In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.
Es handelt sich um folgende Entscheidungen:
- BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – StB 9/26 – zur Beschwer bei einer Beschlagnahme in einem gegen einen anderen gerichteten Verfahren:
Werden bei einem m gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.
- LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 24.02.2026 – 16 Qs 4/26 – zur Herausgabe nach Beschlagnahme:
Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.
- LG Halle, Beschl. v. 20.02.2026 – 10a Qs 8/26 -zur Frage des „richtigen Rechtsmittels“ bei der vorläufigen Sicherstellung – nachgehend dann der AG Halle (Saale), Beschl. v. 23.03.2026 – 397 Gs 447 Js 11347/24 (1488/25)
Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.
- LG Regensburg, Beschl. v. 24.03.2026 – 11 Qs 54/26 – u.a. zur „Beschlagnahmeanordnung“ als Richtlinie für die Durchsuchung:
Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.


