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StPO III: Neues zu Durchsuchung/Beschlagnahme, oder: Rechtsmittel, Beschwer, Herausgabe und „Richtlinie“

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In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Werden bei einem m gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.

Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.

Akteneinsicht I: Einsichtsrecht des Beschuldigten?, oder: Akteneinsicht durch Dritte

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Postings zur Akteneinsicht, und zwar einmal zu Einsicht im Strafverfahren und dann zum Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit den Entscheidungen zum/aus dem Strafverfahren. Da stelle ich aber nur die „Leitsätze“ vor, und zwar:

„Im Übrigen hat ein anwaltlich vertretener Angeklagter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, die ausschließlich von seinem Verteidiger wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist zwar wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Dem ist jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat. Dies gilt für das Revisionsverfahren in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten eines Angeklagten, das Verfahren neben seinem Verteidiger mitzugestalten, eher gering sind (2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1, Rn. 4 mwN). In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. ? 3 StR 435/24, Rn. 3).“

1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern.

2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt.

3. Hat jedoch die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, dem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt, ist dem Antragsteller die Verzögerung infolge der dadurch veranlassten Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht zuzurechnen.

4. Hat eine gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Strafakten beantragt, darf die Staatsanwaltschaft in ihre Ermessensentscheidung nach § 474 Abs. 3 StPO mit einstellen, dass der Gegenstand der Ermittlungen eine Schlägerei war, die umfassende Kenntnis sämtlicher unmittelbar nach dem Vorfall und in der Folge angefallenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu einer tätlichen Auseinandersetzung nebst Zugang zu den Originalquellen und zum Bildmaterial der Feststellung und der Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung dient und ein Beschuldigter ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verdachtsgrades zivilrechtlich möglicherweise alleine infolge einer Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzungsfolgen haftet.

1. Das Universitätsklinikum W. ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO.

2. Die staatsanwaltliche Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, muss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eine Abwägung de gegensätzlichen Interessen vornehmen.

3. Die staatsanwaltliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.

Der Strafantrag des Betreuers? Wirksam? – manchmal nicht…

Verfahrensvoraussetzung bei den Antragsdelikten ist ein wirksamer Strafantrag. Es lohnt sich schon, an der Stelle mal genauer hinzuschauen, ob der erforderliche Strafantrag wirksam gestellt ist ist. Dazu gehört auch, dass er von einem Strafantragsberechtigten gestellt worden ist.

Dazu nimmt das OLG Celle, Beschl. v. 21.02.2012 – 32 Ss 8/12 Stellung. Im dortigen Verfahren hatte ein der Beteiligung an der Tat – Betrug – verdächtiger Betreuer einen Strafantrag gestellt. Die Betreuerin hatte nämlich Kenntnis von den unrechtmäßigen Abhebungen durch ihren Ehemann, den Angeklagten, vom Konto des Betreuten.

Das OLG sagt:

„Ein Betreuer ist von seinem Recht auf Stellung eines Strafantrags ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.“

Im Ergebnis hat es allerdings nichts gebracht, da von einem neuen Betreuer rechtzeitig Strafantrag gestellt war.