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StPO III: Nichteröffnung eines KiPo-Verfahrens, oder: Cyber Tipline Report der NCMEC genügt nicht

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Und dann habe ich zum Tagesschluss die dritte LG-Entscheidung zur StPO, und zwar den LG  Regensburg, Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 23/26 jug.

Auch hier geht es um die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mit einem KiPo-Vorwurf durch das AG. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Mitteilung des „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC), einer US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation. Der sog. CyberTipline Report (pp.) wurde dem Bundeskriminalamt über eine gesicherte Datenverbindung bereitgestellt. Nach dortiger Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz in Deutschland wurden die Vorgänge den Landeskriminalämtern und sodann folgend den sachlich und örtlich zuständigen Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt.

Gemäß der hier maßgeblichen Mitteilungen habe ein unbekannter Nutzer am 06.05.2024 um 17:23 Uhr mit dem Nutzernamen pp.  über die IP-Adresse pp. via Snapchat Kontakt zu kinderpornographischen Inhalten gehabt und eine Datei im Internet hochgeladen oder her-untergeladen. Die jeweils hinterlegte Rufnummer pp. sei laut Abfragen beim Telekommunikationsbetreiber D009 Vodafone zu diesem Zeitpunkt einem pp. zugewiesen gewesen. An der genannten Adresse seien zudem vier weitere Personen gemeldet, insbesondere dessen Mutter, Vater und Bruder. Die hinterlegte Mailadresse stimme mit den Personalien des ebenfalls dort amtlich gemeldeten Angeschuldigten überein.

Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnräume des Beschuldigten, welcher erlassen wurde. Ein Durchsuchungsbeschluss gegen Dritte wurde nicht erwirkt. Im Zuge der am 14.05.2025 vollzogenen Durchsuchung beim Beschuldigten wurden ein Mobiltelefon Oneplus 90 Pro, des Angeschuldigten beschlagnahmt. Im Rahmen einer Sichtung des Mobiltelefons konnten diesbezüglich keine inkriminierten Dateien festgestellt werden. Die E-Mail Adresse pp. konnte bei diversen Apps als hinterlegt festgestellt werden. Der Angeschuldigte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Die Staatsanwaltschaft hat dann Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, §§ 1, 105 JGG erhoben. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Dagegen die Beschwerde der StA, die keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese beantragt, den Beschluss des Amtsgericht Regensburg vom 02.06.2026 aufzuheben und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 210 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.

2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nach. Ansicht der Kammer nicht vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich im Rahmen der Überprüfung als rechtsfehlerfrei.

a) Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. „Hinreichender Verdacht“ im Sinne dieser Vorschrift besteht bei vorläufiger Tatbewertung bei Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Die notwendige, aber auch hinreichende Wahrscheinlichkeit wird danach angenommen, wenn bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptverfahrens mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (OLG Nürnberg NJW 2010, 3793), wobei auch die Grundsätze des Indizienbeweises Anwendung finden sollen (BGH BeckRS 2003, 4494). Die gleich hohe Wahrscheinlichkeit wie bei dringendem Tatverdacht im Sinne der §§ 112 Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 1 StPO wird dabei nicht vorausgesetzt (MüKo StPO, § 203 Rn. 10 mwN).

Es muss also für eine Straftat des Angeschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen, ohne dass ein persönlicher Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund gegeben ist:

b) Dies ist hier nicht der Fall.

Mit ihrer Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten die Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zur Last und stützt sich in der Beweisführung weit überwiegend auf die sog. Cyber Tipline Reports der US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation NCMEC.

Diese alleine sind nach Auffassung der Kammer zwar geeignet einen Anfangsverdacht zu begründen. Ein hinreichender Tatverdacht lässt sich jedoch sowohl aus dem Inhalt des vorliegend in Rede stehenden Berichts als auch aus der Art und Weise seiner Entstehung nicht ableiten. Im Gegenteil: Die Aussagekraft des jeweiligen Berichts beschränkt sich auf den Umstand, dass – gegebenenfalls nicht einmal näher »konkretisierbar in welcher Weise – der Angeschuldigte Kontakt mit kinderpornographischem Material hatte. Der Nachweis des Besitzes, des wissentlichen und willentlichen Uploads oder des Unternehmens in den Besitz kinderpornographischer Inhalte zu gelangen, um die potentiell in Rede stehenden Deliktsvarianten des § 184b StGB zu nennen, kann durch den. Bericht alleine nicht geführt werden.

(1) Der Cyber Tipline Report nennt als Ausgangspunkt den durch das jeweils meldende Unternehmen bekannt gegebenen Nutzernamen, eine Handynummer, eine E-Mail-Adresse oder eine IP-Adresse. Hingegen vermittelt der Bericht kein sicheres Wissen darüber, welches Endgerät hierfür in Nutzung war – man denke an mehrere Nutzer eines geteilten WLANs -.und welcher Nutzer hinter dem jeweiligen Account als reale Person tatsächlich steht. Die Überprüfung der Meldeadresse ergab insbesondere, dass neben dem Angeschuldigten drei weitere Personen an der benannten Adresse amtlich gemeldet sind. Die Möglichkeit, dass mithin eine. andere Person als der Angeschuldigte – obschon auch Beweisanzeichen, in erster Linie der gewählte Nutzername, für sein Handeln sprechen – handelte, wurde seitens der Ermittlungsbehörden nicht in Betracht gezogen.

Für eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit hätten jedoch eben diese Zweifel im Rahmen der Ermittlungen ausgeräumt und eine eindeutige Zuordnung zur Person des Angeschuldigten erfolgen müssen.

(2) Die Kammer ist im Rahmen der Überprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Cyber Tipline Reports als solche nicht als Beweismittel im engeren Sinne im Strafverfahren verwertbar sind.

Der Akteninhalt liefert keinen näheren Aufschluss darüber, wie die relevanten Daten, in den Besitz der Nichtregierungsorganisation NCMEC gekommen sind. Auch eine eigeninitiative Recherche der Kammer, ob womöglich eine Verlesung von Dokumenten im Hinblick auf die Methodik ermöglicht werden könnte, erbrachte dahingehend keine weiteren Erkenntnisse. Wie letztlich die Kooperation der meldenden Unternehmen, also vorliegend Snapchat und Instagram, und der NCMEC aussieht, insbesondere also wie die Daten gesammelt, ausgewertet und den jeweiligen Nutzerprofilen zugeordnet werden, wie der Bericht entsteht, ob eine menschliche Überprüfung stattfindet oder nicht, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist demnach auch nicht überprüfbar, ob Fehlerquellen bei der Zuordnung aufgedeckt und die Ergebnisse aussortiert werden sowie, ob Manipulationen ausgeschlossen werden können. Nicht zuletzt, um eine adäquate Verteidigung für den Angeschuldigten zu sichern und im Rahmen der Urteilsfindung die Beweisquelle und deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen, müsste eine Aufklärung dahingehend jedoch erfolgen. Die Unkenntnis der Hintergründe zur Datengewinnung, Auswertung und Weiterleitung stehen der Verwertung des Reports selbst als Beweismittel entgegen.

(3). Auch die Vernehmung eines polizeilichen Ermittlungsbeamten kann dieses erhebliche Defizit nicht kompensieren, da die inländischen Ermittlungsmaßnahmen sich letztlich in der Durchführung der Durchsuchung, der Beschuldigtenvemehmung und der Zusammenfassung der gesammelten Erkenntnisse erschöpfen. Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Ermittlungsbehörden über internes (Firmen-)Wissen, wie oben dargestellt, verfügen, bestehen hingegen nicht.“