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StPO II: Nichteröffnung des (Missbrauchs)Verfahrens, oder: Abgelehnte Videovernehmung kindlicher Zeugen

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Freiburg, Beschl. v. 16.06.2026  – 5/26 6 KLs 31 Js 2516/25.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit ihrer Anklageschrift den – teilweise schweren – sexuellen Missbrauchs von 5 leiblichen Kindern im Zeitraum 2013 bis 05.01.2025 vor. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklage und gab die Akte in Absprache mit den für die Eröffnungsentscheidung zuständigen beisitzenden Richtern mit Verfügung vom 23.04.2026 an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Nachermittlungen zurück. Das wurde in einer langen eingehenden Verfügung begründet. Angeregt wurde, die Anklage zurückzunehmen und eine richterliche Vernehmung der mutmaßlich fünf Geschädigten gem. § 58a Abs. 1 S. 3 StPO durchzuführen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die im Volltext zitierte Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2026 lehnte die sachbearbeitende Staatsanwältin die angeregten Nachermittlungen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit auch ohne die angeregten richterlichen Vernehmungen bejaht werden könne und im Übrigen die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der StA Lörrach besser durch die diesseits (ergänze: durch die sachbearbeitende Staatsanwältin) fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde.

Das LG hat daraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt:

„Die Eröffnung des Hauptverfahrens war – jedenfalls derzeit – abzulehnen.

Die Kammer macht sich zunächst die zutreffenden Ausführungen des Vorsitzenden in der Verfügung vom 23.4.2026, auf die verwiesen wird, zu eigen. Die Ausführungen der Staatsanwältin sind nicht geeignet, die Auffassung der Kammer zu entkräften. Die schutzwürdigen Interessen der Opfer von Sexualstraftaten sind – wie bereits ausführlich begründet – regelmäßig und auch vorliegend durch die Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung besser gewahrt.

Schmitt/Köhler, StPO – Kommentar, 69. Aufl.. 2026, § 58a StPO RN 8b, führt hierzu zutreffend aus:

„Voraussetzung ist auch nach Abs. 1 S. 3, dass nach Würdigung der jeweils maßgeblichen Umstände die schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung besser gewahrt werden können. Anders als in den Fällen des S. 2 Nr. 1, die nicht Sexualstraftaten betreffen, dürfte hierdurch allerdings kaum eine nennenswerte Einschränkung des Anwendungsbereichs eintreten. Angesichts der Schwere von Sexualdelikten wird – außer im Fall von Bagatelltaten – regelmäßig davon auszugehen sein, dass den schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung besser Rechnung getragen werden kann. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers, „von der Bild -Ton – Aufzeichnung bei der Ermittlung von Sexualstraftaten umfassend Gebrauch“ zu machen (BT-Drs. 19/17474, 25). Es ist deshalb zu erwarten, dass die Aufzeichnung nach Abs. 1 S. 3 bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig vom Alter des Opfers, den Regelfall bilden wird.“

Vorliegend sind 5 leibliche Kinder als mutmaßliche Opfer betroffen, denen zudem Zeugnisverweigerungsrechte zustehen, welche bislang nicht ausgeübt wurden, aber jederzeit ausgeübt werden können. Insoweit ist vorliegend durchaus auch die Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit betroffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 Ws 238/17 – BeckRS 2017, 146144), ohne dass es hierauf entscheidend ankommt. Aus der bereits zitierten Entscheidung des OLG Celle ergibt sich, dass das Fehlen einer ordnungsgemäß ermittelten verlässlichen Tatsachengrundlage – unabhängig von der Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit – die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigt, da die Hauptverhandlung nicht mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten werden soll.

Eine Nachholung wesentlicher Teile des Ermittlungsverfahrens in der Hauptverhandlung (oder gar im Zwischenverfahren) kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat für Opfer von Sexualstraftaten § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO als zentrale Opferschutzvorschrift ausgestaltet. Danach sind Opfer von Sexualstraftaten grundsätzlich zwingend im Ermittlungsverfahren richterlich und audiovisuell zu vernehmen und nicht im Zwischenverfahren und auch nicht in der Hauptverhandlung. Diese Vorschrift trat bereits am 13.12.2019 in Kraft und ist von der Staatsanwaltschaft zu beachten. Das Argument, die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der Staatsanwaltschaft Lörrach besser durch die fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde, geht ins Leere, da der Gesetzgeber in Sexualstrafsachen seit 13.12.2019 eine andere Art der Ermittlung wünscht, die grundsätzlich gem. § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann. Sollte die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft Freiburg ihre Ermittlungspraxis beibehalten, würden Opfer von Sexualstraftaten, insbesondere auch Kinder, bei nicht geständigen Tätern weiter ohne Not als Zeugen in die Hauptverhandlung getrieben und müssten – im Vergleich zur frühen ermittlungsrichterlichen Vernehmung – zeitlich deutlich später aussagen. Dies hätte – neben der Problematik der verblassenden Erinnerungen – zur Folge, dass Opferzeugen später mit der Tat abschließen könnten und gegebenenfalls sogar therapeutische Hilfe später in Anspruch nehmen könnten.

Eine frühe, in der Hauptverhandlung verwertbare audiovisuelle ermittlungsrichterliche Vernehmung dient daher in herausragender Weise sowohl der Beweissicherung als auch dem Opferschutz. Da bisher die nach dem Willen des Gesetzgebers zentrale Ermittlungsmaßnahme der richterlichen audiovisuellen Vernehmungen der fünf mutmaßlichen Opfer im Ermittlungsverfahren unterblieben ist, war die Eröffnung des Hauptverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen.

Sollte nach Durchführung der gebotenen Nachermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehen, wäre eine erneute Anklageerhebung möglich. § 211 StPO stünde dem nicht entgegen.“

StPO III: Neues zu Durchsuchung/Beschlagnahme, oder: Rechtsmittel, Beschwer, Herausgabe und „Richtlinie“

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In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Werden bei einem  gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.

Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.