Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

StPO I: Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, oder: Keine allgemeine Feststellung der Rechtswidrigkeit

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Ich schließe dann an die gestrige Berichterstattung an und stelle heute noch einmal drei landgerichtliche StPO-Entscheidungen vor.

Zunächst kommt hier der LG Trier, Beschl. v. 12.08.2026 – 5 Qs 74/26. In der Entscheidung geht es um Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren.

Folgender Sachverhalt: Das Finanzamt führt gegen den Beschuldigten seit dem 27.10.2022 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts diverser Steuerstraftaten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat das Finanzamt u.a. Zeugen zur Vernehmung geladen. Ferner hat es mit der Verteidigerin darüber korrespondiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Erörterungsgespräche nach § 160b StPO stattfinden könnten.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 hat die Verteidigung dann für den Beschuldigten beantragt, festzustellen, dass die Ermittlungsmaßnahme der Zeugenvernehmung aufgrund der Ungeeignetheit der Beweismittel rechtswidrig ist und die Bereitschaft der Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter der Bedingung eines Geständnisses des Beschuldigten im Hinblick auf Ermittlungsmaßnahmen, die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beschuldigten eingreifen, als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und die Selbstbelastungsfreiheit ebenfalls rechtswidrig ist.

Das AG hat die Anträge als zulässig, jedoch als unbegründet angesehen. Dagegen die Beschwerde, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings waren die Anträge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bereits unzulässig.

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zeugenvernehmungen ist unstatthaft.

Die Strafprozessordnung kennt keinen allgemeinen vorbeugenden oder allein auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme gerichteten Rechtsbehelf.

Die gerichtliche Kontrolle des Ermittlungsverfahrens ist vielmehr gesetzlich in einzelne, jeweils an bestimmte Voraussetzungen und Rechtsbehelfe geknüpfte Konstellationen ausdifferenziert. Für bestimmte, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen sieht die Strafprozessordnung einen Richtervorbehalt oder einen nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz vor. So kann etwa die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung auf den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Wegen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Auch für die Vernehmung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft enthält § 161a StPO eine besondere Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die dort genannten Rechtsmittel stehen jedoch dem jeweils betroffenen Zeugen und gerade nicht dem Beschuldigten zur Verfügung.

Als Herrin des Ermittlungsverfahrens obliegt es grundsätzlich der Ermittlungsbehörde, über Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen zu befinden. Gerichtliche Kontrolle im Ermittlungsverfahren kommt daher nur dort in Betracht, wo das Gesetz einen entsprechenden Rechtsschutz ausdrücklich vorsieht oder die Rechtsprechung einen solchen ausnahmsweise im Wege entsprechender Anwendung eines gesetzlich geregelten Rechtsbehelfs anerkannt hat. Dies ist hinsichtlich einer beabsichtigten Zeugenvernehmung nicht der Fall; hierfür besteht auch kein Anlass.

Das Amtsgericht hätte den Antrag daher bereits als unzulässig zurückweisen müssen. Auf die von der Verteidigung gegen die Zeugenvernehmungen erhobenen Einwendungen kam es danach nicht an; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen bedurfte es nicht.

Indem das Amtsgericht den Antrag ausdrücklich als zulässig erachtet hat, hat es indes den Eindruck erweckt, ein solcher allgemeiner Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme sei statthaft. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall.

2. Auch der weitere Antrag ist unstatthaft und damit unzulässig.

Die Verteidigung begehrt insoweit die Feststellung, dass die von der Ermittlungsbehörde erklärte Bereitschaft zu einer Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig sei. Auch einen solchen Rechtsbehelf, mit dem eine isolierte Feststellung begehrt wird, sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil § 160b StPO keinen Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung eines Erörterungsgesprächs begründet.

Im Übrigen ist bereits nicht ersichtlich, welche rechtliche Wirkung die begehrte Feststellung entfalten sollte. Selbst eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Ermittlungsbehörde genannten Bedingung würde diese nicht zur Durchführung eines Erörterungsgesprächs verpflichten.

Das Amtsgericht hätte den Antrag daher ebenfalls als unzulässig zurückweisen müssen; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen bedurfte es damit nicht.“

StPO III: Nichteröffnung eines KiPo-Verfahrens, oder: Cyber Tipline Report der NCMEC genügt nicht

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Und dann habe ich zum Tagesschluss die dritte LG-Entscheidung zur StPO, und zwar den LG  Regensburg, Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 23/26 jug.

Auch hier geht es um die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mit einem KiPo-Vorwurf durch das AG. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Mitteilung des „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC), einer US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation. Der sog. CyberTipline Report (pp.) wurde dem Bundeskriminalamt über eine gesicherte Datenverbindung bereitgestellt. Nach dortiger Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz in Deutschland wurden die Vorgänge den Landeskriminalämtern und sodann folgend den sachlich und örtlich zuständigen Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt.

Gemäß der hier maßgeblichen Mitteilungen habe ein unbekannter Nutzer am 06.05.2024 um 17:23 Uhr mit dem Nutzernamen pp.  über die IP-Adresse pp. via Snapchat Kontakt zu kinderpornographischen Inhalten gehabt und eine Datei im Internet hochgeladen oder her-untergeladen. Die jeweils hinterlegte Rufnummer pp. sei laut Abfragen beim Telekommunikationsbetreiber D009 Vodafone zu diesem Zeitpunkt einem pp. zugewiesen gewesen. An der genannten Adresse seien zudem vier weitere Personen gemeldet, insbesondere dessen Mutter, Vater und Bruder. Die hinterlegte Mailadresse stimme mit den Personalien des ebenfalls dort amtlich gemeldeten Angeschuldigten überein.

Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnräume des Beschuldigten, welcher erlassen wurde. Ein Durchsuchungsbeschluss gegen Dritte wurde nicht erwirkt. Im Zuge der am 14.05.2025 vollzogenen Durchsuchung beim Beschuldigten wurden ein Mobiltelefon Oneplus 90 Pro, des Angeschuldigten beschlagnahmt. Im Rahmen einer Sichtung des Mobiltelefons konnten diesbezüglich keine inkriminierten Dateien festgestellt werden. Die E-Mail Adresse pp. konnte bei diversen Apps als hinterlegt festgestellt werden. Der Angeschuldigte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Die Staatsanwaltschaft hat dann Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, §§ 1, 105 JGG erhoben. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Dagegen die Beschwerde der StA, die keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese beantragt, den Beschluss des Amtsgericht Regensburg vom 02.06.2026 aufzuheben und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 210 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.

2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nach. Ansicht der Kammer nicht vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich im Rahmen der Überprüfung als rechtsfehlerfrei.

a) Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. „Hinreichender Verdacht“ im Sinne dieser Vorschrift besteht bei vorläufiger Tatbewertung bei Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Die notwendige, aber auch hinreichende Wahrscheinlichkeit wird danach angenommen, wenn bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptverfahrens mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (OLG Nürnberg NJW 2010, 3793), wobei auch die Grundsätze des Indizienbeweises Anwendung finden sollen (BGH BeckRS 2003, 4494). Die gleich hohe Wahrscheinlichkeit wie bei dringendem Tatverdacht im Sinne der §§ 112 Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 1 StPO wird dabei nicht vorausgesetzt (MüKo StPO, § 203 Rn. 10 mwN).

Es muss also für eine Straftat des Angeschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen, ohne dass ein persönlicher Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund gegeben ist:

b) Dies ist hier nicht der Fall.

Mit ihrer Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten die Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zur Last und stützt sich in der Beweisführung weit überwiegend auf die sog. Cyber Tipline Reports der US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation NCMEC.

Diese alleine sind nach Auffassung der Kammer zwar geeignet einen Anfangsverdacht zu begründen. Ein hinreichender Tatverdacht lässt sich jedoch sowohl aus dem Inhalt des vorliegend in Rede stehenden Berichts als auch aus der Art und Weise seiner Entstehung nicht ableiten. Im Gegenteil: Die Aussagekraft des jeweiligen Berichts beschränkt sich auf den Umstand, dass – gegebenenfalls nicht einmal näher »konkretisierbar in welcher Weise – der Angeschuldigte Kontakt mit kinderpornographischem Material hatte. Der Nachweis des Besitzes, des wissentlichen und willentlichen Uploads oder des Unternehmens in den Besitz kinderpornographischer Inhalte zu gelangen, um die potentiell in Rede stehenden Deliktsvarianten des § 184b StGB zu nennen, kann durch den. Bericht alleine nicht geführt werden.

(1) Der Cyber Tipline Report nennt als Ausgangspunkt den durch das jeweils meldende Unternehmen bekannt gegebenen Nutzernamen, eine Handynummer, eine E-Mail-Adresse oder eine IP-Adresse. Hingegen vermittelt der Bericht kein sicheres Wissen darüber, welches Endgerät hierfür in Nutzung war – man denke an mehrere Nutzer eines geteilten WLANs -.und welcher Nutzer hinter dem jeweiligen Account als reale Person tatsächlich steht. Die Überprüfung der Meldeadresse ergab insbesondere, dass neben dem Angeschuldigten drei weitere Personen an der benannten Adresse amtlich gemeldet sind. Die Möglichkeit, dass mithin eine. andere Person als der Angeschuldigte – obschon auch Beweisanzeichen, in erster Linie der gewählte Nutzername, für sein Handeln sprechen – handelte, wurde seitens der Ermittlungsbehörden nicht in Betracht gezogen.

Für eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit hätten jedoch eben diese Zweifel im Rahmen der Ermittlungen ausgeräumt und eine eindeutige Zuordnung zur Person des Angeschuldigten erfolgen müssen.

(2) Die Kammer ist im Rahmen der Überprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Cyber Tipline Reports als solche nicht als Beweismittel im engeren Sinne im Strafverfahren verwertbar sind.

Der Akteninhalt liefert keinen näheren Aufschluss darüber, wie die relevanten Daten, in den Besitz der Nichtregierungsorganisation NCMEC gekommen sind. Auch eine eigeninitiative Recherche der Kammer, ob womöglich eine Verlesung von Dokumenten im Hinblick auf die Methodik ermöglicht werden könnte, erbrachte dahingehend keine weiteren Erkenntnisse. Wie letztlich die Kooperation der meldenden Unternehmen, also vorliegend Snapchat und Instagram, und der NCMEC aussieht, insbesondere also wie die Daten gesammelt, ausgewertet und den jeweiligen Nutzerprofilen zugeordnet werden, wie der Bericht entsteht, ob eine menschliche Überprüfung stattfindet oder nicht, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist demnach auch nicht überprüfbar, ob Fehlerquellen bei der Zuordnung aufgedeckt und die Ergebnisse aussortiert werden sowie, ob Manipulationen ausgeschlossen werden können. Nicht zuletzt, um eine adäquate Verteidigung für den Angeschuldigten zu sichern und im Rahmen der Urteilsfindung die Beweisquelle und deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen, müsste eine Aufklärung dahingehend jedoch erfolgen. Die Unkenntnis der Hintergründe zur Datengewinnung, Auswertung und Weiterleitung stehen der Verwertung des Reports selbst als Beweismittel entgegen.

(3). Auch die Vernehmung eines polizeilichen Ermittlungsbeamten kann dieses erhebliche Defizit nicht kompensieren, da die inländischen Ermittlungsmaßnahmen sich letztlich in der Durchführung der Durchsuchung, der Beschuldigtenvemehmung und der Zusammenfassung der gesammelten Erkenntnisse erschöpfen. Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Ermittlungsbehörden über internes (Firmen-)Wissen, wie oben dargestellt, verfügen, bestehen hingegen nicht.“

StPO II: Nichteröffnung des (Missbrauchs)Verfahrens, oder: Abgelehnte Videovernehmung kindlicher Zeugen

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Freiburg, Beschl. v. 16.06.2026  – 5/26 6 KLs 31 Js 2516/25.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit ihrer Anklageschrift den – teilweise schweren – sexuellen Missbrauchs von 5 leiblichen Kindern im Zeitraum 2013 bis 05.01.2025 vor. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklage und gab die Akte in Absprache mit den für die Eröffnungsentscheidung zuständigen beisitzenden Richtern mit Verfügung vom 23.04.2026 an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Nachermittlungen zurück. Das wurde in einer langen eingehenden Verfügung begründet. Angeregt wurde, die Anklage zurückzunehmen und eine richterliche Vernehmung der mutmaßlich fünf Geschädigten gem. § 58a Abs. 1 S. 3 StPO durchzuführen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die im Volltext zitierte Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2026 lehnte die sachbearbeitende Staatsanwältin die angeregten Nachermittlungen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit auch ohne die angeregten richterlichen Vernehmungen bejaht werden könne und im Übrigen die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der StA Lörrach besser durch die diesseits (ergänze: durch die sachbearbeitende Staatsanwältin) fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde.

Das LG hat daraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt:

„Die Eröffnung des Hauptverfahrens war – jedenfalls derzeit – abzulehnen.

Die Kammer macht sich zunächst die zutreffenden Ausführungen des Vorsitzenden in der Verfügung vom 23.4.2026, auf die verwiesen wird, zu eigen. Die Ausführungen der Staatsanwältin sind nicht geeignet, die Auffassung der Kammer zu entkräften. Die schutzwürdigen Interessen der Opfer von Sexualstraftaten sind – wie bereits ausführlich begründet – regelmäßig und auch vorliegend durch die Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung besser gewahrt.

Schmitt/Köhler, StPO – Kommentar, 69. Aufl.. 2026, § 58a StPO RN 8b, führt hierzu zutreffend aus:

„Voraussetzung ist auch nach Abs. 1 S. 3, dass nach Würdigung der jeweils maßgeblichen Umstände die schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung besser gewahrt werden können. Anders als in den Fällen des S. 2 Nr. 1, die nicht Sexualstraftaten betreffen, dürfte hierdurch allerdings kaum eine nennenswerte Einschränkung des Anwendungsbereichs eintreten. Angesichts der Schwere von Sexualdelikten wird – außer im Fall von Bagatelltaten – regelmäßig davon auszugehen sein, dass den schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung besser Rechnung getragen werden kann. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers, „von der Bild -Ton – Aufzeichnung bei der Ermittlung von Sexualstraftaten umfassend Gebrauch“ zu machen (BT-Drs. 19/17474, 25). Es ist deshalb zu erwarten, dass die Aufzeichnung nach Abs. 1 S. 3 bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig vom Alter des Opfers, den Regelfall bilden wird.“

Vorliegend sind 5 leibliche Kinder als mutmaßliche Opfer betroffen, denen zudem Zeugnisverweigerungsrechte zustehen, welche bislang nicht ausgeübt wurden, aber jederzeit ausgeübt werden können. Insoweit ist vorliegend durchaus auch die Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit betroffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 Ws 238/17 – BeckRS 2017, 146144), ohne dass es hierauf entscheidend ankommt. Aus der bereits zitierten Entscheidung des OLG Celle ergibt sich, dass das Fehlen einer ordnungsgemäß ermittelten verlässlichen Tatsachengrundlage – unabhängig von der Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit – die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigt, da die Hauptverhandlung nicht mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten werden soll.

Eine Nachholung wesentlicher Teile des Ermittlungsverfahrens in der Hauptverhandlung (oder gar im Zwischenverfahren) kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat für Opfer von Sexualstraftaten § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO als zentrale Opferschutzvorschrift ausgestaltet. Danach sind Opfer von Sexualstraftaten grundsätzlich zwingend im Ermittlungsverfahren richterlich und audiovisuell zu vernehmen und nicht im Zwischenverfahren und auch nicht in der Hauptverhandlung. Diese Vorschrift trat bereits am 13.12.2019 in Kraft und ist von der Staatsanwaltschaft zu beachten. Das Argument, die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der Staatsanwaltschaft Lörrach besser durch die fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde, geht ins Leere, da der Gesetzgeber in Sexualstrafsachen seit 13.12.2019 eine andere Art der Ermittlung wünscht, die grundsätzlich gem. § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann. Sollte die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft Freiburg ihre Ermittlungspraxis beibehalten, würden Opfer von Sexualstraftaten, insbesondere auch Kinder, bei nicht geständigen Tätern weiter ohne Not als Zeugen in die Hauptverhandlung getrieben und müssten – im Vergleich zur frühen ermittlungsrichterlichen Vernehmung – zeitlich deutlich später aussagen. Dies hätte – neben der Problematik der verblassenden Erinnerungen – zur Folge, dass Opferzeugen später mit der Tat abschließen könnten und gegebenenfalls sogar therapeutische Hilfe später in Anspruch nehmen könnten.

Eine frühe, in der Hauptverhandlung verwertbare audiovisuelle ermittlungsrichterliche Vernehmung dient daher in herausragender Weise sowohl der Beweissicherung als auch dem Opferschutz. Da bisher die nach dem Willen des Gesetzgebers zentrale Ermittlungsmaßnahme der richterlichen audiovisuellen Vernehmungen der fünf mutmaßlichen Opfer im Ermittlungsverfahren unterblieben ist, war die Eröffnung des Hauptverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen.

Sollte nach Durchführung der gebotenen Nachermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehen, wäre eine erneute Anklageerhebung möglich. § 211 StPO stünde dem nicht entgegen.“

StPO I: Anordnung einer längerfristigen Observation, oder: Schriftlichkeitsgebot/Beweisverwertungsverbot

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidung.

Die Berichterstattung eröffne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2026 – 2 ORs 350 SRs 280/26 -, der sich zu einem Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis bei der Anordnung einer längerfristigen Observation (hier: § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG) äußert. Dazu führt das OLG aus:

„1. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge vorgetragen wurde, „aufgrund der rechtswidrigen Observierung liegen keine Erkenntnisse vor, die für die Verurteilung herangezogen werden dürfen“ (RB v. 21.9.2025 S. 2 [unter 5.], wird der Sache nach ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, das mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH StV 2016, 771; JR 2021, 231). Dazu muss der Vortrag so gestaltet sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung eine Prüfung vornehmen kann, ob der behauptete Rechtsfehler bei Richtigkeit des Vorbringens vorliegt. Bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bedarf es dazu der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich das Verwertungsverbot ergeben soll. Der Beschwerdeführer versäumt es aber bereits darzulegen, woraus das Verwertungsverbot abgeleitet werden soll (zur Maßgeblichkeit der Bestimmung der Angriffsrichtung bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots BGH NStZ 2019, 227). Wegen dieses Mangels ist es unerheblich, dass im Urteil ausführliche Feststellungen zur Observation getroffen worden sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 344 Rn. 21b) bei gleichzeitig erhobener Sachrüge zur Ausfüllung der Verfahrensrüge heranzuziehen sein sollen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen, dass ein Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Observation der Angeklagten nur insoweit in Betracht kommt, als die auf § 15 HSOG gestützte Anordnung der längerfristigen Observation der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am späten Vormittag des 19.2.2025 – zunächst – entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG nicht schriftlich ergangen ist.

Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Nichtbeachtung prozessualer Vorschriften bei der Gewinnung von Beweisen nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Beweise nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr sind Beweisverwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme zum Grundsatz der durch § 244 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen umfassenden Wahrheitserforschung, wobei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren der Prüfungsmaßstab ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist danach nur geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Grundlage der in den Urteilsgründen dazu getroffenen Feststellungen die sachlichen Voraussetzungen für die längerfristige Observation im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 HSOG – auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme der Begehung alsbaldiger Begehung einer konkreten Straftat mit erheblicher Bedeutung sowie Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung der Straftat – vorlagen und die schriftliche Anordnung später nachgeholt wurde, erweist sich dieser Verstoß hingegen als von minderem Gewicht, der nicht zu einer Sperrung der so gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren führen kann.“

Beschwerde III: Anfechtbarkeit einer Verbindung, oder: Verbindung erst- und zweitinstanzliches Verfahren

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Und hier kommt dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.08.2026 – 1 Ws 126/26. Es geht um die Anfechtbarkeit eines Verbindungsbeschlusses.

Hier ist das Verfahren, das gegen den Angeklagten vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Delikte mit einem weiteren gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, in dem der Angeklagte bereits durch noch nicht rechtskräftiges Urteil des AG wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Das Urteil des AG ist dabei aufgehoben worden.

Dagegen die Beschwerde des Verteidigers, die das OLG als unzulässig angesehen hat:

„2. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Selbst, wenn der Entscheidung über die Verfahrensverbindung einschließlich der Folgeanordnungen vom 5. August 2026 im Nachgang des vorangegangenen Verbindungsbeschlusses vom 11. März 2026 nicht bloß deklaratorische, sondern rechtsgestaltende Wirkung zukommen sollte, würde es sich ebenso wie bei der bereits nach der mit Beschluss vom 10. März 2026 erfolgten Eröffnung des führenden Hauptverfahrens in der Sache 5 KLs 14/26 ergangenen Ursprungsentscheidung vom 11. März 2026 um eine nach § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handeln, die nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. OLG Koblenz MDR 1982, 429; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2025 – 1 Ws 114, 115/25 –; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 4 Rn. 16, § 237 Rn. 10, § 305 Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl., § 237 Rn. 22; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 237 Rn. 11; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 237 Rn. 14). Ein Ausnahmefall i.S.d. § 305 Satz 2 StPO, der allenfalls dann gegeben sein könnte, wenn die Wirkung des Beschlusses über die bloße Verbindung hinausreichen würde, weil er den Fortgang des verbundenen Verfahrens auf längere oder unbestimmte Zeit hemmt und damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Becker, a.a.O., Gmel/Peterson, a.a.O.), liegt nicht vor. Anderes gilt auch nicht in dem Fall der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem zweitinstanzlichen Verfahren, weil dem Angeklagten daraus kein rechtlicher Nachteil erwächst. Insbesondere das im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ggf. geltende Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten und gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 1 StR 435/22 –, juris Rn. 2).“