Rechtsgebiete auf mehrere Vertreter verteilt hat. Jedenfalls müsste die Vertretungsregelung mehr als ein Mandat und mehr als nur eine Prozesshandlung (hier: Wahrnehmung der Anhörung) innerhalb eines Mandats erfassen, weil ansonsten im Falle der Pflichtverteidigung eine Abgrenzung zu einer (unzulässigen) Unterbevollmächtigung nicht mehr möglich wäre.

Der Senat hegt zwar keine Zweifel daran, dass Rechtsanwältin A. in der Lage gewesen ist, eine ordnungsgemäße Verteidigung des Verurteilten im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer sicher zu stellen, insbesondere da sie – wie aus dem Anhörungsvermerk ersichtlich – in der Sache informiert war. Jedoch würden die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§ 463 Abs. 8 StPO) unterlaufen, wenn man allein aus diesem Grund ihr Auftreten im Anhörungstermin gestatten würde.

…..“

Pflichit I: JGG-Verfahren und Richtlinie (EU) 2016/800, oder: Beweisführung mit Super-Regognizer

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Und dann geht es heute weiter mit „Pflichti-Entscheidungen“. So ganz viel ist es aber nicht.

Hier sind zunächst mal zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Zunächst der LG Mannheim, Beschl. v. 06.05.2026 – 7 Qs 11/26 – zur Bestellung im JGG-Verfahren. Dazu führt das LG aus:

Bei dem bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeschuldigten gebietet offenkundig weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers.

Auch liegt keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die die Beiordnung eines Verteidigers erfordern würde. Der dem Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, er ist vielmehr einfach gelagert. Es gibt lediglich vier Tatzeugen, darunter den zur Tatzeit dreizehnjährigen und damit nicht strafmündigen mutmaßlichen Mittäter T.M., deren im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben zum Verhalten des Angeschuldigten keine wesentlichen Abweichungen aufweisen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der 14 Jahre und neun Monate alte Angeschuldigte, der die Realschule mit ordentlichen Noten besucht und von seinen Eltern unterstützt wird, nicht in der Lage sein könnte, sich selbst zu verteidigen. Dass ihn der Akteninhalt, den einzusehen er gemäß § 147 Abs. 4 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG das Recht hat, überfordern könnte, ist angesichts von dessen Inhalt und Umfang – die Akte umfasst bis zur Anklageerhebung lediglich 43 Seiten – nicht zu erwarten.

Schließlich gebietet auch nicht das Urteil des EuGH vom 05.09.2024 (Az.: C-603/22) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Beiordnung eines Verteidigers. Dem Urteil lässt sich eine generelle Verpflichtung zur Beiordnung eines Verteidigers in Strafverfahren gegen Jugendliche nicht entnehmen. Zwar hat der EuGH, gestützt auf die genannte Richtlinie, entschieden, dass Kinder im Sinne der genannten Richtlinie, d.h. unter 18-Jährige, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, die konkrete und effektive Möglichkeit haben müssen, sich von einem – gegebenenfalls von Amts wegen bestellten – Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass nach Art. 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Mitgliedstaaten – sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist und das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung ist – von der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 3 abweichen können, wenn die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht verhältnismäßig ist, wobei der Schwere der mutmaßlichen Straftat, der Komplexität des Falles und der Maßnahmen, die in Bezug auf eine solche Straftat ergriffen werden können, Rechnung zu tragen ist. Der EuGH hat in seiner genannten Entscheidung unter Rn. 112 u.a. zu der in Art. 6 Abs. 6 der der Richtlinie (EU) 2016/800 ermöglichten Abweichung ausgeführt, dass die zuständigen Behörden diese Abweichungen von Fall zu Fall beschließen müssen, um festzustellen, ob die in Betracht gezogenen Abweichung in Anbetracht der besonderen Umstände jedes Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist, und zwar unter Beachtung der strengen Voraussetzungen dieser Bestimmungen. Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung in § 68 JGG; die zum Teil neuen Regelungen zur notwendigen Verteidigung in den §§ 68 bis 68b JGG erfolgten ausdrücklich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 (vgl. BT-Drucksache 19/13837). § 68 Nr. 1 JGG i.V. mit § 140 Abs. 2 StPO ermöglicht die vom EuGH geforderte Überprüfung von Fall zu Fall (wobei „Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift das Gericht ist), wobei zu beachten ist, dass die Regelung jugendspezifisch auszulegen ist. Dabei wird der Berücksichtigung des Kindeswohles im nationalen Jugendstrafrecht bereits durch die vorrangige Orientierung am Erziehungsgedanken (§ 2 Abs. 1 JGG) Rechnung getragen.

Diese von der Richtlinie (EU) geforderte und im nationalen Recht nach §§ 68 ff. JGG vorgesehene Einzelfallabwägung hat hier zu der – zutreffenden – Entscheidung des Amtsgerichts geführt, dass eine Pflichtverteidigung nicht notwendig ist.“

Das liegt auf der Linie vom LG Cottbus, Beschl. v. 11.02.2026 – 23 Qs 2/26 jug. Allerdings habe ich angesichts der Gesamtumstände Bedenken, ob die Entscheidung richtig ist. Der Angeklagte ist gerade strafmündig. Und der soll sich selbst verteidigen können?

Und dann stelle ich noch den LG Gera, Beschl. v. 19.01.2026 – 7 Qs 3/26 – vor. Das LG hat die Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage wegen einer schwierigen Beweisführung bejaht, wenn die Beweisführung/die Angaben zur Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf Angaben eines Super-Regognizers beruhen.

StPO III: Wenn der erforderliche Strafantrag fehlt, oder: Konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses?

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch den BGH, Beschl. v. 01.04.2026 – 6 StR 75/26 – zum fehlenden Strafantrag bei einem Antragsdelikt.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung  verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das LG-Urteil dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt:

„1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Fall B.II der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Weder hat der Geschädigte K. als Verletzter dieser Tat im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB einen Strafantrag gestellt, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Anklage umfasst hinsichtlich der Tat B.II der Urteilsgründe nur den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – wie hier – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lässt nicht erkennen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezog (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285).

b) Da das Verfahrenshindernis nur eine von zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen betrifft, scheidet eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 ‒ 6 StR 385/24, Rn. 2; vom 25. November 2025 ‒ 3 StR 450/25, Rn. 2). Vielmehr ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.“

Aber: „Außer Spesen nichts gewesen“, denn:

„2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die tateinheitliche Körperverletzung zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat schließt aber aus, dass es ohne diesen Umstand auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, Rn. 3; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21, Rn. 5).“

Hier fragt man sich: Warum merkt das eigentlich erst der BGH, dass der erforderliche Strafantrag fehlt. Weder der StA, noch dem LG ist das aufgefallen und ich wage die Behauptung: Dem Verteidiger wahrscheinlich auch nicht.

StPO II: Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung, oder: Mal wieder „unterbesetztes“ Gericht

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Auch im zweiten Posting geht es im BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 469/25 – um eine Frage, die den BGH immer wieder beschäftigt. Nämlich Wirksamkeit des in der Hauptverhandlung erlassene Eröffnungsbeschlusses. So auch hier mal wieder.

Das LG hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und Unterschlagung in zwei Fällen  verurteilt. Dagegen die Revision, die in einem Betrugsfall zur Einstellung des Verfahrens führt:

„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in dem Fall II. 8. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da insofern kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und somit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.

a) Die Staatsanwaltschaft erhob in einem anderen Verfahren am 29. April 2025 wegen des Tatvorwurfs des Betruges (Fall II. 8. der Urteilsgründe) Anklage zum Landgericht Koblenz. Über die Zulassung dieser Anklage und Eröffnung der Hauptverhandlung in dieser Sache hat das Landgericht im laufenden Verfahren in der Hauptverhandlung am 23. Mai 2025 in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden und die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

b) Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage ist, auch wenn sie in bereits laufender Hauptverhandlung vorgenommen wird, von der großen Strafkammer stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung und somit von drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen zu treffen, § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG. Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2017 – 2 StR 327/17, StV 2018, 776 f.; vom 28. Juli 2015 – 4 StR 598/14, BGHR StPO § 199 Abs. 1 Eröffnungsbeschluss 2 Rn. 3; Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248 Rn. 8 jeweils mwN). Dies hat ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge und führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO im Fall II. 8. der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, juris Rn. 3; vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN).“

Auch hier frage ich mich immer: Warum merkt man als Gericht nicht, dass man für die Eröffnungsentscheidung „unterbesetzt“ ist?

Durchsuchung II: Schluss mit weiterer Durchsicht, oder: Wenn das AG der StA „die Leviten“ liest

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des AG Hamburg vor. Es ist zwar „nur“ ein AG-Beschluss, aber lesenswert, wie das AG der StA die Leviten liest. Denn die war ihrer Verpflichtung zur Leitung der Ermittlungen nach Auffassung des LG zu lange nicht nachgekommen.

Bei dem Beschluss handelt es sich um den AG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2026 – 166 Gs 767/24. Es geht um eine Durchsuchung und Sicherstellung in einem KiPo-Verfahren. Folgende zeitliche Eckdaten sind von Bedeutung:

  • Das AG ordnet mit Beschluss vom 19.04.2024  die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten an.
  • Der Beschluss wurde am 11.09.2024 vollstreckt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei dem Beschuldigten sieben elektronische Geräte uaufgefunden und zum Zwecke der Durchsicht der in ihnen verbauten Datenträger nach § 110 StPO auf die Dienststelle der Einsatzkräfte mitgenommen.
  • Am 05.12.2024 bestätigte das AG gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO die Rechtmäßigkeit der Mitnahme zur Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände.
  • Mit Verfügung vom 10.12.2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigenbüro mit der Auswertung der sichergestellten Speichermedien zu beauftragen.
  • Mit Verfügung vom 07.01.2025 bestimmte die Staatsanwaltschaft dann einen Sachverständigen für IT Forensik bzw. sein Unternehmen für die Auswertung dem ermittelnden LKA 544. Zudem wies sie die Ermittler an, die vorläufig sichergestellten Datenträger zu verpacken und zusammen mit dem Gutachtenauftrag an das Unternehmen zu übersenden.
  • Das LKA übersandte die Datenträger und den Gutachtenauftrag dann aber erst am 26.11.2025
  • Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte das Unternehmen mit, dass mit dem Abschluss der Begutachtung nach ca. 17-18 Monaten gerechnet werden könne. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft nicht.
  • Der Verteidiger hat am 13.03.2206 beantragt, die Rechtswidrigkeit der weiteren Durchsicht festzustellen. Auf diesen Antrag forderte das AG bei der Staatsanwaltschaft die Akten an und bat um Mitteilung. ob und wann die Sichtung abgeschlossen sei.
  • Die Mitteilung geht am 27.03.206 ein: Zum Teil könne nicht auf die Geräte zugegriffen werden. Für zwei könne seitens des Unternehmens eine sog. „inhouse-Entsperrungsmaßnahme“ unter Berechnung einer gesonderten Gebühr i.H.v. 950 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angeboten werden.
  • Die Staatsanwaltschaft hat mit der Aktenübersendung an das AG angekündigt, diese Entsperrungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

Das AG hat mit dem Beschluss vom 26.04.2026 festgestellt, dass die Art und Weise der (fortdauernden) Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten in Form der (noch zu erwartenden) Zeitdauer für die Beendigung der Durchsicht der, vorläufig sichergestellten, Datenträger rechtswidrig ist (§ 98 Abs. 2 StPO analog:

„3. Eine im Ermittlungsverfahren nach einem erheblichen Grundrechtseingriff eintretende Verzögerung und die damit verbundene Fortdauer des Eingriffs ist dem Beschuldigten nur in engen Grenzen und damit jedenfalls nicht allein aufgrund allgemeiner Überlastung der Justiz zuzumuten. Es ist nicht seine Sache, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen. Abstufungen sind dabei unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessenlage möglich. Selbst der Verdacht schwerster Delikte erlaubt es aber nicht, statt zügiger Aufklärung auf die Macht des Faktischen zu setzen. Die ebenfalls Verfassungsrang genießenden Belange effektiver Strafverfolgung erfordern es zwar, der Justiz die Zeit einzuräumen, die zum Aufklären nötig ist. Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs lassen sich ihr deshalb nur begrenzt zurechnen. Kann allerdings das konkrete Verfahren länger als über eine noch akzeptable kurze Dauer nicht gefördert werden, so verwirklicht sich die in den Risikobereich der justizpolitischen Verantwortung fallende Unwucht zwischen übertragenen Aufgaben und Sachausstattung bzw. Personalzuweisung.

Das seitens der Ermittlungsbehörden an den Tag gelegte Vorgehen erweist sich daran gemessen als rechtsstaatlich bedenklich. Zunächst gilt festzustellen, dass bereits die bloße Versendung der Asservate ohne erkennbaren Grund über zehn Monate nach Anweisung durch die das Verfahren leitende Staatsanwältin für sich genommen als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beschrieben werden muss.

Das Gericht teilt zwar die Auffassung, dass grundsätzlich die Inanspruchnahme externer Sachverständiger in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zulässig ist. Die Aufgabe des Sachverständigen umfasst nämlich nicht lediglich die Sichtung, Ordnung und Sortierung von Dateien, was nach § 110 Abs. 1 u. 3 StPO die Aufgabe der Ermittlungsbehörden darstellt.

Er hat die Datenträger auftragsgemäß auszulesen, versteckte oder unformatierte Partitionen sowie verwaiste Verzeichnisse und Dateien zu ermitteln, gelöschte Inhalte wiederherzustellen und die vorgefundenen Daten zu analysieren. Mithilfe seiner spezifischen Fachkenntnisse und unter Verwendung spezieller, nicht jedermann zur Verfügung stehender Techniken (insb. Software) ist der Datenbestand im Hinblick auf potenziell strafrechtlich relevante Mediendateien und Anzeichen für Löschungen deren Spuren zu untersuchen. Durch Auslesen von Protokolldateien und Arbeitsspeichern kann das Kommunikationsverhalten festgestellt werden, es können die Zeitpunkte und Quellen beziehungsweise Adressaten der Übersendung und des Empfangs ermittlungsrelevanter Daten bestimmt werden.

Bei alldem gilt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin faktisch in der Lage sein muss, das Ermittlungsverfahren zu leiten. Dazu sind Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen technisch und personell grds. in die Lage zu versetzen, regelmäßige und in hoher Frequenz anfallende Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Die Inanspruchnahme privater Sachverständiger wird dann problematisch, wenn der Fortgang der Ermittlungen von den personellen und technischen Kapazitäten eingesetzter Sachverständiger abhängig ist.

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren erfolgte seit der Abgabe des Vorgangs an die Polizei am 07.01.2025 keinerlei Sachleitung durch die Staatsanwaltschaft. So gab es weder Sachstandsanfragen, noch Bemühungen sich Kenntnis darüber zu verschaffen, ob überhaupt die technische Möglichkeit des Auslesens der übersandten Datenträger besteht. Eine Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Sachverständigenbüro fand zu keinem Zeitpunkt statt. Dies auch nicht, als das Sachverständigenbüro fast elf Monate nach Abgabe an das LKA mitteilte, dass die Erledigung des Gutachtenauftrags vermutlich 17-18 Monate in Anspruch nehmen werde. Erst auf Intervention der Verteidigung und Nachfrage des Gerichts kontaktierte die Staatsanwaltschaft erstmalig am 24.03.2026 das von ihr beauftragte Sachverständigenunternehmen.

Die andauernde Sichtung ist mittlerweile rechtswidrig, das Verfahren ist seit geraumer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen. Bei der rechtlichen Bewertung war die Vorwurfslage im konkreten Fall zu berücksichtigen. So handelt es sich angesichts der Bandbreite der möglichen Vorwürfe im gegenständlichen Deliktsbereich um einen solchen am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit.

Darüber hinaus gilt:

…….“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest. Da versendet das LKA die zu untersuchenden Gegenstände 10 Monate nach Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft, die aber auch nicht alarmiert ist, als dann vom Sachverständigen die Mitteilung kommt, dass man (weitere) 17 – 18 Monate (!) benötige, um auszuwerten. Also: Voraussichtliche Gesamtdauer der Durchsicht und vorläufigen Sicherstellung 27 – 28 Monate (!). Da verwundert es nicht, wenn dann dem AG der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“ springt und es das Verhalten der Staatsanwaltschaft mit deutlichen Worten kritisiert.

Es ist in der Tat nicht Aufgabe des Beschuldigten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen, bzw. er muss es nicht hinnehmen, wenn dieses Verhältnis, wie leider häufig nicht vorhanden ist. Und das schon gar nicht in einem Verfahren im Deliktsbereich am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Das man bei schwerwiegenden Delikten anders sein, woraus das AG zutreffend hinweist, aber auch da ist irgendwann das „Maß voll“.